Auslandsunfallversicherung und Auslandsberufskrankheitenversicherung

Auslandsunfallversicherung und Auslandsberufskrankheitenversicherung bei Ausstrahlung im Falle einer Asbestkrebserkrankung, Berufskrankheit Nr. 4105, hilfsweise Prüfung des Vorliegens einer Formalversicherung

Ein Fall des Sozialgerichts Gießen, S 1 U 108/16, gibt Anlaß zu diesem Blogvermerk.

Der Versicherte, früher Mitarbeiter eines großen deutschen Industrieunternehmens erlitt im Zuge eines Auslandseinsatzes für das selbe Unternehmen eine Berufskrankheit Nr. 4105, Pleuramesotheliom.

Als die Berufsgenossenschaft einwendete, es handele sich um keinen Fall der deutschen Berufsgenossenschaft, stellte sich heraus, daß das Mitgliedsunternehmen MAN AG Werk Nürnberg im Lohnnachweis das Entgelt des Versicherten und nunmehr Erkrankten nachgewiesen hatte, und zwar der Berufsgenossenschaft.

Insofern lag der Versicherungsschutz nahe bereits im Sinne der gesetzlichen Versicherung, weil die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 dahingeht, im Falle der Auslegung sozialrechtlicher Vorschriften sicherzustellen, daß die sozialen Rechte des Anspruchsstellers möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Hilfsweise hätte das Sozialgericht die Frage der Formalversicherung beachten müssen, deren wichtigste Grundlage die Zahlung des Beitrags des deutschen Unternehmens an die Versicherung, d.h. die Berufsgenossenschaft, darstellt.

Die Handhabung, im Ausland befindliche Mitarbeiter deutscher Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft unter den deutschen Versicherungsschutz zu stellen, entsprach der damaligen berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspraxis, wonach berufsgenossenschaftlich hingenommen wurde, daß die Mitgliedsunternehmen für den entsprechenden Mitarbeiter im Ausland die Beiträge zur deutschen Berufsgenossenschaft zahlten.

Das Sozialgericht Gießen mochte auch nicht die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 05.09.2006, B 2 U 24/05 R, respektieren, wo es heißt:

„Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlaß des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde.“

Statt dessen forderte das Sozialgericht Gießen neuen Vortrag, und zwar entgegen also der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Der Rechtsstreit um einen solchen Fall ist kein Anlaß, nicht auszuermitteln, welche Rundschreiben die Berufsgenossenschaften damals ihren Mitgliedsunternehmen dieserhalb zukommen gelassen haben.

Jedenfalls ist der Ablehnungsgrund nicht überzeugend, die Berufsgenossenschaft hätte keine Möglichkeit zu prüfen, ob die Beiträge, die vom Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft mitgeteilt worden sind, tatsächlich geflossen sind.

Dies war erwiesen aufgrund der Auskunft des Mitgliedsunternehmens.

Noch Jahrzehnte später kann eine Witwe Überprüfungsantrag stellen und auch zum wiederholten Male, wenn sich die zutreffende Rechtsansicht des Versicherungsschutzes kraft Auslandsunfallversicherung oder Formalversicherung nicht durchsetzt bislang.

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Wegeunfall auf dem Weg zur Arbeit

Auslieferungsfahrer verunglückt auf dem Weg von der Wohnung seiner damaligen Freundin und Lebensgefährtin in Mönchengladbach zu seiner Arbeitsstätte
der Firma FS. in Dormagen als er gegen 7.25 Uhr auf der Autobahn A 46 Fahrtrichtung Neuss mit seinem Pkw auf einen Lkw auffuhr

Das Gesetz stellt in § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII den Wegeunfall wie folgt unter Versicherungsschutz:

„Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit.“

Moderner kann das Gesetz nicht gefasst sein, weil hier schlicht die entscheidenden Merkmale den Ausschlag geben.

Der Versicherte aus unserem Fall, d.h. der Auslieferungsfahrer war also beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit verunglückt.

Insofern stünde dem Versicherungsschutz nichts im Wege.

Tatsächlich aber wird nachgerade anheimelnd von der Rechtsprechung der Wegeunfall dahingehend verkürzt, es handele sich dabei um einen Weg von der Wohnung, d.h. von zu Hause, zur Arbeit.

