Gleichzeitige Zuständigkeit der Holz-Berufsgenossenschaft und der Bau-Berufsgenossenschaft

Gleichzeitige Zuständigkeit der Holz-Berufsgenossenschaft und der Bau-Berufsgenossenschaft für ein und dasselbe Unternehmen eines Holzhausherstellers;

Beitragsunterschiede

Vor dem Sozialgericht Köln S 12 U 108/08 war der Fall eines Holzhausherstellers zu entscheiden, für den nach ihren Statuten sowohl die Holz-Berufsgenossenschaft (dort kraft Satzung) als auch die Bau-Berufsgenossenschaft offenbar zuständig sind bzw. sein sollen.

Die stärkere Position der Holz-Berufsgenossenschaft, und zwar gesehen vom Werkstoff Holz her etwa, und auch der Beitragsunterschied waren es gleichwohl nicht dem Sozialgericht Köln wert, auf die Überweisung des Unternehmens von der Bau-Berufsgenossenschaft an die Holz-Berufsgenossenschaft zu erkennen.

Auf Blatt 92 der Akte der Berufsgenossenschaft zum Aktenzeichen 3/0906841-0 kam selbst der eigene Betriebsprüfer der Bau-Berufsgenossenschaft zu dem Ergebnis, daß nach der Veranlagungsprüfung das Unternehmen sich bei der Holz-Berufs-genossenschaft anmelden könne.

Der Beitragsunterschied liege bei 5.400,00 Euro Holz-Berufsgenossenschaft und 13.000,00 Euro Bau-Berufsgenossenschaft, jährlich.

Auffallend war, daß bei dem aktuellen Veranlagungsbescheid der Bau-Berufsgenossenschaft, die diesen Holzhaushersteller für sich beansprucht, die Tarifstelle 200 Bauausbau und 220 Herstellen von Fertigteilen nicht vorkommt, wie ebensowenig in den meisten anderen Veranlagungen von Bauunternehmen.

Nur die ungünstigste Tarifstelle 100 wird regelmäßig gewerblich veranlagt.

Hier werden die Mitgliedsunternehmen offenbar auf Kosten getrieben, die erhebliche Beitragsanteile sparen könnten.

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Recht des Rechtsuchenden

Recht des Rechtsuchenden, im Sozialgerichtsprozeß einen Gutachter bezeichnen zu dürfen,
§ 109 SGG;
hier: Gesetzliche Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Zum besseren Verständnis sei § 109 SGG wörtlich zitiert mit Stichwort, Anhörung eines bestimmten Arztes:

„Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen, muß ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden.“

Bei diesem Zitat handelt es sich um den Grundsatz dieses Rechtes, wo also keine Rede davon ist, daß dieses auf Kosten des Versicherten zu geschehen hätte.

Satz 2 von § 109 Abs. I SGG enthält dann die Ausnahme:

„Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Geschichte des Gerichts endgültig trägt.“

Dieses Regel-/ Ausnahmeverhältnis ist im Sozialgerichtsprozeß umgekehrt worden.

Nahezu ausnahmslos werden Gutachterkostenvorschüsse vom Rechtsuchenden eingefordert, wenn dieser einen bestimmten Arzt bezeichnet bzw. gehört wissen will.

Damit ist für einen Rechtsuchenden bzw. Kläger, welcher über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, die Vorschrift des § 109 SGG vollkommen ausgehöhlt.

Vorsicht bei der Bezeichnung des 109er Gutachters als Gutachter des Vertrauens.

Im Gesetz ist nicht die Rede von einem Vertrauensverhältnis.

Im übrigen ist anzumerken, daß die besseren Gutachter sämtlich etwa von den Berufsgenossenschaften in Beschlag genommen sind und deren Einfluß unterliegen.

Es fällt von daher schwer, einen unabhängigen Gutachter zu finden, der sich der berufgenossenschaftlichen Einflußnahme entzieht.

Das Recht nach § 109 SGG gehört ausgebaut zu werden, nicht aber gestrichen zu werden, worauf anderweitig abgezielt wird.

Sichergestellt werden muß, daß der Grundsatz beachtet wird, keinen Kostenvorschuß zu erheben im Regelfall, was auch die Rechtsschutzversicherung entlasten würde.

Rechtsanwalt
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Urlaubsanspruch des Rechtsanwalts

Urlaubsanspruch des Rechtsanwalts im Sozialgerichtsprozeß;
hier: Verlegungsanträge

Für den Anwalt im Sozialgerichtsprozeß wird es immer schwieriger, in den Urlaub zu gehen.

So wird bei Stellung eines Verlegungsantrages etwa vom 2. Senat des Landessozialgerichts NRW eingewandt, es gäbe doch den allgemeinen Vertreter.

