Fall, in welchem das Bundessozialgericht keine grundsätzliche Bedeutung erkennen mochte

Fall, in welchem das Bundessozialgericht keine grundsätzliche Bedeutung erkennen mochte;
hier: Plasmozytom als Berufskrankheit Nr. 1303, ohne daß ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten sozialgerichtlich eingeholt worden ist.

Das Bundessozialgericht, Beschluß B 2 U 189/09 B vom 08.12.2009, zitiert zwar den Vortrag der Klägerseite:

„Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Rechtsfrage nach der unverzichtbaren Grundlage eines unabhängigen arbeitstechnischen Sachverständigengutachtens im Sozialgerichtsprozeß und im Hinblick auf die Frage nach dem Gutachterauswahlrecht nach § 200 Abs. 2 SGB VII bei einer arbeitstechnischen Expertise.“

Andererseits aber wird dann die Gerichtskunde übergangen, daß ausnahmslos in den berufsgenossenschaftlichen Berufskrankheitenprozessen die Gutachten der Technischen Aufsichtsbeamten der beklagten Partei zugrunde gelegt werden, was die gerichtliche Entscheidung anbetrifft.

Auch wird höchstrichterlich die Frage übergangen, ob zwar geltend gemacht, daß auch vor einem arbeitstechnischen Gutachten ein Gutachterauswahlrecht nach § 200 Abs. 2 SGB VII anzubieten ist, insbesondere dann, wenn die beklagte Berufsgenossenschaft den eigenen Parteibeamten zum Gutachter bestellen will.

Erst recht dann gilt es, das Gutachterauswahlrecht anzubieten, um Parteilichkeiten entgegenzuwirken.

Nicht auszuschließen ist, daß die Nichtzulassungsbeschwerden deshalb als unzulässig verworfen werden durch die Berufsrichter, um nicht die ehrenamtlichen Richter beteiligen zu müssen, welche den Sachverhalt anders beurteilen könnten.

In einem solchen Fall bietet es sich an, daß die Witwe Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bei der Berufsgenossenschaft stellt und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu, welchen die Berufsgenossenschaft in jedem Fall bearbeiten muß.

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Hochfrenquenter Tinnitus bei der beruflichen Lärmschwerhörigkei

Hochfrenquenter Tinnitus bei der beruflichen Lärmschwerhörigkeit;
hier:     Ablehnung des Berufskrankheitszusammenhangs durch die Berufsgenossenschaft wegen
hochfrequenten Tinnitus

Der Rechtsuchende, der akuten Lärmtraumata ausgesetzt war und mehr als 20 Jahre extrem hohem Lärm durch Sägearbeiten etc., beklagt ein außerordentlich quälendes hochfrequentes Ohrgeräusch, das ihn am Einschlafen hindere und am Durchschlafen, weshalb der Berufserkrankte morgens wie zerschlagen ist gewissermaßen.

Der Einwand des behandelnden Arztes zog nicht im Rechtstreit vor dem Sozialgericht Düsseldorf – S 36 u 76/07 -, daß gerade ein hochfrequenter Tinnitus durch die Lärmspitzen bedingt wird.

Der behandelnde Arzt war also ganz anderer Ansicht als der BG-Gutachter.

Jedenfalls ist der einwand neu, daß ein hochfrequenter Tinnitus nicht lärmbedingt wäre.

Die berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis machte dies bislang immer zur Entschädigungsvoraussetzung, daß es sich um einen Tinnitus im Hochtonbereich handeln müsse.

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Arbeitsunfall bei einer Übung der Jugendfeuerwehr

Arbeitsunfall bei einer Übung der Jugendfeuerwehr vom 07.05.2006

Nach einer Humerusfraktur bzw. Oberarmfraktur mit der Folge einer Verdickung des Ellenbogengelenkes und einer Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenkes ist ein starker Schmerzzustand verblieben, der eine weitere Belastung des Ellenbogens ausschließt, etwa beim Tennisspielen.

