Schadensfälle stationärer Patienten im Falle des Brandes eines Krankenhauses

Schadensfälle stationärer Patienten im Falle des Brandes eines Krankenhauses;

hier: Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse beim Brand des M-Hospitals in D.

Beim Brand des M-Hospitals in D. gab es eine Reihe von Verletzten, die zum Teil schwere körperliche Schäden davontrugen. Für diese Schäden haftet womöglich die sog. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, die für solche Fälle Versicherte und Betroffene in Krankenhäusern absichert.

Leider verhält es sich so, dass viele Menschen noch nie von der Berufgenossenschaft gehört haben und es daher versäumen, sich berufsgenossenschaftliche Hilfe im Schadensfall bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit zu holen.

Es geht um Lebzeitenleistungen und Hinterbliebenenleistungen jeweils.

Der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft erklärt sich daraus, dass die Gesundheitsschäden aus Behandlungen herrühren, an denen mitzuwirken die Betroffenen verpflichtet sind.

Vorausgesetzt ist, dass der Betroffene auf Kosten einer Krankenkasse in der Klinik liegt.

Es existiert ein Informationsblatt für medizinisches Personal und den Sozialdienst zu Unfällen in Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

Es kann aber auch Berufskrankheiten betreffen z. B. die Infektionskrankheiten durch Krankenhauskeime.

Ansprechpartner für diese Fälle ist hier die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.

Dies zeigt der Rechtsstreit im Falle einer Frühgeburt, in welchem Infektionsfall die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft entschädigungspflichtig ist – Az.: BSG B 2 U 34/17 R.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Dunkelziffer der beruflichen Asbestkrebsfälle, Mesotheliom, Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs

Dunkelziffer der beruflichen Asbestkrebsfälle, Mesotheliom, Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs

Einer Übersicht zu den Todesfällen (AuA – 6/19) bei Berufskrankheiten in den Jahren 2011 bis 2017 können folgende interessante Todesfallzahlen entnommen werden.

Bei den Mesotheliomen durch Asbest werden 2017 843 Todesfälle erreicht bzw. verzeichnet (BK-Nr. 4105).

Die Anzahl an Lungen- oder Kehlkopfkrebsfällen, die zum Tode führten, wird in dieser Übersicht mit 605 Fällen veranschlagt, BK-Nr. 4104 der Deutschen Liste.

Die Dunkelziffer an einschlägigen Todesfällen durch Asbest muss also erheblich höher ausfallen, wenn man die tatsächlichen Verhältnisse registriert.

Das Mesotheliom durch Asbest ist eine überaus seltene Berufskrankheit, auch wenn 843 Fälle in 2017 erreicht werden.

Der Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch Asbest ist keineswegs so selten wie das Mesotheliom.

Mithin fehlen hier die Todesfallzahlen der überschießenden Lungen- und Kehlkopfkrebsfälle durch Asbest.

Realistisch dürfte ein Verhältnis von Todesfallzahlen von 1 : 10 bestehen. D. h. auf ein Mesotheliom kommen 10 Lungen- oder Kehlkopfkrebsfälle durch Asbest.

Es wird angeregt, dies weiter abzuklären.

Auch die Gesamzahl der berufsgenossenschaftlichen Todesfälle mit 2017 Fällen muß kritisch hinterfragt werden, weil hier eine erhebliche Dunkelziffer den Blick verstellt.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Sturz aus 10 m Höhe

Sturz aus 10 m Höhe eines Freiwilligen auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes BFDG mit der Folge schwerer Unfallverletzungen

Zum Unfallzeitpunkt leistete der Freiwillige einen freiwilligen Dienst auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes.

Laut Unfallanzeige des Deutschen Roten Kreuzes ereignete sich im Bildungszentrum folgender Vorfall.

Gegen 00.50 Uhr sei der Versicherte aus 10 m Höhe von einem Balkon ohne Fremdeinwirkung gestürzt. Es seien sofort Maßnahmen am Unfallort erfolgt. Der Rettungseinsatz habe die Einweisung per Helikopter eingeleitet.

An dem besagten Tag war der Versicherte in dem zugeteilten Zimmer im 3. Stockwerk. An dieser Örtlichkeit fand ein fünftägiges Seminar statt, an welchem der Versicherte teilnahm. Das Zimmer habe er zusammen mit zwei Kollegen geteilt. „Da wir einen Balkon an unserem Zimmer angeschlossen hatten, sind wir gegen 00.00 – 00.30 Uhr mit mehreren Personen in unser Zimmer gegangen. Es waren ca. 10 Leute. Ich möchte dazu sagen, dass wir uns alle in dem Zimmer aufhielten“, so der Versicherte.