Der sogenannte Weg vom dritten Ort steht also bereits von daher schon unter einem Unstern gewissermaßen.

Wege, die nicht vom Zuhause aus zur Arbeit angetreten werden, werden also grundsätzlich abgelehnt.

Dies verstößt nun deutlich gegen § 2 Abs. 2 SGB I, wonach bei Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte der Betroffenen möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Dem Auslieferungsfahrer, der schwer auf der Autobahn verunglückte, wird also weiterhin der Versicherungsschutz entzogen, der nach der Gesetzeslage nicht zu übersehen ist.

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Gefahren für die Atemwege durch Dieselmotor-Emissionen

hier: Berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis in den Berufskrankheitsfällen der Liste bzw. in den Berufskrankheitsfällen der neuen Erkenntnis im Einzelfall

Unter dem Stichwort Dieselmotor-Emissionen verweist Schönberger/Mehr- tens/Valtentin Arbeitsunfall und Berufskrankheiten 9. Auflage auf Seite 1147.

Dort heißt es:

„Die insbesondere lokal krebserzeugende Wirkung dieser Gemische wird maßgeblich auf den PAH-Gehalt zurückgeführt. Sie ist deshalb auch bei anderen PAH-haltigen Gemischen zu erwarten. Gehalt und Bedeutung anderer krebserzeugender Inhaltsstoffe wurden bisher nur begrenzt untersucht. So enthalten Dieselmotor-Emissionen auch krebserzeugende PAH, in ihrem Fall sind aber wahrscheinlich die Rußpartikeln für den kanzerogenen Effekt ausschlaggebend.

Er wurde in Tierversuchen nachgewiesen und Dieselmotor-Emissionen wurden deswegen nach Kategorie 2 eingestuft.“

Ein Hinweis ist dies nicht, unter welcher Nummer der Berufskrankheitenliste hier Erkrankungen durch Diesel entschädigungspflichtig werden können.

Ob neue Erkenntnisse im Einzelfall vorliegen, für die Kanzerogenität von Dieselmotor-Emissionen, bestimmt sich nach § 9 Abs. 2 SGB VII.

Eine nennenswerte Entschädigungspraxis hierzu berufsgenossenschaftlicher Art ist nicht erkennbar.

Wenn die Belastung der Bevölkerung durch Dieselmotor-Emissionen als gravierender empfunden wird, als diejenige von einschlägig belasteten Arbeitsnehmern in der Industrie, müssen die Verhältnisse genauer geprüft werden.

Es kann nicht sein, dass allgemeine Belastungen zur Reaktion der Regierungsstelle führt, nicht aber die Unterlassung einer Entschädigungspraxis zu Gunsten der Arbeiter, die exponiert sind, d.h. erheblich exponiert sind.

Anspruchsgrundlage für die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit könnten etwa sein die Berufskrankheiten Nrn. 4113, 4114 und überdies die Berufskrankheiten Nr. 5102.

Die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall sind in § 9 Abs. 2 SGB VII geregelt.

Im Berufskrankheitsfall hier hat es den Anschein, als ob die berufsgenossenschaftliche Versicherung nur eine theoretische ist gewissermaßen, ohne eine Entsprechung der Arbeitsverhältnisse in der Entschädigungspraxis.

Die Bundesregierung möge den Berufsgenossenschaften aufgeben, einmal die Verhältnisse an den Arbeitsplätzen darzulegen und in eine vergleichende Betrachtung einzutreten dieserhalb.

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Errechnung von sogenannten 25 Asbestfaserjahren im Lungenkrebsfall beruflicher Art

Betrifft: Errechnung von sogenannten 25 Asbestfaserjahren im Lungenkrebsfall beruflicher Art, Berufskrankheit Nr. 4104 der Deutschen Berufskrankheitenliste

Klägerseitig war vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, L 6 U 48/15, Seite 5, folgendes geltend gemacht worden.

Laut einem früheren Asbestfaserjahresreport seien beim Schneiden mit einer Flex 500 Fasern pro Kubikzentimeter zugrunde zu legen.

Diesen Wert erfuhr der Verfasser in einem anderen Rechtsstreit durch den gehörten Technischen Aufsichtsbeamten einer anderen Berufsgenossenschaft.

Wo nun sind die 500 Fasern pro Kubikzentimeter des Prüfstandsversuches verblieben?

