Wegfall des Büroteils

Wegfall des Büroteils in den Gefahrtarifen verschiedener Berufsgenossenschaften

§ 157 SGB VII lautet zu dem Gefahrtarif wie folgt:

„Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest.

In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen“.

Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in den Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden.

Obwohl die gesetzliche Ausgangslage so lautet, gehen die Berufsgenossenschaften aus fiskalischem Grund zunehmend dazu über, die Büroteile in den Gefahrtarifen einzustampfen und nur noch einen gewerblichen Gefahrtarif auszuwerfen.

Selbst dann wirkt sich das mindere Gefahrenrisiko des Büroteils nicht aus, wenn die Mehrheit der Mitarbeiter eines Unternehmens kaufmännisch, verwaltend bzw. büromäßig tätig ist.

Bei den Bau-Berufsgenossenschaften soll dies bereits angedacht sein, aber fest steht da noch gar nichts, wie es heißt.

Die ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgenossenschaften, also die Repräsentanten der Arbeitgeberschaft und der Arbeitnehmerschaft, sollten verstärkt darauf achten, derartigen Pauschalierungen entgegenzuwirken.

Daß ein Einheitsgefahrtarif die Vorschrift des § 157 Abs. 2 SGB VII verletzt, erscheint als offenkundig.

Abhilfe könnte leisten, bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften im Nebenunternehmenstarif bzw. „Hautunternehmenstarif“ die Gefahrtarifstelle bzw. Gefahrklasse der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zugrunde zu legen, Gefahrklasse 0,57.

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Einlassung der Berufsgenossenschaft

Einlassung der Berufsgenossenschaft, man würde ja gerne helfen, aber das Bundessozialgericht würde dies nicht zulassen.

Diesen Einwand bekommen immer wieder die Sozialpartner, also die Vertreter der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in den Rentenausschüssen und der Widerspruchsstelle zu hören, ohne daß diese darin irgendeinen Widerspruch erkennen würden.

Tatsächlich aber verhält es sich so, daß es zu einer BSG-Entscheidung des Bundessozialgerichts nur dann kommt, wenn zuvor eine berufsgenossenschaftliche Ablehnung getätigt wurde und durch die Verfahren getrieben.

Mithin kommen die Einwände gegenüber den Versicherungsfällen nicht originär vom Bundessozialgericht, sondern zunächst von der Berufsgenossenschaft aus, welche etwa verschiedene Modelle in der Unfall- und Berufskrankheitenversicherung entwickelte.

Das Instrument der finalen Handlungstendenz, welches die Berufsgenossenschaften entwickelten, seinerzeit Dr. Watermann, wird heute vielfach benutzt, um Ansprüche von Versicherten mit dem Einwand abzulehnen, der Fall würde von der finalen Handlungstendenz des Versicherten zum Zeitpunkt des Erleidens des Arbeitsunfalls nicht gedeckt.

Forscht man also danach, wessen sich der Versicherte zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit bewußt war, ergibt sich meist das Ergebnis einer Fehlanzeige.

Statt dann aber den Versicherungsschutz zu verneinen sollte die Kausalitätslehre beachtet werden, die zu einer Kausalitätsnorm erstarkt ist, gewohnheitsrechtlich, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen vollkommen ausreichend ist, was den Versicherungsschutz anbetrifft.

Auf BSG in NJW 1964, 2222 sei Bezug genommen, wo die Rede ist von eben dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Prüfen Sie bitte einmal die finale Handlungstendenz eines Sparkassenangestellten, der die Sparkassenschlüssel am Hosenbund trägt, in dessen Besitz sich die Delinquenten versetzen wollen, um die Bank auszurauben.

Geschieht der Überfall auf den Sparkassenangestellten am Samstag in der Nacht, als dieser die Notdurft verrichtet, würde von der finalen Handlungstendenz des Versicherten hergesehen der Versicherungsschutz entfallen.

