Rentensatz bei Verlust des Daumens der Hand

MdE = Rentensatz bei Verlust des Daumens der Hand

Wenn seinerzeit bei Verlust des Daumens der rechten Hand eine Verletztenrente gewährt wurde nach einer MdE von 20 %, andererseits aber nicht bei Verlust des Daumens der Beihand, muß festgestellt werden, daß in neuerer Zeit die Sätze für den Verlust des rechten Daumens und für den Verlust des Daumens der Beihand nicht mehr unterschiedlich gehandhabt werden, so daß in beiden Fällen jeweils eine Verletztenrente zahlbar ist.

Wieviele Verletzte bei Verlust des Daumens der Beihand einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, ist nicht bekannt.

Diese hätten nur in neuerer Zeit die Möglichkeit, Überprüfungsantrag bei der Berufsgenossenschaft zu stellen und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu, nämlich hinsichtlich der geltend gemachten Verletztenrente links wie rechts.

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Berufsgenossenschaftliche Einflußnahme auf die Amtsermittlung

Berufsgenossenschaftliche Einflußnahme auf die Amtsermittlung der Sozialgerichtsbarkeit;
hier:    Frage, bestimmt die Berufsgenossenschaft oder bestimmt das Sozialgericht das Ergebnis des Rechtstreites?

Wenn einer Berufsgenossenschaft das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten mißfällt, wird ein Gegengutachten in Auftrag gegeben, berufsgenossenschaftlich, mit welchem mehr oder weniger das gerichtliche Gutachten gewissermaßen auseinandergenommen wird.

Dabei geriert sich der beratende Arzt der Berufsgenossenschaft nicht eben selten als Obergutachter, der mit einem Federstrich das Beweisergebnis gewissermaßen zunichte machen kann.

Das Bundessozialgericht bestreitet nicht, daß auch Gutachten während des Prozesses, welche berufsgenossenschaftlich eingeholt werden, der Vorschrift des § 200 Abs. 2 SGB VII unterliegen kann, d.h. dem Gutachterauswahlrecht bzw. Angebot eines Gutachterauswahlrechtes, welches zuvor berufsgenossenschaftlich anzubieten ist.

Mit einem Nebensatz aber öffnet dann das Bundessozialgericht alle Schleusen, s. Urteile vom 05.02.2008 – B 2 U 10/07 R – und – B 2 U 8/07 R -, indem die Parteigutachten der beratenden Ärzte oder der berufsgenossenschaftlich angestellten Ärzte vom Angebot eines Gutachterauswahlrechtes gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII ausgenommen werden.

Dies hatte bereits im Frühjahr 2008 zur Folge, daß die Berufsgenossenschaften ihre beratenden Ärzte alle mit Papierverträgen ausstattete, um gerichtlich nachzuweisen, daß es sich um beratende Ärzte handelt, was eigentlich nur um so schlimmer war, wenn es sich um einen beratenden Arzt handelt, der berufsgenossenschaftlich beauftragt wird.

Eine Untersuchung der beratungsärztlichen Gegengutachten, Obergutachten oder beratungsärztlichen Stellungnahmen würde vom Ergebnis her eine fatale Tendenz verweisen, nämlich gegen die Entschädigung der betreffenden Fälle anzuwirken.

Ausnahmen gibt es da kaum.

Demgegenüber vertritt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz die Auffassung, daß auch bei Beauftragung eines beratenden Arztes mit einem Gutachten das Gutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII zu beachten ist.

Eine Bau-Berufsgenossenschaft ließ es sich sogar angelegen, eine Sachverständigenstelle einzurichten bei ihrer eigenen Berufsgenossenschaft, medizinischer Art und überdies auch arbeitstechnischer Art.

In beiden Sparten rechnet sich dies berufsgenossenschaftlich, weil ein auswärtiger Gutachter nicht entfernt so parteilich urteilen würde, wie ein berufsgenossenschaftlich angestellter Gutachter.

Mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens ist es nicht in Einklang zu bringen, wenn dies so gehalten wird und die Sozialgerichtsbarkeit sogar die arbeitstechnischen Expositionsgutachten der berufsgenossenschaftlichen Beamten ausnahmslos zugrundelegt.

Mit den Urteilen vom 05.02.2008, wie zitiert, hat das Bundessozialgericht offenbar berufsgenossenschaftlicher Einflußnahme auf die Gerichtsverfahren Tor und Tür geöffnet, was die Einschaltung eigener Gutachter anbetrifft, seien dies Angestellte der Berufsgenossenschaft oder beratende Ärzte.

Dies wirkt sich nachgerade lähmend auf die Gerichtsverfahren aus, weil die Rechtsuchenden nunmehr zum Spielball berufsgenossenschaftlicher Einwände gemäß Gegengutachten und Obergutachten beratender Ärzte werden.

Sowohl in den Unfallsachen als auch in den Berufskrankheitssachen verfügen die Berufsgenossenschaften über Regelwerke und Fachliteratur, denen der Rechtsuchende nicht gewachsen ist.

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Berufliche Lärmschwerhörigkeit

Berufliche Lärmschwerhörigkeit, Berufskrankheit-Nr. 2301

Der Kläger in einem Rechtstreit vor dem Sozialgericht Wiesbaden – S 1 U 81/08 -, es ging um ein Überprüfungsverfahren, war von 1957 bis 1969 als Schlosser im Maschinenbau tätig, von 1969 bis 1976 als Arbeitsvorbereiter und Sachbereiter, von 1976 bis 1992 in der Dreherei, von 1992 bis 1997 Lagerverwalter und bis Oktober 1997 Arbeitsvorbereiter.

Zusätzlich zu den Hörverlusten erlitt der Kläger dieses Falles einen beidseitigen Tinnitus, wobei die Ohrgeräusche offenbar in den Jahren 1994 bzw. 1995 aufgetreten sind.

Die Berufsgenossenschaft bestreitet einen Zusammenhang der gesamten Hörverluste mit der beruflichen Exposition und überdies auch einen Zusammenhang der Ohrgeräusche mit der Lärmtätigkeit.

Das Sozialgericht Wiesbaden hält dafür, daß nur für die Zeit von 1957 bis 1969 eine Lärmbelastung von 90 dB(A) vorgelegen hätte.

Dabei hat in einem vorausgegangenen Verfahren das Gericht nicht in Abrede gestellt, daß der Betroffene auch im Rahmen der Ausübung der Folgetätigkeiten Lärm ausgesetzt gewesen sei.

Nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten habe aber der dortige Lärmpegel nicht mehr als 85 dB(A) erreicht.

Nach den medizinischen Erkenntnissen sei gehörschädigend indes ein Dauerlärm oberhalb von 90 dB(A) während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit.

Richtig ist, daß eine berufliche Lärmschwerhörigkeit bereits bei einer Exposition von 85 dB(A) erreicht ist.

Entscheidend sind allerdings die Lärmspitzen, die in dem berufgenossenschaftlichen Feststellungsverfahren in keinem Fall ausgewiesen werden, obwohl diese die Vertäubung bedingen, welche schließlich zur Lärmschwerhörigkeit führt.

Wenn dann während der Tätigkeiten mit Lärmspitzen die Ohrgeräusche aufgetreten sind, kann das Soziagericht beim besten Willen nicht behaupten, hier sei eine Lärmpause vorhanden gewesen, so daß Ohrgeräusche nicht hätten eintreten können wegen der Lärmschwerhörigkeit.

Denn die Lärmspitzen waren weiterhin gegeben.

Der Mangel im vorliegenden Verfahren liegt insbesondere darin, daß kein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten eingeholt wird, sondern die technische Expertise des Technischen Aufsichtsbeamten der beklagten Berufsgenossenschaft zugrundegelegt wird gerichtsseitig.

