Das Pleuramesotheliom als Signaltumor einer beruflichen Asbestbelastung

Das Pleuramesotheliom als Signaltumor einer beruflichen Asbestbelastung

In der Fachliteratur wird das Pleuramesotheliom als Signaltumor einer beruflichen Asbesteinwirkung verstanden.

Das gleiche dürfte gelten für das Mesotheliom des Bauchfells oder des Pericards.

Eine andere Ursache als der Asbest ist für das Mesotheliom also insbesondere das Pleuramesotheliom nicht bekannt.

Deshalb darf man es auch der Berufsgenossenschaft nicht durchgehen lassen, wenn diese auf eine unbekannte Ursache abhebt statt den Zusammenhang zu bestätigen mit der Berufsarbeit des Versicherten.

Die Lebzeitenentschädigung gipfelt in einer Verletztenvollrente gleich 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes des Versicherten.

 

 

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Die 30-Jahres-Regel beim Pleuramesotheliom

Die 30-Jahres-Regel beim Pleuramesotheliom

Man möchte es nicht glauben:

Liegt ein Pleuramesotheliom weiter zurück, kann bereits aus diesem Grunde eine Ablehnung erfolgen durch die Berufsgenossenschaft, und zwar im Missverständnis der Gegebenheiten.

Im Schnitt der Fälle benötigt ein Pleuramesotheliom zu dessen Entstehung 30 Jahre.

Die Dauer der Entstehung eines Pleuramesothelioms taugt also nicht als Ablehnungsgrund, sondern weist hin auf den Zusammenhang des Pleuramesothelioms mit der Asbestbelastung, die 30 Jahre benötigt im Schnitt.

Es gibt allerdings Fälle, wo die Latenzzeit 10 Jahre betragen mag oder gar 50 Jahre.

Eine Rückfrage beim Mesotheliomregister kann zur Klärung beitragen.

Warum die Berufsgenossenschaften sich so schwer tun bei der Entschädigung von Pleuramesotheliomen, fragt sich. Wahrscheinlich tritt eine Hemmung deshalb ein, weil die Entschädigung gleich gewissermaßen in die vollen geht, nämlich bei der Verletztrenrente auf 100%.

Außerdem können schwerlich Hinterbliebenenleistungen abgelehnt werden.

 

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Home-Office – Neuveranlagung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Neuveranlagung in der gesetzlichen Unfallversicherung;

hier: Veranlagung der Gefahrklasse „Home-Office“ und berufsgenossenschaftliche Beitragsermäßigung

Die Pandemie zwingt uns offenbar zum Arbeiten im Home-Office, eine flexible Reaktion auf sich schnell verändernde Rahmenbedingungen. Bewegung hilft, auch bei der Arbeit von zu Hause aus,Verspannungen vorzubeugen und fit zu bleiben.

Aber nicht nur dazu zwingt das Arbeiten im Home-Office.

Vielmehr zeichnet sich ab, dass eine Beitragsneuveranlagung her muss, um der minderen Gefahr im Home-Office bei der Arbeit gerecht zu werden.

Die mit der Veranlagung des Home-Office verbundene Beitragsermäßigung dient dazu, das sozial gebotene Home-Office wirtschaftlich möglich zu machen.

Die Berufsgenossenschaften sollten aufgefordert werden eine Neuveranlagung der Gefahrklasse vorzunehmen und die Beiträge deutlich zu ermäßigen.

Nur so kann die Beitragsneuveranlagung helfen im Arbeitsprozess.

Battenstein
Rechtsanwalt
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Pleuramesotheliom

Eine Zuständigkeit eines niederländischen Trägers für die Feststellung und Entschädigung der Berufskrankheit Nr. 4105 kommt nicht in Betracht, weil die Niederlande keine Unfall- und Berufskrankheitenversicherung führen.

Einen Versicherungsfall Berufskrankheit und eine darauf beruhende Leistung gibt es mithin in den Niederlanden nicht.

War also ein Versicherter asbestgefährdet in den Niederlanden und in Deutschland und kommt es zu einem Berufskrebsfall der Berufskrankheit Nr. 4105 Mesotheliom durch Asbest, ist der deutsche Träger zuständig mit den Leistungen, die in Deutschland üblich sind.