Richtig ist demgegenüber die kausale Betrachtungsweise, der zurfolge hier ein wesentlicher Zusammenhang im Sinne der Mitursächlichkeit offenkundig ist.

Gerade im Grenzfall führt die Anwendung einer sogenannten finalen Handlungstendenz bzw. die Anforderung einer solchen zum falschen Ergebnis, während man im einfachen Fall dieser komplizierten Begriffsbestimmung nicht bedarf.

Mit der Begründung einer angeblich entgegenstehenden finalen Handlungstendenz wies das Bundessozialgericht den Fall zurück, erkannte also auf Ablehnung des Versicherungsschutzes, in welchem die Hausfrau die gewerblich asbestkontaminierte Arbeitskleidung ihres Mannes gereinigt hatte und in Folge dessen an einem tödlichen Asbestmesotheliom, Pleuramesotheliom, erkrankte, Berufskrankheit Nr. 4105.

Dies ist die schlimmste Auswirkung, welche bisher aus Anlaß der Einführung des Begriffs der finalen Handlungstendenz in die Rechtsprechung resultiert, vom fatalen Fall hergesehen und falschen Ergebnis hergesehen.

Keineswegs würde die Berufsgenossenschaft hier gerne entschädigen, im Gegenteil.

Nicht das Bundessozialgericht tätigte die erste Ablehnung des Versicherungsschutzes sondern es war die zuständige Berufsgenossenschaft, die die Ansprüche der Hausfrau ablehnte, obwohl kein privates Moment bei der Reinigung der Arbeitskleidung des Ehemannes erkennbar ist, welche asbestkontaminiert war.

Es handelte sich eben nicht um den Hochzeitsanzug, welchen die geschädigte Ehefrau ausbürstete.

Mit den Stichtagseinwänden gegenüber den Berufskrankheiten Lungenkrebs bei Vorliegen von sogenannten 25 Asbestfaserjahren, 1.4.1988, gegenüber den Berufskrankheiten Nr. 2108, Wirbelsäulenerkrankung, Stichtag 1.4.1988 und mit den Stichtagen beim Bergarbeiteremphysem, Berufskrankheit Nr. 4111, Stichtag 1.1.1993, dürfte es sich ähnlich verhalten, daß die Berufsgenossenschaften nämlich auf den Einfall kamen, die Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall aus der Vorzeit nicht mehr zu prüfen und zu entschädigen.

Daß sich dann das Bundessozialgericht darauf verstanden hat in der Rechtsprechung, ist ein schlimmes Kapitel und bei weitem bis heute nicht behoben.

In den meisten Fällen wirkt der Stichtagseinwand fort, so daß also die betroffenen Asbestisolierer, Transportarbeiter, Bergleute bis heute leer ausgehen, und zwar wegen des Stichtagseinwandes und der unterlassenen Prüfung von § 551 II RVO Berufskrankheiten nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.

Das Bundessozialgericht hat sich auch darauf eingelassen, daß die Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten eines Berufskrankheiten jedes Jahr um 1/5tel gekürzt werden, beginnend mit dem zweiten Laufjahr der Übergangsleistungen.

Dabei handelt es sich um eine freie Erfindung der Berufsgenossenschaften, die freiwillig keineswegs leisten, wenn es um Übergangsleistungen bei den Berufskrankheiten geht, deren Tatsache nicht selten verschwiegen wird gegenüber den Betroffenen.

Sowie es dann aber in der Gerichtspraxis passiert, hat es den Anschein, es müßte sich der Versicherte nicht nur der Berufskrankheit erwehren sondern auch der Sozialgerichtsbarkeit, welche die berufsgenossenschaftlichen Einwände viel zu oft mittragen, nicht ohne den Verletzten Verschulden vorzuwerfen, wenn diese den berufsgenossenschaftlichen Kontruktennicht zu folgen bereit sind.