Aber selbst in diesem Fall hätte das Sozialgericht den Zusammenhang der Ohrgeräusche mit den Lärmbelastungen nicht übersehen können.

Berufung ist eingelegt.

Entscheidend dürfte sein, ob für den Kläger 20 % MdE erreicht sind, was in etwa 20 % des Nettoeinkommens entsprechen würde, unabhängig davon, ob ein Verdienstausfall erlitten ist oder nicht.

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„Obergutachten“ der beratenden Ärzte

„Obergutachten“ der beratenden Ärzte der Berufsgenossenschaften in den Sozialgerichtsprozessen

Unmerklich ist es den Berufsgenossenschaften offenbar inzwischen gelungen, mit ihren beratenden Ärzten die Sozialgerichtsprozesse zu beherrschen.

Es sei aus einem Prozeß zitiert.

„der 1960 geborene Kläger begehrte mit seiner am 18.10.2004 beim Sozialgericht Speyer erhobenen Klage – S 15 U 2320/04 – die Gewährung von Verletztengeld über den 31.12.1998 hinaus und Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30 % im Anschluß an das Verletztengeld. In seinem vom Sozialgericht Speyer in Auftrag gegebenen Gutachten vom 17.08.2005 bestätigte der Sachverständige, Prof. Dr. Ha., eine unfallbedingte MdE in dieser Höhe. Es folgte eine „beratungsärztliche nervenärztliche Stellungnahme des Dr. Schi. vom 27.09.2005, in der den Ausführungen des Sachverständigen zu den Unfallfolgen nicht zugestimmt wurde.“

Den Antrag des Klägers vom 25.10.2005, die beratungsärztliche Stellungnahme wegen eines Verstoßes gegen § 200 Abs. 2 SGB VII aus den Akten zu entfernen, hat das Sozialgericht Speyer mit Beschluß vom 13.12.2005 zurückgewiesen.

Es folgte eine ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. Ha. vom 22.11.2005, der an seiner bisherigen Bewertung der Unfallfolgen und MdE-Einschätzung festhielt.

Mit Urteil vom 27.07.2006 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte zwar zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 30 %.

Die Beklagte holte zu vorgenanntem Urteil aber eine beratende fachärztliche Stellungnahme bei dem Chirurgen Dr. Ho. vom 27.08.2006 ein, der zur Einschätzung gelangte, daß der abgegebenen Kausalitätsbeurteilung und MdE-Einschätzung nicht gefolgt werden könne.

Die Beklagte legte daraufhin Berufung beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen – L 2 U 209/06 – ein.

Im weiteren Verlauf holte die Beklagte offenbar noch weitere fachärztliche beratende Stellungnahmen ein.

Dieses ist nicht etwa ein Einzelfall, sondern der Regelfall.

Auf diese Art und Weise gewinnen die Berufsgenossenschaften ansonsten die Oberhoheit über die gerichtlich eingeholten Gutachten, weil diese von den beratenden Ärzten gewissermaßen zerpflückt werden und gewissermaßen auch zerpflückt werden sollen.

Den berufsgenossenschaftlich gesäten Zweifeln halten die Sozialgerichte nicht stand, etwa unter Bezugnahme auf die gerichtlich eingeholten Gutachten.

Vielmehr werden die Anforderungen erweitert, nunmehr die beratungsärztlichen Stellungnahmen zu entkräften, welche eigentlich nur ein Ziel verfolgen, nämlich den Prozeßerfolg der Berufsgenossenschaft zu gewährleisten, während der Rechtsuchende am Ende leer ausgeht.

Nachdem das Bundessozialgericht die beratenden Ärzte von einer Anwendung des § 200 Abs. 2 SGB VII ausgenommen hat gewissermaßen, diese wären nicht dritte, jedenfalls dann nicht, wenn sie entsprechend vertraglich gebunden sind, haben die Berufsgenossenschaften die Beraterarztverträge gewissermaßen aus dem Boden gestampft.