Teilweise saßen die Leute auf Stühlen und Betten. Der Versicherte weiter: Ich bin dann offensichtlich vom Balkon gestürzt. Davon weiß ich aber auch nichts mehr. Eine Zeugin gab zu Protokoll, dass sie die Person war, mit der sich der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Balkon befand. Sie haben dort Kirschkernweitspucken durchgeführt. Das Ganze haben sie an diesem Abend zum zweiten Mal durchgeführt. Der Versicherte habe dann dabei so stark Schwung geholt, dass er kopfüber über das Balkongeländer nach unten gefallen ist.

Nach Zeugenaussage habe er, der Versicherte, ebenfalls unter Einfluss von Alkohol gestanden.

Statt den Fall seitens der Unfallversicherung Bund und Bahn abschlägig zu bescheiden, hätte erkannt werden müssen, dass es sich nachgerade um einen „Klassiker“ handelt, was den Dienstreiseunfall und die ungewohnten Verhältnisse auf der Geschäftsreise anbetrifft.

Auch hätte der Gemeinschaftsgedanke, bzw. der Gedanke der Gemeinschaftsveranstaltung, nicht übersehen werden dürfen.

Organisiert war die Sache nämlich offenbar als Gemeinschaftsveranstaltung.

Schließlich ist der Einwand einer Alkoholisierung nicht zielführend für die Behörde.

Denn in § 7 Abs. 2 SGB VII heißt es ausdrücklich:

„Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus.“

Dem Rechtsuchenden in diesem Fall hätte also geholfen werden können seitens der Behörde, was nunmehr im Gerichtsverfahren erreicht werden soll.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Presseerklärung

Krankenhauskeime infizieren „Frühchen“ (Frühgeburt)

Pressemitteilung vom 09.05.2019

Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung durch Krankenhauskeime bei stationärer Behandlung auf der Intensivstation „§ 539 I 17 a RVO (heute: § 2 Abs. 1 Nr. 15 a SGB VII)

In dem von uns vertretenen Fall musste das Bundessozialgericht die Berufsgenossenschaft verurteilen, den schweren Entschädigungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung einer Meningitis mit nachfolgender Tetraplegie zu entschädigen.

An Leistungen stehen im Raum die Verletztenvollrente insbesondere, eine steuerfreie Leistung. Außerdem muss die Berufsgenossenschaft die Kosten der Heilbehandlung und der Pflege übernehmen.

Das Pflegegeld dürfte als Höchstpflegegeld zu gewähren sein.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Rolf Battenstein

Rechtsanwälte Battenstein & Battenstein
Leostr. 21
40545 Düsseldorf (Oberkassel)
Bundesrepublik Deutschland

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Lungenkrebs des versicherten Asbestwerkers

Lungenkrebs des versicherten Asbestwerkers als Berufskrankheit Nr. 4103, Asbeststaublungenerkrankung

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Az. L 6 U 96/15, wischt gewissermaßen mit einem Satz den bezeichneten Rechtsanspruch der Geschädigten vom Tisch:

„Letztlich sind beim Versicherten mangels belegbarer Asbestose, Minimalasbestose, bzw. Pleuraasbestose auch die Voraussetzungen zur Anerkennung seiner Krebserkrankung als BK 4103 nicht erfüllt.“

Entgegen § 2 Abs. 2 SGB I findet eine Auslegung nicht statt.

Ansonsten hätte das Landessozialgericht nicht übersehen können, dass die Asbestose in der ersten Alternative, Berufskrankheit Nr. 4103, als Asbeststaublungenerkrankung definiert ist, worunter auch der Lungenkrebsfall fällt, und zwar des Versicherten, der nach einer erheblichen Asbestbelastung beruflicher Art an Lungenkrebs erkrankt.

Es bleibt also nach wie vor die Berufskrankheit Nr. 4103 im vollen Umfang zu verwirklichen, um weiteren Schaden von den Geschädigten abzuwenden.

Rolf Battenstein

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

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Früherkennung von Asbestmesotheliomen

Früherkennung von Asbestmesotheliomen beruflicher Art etwa der Asbestisolierer, aber auch der Asbestmesotheliome von Ehefrauen und Kindern von Asbestwerkern

Berufsgenossenschaftlich übersieht man offenbar die Gruppe der Familienangehörigen von Asbestwerkern, die durch den Haushaltskontakt mit dem Vater und Asbestisolierer selbst Jahrzehnte später an einem Asbestmesotheliom erkranken und versterben.