Bei den Übergangsleistungen etwa gemäß § 3 Abs. 2 BKV für die Berufserkrankten oder diejenigen, denen eine Berufserkrankung droht, gilt § 2 Abs. 2 SGB I also, d.h. es muß sichergestellt werden bei Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches und bei Ausübung von Ermessen, daß die sozialen Rechte des Anspruchstellers möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Das Gegenteil ist der Fall, wenn schematisch und ohne Ausnahme gekürzt wird bei den Übergangsleistungen nach der 5tel Methode, so daß im fünften Laufjahr der Schaden nur noch zu 1/5tel entschädigt wird, obwohl er um 4/5tel höher ist.

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Lungenkrebserkrankung durch Strahlenbelastung im Uranbergbau

Lungenkrebserkrankung durch Strahlenbelastung im Uranbergbau;

hier:     Jacobigutachten etwa oder andere Werke

Es sei zitiert aus einem Sachverständigengutachten dort S. 11 für das Sozialgericht Chemnitz
– S 8 U 368/06 KN -, wo erklärt wird:

„eine Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 % zu fordern, die sich auf die epidemiologisch ermittelte Verdoppelungsdosis für die zur Debatte stehende bösartige Erkrankung bezieht. Dabei wird die Verdoppelungsdosis VD allgemein definiert als die Dosis eines Schadfaktors, die im exponierten Kollektiv mindestens doppelt so viele Erkrankungsfälle im Vergleich mit einer nichtexponierten Kontrollpopulation induziert.“

Weiter heißt es:

„Die Verdoppelungsdosis VD entspricht einer Verursachungswahrscheinlichkeit VW von
50 %. „

Was ist hier passiert?

Man argumentiert hier, als gäbe es die Listenberufskrankheit Nr. 2402 für den vorliegenden Fall noch gar nicht.

Statt dessen stellt man in Frage, was der Verordnungsgeber durch Schaffung der Listennummer 2402 längst entschieden hat, nämlich die einfache Kausalität im Listenfall, die bis zur Mitursächlichkeit reichen darf.

Verletzt wird hier die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung und Berufskrankheitenversicherung in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen vollkommen ausreichend ist.

Auf BSG in NJW 1964, 2222 wird Bezug genommen, wo die Rede ist von dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst ein verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Diese allgemein gültige Kausalitätsnorm, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, wird in den Lungenkrebsfällen der Uranbergleute nun deutlich verletzt, wenn eine Verdoppelungsdosis gefordert wird, die nachzuweisen wäre.

Dies ist eine unzulässige Hürde, selbst sogar für die Frage der Listenerweiterung, d.h. der Erweiterung der Berufskrankheitenliste, wo ebensowenig eine Verdoppelungsdosis zu fordern ist.

Die rechtlich zu klärende Frage ist schlicht diejenige, ob die Belastung im Uranbergbau wesentlich mitursächlich ggf. verhältnismäßig niedriger zu bewertende Mitursache, wurde für den eingetretenen Lungenkrebs.

Es verstößt gegen die Denkgesetze, diesen Zusammenhang zu leugnen und es verstößt überdies gegen die Kausalitätsnorm wie bezeichnet, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit genügt.

Der Verdoppelungsdosis bzw. der dahingehenden Anforderung begegnen wir in gerichtlichen Beweisbeschlüssen nicht eben selten, wo gefragt wird, ob der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit annähernd gleichwertig durch die Berufsarbeit bedient wurde oder nicht.

Dies führt zu unzulässigen Berechnungen, sehr zum Schaden der Versicherten, die dann leer ausgehen, obwohl sie beruflich geschädigt worden sind, im Sinne der wesentlichen Mitursächlichkeit und dies hinreichend wahrscheinlich ist.

Plausibilität des Zusammenhangs genügt also rechtlich.

Das Jacobigutachten dürfte eine unzulässige Beweisregel sein, im Sinne des antizipierten Parteigutachtens, sofern dieses also vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegeben wird.