Nunmehr ist kein Rechtstreit mehr gefeit davor, daß die Berufsgenossenschaften mit ihren beratenden Ärzten dazwischen fahren.

Der Mißstand ist gewaltig, bedenkt man, daß die beratenden Ärzte nahezu ausnahmslos negative Stellungnahmen abgeben und nicht etwa abwägende Stellungnahmen.

Leidet etwa der Fliesenleger an einer primären Meniskopathie, sät der beratenden Arzt den Zweifel, ob es sich nicht um eine sekundäre Meniskopathie handelt, als ob es nicht die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung in dem Sinne gäbe, daß wesentliche Mitursächlichkeit der Berufsarbeit vollkommen ausreichend ist für den Versicherungsschutz hier für die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2102, Meniskuserkrankung.

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Sozialgerichtsbarkeit mit der Zivilgerichtsbarkeit

Vergleich der Sozialgerichtsbarkeit mit der Zivilgerichtsbarkeit in Ansehung der Mutwillenskosten

Es fällt auf, daß man dem Sozialrichter die Verhängung von sogenannten Mutwillenskosten an die Hand gegeben hat, sehr zum Schaden der Rechtsuchenden, denen auf diesem Weg mit Androhung von Mutwillenskosten die Rücknahme ihrer Rechtsbehelfe gewissermaßen abgenötigt wird.

Soweit ersichtlich, existiert ein solches Mittel im Zivilprozeß nicht, so daß offenbar der Zivilprozeß sozialer ausgeht als der Sozialgerichtsprozeß.

Leider kann der Sozialrichter damit auch den Arbeitsanfall steuern, was ebenfalls zu Lasten der Rechtsuchenden Auswirkung hat.

Eine blutjunge Richterin vom Sozialgericht Düsseldorf drohte in mündlicher Verhandlung des Rechtstreits der Klägerseite die Auferlegung von Mutwillenskosten an, falls der Rechtsbehelf nicht zurückgenommen würde.

Betont hat die Richterin in diesem Zusammenhang, sie hätte noch nie Mutwillenskosten auferlegt.

Die Frage stellt sich allerdings nach wie vor, wie oft sie mit der Androhung von Mutwillenskosten Erfolg hatte und sich die Arbeit ersparte.

Bei den Wegeunfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung erleben wir gegenwärtig, wie ohne Änderung des Gesetzes die Wegeunfälle zurückgestutzt werden, in dem Sinne, daß wesentlich weniger Wegeunfälle Entschädigung erfahren als früher.

So entfällt in der Entschädigungspraxis gegenwärtig in offenbarem Bruch des Gewohnheitsrechts der sogenannte Straßenbann beim Wegeunfall, in dem Sinne, daß es bislang gleich war, ob sich der Versicherte auf der linken Seite oder der rechten Seite der Fahrbahn aufhielt oder ähnliches.

Entscheidend war die Kausalität, während heute die finale Handlungstendenz gewissermaßen fröhliche Urstände feiert, in einer manipulierbaren Anwendung durch Berufsgenossenschaft und Sozialgericht.

Jedenfalls besteht die dahingehende Gefahr.

Daß dann bei offenbarem kausalem Zusammenhang des Weges mit der versicherten Tätigkeit gleichwohl die Androhung von Mutwillenskosten erfolgt, erscheint als nicht mehr hinnehmbar.

Lehnen Sie deshalb die Gerichtsperson wegen Besorgnis der Befangenheit ab, versteht das Sozialgericht, welches darüber zu befinden hat, die Welt nicht mehr.

Der rechtliche Hinweis auf die Auferlegung von Mutwillenskosten wäre ja nur fair.

