Corona

Bereits Anfang März haben Berufsgenossenschaften es für erforderlich erachtet, Versicherte, die von einer schweren Berufskrankheit betroffen sind, besonders zu schützen.

So wurde im Rahmen der Schwerverletztenbetreuung beispielsweise von Hausbesuchen zwecks Feststellung des Pflegebedarfs zum Schutze der Erkrankten nach Auskunft eines Mitarbeiters einer Berufsgenossenschaft abgesehen.

Man kann im Lichte der aktuellen Entwicklungen nur allen von einer ernsten Berufskrankheit oder einem schweren Arbeitsunfall betroffenen Versicherten raten, besondere Vorsicht walten zu lassen.

Stand heute ist noch nicht klar, wie die Sozialgerichtsbarkeit etwa mit anstehenden Terminen umgehen wird.

Ernsthaft erkrankten Rechtssuchenden wird man wohl nicht zumuten dürfen, vor Gericht persönlich erscheinen zu müssen.

Aber auch andere Rechtssuchende sollten nicht ohne Not einem Ansteckungsrisiko ausgesetzt werden.

Es ist gängige Praxis der Sozialgerichtsbarkeit, Kläger und Klägerinnen persönlich zu laden, unter Androhung eines empfindlichen Ordnungsgeldes im Falle des Nichterscheinens.

Von dieser Praxis sollte umgehend abgewichen werden.

Wenn wir die Zahlen richtig verstehen, verdoppeln sich die Ansteckungen nach zurückhaltender Schätzung binnen 6-7 Tagen.

Angesichts der Inkubationszeit von bis zu zwei Wochen offenbar dürften wir also die Fallzahlen mit einem Blick in die Vergangenheit von etlichen Tagen beobachten, von der Dunkelziffer ganz zu schweigen.

Es muss das Gebot der Stunde sein, mit großer Schnelligkeit zu reagieren und die Möglichkeiten der modernen Kommunikation zu nutzen und auszuweiten, um diesem ernsten Problem unverzüglich zu begegnen.

So gibt es die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Sozialgericht über § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen zu lassen.

Es sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, Termine im Wege von Telefonkonferenzen einzurichten, wenn eine Anhörung der Betroffenen geboten ist, im Sinne von nichtöffentlichen Erörterungsterminen.

Bei der Bearbeitung der Fälle durch Berufsgenossenschaften und Gerichte müssen auch dringend Schwerpunkte gesetzt werden.

Denn es sind erhebliche krankheitsbedingten Ausfälle zu erwarten.

So erscheint es sachwidrig, nicht zuletzt in Ansehung der Dauer von mehreren Jahren, die gerichtliche Verfahren vor dem Sozialgericht ohnehin in Anspruch nehmen, vordringlich alte oder nach Ansicht des erkennenden Gerichts eher aussichtslose Verfahren abzuarbeiten.

Vielmehr sollte das Augenmerk auf schwere Fälle gelenkt werden, die Not leiden und keinen Aufschub dulden.

Das können Mesotheliome nach Asbesteinwirkung, Lungenkrebs nach Asbesteinwirkung, Asbestosen, Silikosen, Bergarbeiteremphyseme, Blasenkrebsleiden insbesondere sein.

Gerade die beruflich erworbenen Atemwegserkrankungen und berufsbedingten Krebserkrankungen machen uns angesichts der Pandemie, die immer rasanter um sich greift, und die besonders für Versicherte mit einer Erkrankung der Atemwege oder sonst ernsthaften beruflich erworbenen Erkrankungen gefährlich werden dürfte, große Sorgen.

Mit Sorge sehen wir auch die unübersehbare Gefährdung all derjenigen Arbeitnehmer, die als Pflegepersonal, Ärzte oder sonst unverzichtbare Arbeitnehmer in einer solchen Krise von der Ansteckungsgefahr betroffen sind.

All diese Arbeitnehmer dürften unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Auch die Gesetzliche Unfallversicherung ist also auf den Plan gerufen, mit allen geeigneten Mitteln an bekanntermaßen hoch kompetenter Stelle überfällige sofortige Präventionsmaßnahmen, beispielsweise im Sinne einer Unterstützung der Unternehmen bei der Einrichtung von Heimarbeitsplätzen oder ähnlichem, zu ergreifen.