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Lebenszeitverkürzung um ein Jahr

Lebenszeitverkürzung um ein Jahr;
hier:   Fall des Jägers, der wie ein versicherter Landwirt bei der Schlachtung eines Schweines
tätig wird und auf der Schlachtstätte einen Sekundenherztod erleidet

Berufsgenossenschaftlich wurde seinerzeit der Witwe entschiedener Widerstand entgegengebracht, etwa diesen Fall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Eine wesentliche Mitursächlichkeit wurde in der verrichteten Arbeit nicht gesehen berufsgenossenschaftlich, also beim Setzen des Bolzenschutzes und dessen Mißglücken, so daß das Schwein sich heftig wehrte.

Mit letzter Not konnte der Jäger das Schwein noch erstechen, bevor ihn selbst das Schicksal ereilte.

Gerichtlich befand man überraschend in der II. Instanz, d.h. in der Berufungsverhandlung, und zwar nach Lektüre eines Kurzkommentars während der Verhandlung durch einen der beisitzenden Berufsrichter, daß in jedem Fall eine Lebenszeitverkürzung um ein Jahr festgestellt werden müßte, um den Versicherungsschutz zu gewähren.

Demgegenüber handelt es sich bei der Erwägung einer Lebenszeitverkürzung um ein Jahr um eine Hilfsüberlegung, die dann anzustellen ist, wenn anderweitig nicht eine wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung feststellbar ist.

Obwohl das Landessozialgericht die Revision nicht zuließ, ging der Fall nach Nichtzulassungsbeschwerde in die Revision, wo das Bundessozialgericht klarstellte, daß bei den Todesfällen nicht in jedem Fall eine Lebenszeitverkürzung um ein Jahr gefordert werden dürfe, sondern, daß es sich dabei um eine Hilfsüberlegung handelt.

Die Sache wurde an das Landessozialgericht NRW zurückverwiesen und endete in einer mündlichen Verhandlung, bei welcher ein Terminsachverständiger, ein Kardiologe, geladen war.

Nach langwierigem hin und her gestand der Kardiologe schließlich ein, daß bei dem mißglückten Vorgang der Schweineschlachtung der elektrische Betriebshaushalt des Versicherten zusammengebrochen sei, weshalb der eingetretene Tod als Arbeitsunfallfolge angesehen wurde und zur Entschädigung der Witwe führte.

Das unglückliche Hilfsinstrument einer Überlegung, ob die Lebenszeit um ein Jahr verkürzt worden ist, führt nicht nur in diesem Fall zum Mißverständnis sondern auch in vielen anderen Fällen, so daß dann im Ergebnis eine Entschädigung daran scheitert, weil die Lebenszeitverkürzung um ein Jahr nicht feststellbar ist.

Also größte Vorsicht bei diesem Einwand, daß die Lebzeiten des Versicherten nicht um ein Jahr verkürzt worden wären.

Anmerkung:

Die ursprüngliche Berufungsverhandlung beim Landessozialgericht verlief in außerordentlich feindseliger Atmosphäre gegenüber der rechtsuchenden Partei, was im Berufungsverfahren keineswegs hinnehmbar ist, gleichwohl aber hin und wieder passiert.

Die Mandantschaft muß sich eben nicht nur der Berufsgenossenschaft erwehren, sondern ggf. auch der Sozialgerichtsbarkeit.

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Berufskrankheit – Lungen- oder Pleuraasbestose

Berufskrankheit Nr. 4104 (Lungenkrebserkrankung oder Kehlkopfkrebserkrankung) in Verbindung mit einer Lungen- oder Pleuraasbestose oder in Verbindung bzw. bei Vorliegen von sogenannten 25 Asbestfaserjahren;
hier:    Verstöße gegen § 200 Abs. 2 SGB VII bei einem pathologischen Zusatzgutachten von Prof. Müller, damaliger Chef des Mesotheliomregisters der Berufsgenossenschaften

Das Landssozialgericht Niedersachsen-Bremen hält dafür, daß es sich auch bei einem sogenannten pathologischen Zusatzgutachten um ein Gutachten im klassischen Sinn handelt, zumal kein „Haupt“- Gutachten in den Akten ist.