Dies würde angeblich dem rechtlichen Gehör dienen, obwohl damit die rechtliche Auseinandersetzung gewissermaßen unterdrückt wird und das rechtliche Gehör ebenso.

Bei einer Verschuldensdiskussion im Rahmen der Mutwillenskosten sollte man darauf achten, wen das Verschulden trifft, ob die erkennende Gerichtsperson oder den Kläger.

Man wird nicht eben selten das Verschulden bei der Gerichtsperson finden, die im Bruch des Gewohnheitsrechts neuerdings den Wegeunfall verneint und die Verurteilung der Berufsgenossenschaft zur Entschädigung verweigert.

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Amtsermittlung im Sozialgerichtsprozeß

Amtsermittlung im Sozialgerichtsprozeß;
hier: Unterlassung der Erhebung arbeitstechnischen Beweises unabhängiger Art im Falle einer Berufskrankheit Nr. 1317 (Polyneuropathie der Beine im vorliegenden Fall)

Im konkreten Fall ist sich der 17. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, hier der Berichterstatter, im Fall L 17 U 146/09 nicht zu schade, folgendes zu formulieren:

„Daß der Senat ohne konkrete Anhaltspunkte keine neuen Ermittlungen ins Blaue hinein vornimmt und auch nicht vornehmen muß. Hier sind die Ausführungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten schlüssig und gut nachvollziehbar.“

Der Antrag des Klägers hier, welcher als Schleifer im Bereich der mechanischen Fertigung tätig war und überdies Kühlschmierstoffen ausgesetzt war und Korrosionsschutzmitteln sowie Reinigungsmitteln, ging dahin:

Beweis für die Einwirkung organischer Lösungsmittel am Arbeitsplatz des Klägers bzw. durch Nachbararbeitsplätze:

Unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten

Indem der Berichterstatter des Senats, d.h. des 17. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen sich dahin äußerte, dem Kläger noch Kosten aufzuerlegen, § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG, wurde zum Schutze des Klägers die Klage zurückgenommen und zugleich Antrag zur Berufsgenossenschaft hin gestellt, einen Überprüfungsbescheid bzw. Zugunstenbescheid zu erteilen und einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu diesem Antrag.

Denn der Fall ist nach wie vor nicht unabhängig ausermittelt.

Das Ansinnen, einen unabhängigen arbeitstechnischen Beweis zu erheben, wie es in jedem fairen Gerichtsverfahren Usus sein sollte, wertet der 17. Senat des Landessozialgerichts NRW – wie bezeichnet – als „Ermittlungen ins Blaue hinein“.

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Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften

Doppelter Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII
Wenn Technischer Aufsichtsbeamter das arbeitstechnische Gutachten macht und der Beratende Arzt das Zusammenhangsvotum abgibt im Fall des Non Hodgkin-Lymphoms, Berufskrankheit Nr. 1303/1318

Die Methode in der Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften ist anfechtbar.

Vorliegend war der Betroffene einer jahrzehntelangen Belastung durch Benzol ausgesetzt, an seinem Arbeitsplatz als Labormitarbeiter und zuvor überdies als Maler und Anstreicher.

Seit dem 09.03.2009 ist der Versicherte arbeitsunfähig, was den Verletztengeldanspruch zunächst auslöst.

Nach der Aussteuerung dürfte eine Verletztenrente berufsgenossenschaftlich zu gewähren sein.

Bisher sind 5,66 ppm-Jahre ermittelt.

Ein unabhängiges arbeitstechnisches Gutachten kann einen ganz anderen Wert ergeben.

Denn dann braucht der Gutachter nicht die Frage zu beantworten, ob der eigene Fehler in der Berufskrankheitsverhütung nun berufsgenossenschaftlich zu entschädigen ist.

Schließlich ist ein unabhängiger Sachverständiger nicht in dem Interessenkonflikt eines Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft befangen, nunmehr entschädigen zu sollen, was der eigene Technische Aufsichtsdienst nicht verhütet hat.