Gerade die Gesetzliche Unfallversicherung ist in der Lage und vor allem auch unverzüglich gefordert, die aktuelle Gefahrensituation einzuschätzen und unkonventionell und vor allem schnell mit Rat, Mitteln und Präventionsmaßnahmen zum Schutze der besonders gefährdeten Arbeitnehmerschaft aktiv zu werden.

Hier sind alle kompetenten Stellen gefragt, einen Schulterschluss zum Schutze der arbeitenden Bevölkerung, der Versicherten der Gesetzlichen Unfallversicherung, so schnell als möglich zu üben.

Beispielsweise beklagen nach hiesiger Kenntnis zahlreiche Kureinrichtungen das Ausbleiben von Patienten, aufgrund der in der Vergangenheit immer weiter zurück gegangenen Kurmassnahmen aller Sozialversicherungsträger, wie etwa der Gesetzlichen Unfallversicherung, Kranken- und Rentenversicherung.

Vielleicht kann über diese Einrichtungen wenigstens ein Teil der Erkrankungswelle abgefedert werden.

Welche Anordnungen trifft die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich, um den Anstieg von Schadensfällen zu verlangsamen?

Wie werden Betriebe, Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit allen geeigneten Mitteln von den Berufsgenossenschaften unterstützt?

Hinweise für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (insbesondere auch für solche in Apotheken) im
Gesundheitsdienst gibt die BGW unter folgendem Link:

https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Coronavirus_node.html;jsessionid=806AEDB001BDE3A93344AE32D79BEFF9

Die BG Bau ist hier besonders für das Angebot unbürokratischer Hilfe hervorzuheben.

“Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) erleichtert die Stundung von Beiträgen für beitragspflichtige Unternehmen, die durch das Coronavirus außergewöhnlich belastet sind.

Die zuständige Beitragsbearbeitung der BG BAU wurde daher umgehend angewiesen, den entsprechenden Anträgen einfach und unbürokratisch nachzukommen.”

https://www.bgbau.de/themen/sicherheit-und-gesundheit/coronavirus/

Auch die VBG stellt Informationen zur Verfügung:
https://www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Center/DE/Faltblatt/Themen/Arbeitsschutz_organisieren/Informationen_Coronavirus.pdf?__blob=publicationFile&v=7

BGHM
https://www.bghm.de/bghm/presseservice/pressemeldungen/detailseite/wichtige-informationen-zum-coronavirus/
BGRCI
https://www.bgrci.de/presse-medien/aktuelle-meldungen/informationen-zu-dem-neuen-coronavirus-sars-cov-2/
BGN
https://www.bgn.de/das-coronavirus-fragen-und-antworten/

Mit freundlichen Grüssen

gez.  Battenstein

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Erweiterter Versicherungsschutz für Wegeunfälle

Erweiterter Versicherungsschutz für Wegeunfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung, die sich auf einem Weg vom dritten Ort ereignen;

hier: Erfolgreiches Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts stellt in einem Urteil vom 30.01.2020 ausdrücklich klar:

„Dass es bei einem Unfall auf dem Weg von einem sog. dritten Ort weder auf einen mathematischen oder wertenden Angemessenheitsvergleich der Wegstrecken nach der Verkehrsanschauung noch im Rahmen einer Gesamtschau auf etwaige betriebsdienliche Motive für den Aufenthalt am dritten Ort, den erforderlichen Zeitaufwand zur Bewältigung der verschiedenen Wege und deren Beschaffenheit bzw. Zustand, das benutzte Verkehrsmittel oder das erhöhte verminderte bzw. annähernd gleichwertige Unfallrisiko ankommt.

Entgegen der Ansicht des LSG ist daher auch unerheblich, ob sich Weglänge und Fahrzeit noch im Rahmen der üblicherweise von Pendlern zurückgelegten Wegstrecke halten oder darüber hinausgehen.

Entscheidend ist nach Auffassung des 2. Senats des Bundessozialgerichts vielmehr, ob der Weg vom dritten Ort zur Arbeitsstätte wesentlich von der subjektiven Handlungstendenz geprägt ist, den Ort der Tätigkeit aufzusuchen und dies in den realen Gegebenheiten objektiv eine Stütze findet, d. h. objektivierbar ist.