Da der Versicherte von seinem Rügerecht bereits zu Lebzeiten, bereits im Widerspruchsverfahren, Gebrauch gemacht habe, dürfte sich auch die Frage, ob es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt, das im Wege der Sonderrechtsfallnachfolge nicht geltend gemacht werden kann, hier nicht stellen.

Da sich in den Akten weitere beratungsärztliche Stellungnahmen befänden sowie das Gutachten von Prof. Wittekind, Prof. Tannapfel, seinerzeit noch Leipzig, die sich auf das Gutachten von Prof. Müller beziehen, könnten diese über die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes erfaßt werden, vgl. BSG-Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R.

Unerheblich für ein Beweisverwertungsverbot dürfte sein, daß Prof. Müller aus Sicht der Beklagten als Spezialist gelte.

Das BSG habe in seiner Grundsatzentscheidung das Gewicht des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung betont und auf Artikel 6 Abs. 1 EMRK verwiesen, Europäische Menschenrechtskonvention.

Eine enge Auslegung des § 200 Abs. 2 SGB VII sei danach methodisch unzutreffend und in der Sache nicht begründet, denn die Wahrung von Grundrechten ist im Verhältnis zum Untersuchungsgrundsatz nicht die Ausnahme.

Man muß es sich also als Versicherter oder Rechtsnachfolger nicht gefallenlassen, daß unter Verletzung des Gutachterauswahlrechts gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII Parteigutachten der Gegenseite eingeholt werden bzw. solche Gutachten, die den Berufsgneossenschaften zuzurechnen sind.

Vorsicht also bei Einschaltung des Mesotheliomregisters der Berufsgenossenschaften, ob seinerzeit Prof. Müller, oder heute Prof. Tannapfel zuständig sind.

Die Arbeitsanamnese interssiert in den entsprechenden Gutachten des Mesotheliomregisters nicht, bzw. bleibt dort inden Gutachten ausgeklammert.

So ist das Bild in jedem Fall unvollständig.

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Urtikaria eines Schichtführers in der Gummiindustrie

Urtikaria eines Schichtführers in der Gummiindustrie, die in Form der Schwellungen an Füßen und Händen insbesondere bzw. an den Extremitäten arbeitsplatzbezogen auftritt bzw. arbeitsbezogen

Wie wollen Sie anwaltlich einem Betroffenen helfen, der seit mehreren Jahren immer wieder krank wird, infolge der Arbeitsaufname, weil die (unbekannte) Expositionsursache am Arbeitsplatz wirksam wird.

Zunächst kann die Berufsgenossenschaft bereits bei Drohen der Entstehung einer Berufskrankheit leisten, etwa durch Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten, in Form also des Ausgleichs der Verdienstausfälle, die entstehen können, weil der Mann in die Logistik überwechselt.

Die Leistungen der Berufsgenossenschaft prophylaktischer Art gemäß § 3 Berufskrankheitenverordnung können die Umschulung einschließen, und überdies auch Eingliederungs- bzw. Einarbeitungszuschüsse an den Arbeitgeber beinhalten, wenn dieser den Betroffenen auf eine andere Verwendung im selben Betrieb von etwa 500 Mitarbeitern einarbeitet.

Zu kurz greift der Denkansatz, wenn hier nur die Berufskrankheit 5101, berufliche Hauterkrankung, ins Kalkül gezogen wird.

Allerdings können bei den Gummiherstellern und -verarbeitern Gummichemikalien der verschiedensten Art einwirken und überdies auch Talkum.