Die Familienangehörigen erhalten keine Überwachungsuntersuchungen auf Asbest und Asbesterkrankungen wie das Asbestmesotheliom.

Die Familienangehörigen bleiben also ihrem Schicksal überlassen, obwohl sogar eine Früherkennung von Mesotheliomen nun erstmals möglich sein soll.
Das maligne Mesotheliom gehört zu den gefährlichsten Asbesterkrankungen, nach berufsgenossenschaftlicher Verlautbarung.

Eine anderweitige Erklärung der Pleuramesotheliome als durch Asbest existiert nicht.
Deshalb ist der Verdacht auf eine Berufskrankheit in jedem Fall begründet, nach dem Merkblatt zur Berufskrankheit-Nr. 4105 des Bundesarbeitsministers.

Die Berufsgenossenschaften sollten sich ihrer Verantwortung stellen als Träger der Prävention und die auftretenden Asbestmesotheliome in Deutschland ausnahmslos einer Entschädigung zuführen.

Einschränkungen sind nicht hinnehmbar, wo es doch berufsgenossenschaftlich heißt,

„Damit werden zukünfigt versicherte Personen die durch die nachgehende Vorsorge betreut werden und die ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung eines Mesothelioms zeigen nun die Chance auf eine frühzeitigere Behandlung haben.“

Dies muss auch für die Familienangehörigen gelten, die wie ein Versicherter damals die Arbeitskleidung etwa des Familienvaters gereinigt haben und in Folge dessen selbst an einem Asbestmesotheliom erkrankten.

Jährlich dürfte es sich bei den geschädigten Familienangehörigen um mehrere hundert Personen handeln.

Versichert wie ein Versicherter ist man durch § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII.
Diese Vorschrift gibt es, weil man geschädigte Familienangehörige ebenfalls unter den Schutz der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung stellen wollte.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Ansprüche der Bergleute auf Verletztenrente bei Staublunge

Ansprüche der Bergleute auf Verletztenrente bei Staublunge, Ansprüche der Witwen und Waisen auf Hinterbliebenenleistungen

Die feierliche Beerdigung des Steinkohlenbergbaus in den Medien anknüpfend an die Zechenstilllegung Prosper-Haniel ist die eine Seite der Medaille gewissermaßen.

Als dringender erscheint allerdings die Frage, ob nun die anfallenden Berufskrankheiten angemessen entschädigt werden bzw. überhaupt entschädigt werden.

Vor Probleme gestellt ist in diesen Fällen der erkrankte Bergmann selbst oder dessen Hinterbliebenen im Todesfall des Bergmannes.

Es geht um die Silikose, die Silikotuberkulose, die Berufskrankheiten Nr. 4101/4102, um die Bergarbeiteremphyseme gemäß Berufskrankheiten Nr. 4111, um die Berufskrankheit Lungenkrebs bei Sillikose, Nr. 4112, die Atemwegsobstruktion gemäß Berufskrankheiten Nr. 4301/4302 usw.

Es ist nachlesbar, dass in den vergangenen Jahrzehnten in der Blütezeit des Steinkohlenbergbaus jährlich etwa 2000 Todesfälle der Bergleute anfielen.

Was sich daran anschloss, war der Rechtsstreit der Hinterbliebenen, insbesondere der Witwe um die Witwenrente etwa.

Wie es zur gesetzlichen Vermutung kam, dass der Tod Berufskrankheitsfolge ist, wenn eine Silikose von 50 % MdE oder mehr vorliegt, sei aus dem Kommentar Lauterbach Unfallversicherung zitiert, S. 522, 3. Auflage.

„Die in Abs. 1 aufgezählten Leistungen dürfen nur gewährt werden, wenn der Tod durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist. Bei Berufskrankheiten, insbesondere bei Staublungenerkrankungen, ist das häufig nicht ohne Obduktion festzustellen. Die große Zahl der von den Versicherungsträgern veranlassten Obduktionen, insbesondere aber eine Anzahl von Exhumierungen zu diesem Zweck haben den Unwillen der Öffentlichkeit erregt. Natürlich können die Angehörigen solche Untersuchungen verweigern. Aus dieser Weigerung werden aber im Regelfall ungünstige Schlüsse gezogen. Die Betroffenen geraten dadurch in die Zwangslage z.B. einer Exhumierung auch dann zuzustimmen, wenn sie ihr sittliches Empfinden verletzt. Diese Zwangslage soll ihnen erspart bleiben“.