Die gesetzliche Wegeunfallversicherung setzt in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII lediglich voraus, dass der Weg in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht und läßt bei den Hinwegen nach dem Ort der Tätigkeit den jeweiligen Ausgangspunkt des versicherten unmittelbaren Weges ausdrücklich offen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für Wege, die ihren Ausgangs- bzw. Endpunkt im häuslichen Bereich des Versicherten haben, unfallversicherungsrechtlich keine Entfernungsgrenze gilt. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten lässt sich jedoch nicht rechtfertigen, dass Personen, die im selben Haus übernachtet haben und am nächsten Morgen den selben Arbeitsweg haben, nur dann versichert sind wenn sie dort als Bewohner ihren idealerweise melderechtlich dokumentierten Lebensmittelpunkt haben und nicht lediglich Besucher waren.

Zu begrüßen ist bei der Entscheidung des Bundessozialgerichts wie zitiert, dass die Rechtssprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung wieder an den Gesetzeswortlaut anknüpft und nicht auf eine Kasuistik hinausläuft.

Viele abgelehnte Wegeunfälle erscheinen nunmehr in einem anderen Licht.

Den Betroffenen kann nur geraten werden, Überprüfung nach § 44 SGB X zu beantragen bei der Berufsgenossenschaft und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu stellen.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Metastasierendes primäres Bronchialkarzinom als Schwielenkrebs

Metastasierendes primäres Bronchialkarzinom als Schwielenkrebs im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4101 Silikose

Bei dem Streitfall eines Zahntechnikers stellte sich die Frage, ob nicht der Bronchialkrebs, der auftrat, einen sog. Schwielenkrebs darstellte im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4101.

Dabei ging es der Klägerseite noch darum, dass nicht nur ein radiologisch sichtbarer Krebs ein Schwielenkrebs sein kann, sondern auch ein elektronenmikroskopisch zu beweisender Berufskrankheitsfall vorliegen kann.

Dazu bedurfte es diesseitiger Auffassung nach weiterer Ermittlungen.

Wiedergegeben werden soll an dieser Stelle, was der Sozialrichter zu diesem Fall zu sagen hatte:

„die Beklagte, gemeint ist die Berufsgenossenschaft ausführlich und verständlich dargelegt hat, dass es hinsichtlich der BK 4101 eines anerkennungsfähigen Erkrankungsbildes einer Silikose fehlt. Wenn die Bevollmächtigten der Klägerin diese Ausführungen lediglich perzipieren, hingegen nicht apperzipieren, kann das Gericht ihnen auch nicht weiterhelfen.“

Den Ausführungen der Berufsgenossenschaft sei jedenfalls nichts hinzuzusetzen, meinte das Sozialgericht.

Hinweise auf ein sog. Schwielenkarzinom oder auch narbenassoziiertes Karzinom seien nicht zielführend, da radiologisch keine Schwielenbildung festgestellt wurde.

Den Hinweis, dass Quarzstaub kanzerogen ist, also krebserregend, mochte der Richter am Sozialgericht nicht verstehen.

Dabei scheitert die Entschädigung der Silikosen und der Schwielenkrebsfälle insbesondere an der Überforderung des Beweisgrades.

Es müsste die Gewissheit vorliegen, dass eine Silikose vorliegt.

Dagegen steht die Gesetzeslage.

Nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 287 I ZPO analog beurteilt sich die Frage, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft nach der freien Überzeugungsbildung.

Eine freie Überzeugungsbildung findet sich im Urteil des Sozialgerichts Detmold
– S 14 U 225/19 nicht.

Statt dessen heißt es wörtlich:

„Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkung und die Krankheit im Sinne des Vollbeweises also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen.“

Es fragt sich nun ernstlich, inwiefern die freie Überzeugungsbildung für den Schadenseintritt verweigert wird, obwohl das Gesetz § 202 SGG in Verbindung mit § 287 I ZPO analog eine freie Überzeugungsbildung postuliert.

Die Problematik wie aufgezeit betrifft insbesondere die Bergleute.

Deren Schäden werden nicht angemessen entschädigt, wenn eine Rechtsanwendung im Sinne des Vollbeweises bzw. des Strengbeweises stattfindet.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Günstigkeitsvorschrift: Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten

Günstigkeitsvorschrift des § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung bezüglich der Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten

Es sei ausdrücklich festgehalten, dass in früherer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts man die Dinge noch als konkrete Schadensberechnung wertete, wenn es um die Entschädigung der Verdienstausfälle ging, die ein erkrankter Versicherter zu beanspruchen hatte bei Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten.