Von sich aus gibt die Berufsgenossenschaft keine Hilfe etwa in Sachen der Epidemiologie, daß auch also andere Mitarbeiter der Gummiindustrie im vergleichbaren Fall betroffen sind.

Anhaltspunkte dafür kann die Betriebsakte ergeben, welche der Technische Aufsichtsdienst über ein Unternehmen der Gummiindustrie führt.

Was aber, wenn es der erste Fall einer Reihe ist, etwa als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.

Nicht zu verwerfen ist überdies die Fragestellung, ob nicht eine Polyneuropathie und Enzephalopathie einwirken.

In einem konkreten Fall vermutete der Erkrankte die Bystanderursache in der benachbarten Salzbadvulkanisierungsanlage.

Wenn der Schichtführer im 33. Jahr in einem Gummibetrieb tätig ist, und kurzfristig nunmehr immer wieder seit einigen Jahren erkrankt, sollte der Berufshelfer der Berufsgenossenschaft auf den Plan treten und einen Weg aus der Situation weisen, unter Angebot einer Umschulung, eines Einarbeitungszuschusses, unter Angebot von Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten, also wenn eine etwa schlechter bezahlte Tätigkeit in der Logistik angenommen wird.

Keinesfalls aber sollte ein derart Betroffener ohne den nötigen Beistand des Anwaltes die Anerkennung der Berufskrankheit, der Berufskrankheiten, der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis angehen und etwa die Verletztenrente sowie die Übergangsleistungen, die ebenfalls zu gewähren sein können.

Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes und einer Abfindung des Arbeitgebers kann es in einem solchen Fall nicht getan sein.

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Hospitalismus

Hospitalismus, d.h. Berufskrankheit-Nr. 3101, Infektionskrankheit derjenigen Versicherten, die auf Kosten einer Krankenkasse etwa stationäre Behandlung zur medizinischen Rehabilitation erhalten;

hier: Tetraplegie eines frühgeborenen Mädchens, infiziert durch Pseudomonas aeruginosa

Es würde bereits der Hygiene in einem Krankhaus guttun, wenn ein solcher Fall aus dem Krankenhausbereich berufsgenossenschaftlich entschädigt würde hier etwa im Zuständigkeitsbereich der VBG, gleich Verwaltungsberufsgenossenschaft.

Das frühgeborene Mädchen wurde in stationäre Behandlung verbracht, und zwar auf die Intensivstation.

Wenngleich das Risiko der ärztlichen Behandlung nicht durch die Berufskrankheit Nr. 3101 abgedeckt ist, gilt das Aufenthaltsrisiko als ein versichertes Risiko, was die Berufskrankheit Nr. 3101 anbetrifft.

Nach gutachterlicher Feststellung war in dem betreffenden Krankenhaus einer Exposition gegenüber Pseudomonas aerginosa nicht zu entgehen bzw. auszuweichen.

Daß dann Berufsgenossenschaft und Sozialgerichtsbarkeit noch einen daraufsetzen gewissermaßen, in dem Sinne, daß der Aufenthalt des Patienten in der stationären Behandlung nicht genügen soll, obwohl er durch diese Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war wie das Personal, erscheint als überhaupt nicht mehr nachvollziehbar und als sinnwidrige Auslegung der gesetzlichen Vorschriften wie zitiert.

Mithin harren die Fälle entsprechender Infektion im Krankenhaus bei versicherten Patienten nach wie vor der Lösung im Rahmen der Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften, VBG oder BGW etwa.

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Gutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII beim Arbeitsunfall

Gutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII beim Arbeitsunfall, Anzeigepflicht des Arztes in jedem Fall bei Vorliegen einer Berufskrankheit Nr. 4105, Mesotheliom bzw. Pleuramesotheliom

Es trifft nicht zu, was man bei einer Berufsgenossenschaft meint, daß das Auswahlrecht des Gutachters nach § 200 Abs. 2 SGB VII chefarztgebunden sei und man keinen Arzt der Abteilung bezeichnen kann.