Leider versuchen es die Berufsgenossenschaften nicht eben selten mit dem Offenkundigkeitsbeweis, dass also der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang stünde.

Die Witwe, die ihren Mann bis zu dessen Tod gepflegt hat, weiß es besser.

Dabei braucht die Lebenszeit nur um ein Jahr verkürzt zu sein, um die Hinterbliebenenleistungen zugunsten der Witwen und der Waisen auszulösen.

Beim Berufskrankheitentod des Bergmannes durch Silikose schuldet die Berufsgenossenschaft an Witwenrente 40 % des Bruttojahresarbeitsverdienstes und an Waisenrente bei zwei minderjährigen Kindern jeweils 20 % des Bruttojahresarbeitsverdienstes.

Der Bergmann selbst hat im Endstadium einer einschlägigen Berufskrankheit wie der Silikose gegebenenfalls Ansprüche auf die Vollrente gleich 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes.

Außerdem ist das Pflegegeld zu erwähnen, das dem Bergmann zusteht.

Rechtsanwalt Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Ansprüche des asbestgefährdeten Feuerungsmaurers

Ansprüche des asbestgefährdeten Feuerungsmaurers auf Übergangsleistungen für fünf Jahre nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung, wenn dieser die gefährdende Tätigkeit aufgegeben hat

Der Versicherte im Fall des LSG NRW – L 10 U 266/18 – war als Feuerungsmaurer beschäftigt, zuletzt bei der Firma K. in Ratingen. Seit etwa 1972 war er häufig auf Baustellen im Ausland, z. B. in Belgien, Frankreich und Saudi Arabien, eingesetzt. Von 1976 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben war er Oberpolier. Teilweise war er bei den Auslandseinsätzen als Bauleiter verantwortlich.

Am 31.03.1996 schied der Versicherte aus dem Erwerbsleben aus und bezog seit dem 01.04.1996 vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auf die Berufskrankheitsanzeige des Dr. L. stellte die Berufsgenossenschaft eine Lungenerkrankung fest, insbesondere eine Berufskrankheit Nr. 4103.

Mit weiterem Bescheid lehnte die Berufsgenossenschaft es aber ab, auch Leistungen nach § 3 BKV zu bewilligen. Zur Begründung führte die Berufsgenossenschaft im Rechtsstreit aus, Präventivmaßnahmen seien vorrangig zu prüfen. Da Asbestprodukte im Jahr 1990 verboten worden seien, könnte durch solche Maßnahmen der Verbleib im Beruf in der Regel gesichert werden. Den hiergegen eingelegen Widerspruch, mit welchem der Versicherte insbesondere geltend machte, Präventionsmaßnahmen seien jedenfalls bei seinen zahlreichen Auslandseinsätzen nicht gewährleistet gewesen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2006 zurück.

Der Versicherte sei bei seinen aufsichtsführenden Tätigkeiten als sogenannter Bystander gegenüber Asbestfaserstäuben nur kurzfristig exponiert gewesen, so dass jedenfalls im Tagesmittel die Faserstaubkonzentration unter dem zuletzt gültigen Grenzwert für Asbeststäube gelegen habe.

Soweit die gerichtliche Theorie.

Tatsächlich aber besteht bei einem Asbestisolierer, bzw. Feuerungsmaurer, bereits die Gefahr nach wenigen Tagen Exposition, Jahrzehnte später etwa an einem Pleuramesotheliom zu erkranken und zu versterben.

Den gefährdeten Personen, d.h. hier den Feuerungsmaurern, sollte ermöglicht werden, unter Erhalt von Übergangsleistungen dem Gefährdungsbereich aus dem Wege zu gehen, ob im Inland oder im Ausland.

Insbesondere auf Montage kann ein Feuerungsmaurer im Ausland den Asbestbelastungen keineswegs entgehen.