Battenstein
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Erkrankung eines Krankenpflegers an Coronaviruserkrankung

Eintritt der Genesung nach Erkrankung eines Krankenpflegers an Coronaviruserkrankung

Nun verhält es sich so, dass nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit die Frage in den Vordergrund rückt, ob hier nicht eine Verletztenrente seitens der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege festzustellen ist im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeitszeit.

Hierüber dürfte das Sozialgesetzbuch VII Aufschluss geben.

Nur müssen hier die Voraussetzungen nachgehalten werden, die durchaus für die Berufsgenossenschaften unliebsam sind.

Die Verletztenvollrente etwa beträgt 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes des genannten Krankenpflegers.

Anspruchsgrundlage können sein, ein Arbeitsunfall, also die arbeitsunfallartige Entstehung der Ansprüche oder eine Berufskrankheit etwa eine Infektionskrankheit.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind von Amts wegen zu prüfen.

Battenstein
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PS: Bei Kontakt mit unserer Anwaltspraxis in diesen Fällen bitten wir um Verständnis, dass wir hier ein schriftliches Verfahren bevorzugen, und zwar wegen der Ansteckungsgefahr.

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Berufskrankheit eines 7-jährigen Kindes, Asbestmesotheliom

Berufskrankheit eines 7-jährigen Kindes Nr. 4105 Asbestmesotheliom, kontaminiert im Zusammenhang mit dem Dachdeckerbetrieb des Vaters

Unter dem 12.07.2016 wies das Sozialgericht Dortmund eine Klage mit der Begründung ab:

„Die Handlungstendenz könne bei einem 7-jährigen Kind nicht ernstlich darauf gerichtet gewesen sein, eine dem Unternehmen des Vaters dienende Tätigkeit zu verrichten.“

Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihrer Mutter habe zur Hand gehen wollen, was in einer intakten Familie durchaus üblich und normal gewesen sei.

Die damals ohnehin noch nicht anerkannte Gefährlichkeit von Asbest sei im Übrigen nicht dafür ausschlaggebend, ob ein Versicherungsschutz bestanden habe.

Das Zitat befindet sich in dem Urteil SG Dortmund – S 18 U 748/19 -.

Hier hätte man die Erfahrung aus der Landwirtschaft nutzen können, wo etwa ein 11-jähriges Mädchen bei der Mithilfe im Familienbetrieb geschädigt wurde.

Gerade für solche Fälle hatte man damals die Vorschrift des § 539 II RVO eingeführt, um es den Familienangehörigen zu erleichtern, zu ihrem Recht zu kommen.

Damals gab es den gewissermaßen irreführenden Begriff der Handlungstendenz noch gar nicht, welcher also nicht geeignet war zu der Zeit die Dinge zu verwirren.

Gegen Arbeitsunfall bleiben also Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Versicherte tätig werden; dies gilt auch bei nur vorübergehender Tätigkeit.

Der in Rede stehende Fall eines 7-jährigen Kindes, was ein Asbestmesotheliom erlitt durch gewerblichen Bezug mit dem Dachdeckerbetrieb des Vaters sollte Anlaß sein umzudenken und der Kausalitätsnorm zu ihrem Recht zu verhelfen, was die Tätigkeit wie ein Versicherter anbelangt.

Battenstein
Rechtsanwalt
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Corona-Erkrankungen sind als Berufskrankheiten zu entschädigen,

wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laborartorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.

Gegenüber dem Arbeitsunfall durch eine Corona-Virusinfektion kann die Anwendung der Berufskrankheiten Nr. 3101 günstiger sein, weil der Entschädigungsrahmen bei der Berufskrankheit weiter gefasst ist, etwa auch Übergangsleistungen vorsieht für die Verdienstausfälle in den 5 Jahren nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit.

Das Krankenhauspersonal ist also weitgehend geschützt, d. h. das Personal in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen der Human- und Zahnmedizin in wohlfahrtspflegerischen Einrichtungen und Laboratorien.