Dabei mochte es sich um die Berufskrankheiten der beruflichen Lärmschwerhörigkeit, der Silikose, der Lendenwirbelsäulenerkrankung gemäß Nr. 2108, handeln.

Ein Kläger äußerte in der mündlichen Verhandlung sich wie folgt auf die Frage, ob er im Einzelfall Gründe anführen könne, die eine Kürzung nach Fünfteln nicht sachgerecht erscheinen ließen, z.B. Unterhaltszahlungen oder die Rückführung von Schulden.

Der Kläger erklärte in diesem Fall, solche Gründe könne er nicht benennen.

Er erklärte jedoch, es sei nicht seine Schuld, dass er wegen der Berufskrankheit seine Arbeit habe aufgeben müssen.

Der Minderverdienst sei vollständig auszugleichen.

Auf den richterlichen Hinweis, dass die Minderung vorgenommen werde, damit eine Gewöhnung an das geringere Einkommen erfolge, erklärte der Kläger, dies könne er nicht verstehen.

Bei einem Schadenersatzanspruch ist es einigermaßen ungewöhnlich, wenn der Schadenersatzleistende, hier die Berufsgenossenschaft, einwendet, es seien Gründe der Fürsorge, und es sollte der Kläger an die neue wirtschaftliche Situation herangeführt werden und diese neue wirtschaftliche Situation nicht schlagartig nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums der Übergangsleistungen erleiden.

Nicht auszuschließen ist, dass hier eine „Prävention“ durch Leistungsausschluss respektive Leistungskürzung stattfindet, statt einer wirklichen Entschädigung.

Rolf Battenstein

Fachanwalt für Sozialrecht

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Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnblase durch aromatische Amine

Berufskrankheitenverordnung „Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnblase durch aromatische Amine“

Immer wiederkehrende Blutungen und zunehmende Blasenstörungen weisen auf eine Neubildung in der Blasenschleimhaut hin, die sowohl gutartig, papillomatös als auch bösartig, knotig oder infiltrierend sein kann. Die Umwandlung gutartiger Geschwülste in bösartige kommt vor.

Krebs der Harnwege kann sich auch ohne stärkere vorausgehende Symptome entwickeln.

In der Praxis kommt immer wieder die Rückfrage vor, berufsgenossenschaftlich oder durch den beratenden Arzt der Berufsgenossenschaft, ob denn der erkrankte Versicherte nicht auch geraucht habe.

Wenn der Betroffene geraucht hat, soll offenbar ein Ausschluss der Versicherungspflicht der Berufsgenossenschaft gelten.

Interessant in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob denn an den Nachbararbeitsplätzen geraucht wurde im Falle eines Versicherten, der Nieraucher war.

Dann kann sehr wohl die Berufskrankheit 1301 greifen, in dem Sinne, dass es sich um einen Fall der Berufskrankheitenverordnung handelt, wie zitiert, „Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnblase durch aromatische Amine“.

Diese Alternative der Ermittlung der Berufskrankheit Nr. 1301 erscheint als offen.

Aber nicht weniger bedeutsam.

Rolf Battenstein

Fachanwalt für Sozialrecht

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Berufskrankheit Nr. 2301, berufliche Lärmschwerhörigkeit

Berufskrankheit Nr. 2301, berufliche Lärmschwerhörigkeit;

hier: Zusätzlich haben Lärmtraumen in Form platzender Schläuche eingewirkt auf den Versicherten

Im Rechtsstreit ging es um die Zuerkennung einer rentenberechtigenden MdE von mindestens 20 %.

Ein Prof. R. aus Freiburg bejahte den Versicherungsfall, während Prof. B. aus Köln eine Berufskrankheit verneinte.

Der Versicherte selbst, also der Geschädigte, berief sich zum Nachweis seiner beruflichen Lärmschwerhörigkeit also auch auf die Lärmtraumen oder Lärmtraumata.

Dem hielt das Vordergericht entgegen, dass Traumata durch Lärm nicht unter die Berufskrankheit Nr. 2301 zu subsummieren wären, sondern als Arbeitsunfälle gesonderte Behandlung erfahren müssten.