Es fragt sich, wem mit der Rechtsprechung dann noch gedient sein soll, wenn es heißt:

„Insoweit ist allerdings, da ein Bezug zu einer bestimmten BK besteht, erforderlich, dass der Versicherte aufgrund seiner versicherten Tätigkeit Einwirkungen auf seine Gesundheit ausgesetzt ist, bzw. war, die aktuell eine konkrete individuelle Gefahr des Entstehens einer BK begründen, er wegen der fortbestehenden Gefahr die gefährdende Tätigkeit einstellt und es dadurch zu einer konkreten Verdienstminderung, bzw. sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen, kommt (BSG vom 12.01.2010 – B 2 U 33/08 R). Mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Versicherte aber noch keinen Anspruch auf eine konkrete Leistung, sondern nur darauf, dass der Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen über das Ob und gegebenenfalls die Art, den Inhalt und die Dauer der Übergangsleistung entscheidet (BSG 22.03.2011. B 2 U 12/10 R).

Statt also eine konkrete Schadensberechnung vorzunehmen wird der Berufsgenossenschaft ein Ermessensspielraum eröffnet. Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen.

Von einem Ermessenspielraum ist hier nicht die Rede und wenn ein Ermessen bestehen sollte, dann allenfalls zu Gunsten des Erkrankten selbst und Versicherten.

Nämlich dahingehend, ob es ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente sein soll oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines 12tels der Vollrente, längstens für die Dauer von fünf Jahren.

Nicht erträglich ist, dass Versicherte aus Asbestisolierunternehmen, Feuerungs- und Bauunternehmen etc. immer wieder einer Asbestbelastung auf Montage etwa ausgesetzt sein mögen, ohne, dass man ihnen die Möglichkeit einräumt, durch die Gewährung von Nachteilsausgleichen, bzw. Übergangsleistungen, der Gefährdungslage ein Ende zu setzen.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Wegfall der Sonderveranlagung

Wegfall der Sonderveranlagung eines kaufmännisch verwaltenden Teil etwa bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall;

hier: Beitragserhöhung bezüglich des kaufmännisch verwaltenden Teils um das Vielfache

In einem Bescheid der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 04.09.2018 heißt es:
„Der Hinweis Ihrer Bevollmächtigten auf eine gesonderte Gefahrklasse für einen kaufmännisch verwaltenden Teil, wie sie zum Beispiel im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (Bau-BG) enthalten ist, entbehrt jeder gefahrtarifrechtlichen Grundlage. Ein solcher Vortrag kann nur plakativ und höchst unseriös gemeint sein.“

Es fragt sich, ob ein berufsgenossenschaftlicher Mitarbeiter, der sich so äußert, nicht bereits befangen ist in der Sache.

Denn hier wird eine Sachargumentation, es zu halten wie etwa die Bau-Berufsgenossenschaft bei der Sonderveranlagung des kaufmännisch verwaltenden Teils, mit einer Beleidigung erwidert.

Bemerkenswert dabei ist, dass die Metall-Berufsgenossenschaften selbst früher im Gefahrtarif eine Sonderveranlagung des kaufmännisch verwaltenden Teils vorhielten.

In den konkreten Fällen können die Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft eine fiktive Beitragsberechnung unter Zugrundeglegung einer Sonderveranlagung kaufmännisch verwaltender Teil beantragen.

Außerdem ist im Vorverfahren eine Zweckmäßigkeitsprüfung vorzunehmen, gem. § 78 I 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Es fragt sich, ob es zweckmäßig sein kann, das Vertrauen der Mitgliedsunternehmen derart zu enttäuschen, in dem fiskalische Gründe der Beitragserhöhung in den Vordergrund treten.

Die Differenz kann im Einzelfall 1000% jährlich machen, zum Schaden der Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft.

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Fachanwalt für Sozialrecht

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Pleuramesotheliom eines Heizungsmonteurs und Schweißers

Typischer Fall des bösartigen Pleuramesothelioms eines Heizungsmonteurs und Schweißers, der auf wechselnden Baustellen tätig und asbesthaltigen Stäuben ausgesetzt war.

Hier: Fragen des Beginns der Verletztenrente aus Anlass der Berufskrankheit Nr.4105

Der Versicherte begab sich am 24.10.2013 erstmals in Behandlung seines Pleuramesothelioms.

Er wurde stationär behandelt, wo schließlich am 18.02.2014 ein bösartiges Mesotheliom festgestellt wurde.

Die Berufsgenossenschaft setzte als Versicherungsfall und Verletztenrentenbeginn den 24.10.2013/25.10.2013 fest.

Die Verletztenrente betrug 100 % = 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes.

Tatsächlich war also hier der Versicherungsfall mit dem ersten Arztbesuch festgelegt worden, obwohl an diesem Datum die Pleuramesotheliomerkrankung voll entbrannt war.