Dies ist schon richtig, daß es einen allgemeinen Vertreter gibt, der dann für unaufschiebbare Dinge Sorge tragen kann.

Der allgemeine Vertreter muß allerdings nicht der Sachbearbeiter des vorliegenden Falles sein und ist dies auch nicht.

Mithin würde dessen Beauftragung im Notfall eine zusätzliche Gebühr kosten.

Abgesehen davon ist damit auch nicht das Recht des Rechtsuchenden gewahrt, durch den Anwalt seiner Wahl vertreten zu werden.

„Schön“ war seinerzeit auch, als bei Stellung eines Verlegungsantrages aus Urlaubsgründen seitens des Anwalts der zuständige Richter des 2. Senates erwiderte, der Anwalt müsse einen Vertreter haben.

Dazu haben wir dann Stellung genommen und abschließende Entscheidung erbeten.

Als diese ausblieb, riefen wir bei der Geschäftsstelle an.

Dort sagte uns die Geschäftsstellenangestellte, eine abschließende Entscheidung sei gegenwärtig nicht möglich, der Richter sei nämlich jetzt in Urlaub.

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Schutz des Sozialgesetzbuches VII

Schutz des Sozialgesetzbuches VII (Gesetzliche Unfall- und Berufskrankheitenversicherung)

Das Sozialgesetzbuch VII regelt das Recht der Arbeitsunfälle, der Wegeunfälle, der Berufskrankheiten mit weitreichendem Schutz, wenn das Gesetz denn auch angewendet wird.

Gefährdet ist das Sozialgesetzbuch VII durch Erwägungen, die Regelungen über die Verletztenrente etwa zu kassieren oder einzuschränken, das Recht der Wegeunfälle auszusparen etc..

Dies ist an einem Beispiel deutlich zu machen:

Ein Elektriker verliert zwei Finger an der Hand bei einem Arbeitsunfall.

Die Verletztenrente beträgt 20 %, gleich 20 % vom Nettoeinkommen etwa, zahlbar auch dann, wenn kein Verdienstausfall erlitten wird.

Die Leistung ist steuerfrei.

Verdingt sich nun der Elektriker etwa als Hauswart, ist er dringend auf diese Verletztenrente angewiesen, um die Differenz im Einkommen auszugleichen.

Dies gilt erst recht deshalb, weil in neuerer Zeit das Instrument der Berufsunfähigkeitsrente der Rentenversicherung abgeschafft wurde für die Neufälle.

Kappt man nun auch die Verletztenrente von 20 % etwa, steht der Elektriker mit seinem Schaden allein da.

Von daher erscheint das Sozialgesetzbuch VII hinsichtlich dieser Regelung etwa als besonders schützenswert.

Aber auch die Versicherung gegen Wegeunfälle ist hilfreich, selbst wenn die Rechtsprechung inzwischen dazu übergeht, in Übereinstimmung mit den Berufsgenossenschaften den Versicherungsschutz immer weiter einzuschränken, obwohl das Gesetz dies nicht hergibt.

Im Gegenteil, es gilt eine Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. II SGB I, der zufolge sicher zu stellen ist, daß die sozialen Rechte der Anspruchsteller auch bei Wegeunfällen also möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Statt dessen reagieren Berufsgenossenschaft und Rechtsprechung restriktiv, als wäre das Recht des Wegeunfalls, § 8 Abs. II SGB VII, inzwischen abgeschafft.

Dies geht soweit, daß sich ein Sozialrichter sogar verbittet, wenn das Fernsehen über einen Wegeunfall berichtet.

Dabei ist die Sozialpolitik bereits dabei, also die Berufsgenossenschaft mit ihren Ablehnungsbescheiden, bestätigt von der Sozialgerichtsbarkeit, den Versicherungsschutz der Wegeunfälle abzuschaffen bzw. drastisch einzuschränken.

Dies erscheint als ebensowenig hinnehmbar.

Im Sozialgesetzbuch VII findet sich eine wunderbare Vorschrift, § 200 Abs. II SGB VII, nämlich das Gebot eines Gutachterauswahlrechtes, wenn die Berufsgenossenschaft ein Gutachten einholt.

Dieses Gebot wird bereits dadurch unterlaufen, daß etwa eine Bau-Berufsgenossenschaft die Gutachter selbst einstellt, die medizinischen Gutachter also und auch die Technischen Aufsichtsbeamten, um so einem Gutachterauswahlrecht zu entgehen.

Die dahingehende Auslegung verstößt allerdings wieder elementar gegen § 2 Abs. II SGB I.

Danach also ist bei Auslegung der Vorschriften sicherzustellen, daß die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Das Gegenteil ist in der Praxis der Fall.

Es fehlt nicht an den gesetzlichen Vorschriften, sondern an dem Willen, diese umzusetzen.