Nicht die Funktionsbehinderung ist der gravierende Umstand, sondern die mit der Betätigung des Armes einhergehenden Unfallschmerzen, die plausibel sind.

Derartige Fälle werden vom Gutachter als unbeachtliche Funktionsbehinderung abgetan, statt daß die Schmerzen gewissermaßen aufgearbeitet werden vom Gutachter, eben weil diese die rentenberechtigende MdE begründen können durch Arbeitsunfall.

Ein derartiger Fall stand zur Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf – S 36 U 120/07 – wobei aber dann das Gutachten den Ausschlag gab und nicht etwa  die subjektiven Beschwerden der Klägerin und Rechtsuchenden.

Anzumerken ist, daß in den MdE-Tabellen bzw. Knochentaxen, wo die Rentensätze wiedergegeben werden, Schmerzen nicht mitberücksichtigt sind, wenn diese jedenfalls erheblich sind.

Daran sollte der Gutachter denken, statt allein auf die Funktionsbehinderung aktiv/passiv abzustellen.

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Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Silikose

Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Silikose

Die Bildung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, d.h. des Rentensatzes bei einer Silikose, unterliegt vielfältigen Eingriffen seitens der Berufsgenossenschaft.

Zunächst wich die radiologische Beurteilung der Schwere einer Silikose einer streng funktionsdiagnostischen Beurteilung in den 70er Jahren, Moerser Konvention, was eine Minderung der Verletztenrente in den Vergleichsfällen um die 50 % mit sich brachte für die Neufälle.

Dies blieb aber nicht der einzige Einschnitt.

Zum anderen verzichteten Berufsgenossenschaft und Sozialgerichtsbarkeit auf die abstrakte Schadensberechnung bei der Silikose in dem Sinne, daß kein Vergleich angestellt wurde, wie viele Erwerbsmöglichkeiten bei Feststellung einer Silikose auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verschlossen sind.

Daß der erkrankte Bergmann keinen anderweitigen Atemwegsbelastungen mehr ausgesetzt werden durfte, interessierte nicht, angeblich handele es sich dabei ausschließlich um eine Prävention.

Die abstrakte Schadensberechnung – wie bezeichnet – ist allerdings gem. § 56 Abs. 2 SGB VII neuerdings zwingend vorgeschrieben, was aber unterbleibt, genauso wie bei den Asbestosen, wo sich die gleiche Problematik zeigt.

Dies hat zur Folge, daß die wenigsten Silikosen (und Asbestosen) mit einer Verletztenrente der Berufsgenossenschaft versehen bzw. entschädigt werden.

Mißachtet wird dabei auch die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I, wonach bei Auslegung der gesetzlichen Vorschriften eine möglichst weitgehende Verwirklichung der Rechte der sozialen Anspruchsteller, hier der Silikosekranken, sicherzustellen ist.

Das Gegenteil ist in der Praxis gegenwärtig der Fall.

Bei mittelgradiger Belastungsdyspnoe, die beim Treppensteigen auftritt, kann eine MdE von 50 bis 60 % bereits erreicht sein, ohne daß dies bislang in der Praxis beachtet wird.

Die Anerkennung der Silikose dem Grunde nach nutzt dem Bergmann wenig.

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Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Pleuramesotheliom

Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Pleuramesotheliom;
hier: Eintritt der MdE aufgrund der Diagnosestellung mit dem Zeitpunkt der Diagnosestellung oder mit dem Eintritt der Beschwerden

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg – L 10 U 1173/08 – stellt zwar einerseits im Urteil fest, „Beschwerden wegen des Pleuramesothelioms sind erstmalig aufgrund der Untersuchung durch den Allgemeinarzt P. am 29.07.2004 dokumentiert, bei der der Versicherte das Auftreten von Beschwerden in Form zunehmender Belastungsdyspnoe mit einigen Tagen vor dem 29.07.2004 angab.