Auf Seite 5 des LSG-Urteils Sachsen-Anhalt findet sich jedenfalls dafür keine Erklärung.

Auf Seite 13/14 des zitierten Urteils Sachsen-Anhalt LSG berühmt sich dann das Berufungsgericht einer Sachkunde durch spätere Faserjahrreporte, ohne dies aber plausibel zu erklären.

Wörtlich heißt es:

„Da die zuvor dargestellten Rechenschritte auf für jedermann nachvollziehbaren Grundrechenarten beruhen, sah sich der Senat nicht zur Veranlassung eines Sachverständigengutachtens zur Faserjahrberechnung gedrängt. Die ohne jeden konkreten Ansatzpunkt für eine Fehlerhaftigkeit rein global aufgestellte Behauptung der Klägerin, die angesetzte Faserjahrdosis sei zu niedrig, reicht für eine solche Ermittlung ins Blaue hinein jedenfalls nicht aus.“

Wenn es im Prüfstandsversuch bereits 500 Fasern pro Kubikzentimeter sind, dann kann in der betrieblichen Wirklichkeit der Wert nur fataler ausfallen, weil eine Verschmutzung der Betriebsstätte bzw. Verstaubung der Betriebsstätte hinzuzurechnen ist, durch die verschiedenen Arbeiten.

Im vorliegenden Fall trifft die unzureichende Berechnung der Asbestfaserjahre einen Dachdecker bzw. dessen Witwe, und zwar nach einer Berufszeit des Dachdeckers von 1968 bis 2009.

Das Schneiden von Asbestzementwellplatten mit der Flex ist keineswegs mit einem Wert von 1,5 Fasern pro Kubikzentimeter zu berechnen, sondern mit einem Vielfachen davon, gegebenenfalls mit 500 Fasern pro Kubikzentimeter laut Prüfstandsversuch.
Ein asbestphysikalisches Sachverständigengutachten tut offenbar Not, und zwar unabhängiger Art.

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Wie die Berufskrankheiten Nr. 28 der IAO-Liste, Berufskrankheitenliste, übergangen wird.

Lungenkrebs nach erheblicher Asbesteinwirkung beruflicher Art als Asbeststaublungenerkrankung im sinne der Berufskrankheiten Nr. 4103 erste Alternative;

hier: Konzertierte Aktion zum Schaden der Asbestopfer, indem die Berufskrank-
heiten Nr. 28 der IAO-Liste, Berufskrankheitenliste, übergangen wird.

Folgende Fälle geben Anlaß zu diesem Blogeintrag:

Bei der Auslegung der Berufskrankheit Nr. 4103 erste Alternative, wo die Asbestose als Asbeststaublungenerkrankung definiert ist, stellt man fest, dass dann auch ein Lungenkrebs nach erheblicher Asbestfaserjahreinwirkung von 6,7 Asbestfaserjahren eine Asbeststaublungenerkrankung ist, zumindest im Sinne der wesentlichen Mitursächlichkeit.

Diese Auslegung, dass ein Lungenkrebs nach gehöriger Asbesteinwirkung beruflicher Art eine Asbeststaublungenerkrankung ist, entspricht überdies auch der zwingenden Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 1 SGB I.

Bei der Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften ist danach sicherzustellen, dass die sozialen Rechte der Anspruchssteller möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Das Gegenteil ist hier der Fall.

Es fällt auf in den berufsgenossenschaftlichen Bescheiden, aber auch in den Sozialgerichtsurteilen, dass diese plausible Auslegung wie bezeichnet, gewissermaßen todgeschwiegen wird in den Bescheiden und Urteilen, was wie eine konzertierte Aktion der Berufsgenossenschaften anmutet, und zwar zum Schaden der Versicherten, die erheblich beruflich asbestbelastet tätig waren und an einem Lungenkrebs erkrankten, der zugleich eine Asbeststaublungenerkrankung darstellt in diesem Sinne.

Verletzt wird hier die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung in dem Sinne, dass wesentliche Mitursächlichkeit ausreicht.

Auf BSG in NJW 1964, 2222, wird Bezug genommen, wo die Rede ist von einer Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, dass selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende berufliche Bedingung sehr wohl wesentlich sein kann.