Das Ergebnis in dem Fall war dann, dass der gröbste Lärm durch platzende Schläuche, die sich ausnahmen wie das Platzen eines Lkw-Reifens, bei der Bestimmung der Berufskrankheit Nr. 2301, berufliche Lärmschwerhörigkeit, außen vor blieb.

Der Versicherte muss also weiter kämpfen, und zwar nunmehr um die Anerkennung der Arbeitsunfälle durch platzende Schläuche.

Die Beweislast ist insofern verschärft worden, als die Beurteilung der Lärmschwerhörigkeit nicht ausreichen soll hinsichtlich der Lärmeinwirkungen, die gesamt eingewirkt haben.

Die Berufskrankheit Nr. 2301 ist nur als Lärmschwerhörigkeit definiert, so dass alle Lärmeinwirkungen bzw. Lärmtraumen rechtlich bereits unter der Nr. 2301 abzuhandeln sind und zu entschädigen.

Der weitere Verlauf bleibt abzuwarten.

Das Urteil des BSG – B 2 U 6/04 R, welches auf den Arbeitsunfallaspekt abstellte, gibt mehr Anlass zur Besorgnis, als dass es hilfreich wäre.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Schadensfälle stationärer Patienten im Falle des Brandes eines Krankenhauses

Schadensfälle stationärer Patienten im Falle des Brandes eines Krankenhauses;

hier: Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse beim Brand des M-Hospitals in D.

Beim Brand des M-Hospitals in D. gab es eine Reihe von Verletzten, die zum Teil schwere körperliche Schäden davontrugen. Für diese Schäden haftet womöglich die sog. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, die für solche Fälle Versicherte und Betroffene in Krankenhäusern absichert.

Leider verhält es sich so, dass viele Menschen noch nie von der Berufgenossenschaft gehört haben und es daher versäumen, sich berufsgenossenschaftliche Hilfe im Schadensfall bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit zu holen.

Es geht um Lebzeitenleistungen und Hinterbliebenenleistungen jeweils.

Der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft erklärt sich daraus, dass die Gesundheitsschäden aus Behandlungen herrühren, an denen mitzuwirken die Betroffenen verpflichtet sind.

Vorausgesetzt ist, dass der Betroffene auf Kosten einer Krankenkasse in der Klinik liegt.

Es existiert ein Informationsblatt für medizinisches Personal und den Sozialdienst zu Unfällen in Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

Es kann aber auch Berufskrankheiten betreffen z. B. die Infektionskrankheiten durch Krankenhauskeime.

Ansprechpartner für diese Fälle ist hier die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.

Dies zeigt der Rechtsstreit im Falle einer Frühgeburt, in welchem Infektionsfall die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft entschädigungspflichtig ist – Az.: BSG B 2 U 34/17 R.

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Dunkelziffer der beruflichen Asbestkrebsfälle, Mesotheliom, Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs

Dunkelziffer der beruflichen Asbestkrebsfälle, Mesotheliom, Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs

Einer Übersicht zu den Todesfällen (AuA – 6/19) bei Berufskrankheiten in den Jahren 2011 bis 2017 können folgende interessante Todesfallzahlen entnommen werden.

Bei den Mesotheliomen durch Asbest werden 2017 843 Todesfälle erreicht bzw. verzeichnet (BK-Nr. 4105).

Die Anzahl an Lungen- oder Kehlkopfkrebsfällen, die zum Tode führten, wird in dieser Übersicht mit 605 Fällen veranschlagt, BK-Nr. 4104 der Deutschen Liste.

Die Dunkelziffer an einschlägigen Todesfällen durch Asbest muss also erheblich höher ausfallen, wenn man die tatsächlichen Verhältnisse registriert.

Das Mesotheliom durch Asbest ist eine überaus seltene Berufskrankheit, auch wenn 843 Fälle in 2017 erreicht werden.

Der Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch Asbest ist keineswegs so selten wie das Mesotheliom.

Mithin fehlen hier die Todesfallzahlen der überschießenden Lungen- und Kehlkopfkrebsfälle durch Asbest.

Realistisch dürfte ein Verhältnis von Todesfallzahlen von 1 : 10 bestehen. D. h. auf ein Mesotheliom kommen 10 Lungen- oder Kehlkopfkrebsfälle durch Asbest.