Eine Katastrophe wäre es, wenn das Sozialgesetzbuch VII so eingeschränkt würde, wie die Bestrebungen es vorsehen.

Folge wären immer unerfreulichere Prozesse um die Leistungen und Anerkennungen, die den sozialen Anspruchstellern schon heute zuhauf vorenthalten werden.

Der Aufruf kann nur dahingehen, das Sozialgesetzbuch VII vor Eingriffen zu schützen, welche die gesetzliche Unfallversicherung gewissermaßen verstümmeln würden und die berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis.

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Blasenkrebs des Straßenbauers

Blasenkrebs des Straßenbauers nach 40 Jahren Teerbelastung

In einem solchen Fall gibt allein das Parteigutachten des Technischen Aufsichtsdienstes der Berufsgenossenschaft im Gerichtsverfahren den Ausschlag, nach bisheriger Praxis, wenn dieser die stattgehabte Exposition als „äußerst geringfügig“ hinstellt.

Der berufliche Umgang bestand mit Heißteer, Altlasten, Erhitzen der Teernähte.

Gleichwohl holt ein Sozialgericht kein unabhängiges arbeitstechnischen Sachverständigengutachten ein, sondern läßt es mit den Parteigutachten der Berufsgenossenschaft sein Bewenden haben, arbeitstechnisch, obwohl der Technische Aufsichtsdienst als Teil der Prävention die Berufskrankheit hätte verhindern müssen und nunmehr in einem Widerspruch steht, das einräumen zu müssen, d.h. den Schaden, den man nicht abgewendet hat.

Ein Verstoß gegen Artikel 6 Menschenrechtskonvention, Grundsätze eines fairen Verfahrens im Sozialgerichtprozeß bei den Berufskrankheiten, ist nicht zu übersehen.

Empfehlung:

  • Hilfsbeweisantrag stellen auf ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten, auch hinsichtlich der Intensität der Belastung und darauf bestehen, daß die Betriebsakten des Technischen Aufsichtsdienstes der Berufsgenossenschaft über das Mitgliedsunternehmen beigezogen werden, einschl. der Begehungsberichte des Technischen Aufsichtsbeamten.

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Fälle, in denen das Bundessozialgericht keine Grundsätzlichkeit der Rechtsfrage erkannte

1. Fall

In einer Berufskrankheitssache Nr. 4105 verweigerte die Berufsgenossenschaft dem tödlich asbestkrebserkrankten Versicherten, Pleuramesotheliom, die Zahlung der Verletztenvollrente mit der Begründung, der Versicherte wäre bereits vor dem Versicherungsfall der Berufskrankheit Nr. 4105 aus anderen Gründen völlig erwerbsunfähig gewesen.

Der grundsätzliche Einwand, daß laut verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung in der Verletztenrente der Berufsgenossenschaft ein Schmerzensgeldanteil enthalten sei, der so nicht berücksichtigt würde, verfing beim Bundessozialgericht nicht.

Zitat:

„Das Gericht muß aber nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden.“

Das Zitat trägt das Aktenzeichen B 2 U 234/09 B (BSG) vom 27.10.2009, vorausgehend L 17 U 247/08 (LSG NRW), S 11 U 2/08 (SG Gelsenkirchen)

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Medizinische Begutachtung von Berufskrankheiten

31. Internationaler Kongreß für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2009 in Düsseldorf, Messegelände;

Medizinische Begutachtung von Berufskrankheiten

Bei der Diskussion der entstehenden Probleme wurde folgender Wortbeitrag (sinngemäß) der Anwälte Battenstein & Battenstein erforderlich.

Nehmen Sie den Fall eines Asbestwerkers, der Säcke mit purem Asbest in die Maschine schüttet, ungeschützt.

Hierfür errechnete die Berufsgenossenschaft durch ihren Technischen Aufsichtsbeamten 10 Fasern pro Kubikzentimeter Asbestbelastung, und zwar nach dem BK-Report Faserjahre beim Asbestlungenkrebs und beim Asbestkehlkopfkrebs.

Worauf wir aufmerksam machen möchten, ist der Umstand, daß Sie es gleich mit zwei Parteigutachten zu tun haben.

Zunächst erstellt der eigene Beamte der Versicherung, welche die Berufskrankheit hätte verhindern müssen, das Parteigutachten in Ansehung der Belastung.

Zugleich wird ein generelles = antizipiertes Parteigutachten bemüht, nämlich der BK-Report Asbestfaserjahre.

Durch Querverweise in diesen Werken kam die Berufsgenossenschaft eben auf die genannten 10 Asbestfasern pro Kubikzentimeter, wobei dann im Ergebnis der Wert zugrunde gelegt wird, der für das Handhaben bzw. Hantieren mit leeren Asbestsäcken angesetzt ist im Asbestfaserjahrreport.