Warum die Berufsgenossenschaft eine Auseinandersetzung mit unserer Auslegung der Berufskrankheit Nr. 4103 erste Alternative scheut, erhellt aus der Verordnung der internationalen Arbeitsorganisation, dort die Nr. 28.

Als Berufskrankheit Nr. 28 ist bezeichnet: Lungenkrebs oder Mesotheliome, die durch Asbest verursacht werden.

Nachlesbar ist dies bei Mehrtens/Brandenburg, die Berufskrankheitenverordnung V50, Seite 5.

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Pleuramesotheliome der Familienangehörigen von Asbestisolierern, Dachdeckern etc.

Pleuramesotheliome der Familienangehörigen von Asbestisolierern, Dachdeckern etc.;

hier: Diskriminierung der asbestkrebserkrankten Familienangehörigen, Kinder, Ehefrau durch die Berufsgenossenschaft und das Sozialgericht, d. h. Leistungsausschluss unter ausdrücklichem Hinweis auf die „Sonderbeziehung Familie“.

So stellt man sich gemein hin nicht den besonderen Schutz von Ehefrau und Familie durch die staatliche Ordnung vor in den Fällen, wo die ebenfalls zu Schaden kommenden Familienangehörigen krebskrank werden infolge des Haushaltskontaktes mit dem Versicherten, der die asbestkontaminierte Arbeitskleidung mit nach Hause bringt, die sodann von Ehefrau und Kindern gereinigt wird, ausgebürstet, gewaschen usw..

Das Pleuramesotheliom, die gefährlichste Berufskrebsart, die es gibt, kennt nur eine Ursache, nämlich die Asbesteinwirkung auf den Körper des Betroffenen.

Ein Verdacht auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105 ist bereits bei jedem Mesotheliom begründet.

Aber nun zum konkreten Fall:

Das Kind bzw. die Tochter des versicherten Dachdeckermeisters d. h. berufsgenossenschaftlich versicherten Dachdeckermeisters war 7 Jahre alt, als es damit begann, des Vaters Arbeitskleidung reinigen zu helfen zusammen mit der Mutter.

Dreißig Jahre später erkrankt das Kind an einem Asbestmesotheliom, in diesem Fall an einem Bauchfellmesotheliom, das ebenfalls in der Berufskrankheit Nr. 4105 unter Schutz, d. h. Versicherungsschutz gestellt ist.

Der Antrag an die Berufsgenossenschaft zielte darauf ab, eine Entschädigung des familienanghörigen Kindes zu erreichen, Stichwort „Tätigkeit wie ein Versicherter“ § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII.

Die Vorgängervorschrift lautete § 539 Abs. 2 RVO.

Diese Vorschrift hatte man in das Sozialgesetzbuch eingefügt, um den Schutz etwa von Familienangehörigen zu bewirken, die ernstliche Handreichungen im gewerblichen Bereich erbringen.

Genau das aber, die ausdrücklich so bezeichnete „Sonderbeziehung Familie“, gereicht aber dann hier der Tochter des versicherten Dachdeckermeisters zum Nachteil, das Kind hätte ja im Rahmen der Kindespflichten gehandelt.

Bilden wir zum besseren Verständnis ein Beispiel:

Das Nachbarkind hat bei der Reinigung der Arbeitskleidung des Dachdeckermeisters mitgeholfen.

Das Nachbarkind erkrankt dreißig Jahre später an einem Pleuramesotheliom, Berufskrankheit Nr. 4105.

Hier könnte das Landessozialgericht nicht den Einwand begründen, und zwar im Sinne einer Sonderbeziehung Familie.

Der Fall wäre nach § 2 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit der Berufskrankheitenverordnung Nr. 4105 entschädigungspflichtig.

Dabei ist dann noch zu beachten, dass § 2 Abs. 2 SGB VII so auszulegen ist, dass die sozialen Rechte der Anspruchstellerin möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Die Ablehnung dieser Fälle durch Berufsgenossenschaften und Gerichtsbarkeit, hier die Sozialgerichtsbarkeit, ist nicht nur menschlich, sondern auch sozialrechtlich ein Skandal, der gewissermaßen zum Himmel schreit.

Die Betroffenen werden sich selbst überlassen von der Berufsgenossenchaft, die diese Fälle im Rahmen der Berufskrankheitsverhütung hätte verhüten müssen.