Man kann es also dem Technischen Aufsichtsbeamten nicht überlassen zu urteilen, ob die fehlgeschlagene Berufskrankheitsverhütung des Technischen Aufsichtsdienstes nunmehr entschädigungspflichtig ist.

Welches Ergebnis will man denn da erwarten?

Noch darf man dem Beratenden Arzt das Zusammenhangsvotum überlassen in der Kurzform, wobei der Beratende Arzt dann eine Zusammenhangsbeurteilung gutachtlich nicht für erforderlich hält.

Von sechs Labormitarbeitern, die seit 1970 im Labor 1 tätig waren, sind zwischenzeitlich drei an Krebs erkrankt, zwei am Non Hodgkin-Lymphom.

Unverzichtbar erscheint auch, wegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen, sofern die Mitursächlichkeit bestritten wird, die Betriebsakte beizuziehen, welche der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft über das betreffende Mitgliedsunternehmen führt.

Die Benzolbelastung des Versicherten setzte mit dem 01.04.1962 ein, Berufsausbildung als Maler und Anstreicher.

Die Labortätigkeit bestand ab Januar 1968.

Bis 1985 waren die Bitumenprodukte lösemittelhaltig.

Fälle dieser Art enden zumeist im Rechtsstreit, wobei die Anforderungen derart hochgeschraubt wurden in der Vergangenheit, daß etwa der 17. Senat LSG NRW den Nachweis von 200 bis 400 ppm-Jahren forderte.

Die Experten sehen dies anders.

Bereits wenige ppm-Jahre können wesentlich mitursächlich werden, und zwar im Rahmen der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, die zu beachten ist, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit vollkommen ausreichend ist.

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Obduktion bei Berufskrankheiten

„Strengbeweis“ in Form der Obduktion bei Berufskrankheiten;
hier: Was aber, wenn der Berufserkrankte noch lebt?

Die Berufsgenossenschaften und dem folgend die Sozialgerichtsbarkeit fordern im Berufskrankheitsfall etwa, daß die Erkrankung mit Gewißheit, d.h. im sog. „Strengbeweis“ erwiesen sein muß.

Was bedeutet dies für den noch lebenden asbestkrebskranken Versicherten?

In einem Fall eines Asbestzementherstellers bedeutete dies, daß zu Lebzeiten keine Entscheidung getroffen worden ist hinsichtlich der Feststellung einer Berufskrankheit Nr. 4104, Asbestlungenkrebs in Verbindung mit einer Asbestose von Lunge oder Pleura.

Statt dessen wurde die Gemeindeverwaltung angeschrieben und gebeten, mitzuteilen, wenn der Betroffene verstorben ist.

Dann wollte man eine Obduktion durchführen.

Je nach Beweisgrad ergibt sich die Möglichkeit, zu Lebzeiten Feststellungen zu treffen oder aber auch nicht.

Geht man nach § 202 Sozialgerichtsgesetz, § 287 I ZPO, reicht für die Feststellung, ob ein Schaden, d.h. hier eine Berufskrankheit entstanden ist, die freie richterliche Überzeugungsbildung.

Wörtlich heißt es in § 287 ZPO analog:

„Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.“

Gemessen an der IAO-Liste lag nach 20jähriger Asbestbelastung des Erkrankten ein Asbestlungenkrebs nahe, gleich ob dieser mit einer Asbestose vergesellschaftet war oder nicht oder etwa mit den später hinzugekommenen 25 Asbestfaserjahren.

Man hätte also zu Lebzeiten den Fall entschädigen können und müssen, erst recht deshalb, weil es sich um einen Familienvater handelte, verheiratet, 7 Kinder.

Als nun die abgewartete Obduktion durchgeführt wurde, übersah der Pathologe die Brückenbefunde einer Minimalasbestose der Lunge oder Pleura.