Deshalb können Parteigutachten nicht hingenommen werden, sondern es bedarf unabhängiger arbeitstechnischer Expertisen.

Der tatsächliche Faserwert beim Ausschütten von Säcken mit purem Asbest ungeschützt macht ein Vielfaches der von der Berufsgenossenschaft ermittelten Zahl aus.

Aufgrund des Parteigutachtens des Technischen Aufsichtsbeamten und des antizipierten Sachverständigengutachtens Asbestfaserjahrreport verfiel der Fall hier der Ablehnung und befindet sich jetzt im Rechtsstreit.

Zu fordern ist ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten.

Was im berufsgenossenschaftlichen Feststellungsverfahren auch zu erreichen ist, nämlich durch ein zwingendes Angebot eines Gutachterauswahlrechts auch beim arbeitstechnischen Sachverständigengutachten, § 200 Abs. II SGB VII.

Gesetzlich gilt die Vorgabe des Angebotes eines Gutachterauswahlrechtes nicht nur für die medizinischen Gutachten, sondern überhaupt für Gutachten.

Es ist davor zu warnen, daß die berufsgenossenschaftlich aufgestellten Beweisregeln respektive antizipierten Sachverständigengutachten bzw. berufsgenossenschaftlichen Merkblätter im Ergebnis sich wie ein BG-Kartell auswirken.

Jedenfalls entwickelt der Verband der Berufsgenossenschaften diese antizipierten Sachverständigengutachten als privatrechtlicher Verein, und ohne staatliche Aufsicht, d.h. ohne der staatlichen Aufsicht zu unterliegen.

Für die Richtlinien, welche die Gutachter in Berufskrankheitsfällen zu beachten haben und für die dahingehenden Grundsätze fordert die Rechtsanwaltskanzlei Battenstein & Battenstein die Aufnahme des Grundsatzes, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Belastung vollkommen ausreichend ist für die Anerkennung der Berufskrankheit.

Bisher nämlich wird ein monokausaler Ansatz seitens der BG-Gutachter gepflegt, sehr zum Schaden der Betroffenen, die eben nicht nur geraucht haben, sondern auch Asbest inhalierten auf der Arbeit.

Es wäre zu wünschen, daß die Referate und die Diskussion auf dem 31. Internationalen Kongreß für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zum Thema der medizinischen Begutachtung von Berufskrankheiten veröffentlicht würden.

Hinsichtlich des demnächst erscheinenden Falkensteiner Merkblattes zur Begutachtung von Asbestosen befürchtet die Anwaltskanzlei Battenstein & Battenstein das Schlimmste.

Denn der Nestor der Deutschen Asbestforschung und Arbeitsmedizin, Prof. Hans-Joachim Woitowitz, Justus-Liebig-Universität Gießen, ist nicht mehr an Bord, was die Redation des Falkensteiner Merkblattes anbetrifft.

Rechtsanwalt Battenstein

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Letzter Tag der gefährdenden Tätigkeit bei einer Berufskrankheit

Dabei handelt es sich ursprünglich um eine reine Günstigkeitsberechnung bezüglich des damaligen Jahresarbeitsverdienstes, welcher der berufsgenossenschaftlichen Rente dann zugrunde zu legen ist, wenn dieser günstiger ist als der andere  Jahresarbeitsverdienst, bezogen auf den  Eintritt der Krankheit, etwa des Asbestkrebs.

Dieser Begriff wurde neuerdings zum Schaden der Berufskranken gewissenmaßen umgemünzt durch die Rentenversicherungsanstalten, indem man zum berufsgenossenschaftlichen Versicherungsfall den letzten Tag der gefährdenden Tätigkeit erklärte, welcher dieser Tag nie war und sein konnte.

Ohne dass das Gesetz geändert war,  fingen die Rentenversicherungsträger seiner Zeit mit dieser  Begründung an,  in Deutschland die Altersrente um die Berufsgenossenschaftsrente zu kürzen, als ob die Berufserkrankung im konkreten Fall nicht nach der Pensionierung des Versicherten eingetreten wäre.

Im  letzteren Fall bestand nämlich dann eine Anrechnungssperre.

Es handelt sich hierbei um einen groben Systembruch in Deutschland,  wobei sich die Rentenversicherung  den Rechtsbruch „deklaratorisch“ vom Gesetzgeber bestätigen ließ, welcher in diesem Irrtum dann das Gesetz änderte,  § 93 Abs. 5 SGB 6, etwas klar zu stellen, was tatsächlich eine konstitutive und in sich widersprüchliche Neuregelung ist, mit welcher das Berufskrankheitenrecht gewissenmaßen auf den Kopf gestellt wird.

Rechtsanwalt Rolf Battenstein, Fachanwalt für Sozialrecht,  24 Oktober 2009

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