Nicht einmal an den berufsgenossenschaftlichen Überwachungsuntersuchungen dürfen die Familienangehörigen teilnehmen, die so asbestgefährdet tätig waren und asbestkrebskrank werden.

Die Sozialrichter fachsimpelten in der betreffenden mündlichen Verhandlung darüber, wieviel Stunden die Mitarbeit des Kindes im Familienhaushalt Pflicht des Kindes ist.

Die Verwechslung objektiver Kriterien im Sinne der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung mit der subjektiven Vorstellung des versicherten Kindes ist Kernbereich der Anwendung der sog. finalen Handlungstendenz, einer Berufsgenossenschaftlichen Konstruktion, die es indiziert, den gewerblichen Bereich mit dem Privatbereich der Familie zu verwechseln.

Man muss sich vergegenwärtigen, dass bereits wenige Tage einer Asbestbelastung dreißig Jahre später die Entstehung eines Pleuramesothelioms verursachen können.

Im Fall des LSG NRW – L 15 U 484/16 – betrug die Asbestexposition einen Zeitraum vom 7. Lebensjahr, d. h. von 1970 bis ca. 1981.

Rechtsanwalt
Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung, s. BSG NJW 1964, 2222 in Sachen BK 2108 der Lendenwirbelsäule.

Während die Berufsgenossenschaft mit dem Mainz-Dortmunder Dosismodell arbeitet, arbeiten wir, d. h. unsere Kanzlei mit der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung in dem Sinne, dass wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Die Kausalitätsnorm greift insbesondere dann, wenn der Berufskrankheitsfolgezustand einer Berufskrankheit Nr. 2108 der Lendenwirbelsäule etwa realiter nicht teilbar ist.

In einer Berufskrankheitssache der Lendenwirbelsäule BK Nr. 2108 der Berufskrankheitenliste hatte der betroffene Versicherte vom 01.04.1971 bis zum 30.06.1994 bei seiner Tätigkeit auf der Lloyd-Werft in Bremerhaven eine Gesamtbelastungsdosis von 19,9 MNh davongetragen.

Dem wurde entgegengehalten, der hälftige Orientierungswert nach dem BSG-Urteil vom 30.10.2007 in Höhe von 12,5 MNh werde unterschritten.

Tatsächlich aber bestand bereits ab 1954 eine berufliche Tätigkeit mit einer entsprechenden Belastung offenbar.

Vor die Frage gestellt, ob das MDD-Modell Anwendung findet oder ob nicht hier die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung greift, entscheidet sich der Verfasser dieser Zeilen für Letzteres.

Das Bundessozialgericht hat am angegebenen Ort von einer Kausalitätsnorm gesprochen, was nicht anders zu verstehen ist, als dass es sich hier um ein Gesetz im materiellen Sinne handelt, welches der Berufskrankheitenverordnung vorgeht.

Erst recht geht die Kausalitätsnorm berufsgenossenschaftlichen Beweisregeln vor, welche die Berufsgenossenschaften entwickeln unter Beteiligung geneigter Experten.

Was sich auf diesem Feld an Experten tummelt zugunsten der Berufsgenossenschaften, ist nicht nachvollziehbar.

Jedenfalls genügt der Hinweis einer wesentlichen Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen, um den Versicherungsschutz auszulösen, d. h. die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2108 und deren Entschädigung insbesondere in Form der Verletztenrente und der Übergangsleistungen.

Auch ein Dosiswert von 8 MNh kann also wesentlich mitursächlich sein für die Berufskrankheit.

Es entscheidet der individuelle Fall und die individuelle Beurteilung.

Ließen sich die Folgezustände realiter teilen, bedürfte es der Kausalitätsnorm wie bezeichnet nicht.

Der Versicherte darf sich darin nicht täuschen lassen, dass das MDD-Modelll keine Rechtsverordnung ist, sondern vielmehr ein berufsgenossenschaftliches Schema, ohne dass die Berechnung der Berufsgenossenschaften zu verifizieren wäre.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Lungenkrebs nach beruflicher Asbestexposition

Lungenkrebs nach beruflicher Asbestexposition (Asbeststaublungenerkrankung);

hier: Anwendung der BK-Nr. 4103 erste Alternative

Zur Sache:

Der Versicherte musste beruflich im Zusammenhang mit Filtrierarbeiten in Brauereien pures Asbestpulver abgepackt in Kilos gewissermaßen aus der Papiertüte zupfen und einbringen in den Filtriervorgang.