Nachdem eine Arbeitgeberhaftung hilfsweise angegangen wurde anwaltlich, löste sich allerdings der Fall von da auf, und zwar in der Art und Weise, daß die Berufsgenossenschaft nun doch anerkannte.

Dem Pathologen, welcher die Brückenbefunde nicht gesehen hatte, wurde eine Fehleinschätzung nachgesagt.

Die Frage stellt sich nach wie vor, und zwar in den einschlägigen Berufskrebsfällen, ob man nun den Strengbeweis und die Obduktion fordert, obzwar der Versicherte noch lebt, oder aber einen Beweisgrad gem. § 287 Abs. 1 ZPO gelten läßt.

In letzterem Fall kann zu Lebzeiten anerkannt und entschädigt werden, mit dem Restrisiko, daß sich vielleicht der Fall bei Obduktion doch anders darstellt.

U.E. kann die Berufsgenossenschaft und muß die Berufsgenossenschaft mit diesem Restrisiko leben, eben weil § 202 SGG verbindlich ist, indem auf die ZPO analog verwiesen wird.

In die Falle des Pathologen laufen die Versicherten, ob nun Asbestosefälle oder Silikosekranke, weil als letzter Beweis berufsgenossenschaftlich der pathologische Beweis angestrebt wird.

Dieserhalb ist in der künftigen Entschädigungspraxis das Schlimmste zu erwarten.

Dabei ist die pathologische Beweiserhebung in Form der Obduktion sehr oft irreführend, eben weil durch Umbauvorgänge eine Minimalasbestose etwa längst ausgewaschen sein kann oder durch das Fahrerfluchtphänomen der Weißasbest in Fortfall gekommen ist.

Im Falle des Familienvaters mit Kindern bedeutete das Zuwarten der Berufsgenossenschaft, daß dieser verstarb, ohne seine Familie versorgt zu wissen, etwa durch berufsgenossenschaftliche Leistungen, die 80 % des Bruttojahresarbeitsverdienstes ausmachten, als diese nun später festgestellt werden mußten.

Die Verwaltungsberufsgenossenschaft ließ es sich in einem vergleichbaren Fall angelegen sein, den noch lebenden asbestkrebskranken Versicherten mit der Formularfrage zu kontaktieren, ob dieser nun seiner Obduktion künftig zustimmen würde, damit die Berufsgenossenschaft ihre Feststellungen treffen könne.

Aber auch in diesem Fall konnte unsere Kanzlei helfen, ohne daß der Versicherte auch nur obduziert wurde, selbst dann nicht, als er verstarb.

Was der oben zitierte „Strengbeweis“ im Sozialrecht zu suchen hat, erschließt sich nach diesen Erfahrungen erst recht nicht.

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Sturz beim Aussteigen aus der Dusche

Sturz beim Aussteigen aus der Dusche während stationärer Behandlung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII

Beim Aussteigen aus der Krankenhausdusche stürzte die Patientin, weil keine Haltegriffe an der Dusche vorgesehen waren, und zwar mit der Folge eines Oberschenkelbruchs rechts.

Das Krankenhaus selbst nahm zu der Beschwerde der Patientin wie folgt Stellung:

„Ihre Kritik bezüglich der Schutzvorrichtungen im Sanitärbereich der Station besteht zu Recht.“

Nur die zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft bestreitet:

„Das Vorhandensein von Haltegriffen in einer Dusche ist bei den durchschnittlichen häuslichen Gegebenheiten eher die Ausnahme denn die Regel. Vielmehr stellen Haltegriffe in einer Dusche ein zusätzliches, behindertengerechtes Hilfsmittel dar. Das Fehlen solcher zusätzlichen Hilfsmittel reicht aber eben für die Annahme einer besonderen, krankenhaustypischen Gefahrenquelle nicht aus.“

Die eigenen Verhältnisse der Patientin zuhause interessieren die Berufsgenossenschaft dabei nicht.