Mithin war vor der Krankschreibung der Beginn der Beschwerden, so daß die MdE mit 100 % = Rentensatz von 100 %, einige Tage vor der Krankschreibung auftrat.

Also hätte zunächst die Verletztenrente einsetzen müssen und sodann mit der Krankschreibung bzw. dem Ende der Lohnfortzahlung das Verletztengeld.

Statt dessen hebt das Berufungsgericht im konkreten Fall auf das Zufallsdatum der Diagnosestellung ab, statt auf den Beginn der Beschwerden.

Wenn dann die Revision nicht zugelassen wird, sollte sich das Bundessozialgericht wohl kaum für diese Fragestellung weiter interessieren, die im Tatsächlichen wurzelt.

Den Schaden haben die Hinterbliebenen, also die Witwe als Sonderrechtsnachfolgerin im konkreten Fall, eben weil der zweifelsfreie Eintritt der MdE vor der Krankschreibung, was mit Sicherheit so gesagt werden kann, nicht ausschlaggebend ist für die Feststellung der MdE, sondern das Datum der Diagnose.

Nach §§ 202 SGG, 287 ZPO analog hätte das Gericht in freier Überzeugungsbildung entscheiden müssen, wann der Schaden aufgetreten ist und in welcher Höhe.

Diese Abschätzung erfolgt nicht.

Vielmehr wird im Strengbeweis eingewandt, daß es auf das Datum der Diagnosestellung ankommt.

Die Folgen für die Berufsgenossenschaft wären gravierend, wenn die freie Überzeugungsbildung platzgreifen würde, weil dann der mutmaßliche Beginn der Beschwerden der Versicherungsfall wäre und dies den Beginn der Verletztenrente vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen würde.

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Daumensattelgelenksarthrose

Beidseitige, porzellanprothetisch versorgte Daumensattelgelenksarthrose eines Bergmannes, der jahrzehntelang den Preßlufthammer bediente.

Die Bergbau-Berufsgenossenschaft bzw. heutige Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) will es ebensowenig wie die Sozialgerichtsbarkeit wahrhaben, daß eine solche Daumensattelgelenksarthrose durch die Arbeit mit dem Preßlufthammer bzw. mit Druckluftwerkzeugen unter Tage hervorgerufen wird, BK 2103.

Den Schaden hat der erkrankte ehemalige Bergmann, der jahrzehntelang entsprechend gefährdende Tätigkeiten ausübte.

Der klägerseitige Hinweis bzw. der anwaltliche Hinweis, daß es die geöffnete Daumengelenkshaltung ist, welche das ungeschützte Einwirken der Erschütterungen auf die Gelenke mit sich bringt, wurde ohne eigene Gerichtskunde etwa des Gerichts gewissermaßen abgetan.

Sachverständigenbeweis etwa physiotherapeutischer ergonomischer Art wurde dieserhalb nicht eingeholt.

Statt dessen wurden dem erkrankten Bergmann Verschuldenskosten auferlegt, weil dieser es wagte, den Rechtsstreit fortzusetzen und auf entsprechender Beweiserhebung zu bestehen, welche bis heute nicht erhoben ist.

Es macht einen entscheidenden Unterschied, ob die Erschütterungen auf ein offenes oder ein geschlossenes Gelenk einwirken.

Ein etwaiger Schuldvorwurf trifft allein das Gericht, das den entsprechenden Beweis nicht erhebt.

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Verletzung des Urlaubsanspruchs der Rechtsanwälte

Verletzung des Urlaubsanspruchs der Rechtsanwälte im Sozialgerichtsprozeß wegen Ablehnung der Terminsverlegung bei Urlaubsabwesenheit, bei Gefahr einer Gebührendoppelung für den sozialrechtlichen Anspruchsteller

Ein Fall beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – L 2 U 197/07 – gibt Anlaß zur Anmerkung.