Richtig ist vielmehr, daß konkret der betreffende Arzt als Gutachter bezeichnet werden kann, den man auswählt.

Ebensowenig ist es etwa chefarztgebunden, in jedem Fall einer Berufskrankheit Nr. 4105 Pleuramesotheliom eine ärztliche Anzeige der Berufskrankheit zu erstatten.

Vielmehr trifft die Pflicht der ärztlichen Anzeige konkret den Arzt, der den Verdacht erkennt, daß hier eine Berufskrankheit Nr. 4105 vorliegt.

Auf diesem Wege etwa entstandene Verspätungen bei der Anmeldung der Berufskrankheit zu Lebzeiten, welche also erst posthum gemeldet wird, darf die Berufsgenossenschaft gegenüber den Hinterbliebenen und Sonderrechtsnachfolgern nicht einwenden, und zwar nach höchstrichterliche Rechtsprechung.

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Beruflicher Blasenkrebs, Berufskrankheit Nr. 1301

Beruflicher Blasenkrebs, Berufskrankheit Nr. 1301 eines langjährigen Malers und Lackierers mit 35 einschlägigen Berufsjahren

hier: Zugrundelegung der Gutachten der Technischen Beamten der Berufsgenossenschaft im Prozeß des Erkrankten gegen die Berufsgenossenschaft, und zwar durch die Sozialgerichtsbarkeit

Einwendungen im Prozeß des blasenkrebserkrankten Malers und Lackierers gegenüber der gerichtlichen Zugrundelegung der Gutachten der Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft begegnet die Sozialgerichtsbarkeit mit völligem Unverständnis.

Daß sich der Technische Aufsichtsbeamte eines Technischen Aufsichtsdienst in einem Interessenkonflikt befindet, wenn einerseits die Berufskrankheit nicht verhindert wurde durch die Technische Aufsicht und diese Berufskrankheit nunmehr entschädigt werden soll, beeindruckt die Sozialgerichtsbarkeit wenig.

Der Hinweis, daß das Berufsbild des Malers und Lackierers zur Risikogruppe im Sinne der Berufskrankheit Nr. 1301, Blasenkrebs durch aromatische Amine gehört, und daß bei der Zersetzung, bzw. dem Abbrennen alter Farben, aromatische Amine freigesetzt werden und beim Verstreichen von Carbolineum bis Ende der achtziger Jahre, etwa 20 Jahre lang und die Bezugnahme darauf, wird etwa vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem Rechtsstreit L 17 U 141/09 als, so wörtlich „Allgemeinplätze“ abgetan, und zwar hinsichtlich des anwaltlichen Schriftsatzes vom 21.01.2010, wo es hieß:

„Daß der schwere Mangel fortbesteht, wonach ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten nicht eingeholt wird, obwohl dies nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Artikel 6 Menschenrechtskonvention unbedingt erforderlich ist.“

Die Belastung arbeitstechnischer Art sei längst nachgewiesen, wobei allerdings der Blick dafür offenbar verstellt werde, und zwar durch Parteigutachten, auf welche das Gericht setze.

Die arbeitstechnischen Erhebungen wiesen deutliche Mängel auf, ohne daß die Gefährdung allerdings des Versicherten entfällt, was die Berufskrankheit Nr. 1301 anbetrifft.

Zunehmend werden gegenwärtig offenkundige Berufskrebsfälle gleichwohl abgelehnt, und zwar aufgrund der Einlassung der Technischen Aufsichtsbeamten der beklagten Berufsgenossenschaft, wo die beruflichen Gefahren entgegen etwa dem Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 1301 verneint werden und heruntergespielt gewissermaßen.