Es wird angeregt, dies weiter abzuklären.

Auch die Gesamzahl der berufsgenossenschaftlichen Todesfälle mit 2017 Fällen muß kritisch hinterfragt werden, weil hier eine erhebliche Dunkelziffer den Blick verstellt.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
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Sturz aus 10 m Höhe

Sturz aus 10 m Höhe eines Freiwilligen auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes BFDG mit der Folge schwerer Unfallverletzungen

Zum Unfallzeitpunkt leistete der Freiwillige einen freiwilligen Dienst auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes.

Laut Unfallanzeige des Deutschen Roten Kreuzes ereignete sich im Bildungszentrum folgender Vorfall.

Gegen 00.50 Uhr sei der Versicherte aus 10 m Höhe von einem Balkon ohne Fremdeinwirkung gestürzt. Es seien sofort Maßnahmen am Unfallort erfolgt. Der Rettungseinsatz habe die Einweisung per Helikopter eingeleitet.

An dem besagten Tag war der Versicherte in dem zugeteilten Zimmer im 3. Stockwerk. An dieser Örtlichkeit fand ein fünftägiges Seminar statt, an welchem der Versicherte teilnahm. Das Zimmer habe er zusammen mit zwei Kollegen geteilt. „Da wir einen Balkon an unserem Zimmer angeschlossen hatten, sind wir gegen 00.00 – 00.30 Uhr mit mehreren Personen in unser Zimmer gegangen. Es waren ca. 10 Leute. Ich möchte dazu sagen, dass wir uns alle in dem Zimmer aufhielten“, so der Versicherte.

Teilweise saßen die Leute auf Stühlen und Betten. Der Versicherte weiter: Ich bin dann offensichtlich vom Balkon gestürzt. Davon weiß ich aber auch nichts mehr. Eine Zeugin gab zu Protokoll, dass sie die Person war, mit der sich der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Balkon befand. Sie haben dort Kirschkernweitspucken durchgeführt. Das Ganze haben sie an diesem Abend zum zweiten Mal durchgeführt. Der Versicherte habe dann dabei so stark Schwung geholt, dass er kopfüber über das Balkongeländer nach unten gefallen ist.

Nach Zeugenaussage habe er, der Versicherte, ebenfalls unter Einfluss von Alkohol gestanden.

Statt den Fall seitens der Unfallversicherung Bund und Bahn abschlägig zu bescheiden, hätte erkannt werden müssen, dass es sich nachgerade um einen „Klassiker“ handelt, was den Dienstreiseunfall und die ungewohnten Verhältnisse auf der Geschäftsreise anbetrifft.

Auch hätte der Gemeinschaftsgedanke, bzw. der Gedanke der Gemeinschaftsveranstaltung, nicht übersehen werden dürfen.

Organisiert war die Sache nämlich offenbar als Gemeinschaftsveranstaltung.

Schließlich ist der Einwand einer Alkoholisierung nicht zielführend für die Behörde.

Denn in § 7 Abs. 2 SGB VII heißt es ausdrücklich:

„Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus.“

Dem Rechtsuchenden in diesem Fall hätte also geholfen werden können seitens der Behörde, was nunmehr im Gerichtsverfahren erreicht werden soll.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Presseerklärung

Krankenhauskeime infizieren „Frühchen“ (Frühgeburt)

Pressemitteilung vom 09.05.2019

Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung durch Krankenhauskeime bei stationärer Behandlung auf der Intensivstation „§ 539 I 17 a RVO (heute: § 2 Abs. 1 Nr. 15 a SGB VII)

In dem von uns vertretenen Fall musste das Bundessozialgericht die Berufsgenossenschaft verurteilen, den schweren Entschädigungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung einer Meningitis mit nachfolgender Tetraplegie zu entschädigen.

An Leistungen stehen im Raum die Verletztenvollrente insbesondere, eine steuerfreie Leistung. Außerdem muss die Berufsgenossenschaft die Kosten der Heilbehandlung und der Pflege übernehmen.

Das Pflegegeld dürfte als Höchstpflegegeld zu gewähren sein.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Rolf Battenstein

Rechtsanwälte Battenstein & Battenstein
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Bundesrepublik Deutschland

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