Während die Anwälte bereits im Urlaub befindlich waren, und zwar am 13. August 2009, als diese eine Ladung des Landessozialgerichts vom 11.08.2009 zum 27.08.2009 in Mainz erreichte, mußte anwaltlich, fernmündlich, ein Verlegungsantrag verfügt werden, wegen Urlaubsabwesenheit der Anwälte im August.

Das Gericht forderte die Buchungsbelege an, um sodann aber den Verlegungsantrag zu verwerfen.

Fazit: Der Anwalt verliert sein Recht auf Urlaub, weil er den Urlaub nicht antreten kann, ohne daß ihn unnötig kurzfristig angesetzte Termine bzw. Ladungen erreichen.

Der Rechtsuchende wiederum verliert das Recht auf Vertretung durch den Anwalt seiner Wahl.

Ein Vertreter war bestellt.

Nur war dieser Vertreter nicht der Sachbearbeiter des vorliegenden Falles.

Deshalb wäre dessen Einschaltung kostenpflichtig geworden, und zwar im Sinne einer Berufungsgebühr.

Das Berufungsgericht streifte nicht mit einem Wort die Frage dessen, daß nunmehr eine Kostendoppelung dem Grunde nach provoziert werden würde, wenn ein Vertreter entsandt werden müßte.

Für die Absetzung des Urteils, am 27.08.2009 verkündet, brauchte eben dieses Berufungsgericht, das keine Verlegungsgründe anerkennen wollte, bis zum 22.12.2009, bei einer Sollfrist von einem Monat etwa.

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Erkrankung der Lendenwirbelsäule

Berufskrankheit Nr. 2108 – Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung

In einem Rechtsstreit mit der Bergbau-Berufsgenossenschaft um die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2108 macht der betroffene Bergmann drei Bandscheibenvorfälle geltend, die nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit aufgetreten sind und die er auf die Tätigkeit insbesondere in Rumpfbeugehaltung zurückführt.

Die Berufsgenossenschaft, d.h. die Bergbau-Berufsgenossenschaft, bzw. heute Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) wendet hierzu ein:

„Eine nach der Tätigkeitsaufgabe mögliche Veränderung kann den sog. Unterlassungszwang, den die Berufskrankheit Nr. 2108 erfordert, nicht mehr begründen.“

Für den Unterlassungszwang genügt diesseitiger Auffassung nach allerdings, daß nicht mehr in die gefährdende Tätigkeit zurückgekehrt wird, weil auch damit unterlassen wird.

Die Einwendung der Berufsgenossenschaft erscheint mehr als Ausflucht gegenüber der Pflicht, in die Entschädigung des konkreten Falles einzutreten.

Wesentlich ist bei der Berufskrankheit Nr. 2108 vor allem, daß dann im Schadensfall die gefährdende Tätigkeit nicht fortgesetzt wird bzw. wieder aufgenommen wird.

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Plasmozytom nach Benzoleinwirkung als Berufskrankheit

Plasmozytom nach Benzoleinwirkung als Berufskrankheit

Bei einem Arbeitsunfall wurde als zufälliger Nebenbefund ein Plasmozytom entdeckt und in der Folgezeit operiert.

Diesseitiger Auffassung nach hätte der Versicherte ohne die dann erfolgende Operation des Plasmozytoms eine höhere Lebenserwartung gehabt.

Mithin kann die Zufallsentdeckung des Plasmozytoms eine mittelbare Folge des Arbeitsunfalls sein, was die Lebenszeitverkürzung anbetrifft.

Von Bedeutung ist auch die Frage nach wie vor, ob in Jahre- bzw. Jahrzehntelanger Gießereiarbeit, Reinigung von Kesseln, der Versicherte sich das Plasmozytom offensichtlich durch eine Benzoleinwirkung zugezogen hat.

Beim Berufungsgericht meinte der Berichterstatter bzw. Richter, die Berufsgenossenschaft hätte bereits mehr als erforderlich ermittelt, obwohl keinerlei unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten vorlag.