Dies passiert in einem Fall sogar dann, wenn der medizinische Sachverständige die Richtigkeit der arbeitstechnischen Ermittlungen der Berufsgenossenschaft in Frage gestellt hat und ausführte, bis in die 90iger Jahre des letzten Jahrhunderts sei bei Malern eine relevante Exposition gegenüber aromatischen Aminen möglich gewesen.

Wenn dann der Technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft dieser Feststellung des Mediziners entgegentritt, holt die Sozialgerichtsbarkeit nicht etwa ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten ein, etwa als Obergutachten, sondern läßt es mit dem Bestreiten der arbeitstechnischen Voraussetzungen des eigenen Beamten der beklagten Partei sein Bewenden haben.

Diese Praxis generiert zunehmend Fehlurteile zu Lasten der Berufskrebserkrankten in der gesetzlichen Unfallversicherung, deren konkrete Gefährdung im Gegensatz etwa zum Merkblatt der Berufskrankheit 1301 bestritten wird.

Konkret werden nicht einmal die Betriebsakten beigezogen, welche der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft über das betreffende Mitgliedsunternehmen führt.

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Mesotheliom, Beitrag von Wikipedia im Internetauftritt

Von Wikipedia zum Thema Mesotheliom zu erreichen über Google an 1. Stelle, wird fälschlich des Mesotheliom auch mit Zigarettenrauch in Verbindung gebracht, obwohl das Mesotheliom grundsätzlich nur eine Ursache kennt, nämlich die Asbesteinwirkung.

Die Bearbeitung unserer Kanzlei im Rahmen der „Definition“, wo also der falsche Hinweis auch auf Zigarettenrauch gegeben wird, wird von Wikipedia nicht angenommen, sondern zurückgewiesen.

Unsere Bearbeitung lautet wie folgt:

„Zu präzisieren ist, daß das Mesotheliom ein Signaltumor eine berufliche Asbestbelastung ist und mit dem Zigarettenrauchen nicht das mindeste zu tun hat, siehe Merkblatt des Deutschen BMA vom 08.11.1993 zur Berufskrankheit Nr. 4105.

Durch Asbest verursachtes Mesothelioms des Rippenfells, des Baufells oder des Pericards (Wortlaut).

Wichtig ist, daß auch indirekte Gefährdungen wie der frühere Haushaltskontakt mit der Arbeitskleidung von Asbestarbeitern oder in der Nachbarschaft ehemalig asbestverarbeitender Betriebe zu beobachten sind, siehe Bundesarbeitsblatt 1 aus 1994, 67, und zwar zum Merkblatt der BK 4105.

Ebenso einseitig erscheint die Behandlung der Weblinks, wo das Werk Wikipedia auf das Deutsche Mesotheliomregister hinweist, welches von einem privatrechtlichen Verein, nämlich dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften eingerichtet wurde und aus unserer Sicht ein unzulässiges Monopol unterhält, was die Asbesterkrankungen anbetrifft deren Vorliegen vom Mesotheliomregister nicht eben selten verneint wird, und zwar wider den Berufskrankheitentatbestand und die Arbeitsanamnese, welche gar nicht erst zugrundegelegt wird.

Es wäre fair gewesen, wenn dann Wikipedia ebenso den Hinweis auf die Internet Domains www.asbestose.de und www.mesotheliom.de zugelassen hätte.

Das berufsgenossenschaftliche Monopol in Form des Mesotheliomregisters hat dazu geführt, daß die Fallzahlen von Asbestosen und Asbestlungenkrebserkrankungen gestoppt wurden bzw. eingefroren wurden, und zwar seit den 90ziger Jahren, obwohl der Piak der Fälle erst 2015 erwartet wird.

Dies ergibt sich aus der internationalen Statistik und den entsprechenden Kurven der Asbesterkrankungen für Deutschland.

Mutmaßliche Ersparnis der Berufsgenossenschaften durch das Mesotheliomregister 1 Milliarde EUR.

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