Im Fall eines Falles beantragen Sie am besten die Anerkennung der Corona-Virusinfektion gleichzeitig als Arbeitsunfall und als Berufskrankheit Nr. 3101, weil hier eine Anspruchskonkurrenz herrschen kann zu Ihren Gunsten.

Nicht verständlich ist allerdings die Praxis wie diese in den sozialen Medien berichtet wird, dass weder von einem Arbeitsunfall noch einer Berufskrankheit die Rede ist bei den Entschädigungsleistungen.

Es interessiert, mit welchem Ergebnis die wöchentlichen Rapporte beim Spitzenverband der Berufsgenossenschaften verlaufen bzw. welches Ergebnis diese Meldungen zeitigen, von der Prävention her und von der Entschädigung her gesehen.
Zum Thema der Krankenhauskeime darf sich der Verfasser beziehen auf den Fall eines Frühchens, das auf der Intensivstation eines Krankenhauses infiziert wurde (Pseudomonas aeruginosa) und dank unserer anwaltlichen Unterstützung berufsgenossenschaftlich entschädigt werden muss (Urteil des BSG – B 2 U 34/17 R -).

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
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Corona-Virus als Arbeitsunfall

Das Corona-Virus kann Sie als Arbeitsunfall bzw. in Form des Arbeitsunfalls treffen, mit der Folge dass die Berufsgenossenschaft Verletztengeld zu zahlen hat für 78 Wochen sowie eine Verletztenrente in Höhe von bis zu 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes.

Verläuft der Arbeitsunfall tödlich, sind für eine Witwe und zwei Waisen 80% des Bruttojahresarbeitsverdienstes zu entschädigen.

Vorausgesetzt ist, dass der Arbeitsunfall bzw. die Einwirkung des Corona-Virus plötzlich erfolgt, d. h. zeitlich begrenzt auf eine Arbeitsschicht etwa, wobei die Einwirkung von außen kommt etwa durch die Umgebungsluft im Krankenhaus für den Krankenpfleger und es muss die Einwirkung körperlich schädigend sein sowie in einem inneren Zusammenhang stehen mit der versicherten Tätigkeit, wobei Indizien sind, dass das Virus auf der Arbeitsstätte auftritt und während der Arbeitszeit.

Letztere Voraussetzung darf nicht eng gesehen werden.

Auf die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I wird Bezug genommen wonach bei Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Zum geschädigten Personenkreis können gehören die Krankenschwester, der Krankenpfleger, der Krankenhausarzt etc..

Wie diese Personen einer Exposition gegenüber dem Corona-Virus entgehen sollen, fragt sich.

Während der Corona-Krise entstehen gewissermaßen massenhaft Arbeitsunfälle des behandelnden Personals der Krankenhäuser, die zu entschädigen sind.

Die Anmeldung eines Arbeitsunfalls durch Corona-Virus kann schriftlich erfolgen, und zwar an die Berufsgenossenschaft, die dann Ermittlungen anstrengen muss und einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen hat.

Im Falle der Ablehnung eines berufsgenossenschaftlichen Versicherungsfalles kann Widerspruch erhoben werden und Klage, und zwar ohne besondere Umstände.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Verdacht auf eine Infektion an Corona-Virus

Verdacht auf eine Infektion an Corona-Virus;

hier: Vorerkrankungen aus dem beruflichen Bereich etwa

Bei einer Infektion an Corona-Virus ist eine besondere Fürsorge angezeigt, wenn der Betroffene unter Vorerkrankungen leidet respektive gelitten hat.

Dies können insbesondere Vorerkrankungen aus dem beruflichen Bereich sein, für den dann die Berufsgenossenschaften regelmäßig zuständig sind, als da sind:

  • das Asthma bronchiale Berufskrankheit Nr. 4301, 4302
  • die Silikose, die Siliko-Tuberkulose
  • das Bergarbeiteremphysem
  • der Lungenkrebs bei Silikose etc.
  • die Asbestose in Verbindung mit Lungenkrebs

Auf die Berufskrankheiten-Liste Deutschlands sei verwiesen.