Statt dessen ermittelte der Berufungsrichter in dem Erörterungstermin im Beisein der Berufsgenossenschaft, wie die Mandantschaft an ihren Anwalt gekommen sei.

Wie auf diese Art und Weise, kein arbeitstechnisches Sachverständigengutachten unabhängiger Art einzuholen in der dargestellten Art ein Berufskrebsfall gelöst werden soll, erschließt sich nicht.

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Deutscher Sozialgerichtsprozeß im Berufskrankheitenverfahren

Deutscher Sozialgerichtsprozeß im Berufskrankheitenverfahren

Anwaltlich muß festgehalten werden, daß der schwerstwiegende Mangel in diesen Verfahren der Umstand ist, daß die Sozialgerichtsbarkeit ausnahmslos gewissermaßen die Expertisen respektive Gutachten der Technischen Aufsichtsdienste der beklagten Berufsgenossenschaft zugrundelegt bei der Beurteilung der Gefährdungssituation.

Es wird nicht berücksichtigt, daß sich der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft in dem Konflikt befindet, eine Berufskrankheit etwa einen Asbestkrebs nicht verhindert zu haben und nunmehr die Voraussetzungen einer Berufskrankheit arbeitstechnisch bestätigen zu sollen.

An letzterem hapert es gewissermaßen gewaltig.

So ist in einem Lungenkrebsfall nach Asbesteinwirkung, der Versicherte hatte Asbestsäcke ungeschützt in die Maschine zu entleeren, eine arbeitstechnische Expertise des Technischen Aufsichtsdienstes der beklagten Berufsgenossenschaft feststellbar dahin, daß der Technische Aufsichtsbeamte nur 10 Fasern pro cm3 Atemluft für diese Tätigkeit zugrundelegt, während es in Wahrheit 500 Fasern pro cm3 gewesen sein dürften.

Das weitere antizipierte Parteigutachten, nämlich die Faserjahrreporte, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, ergeben durch Querverweise, daß am Ende der Wert für den Umgang mit leeren Säcken zugrundegelegt wird, die Asbest enthalten haben mögen zuvor.

Schlimmer also kann es nicht kommen für einen Versicherten, nämlich einmal an einem Asbestlungenkrebs zu erkranken und zum anderen dann an den Technischen Aufsichtsdienst einer Berufsgenossenschaft zu geraten, welcher unzutreffend niedrige Faserzahlen ermittelt, so daß die Asbestfaserjahrrechnung, 25 Asbestfaserjahre müssen es sein, wenn keine Brückensymptome vorliegen, scheitern muß.

Es gilt also, den Parteigutachten der Technischen Aufsichtsbeamten der beklagten Berufsgenossenschaft zu begegnen und den antizipierten Sachverständigengutachten in Form der Faserjahrreporte, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, die imaginär niedrige Werte enthalten für die einzelnen Verrichtungen mit Asbest.

Es besteht eine Übereinkunft der Sozialgerichte dahingehend, die „Expertisen“ des Technischen Aufsichtsdienstes der beklagten Partei zugrundezulegen, wenn der Lungenkrebserkrankte oder etwa die Witwe es nicht besser wissen.

Kein rechtliches Gehör findet der Hinweis, daß die Faserjahrzahl höher zu bewerten ist als in dem antizipierten Parteigutachten Faserjahrreport.

Dessen Grundlagen bleiben in den einzelnen Berufskrankheitenfeststellungsverfahren überdies im Dunkeln.

So werden keine Befunde darüber vorgelegt, warum nicht beim Trennschleifen von Asbest 500 Fasern pro cm3 zugrundezulegen sind, wie im Prüfstandsversuch, sondern nur etwa 60 Fasern pro cm3.

Mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Artikel 6 Menschenrechtskonvention dürfte das geschilderte Verfahren in keiner Weise in Übereinstimmung stehen.

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