Urteilen Sie selbst, ob die Patientin den Unfall erlitten hat, weil sie in stationärer Behandlung war oder ob die stationäre Behandlung lediglich „Gelegenheitsursache“ gewesen ist.

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Gesetzliche Vermutung des Todesfallzusammenhangs

Gesetzliche Vermutung des Todesfallzusammenhangs bei anerkannter Berufskrankheit Nr. 4104 (Asbestlungenkrebs) mit einer MdE von 100 %;
hier: Berufsgenossenschaftlicher Versuch, der Witwe des berufskranken Ehemannes die Hinterbliebenenleistungen zu versagen

Der Ehemann der Klägerin, welche vor dem SG Köln klagte – S 18 U 267/06 – bezog zu seinen Lebzeiten eine Verletztenvollrente aufgrund einer Berufskrankheit Nr. 4104, Asbestlungenkrebs.

Ab 50 % MdE gilt in einem solchen Fall der Tod als Folge der Berufskrankheit, wenn nicht offenkundig das Gegenteil der Fall ist.

Offenbar ohne die Witwe darüber zu unterrichten, daß es diese gesetzliche Vermutung gibt, veranlaßte die beklagte Bau Berufsgenossenschaft, Wuppertal, ein Zusammenhangsgutachten seitens Prof. Tannapfel vom Mesotheliom-Register als Pathologin der Berufsgenossenschaften.

Die gesetzliche Vermutung ist in § 63 Abs. 2 SGB VII zwingend vorgesehen.

Die Beratungspflicht der Berufsgenossenschaft ergibt sich aus § 14 SGB I, wo es heißt:

„Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.“

Nicht einmal ein Gutachterauswahlrecht mochte die Beklagte Bau-Berufsgenossenschaft der Witwe anbieten, angeblich würde dies nicht gelten für den Todesfall.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde die Bau-Berufsgenossenschaft, die einen Vertreter von einer anderen Berufsgenossenschaft geschickt hatte, antragsgemäß verurteilt, die gesetzlichen Hinterbliebenenleistungen in Form von Witwenrente und Sterbegeld zu gewähren.

Seitens der Berufsgenossenschaft wurde dann zugleich Rechtsmittelverzicht erklärt.

Im Verfahren hatte sich herausgestellt, daß es Fälle gibt, wonach die Metastasen des bösartigen Lungentumors ein differentes Erscheinungsmuster aufweisen, ohne daß dies den Zusammenhang aufhebt, geschweige denn, daß die Berufsgenossenschaft den Offenkundigkeitsbeweis für das Gegenteil eines Zusammenhangs gegenüber der gesetzlichen Vermutung führen könnte.

Der vorliegende Fall erinnert bzw. gemahnt an die Versuche, einen unbekannten Primärtumor ins Feld zu führen, als ob dies bei einer Obduktion überhaupt naheläge.

Jedenfalls wich das Mesotheliom-Register der Berufsgenossenschaften nicht von dem Weg ab, Zusammenhänge in Zweifel zu ziehen.

Ohne den Rechtstreit vor dem Sozialgericht Köln würde die Witwe keine Rente der Berufsgenossenschaft für den Tod ihres Ehemannes erhalten, welche 40 % des Brutto-Jahresarbeitsverdienstes ausmacht.

Anmerkung:

Der 17. Senat des Landessozialgerichts NRW verneint eine Pflicht der Berufsgenossenschaft, die Witwe oder Waisen etwa über die gesetzliche Vermutung des § 63 Abs. 2 SGB VII zu informieren bzw. aufzuklären, obwohl die Vorschriften des § 63 Abs. 2 SGB VII und des § 14 Sozialgesetzbuch 1 keinen Zweifel daran lassen, daß die Berufsgenossenschaft als Leistungsträger beratungspflichtig ist, bevor eine Obduktion veranlaßt wird.

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