Berufskrankheiten etwa der Atemwege erzeugen bei deren Bestehen Entschädigungsansprüche wie ein Verletztengeld, eine Verletztenrente, Hinterbliebenenleistungen etc.

Die Berufsgenossenschaft muss also möglicherweise verschiedene Feststellungsverfahren durchführen, um die beruflichen Zusammenhänge abzuklären.

Bei der Einordnung des Gewichtes der in Rede stehenden Erkrankungen kann das Pleuramesotheliom für sich den Rang einnehmen, die schlimmste Berufskrankheit und schmerzhafteste Berufskrankheit zu sein.

Die medizinische und die versicherungsrechtliche Bewertung der Infektion an Corona-Virus steht demgegenüber noch aus.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Die Berufsgenossenschaft muss also möglicherweise verschiedene Feststellungsverfahren durchführen, um die beruflichen Zusammenhänge abzuklären.

Bei der Einordnung des Gewichtes der in Rede stehenden Erkrankungen kann das Pleuramesotheliom für sich den Rang einnehmen, die schlimmste Berufskrankheit und schmerzhafteste Berufskrankheit zu sein.

Die medizinische und die versicherungsrechtliche Bewertung der Infektion an Corona-Virus steht demgegenüber noch aus.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Corona – Atemschutzmasken – Einmalhandschuhe – Schutzkleidung – arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren

Das Coronavirus hat Deutschland fest im Griff.

Alle in medizinischen und pflegerischen Berufen erwerbstätige Arbeitnehmer sind in einem unvorstellbaren Ausmaß gegenüber einer Infektion mit dem Corona Virus gefährdet und es droht diesen Menschen, die sich dieser Gefahr unter Einsatz ihrer Gesundheit und vielleicht sogar ihres Lebens stellen, dass sie schutzlos dieser Gefährdung ausgesetzt werden.

Bilder von Krankenschwestern und Pflegern, die sich persönliche Schutzausrüstung aus Mülltüten selber basteln, gehen um die Welt, und es sind keine Bilder aus Ländern der dritten Welt, ganz im Gegenteil.

Inzwischen haben auch die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die DGUV ihre Internetauftritte weiter aktualisiert und stellen wichtige Informationen zum Thema Coronavirus für ihre Betriebe zur Verfügung.

Aber was ist mit dem gesetzlichen Auftrag der Berufsgenossenschaften und der DGUV, wie er im Sozialgesetzbuch VII verankert ist, jenseits von einer Beratung der Mitgliedsunternehmen?

Mit allen geeigneten Mitteln müssen die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten, siehe dazu unten den Auszug aus dem Sozialgesetzbuch VII.

Wo bleibt also eine Soforthilfe der Gesetzlichen Unfallversicherung für ihre Versicherten in Form von Hilfestellung bei der Beschaffung von Atemschutzmasken, Einmalhandschuhen, Schutzausrüstung etc.?

Wenn hier nicht umgehend Unterstützung auch von dieser Seite kommt, drohen die Menschen, die unsere Mitmenschen in den Pflegeeinrichtungen, in der ambulanten Pflege, in den Arztpraxen und Krankenhäusern versorgen, selbst reihenweise zu erkranken, was den Kollaps des Gesundheitssystems beschleunigen und befördern kann.

Auch die Berufsgenossenschaften und die DGUV sind hier zur sofortigen Unterstützung ihrer Versicherungsnehmer in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen aufgerufen.

Welche Tätigkeiten in diese Richtung sind bisher erkennbar geworden?

§ 14 SGB VII Grundsatz
(1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.
(2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen.
(3) Die Unfallversicherungsträger nehmen an der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie gemäß den Bestimmungen des Fünften Abschnitts des Arbeitsschutzgesetzes und der nationalen Präventionsstrategie nach §§ 20d bis 20f des Fünften Buches teil.
(4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unterstützt die Unfallversicherungsträger bei der Erfüllung ihrer Präventionsaufgaben nach Absatz 1. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Koordinierung, Durchführung und Förderung gemeinsamer Maßnahmen sowie der Forschung auf dem Gebiet der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
  2. Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung in der Prävention.
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