Der Versicherungsfall, d.h. der Beginn der Verletztenrente musste also wesentlich früher eingetreten sein.

Ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft, beurteilt sich nach der freien richterlichen Überzeugungsbildung, § 287 I ZPO analog, § 202 Sozialgerichtsgesetz.

Zu Vermeidung eines früheren Rentenbeginns bestand also das Berufungsgericht darauf, den Strengbeweis anzuwenden.

Eine freie richterliche Überzeugungsbildung wurde nicht getätigt.

Der arbeitsmedizinische Gutachter Prof. Dr. N. führte unter dem 11.04.2018 aus, soweit geltend gemacht werde, die bösartige Erkrankung der Lunge habe sich bereits am 04.09.2001 bemerkbar gemacht, sei dies nicht denkbar, weil dann eine Überlebenszeit von ca. 15 Jahren angenommen werden müsse, während Überlebenszeiten von mehr als drei Jahren bei Erkrankungen an einem Lungenmesotheliom wenig wahrscheinlich seien, erst recht nicht bei unbehandelter Erkrankung.

Dies gelte auch, soweit darauf hingewiesen werde, die in Mitte 2009 geklagten Beschwerden seien durch eine Mesotheliomerkrankung verursacht worden.

Auch müsste eine Überlebenszeit von etwa sieben Jahren angenommen werden.

Es stelle sich jedoch die Frage, ob mit neueren Methoden der Bestimmung sogenannter Bio-Marker eine frühere Diagnose erreichbar gewesen wäre.

Für den vorliegen Fall sei insoweit zu konstatieren, dass das Forschungsprojekt zur Etablierung von Bio-Markern zur Früherkennung von Lungenmesotheliomen noch nicht abgeschlossen sei, jedenfalls zur Zeit der vorliegenden Erkrankung und auch keine zusätzliche Erkenntnisse hätten liefern können. Deute die klinische Symptomatik auf eine Mesotheliomerkrankung hin, so werde in der Pneumologie eine Computertomografie des Thorax gefordert, die auch hier durchgeführt worden sei. Allerdings habe sich die Erkrankung bereits in einem fortgeschrittenen Stadium gezeigt. Abschließend bleibe zu fragen, ob in der kritischen Zeit 2011 und 2013 Anlass zu häufigeren Vorsorgeuntersuchungen bestanden habe. Diese Frage sei wegen der im Jahr 2001 bereits nachgewiesenen pleuralen Veränderungen zu bejahen. Zur Früherkennung asbestbedingter Erkrankungen werde für exponierte Versicherte die nachgehende arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten. Hätte der Versicherte dieses Angebot erhalten und hiervon Gebrauch gemacht, so wäre die Diagnose seiner bösartigen Erkrankung vor dem 24.10.2013 möglich gewesen. Es gebe keinen Zweifel daran, dass die Erkrankung bereits einige Zeit vor Diagnosestellung bestanden habe. Die Tumorverdopplungszeit sei bei 17 Tumorknoten mit Werten zwischen 0,5 und 3 Monaten gemessen worden.

Lege man diese Messung vor Pleuramesotheliome insgesamt zugrunde, so folge daraus, dass das Mesotheliom des Versicherten zwischen 28 Tagen und 6 Monaten zu 25 % so stark ausgeprägt gewesen sei, wie am 24.10.2013.

Der Tumor wäre in diesem Stadium deutlich erkennbar gewesen. Bereits am 26.09.2013 hätte daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Pleuramesotheliom erkannt werden können. Die Einschätzung gehe bewusst von der kürzesten gemessenen Verdoppelungszeit aus. Abschließend führte der Sachverständige aus, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte die Diagnose mit der geforderten Sicherheit bereits am 26.09.2013 gestellt werden können, also statt am 25.10.2013.

Der Strengbeweis, den das Berufungsgericht anwandte, diesseitiger Auffassung nach zu Unrecht, verhinderte also, dass der Versicherungsfall, der auf dem Zufallsdatum der Diagnose basierte, auch nur einige Tage vorverlegt würde, also in Form der Verletztenrente von 100 %.

Allgemeine Praxis der Berufsgenossenschaften ist im Berufskrebsfall:

„Vor der Diagnose ist die anspruchsbegründende Tatsache des Eintritts des Versicherungsfalls nicht im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen.“

Das kostet die Berufskrebskranken viele Monate von Verletztenrente, die bei freier Überzeugungsbildung fällig würden.

Rolf Battenstein
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