Blasenkrebs des Straßenbauers

Blasenkrebs des Straßenbauers nach 40 Jahren Teerbelastung

In einem solchen Fall gibt allein das Parteigutachten des Technischen Aufsichtsdienstes der Berufsgenossenschaft im Gerichtsverfahren den Ausschlag, nach bisheriger Praxis, wenn dieser die stattgehabte Exposition als „äußerst geringfügig“ hinstellt.

Der berufliche Umgang bestand mit Heißteer, Altlasten, Erhitzen der Teernähte.

Gleichwohl holt ein Sozialgericht kein unabhängiges arbeitstechnischen Sachverständigengutachten ein, sondern läßt es mit den Parteigutachten der Berufsgenossenschaft sein Bewenden haben, arbeitstechnisch, obwohl der Technische Aufsichtsdienst als Teil der Prävention die Berufskrankheit hätte verhindern müssen und nunmehr in einem Widerspruch steht, das einräumen zu müssen, d.h. den Schaden, den man nicht abgewendet hat.

Ein Verstoß gegen Artikel 6 Menschenrechtskonvention, Grundsätze eines fairen Verfahrens im Sozialgerichtprozeß bei den Berufskrankheiten, ist nicht zu übersehen.

Empfehlung:

  • Hilfsbeweisantrag stellen auf ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten, auch hinsichtlich der Intensität der Belastung und darauf bestehen, daß die Betriebsakten des Technischen Aufsichtsdienstes der Berufsgenossenschaft über das Mitgliedsunternehmen beigezogen werden, einschl. der Begehungsberichte des Technischen Aufsichtsbeamten.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Fälle, in denen das Bundessozialgericht keine Grundsätzlichkeit der Rechtsfrage erkannte

1. Fall

In einer Berufskrankheitssache Nr. 4105 verweigerte die Berufsgenossenschaft dem tödlich asbestkrebserkrankten Versicherten, Pleuramesotheliom, die Zahlung der Verletztenvollrente mit der Begründung, der Versicherte wäre bereits vor dem Versicherungsfall der Berufskrankheit Nr. 4105 aus anderen Gründen völlig erwerbsunfähig gewesen.

Der grundsätzliche Einwand, daß laut verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung in der Verletztenrente der Berufsgenossenschaft ein Schmerzensgeldanteil enthalten sei, der so nicht berücksichtigt würde, verfing beim Bundessozialgericht nicht.

Zitat:

„Das Gericht muß aber nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden.“

Das Zitat trägt das Aktenzeichen B 2 U 234/09 B (BSG) vom 27.10.2009, vorausgehend L 17 U 247/08 (LSG NRW), S 11 U 2/08 (SG Gelsenkirchen)

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Medizinische Begutachtung von Berufskrankheiten

31. Internationaler Kongreß für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2009 in Düsseldorf, Messegelände;

Medizinische Begutachtung von Berufskrankheiten

Bei der Diskussion der entstehenden Probleme wurde folgender Wortbeitrag (sinngemäß) der Anwälte Battenstein & Battenstein erforderlich.

Nehmen Sie den Fall eines Asbestwerkers, der Säcke mit purem Asbest in die Maschine schüttet, ungeschützt.

Hierfür errechnete die Berufsgenossenschaft durch ihren Technischen Aufsichtsbeamten 10 Fasern pro Kubikzentimeter Asbestbelastung, und zwar nach dem BK-Report Faserjahre beim Asbestlungenkrebs und beim Asbestkehlkopfkrebs.

Worauf wir aufmerksam machen möchten, ist der Umstand, daß Sie es gleich mit zwei Parteigutachten zu tun haben.

Zunächst erstellt der eigene Beamte der Versicherung, welche die Berufskrankheit hätte verhindern müssen, das Parteigutachten in Ansehung der Belastung.

Zugleich wird ein generelles = antizipiertes Parteigutachten bemüht, nämlich der BK-Report Asbestfaserjahre.

Durch Querverweise in diesen Werken kam die Berufsgenossenschaft eben auf die genannten 10 Asbestfasern pro Kubikzentimeter, wobei dann im Ergebnis der Wert zugrunde gelegt wird, der für das Handhaben bzw. Hantieren mit leeren Asbestsäcken angesetzt ist im Asbestfaserjahrreport.

Deshalb können Parteigutachten nicht hingenommen werden, sondern es bedarf unabhängiger arbeitstechnischer Expertisen.

Der tatsächliche Faserwert beim Ausschütten von Säcken mit purem Asbest ungeschützt macht ein Vielfaches der von der Berufsgenossenschaft ermittelten Zahl aus.

Aufgrund des Parteigutachtens des Technischen Aufsichtsbeamten und des antizipierten Sachverständigengutachtens Asbestfaserjahrreport verfiel der Fall hier der Ablehnung und befindet sich jetzt im Rechtsstreit.

Zu fordern ist ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten.

Was im berufsgenossenschaftlichen Feststellungsverfahren auch zu erreichen ist, nämlich durch ein zwingendes Angebot eines Gutachterauswahlrechts auch beim arbeitstechnischen Sachverständigengutachten, § 200 Abs. II SGB VII.

Gesetzlich gilt die Vorgabe des Angebotes eines Gutachterauswahlrechtes nicht nur für die medizinischen Gutachten, sondern überhaupt für Gutachten.

Es ist davor zu warnen, daß die berufsgenossenschaftlich aufgestellten Beweisregeln respektive antizipierten Sachverständigengutachten bzw. berufsgenossenschaftlichen Merkblätter im Ergebnis sich wie ein BG-Kartell auswirken.

Jedenfalls entwickelt der Verband der Berufsgenossenschaften diese antizipierten Sachverständigengutachten als privatrechtlicher Verein, und ohne staatliche Aufsicht, d.h. ohne der staatlichen Aufsicht zu unterliegen.

Für die Richtlinien, welche die Gutachter in Berufskrankheitsfällen zu beachten haben und für die dahingehenden Grundsätze fordert die Rechtsanwaltskanzlei Battenstein & Battenstein die Aufnahme des Grundsatzes, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Belastung vollkommen ausreichend ist für die Anerkennung der Berufskrankheit.

Bisher nämlich wird ein monokausaler Ansatz seitens der BG-Gutachter gepflegt, sehr zum Schaden der Betroffenen, die eben nicht nur geraucht haben, sondern auch Asbest inhalierten auf der Arbeit.

Es wäre zu wünschen, daß die Referate und die Diskussion auf dem 31. Internationalen Kongreß für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zum Thema der medizinischen Begutachtung von Berufskrankheiten veröffentlicht würden.

Hinsichtlich des demnächst erscheinenden Falkensteiner Merkblattes zur Begutachtung von Asbestosen befürchtet die Anwaltskanzlei Battenstein & Battenstein das Schlimmste.

Denn der Nestor der Deutschen Asbestforschung und Arbeitsmedizin, Prof. Hans-Joachim Woitowitz, Justus-Liebig-Universität Gießen, ist nicht mehr an Bord, was die Redation des Falkensteiner Merkblattes anbetrifft.

Rechtsanwalt Battenstein

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Letzter Tag der gefährdenden Tätigkeit bei einer Berufskrankheit

Dabei handelt es sich ursprünglich um eine reine Günstigkeitsberechnung bezüglich des damaligen Jahresarbeitsverdienstes, welcher der berufsgenossenschaftlichen Rente dann zugrunde zu legen ist, wenn dieser günstiger ist als der andere  Jahresarbeitsverdienst, bezogen auf den  Eintritt der Krankheit, etwa des Asbestkrebs.

Dieser Begriff wurde neuerdings zum Schaden der Berufskranken gewissenmaßen umgemünzt durch die Rentenversicherungsanstalten, indem man zum berufsgenossenschaftlichen Versicherungsfall den letzten Tag der gefährdenden Tätigkeit erklärte, welcher dieser Tag nie war und sein konnte.

Ohne dass das Gesetz geändert war,  fingen die Rentenversicherungsträger seiner Zeit mit dieser  Begründung an,  in Deutschland die Altersrente um die Berufsgenossenschaftsrente zu kürzen, als ob die Berufserkrankung im konkreten Fall nicht nach der Pensionierung des Versicherten eingetreten wäre.

Im  letzteren Fall bestand nämlich dann eine Anrechnungssperre.

Es handelt sich hierbei um einen groben Systembruch in Deutschland,  wobei sich die Rentenversicherung  den Rechtsbruch „deklaratorisch“ vom Gesetzgeber bestätigen ließ, welcher in diesem Irrtum dann das Gesetz änderte,  § 93 Abs. 5 SGB 6, etwas klar zu stellen, was tatsächlich eine konstitutive und in sich widersprüchliche Neuregelung ist, mit welcher das Berufskrankheitenrecht gewissenmaßen auf den Kopf gestellt wird.

Rechtsanwalt Rolf Battenstein, Fachanwalt für Sozialrecht,  24 Oktober 2009

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