Dabei war der Kläger ungeschützt, was unstreitig ist.

Auf das Urteil Sozialgericht Koblenz S 1 U 1/13 wird dieserhalb Bezug genommen.

Wäre eine Asbeststaubbelastung von sogenannten 25 Asbestfaserjahren nicht bestritten worden, und zwar durch die Berufsgenossenschaft, hätte sich die Frage nach der Nr. 4103 der Berufskrankheitenliste nicht gestellt, also, ob nicht dann die BK-Nr. 4103 erste Alternative anzuwenden ist.

Zu den arbeitstechnischen Bedingungen des Versicherten geht das Sozialgericht Koblenz davon aus, dass der Kläger in der Zeit von September 1969 bis Mitte Februar 1974 sowie von Mitte Mai 1975 bis Dezember 1982 beruflich von Asbesteinwirkungen betroffen war.

Die Berufsgenossenschaft geht davon aus, dass der Versicherte, der von Beruf Brauer war, während seiner Tätigkeit im Zeitraum 1969 bis 1982 keinen Atemschutz getragen hat und, daß an den asbestrelevanten Arbeitsstellen keine technische Absaugung zur Verfügung stand.

Erst recht hätte sich bei diesem Sachverhalt der Unterlassung einer Berufskrankheitsverhütung durch die Berufsgenossenschaft die Frage stellen müssen für die Berufsgenossenschaft, ob es denn nicht dann sich um eine Asbeststaublungenerkrankung handelt, so wie die Asbestose in der ersten Alternative BK-Nr. 4103 definiert ist.

Bei Anwendung der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung hätte nicht übersehen werden können, dass ein jahreslanges Asbestzupfen ungeschützt seitens des Versicherten wesentlich mitursächlich ist für das Entstehen dieser hier in Rede stehenden Lungenkrebserkrankung.

Die Kausalitätsnorm, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist in der Berufskrankheitenversicherung, erfasst ausdrücklich die wesentliche Mitursächlichkeit einer beruflichen Bedingung.

Selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art kann sehr wohl wesentlich sein, wie das BSG hervorhebt in NJW 1964, 2222.

Der vorliegende Lungenkrebs ist also im Sinne der Definition der Asbestose eine Asbeststaublungenerkrankung, wenn wie hier eine derartige Asbestbelastung beruflicher Art vorausgegangen ist.

Dabei ist der Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung sowohl im Wort als auch im Sachsinne eine Asbeststaublungenerkrankung, so dass eine Subsumtion unter der BK-Nr. 4103 erste Alternative möglich erscheint.

Nicht wiedergefunden wurde im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Koblenz der Vortrag zur BK-Nr. 4103 etwa gemäß Schriftsatz vom 22.04.2014 an das Sozialgericht Koblenz oder im Widerspruch wegen der Berufskrankheit Asbestose Nr. 4103, der die folgende Besonderheit hat

„mithin handelt es sich vorliegend nach gebührender beruflicher Asbestexposition von mindestens 5 Asbestfaserjahren um eine Asbeststaublungenerkrankung bei dem Lungenkrebs des Klägers.“

Die geltend gemachte besondere Auslegung der BK-Nr. 4103 erste Alternative stößt auf so wenig Gegenliebe bei dem Sozialgericht oder Landessozialgericht, dass man dann auch in den Urteilen sich nicht damit auseinandersetzt.

Der diesbezügliche Klagevortrag geht in den angefochtenen Urteilen bzw. in den Urteilen Sozialgericht Koblenz und Landessozialgericht Rheinland-Pfalz dort L 2 U 146/14 gewissermaßen verloren.

Dabei bleibt dann die Frage nach der Kausalität des Asbestzupfens hier eines Bierbrauers im Sinne also einer wesentlichen Mitursächlichkeit offen, was die BK-Nr. 4103 anbetrifft, erste Alternative.

Gerichtlich wird überdies nicht gesehen, dass es eine Vorschrift § 2 Abs. 2 SGB I gibt, wonach bei der Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften sicher zu stellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Im vorliegenden Fall kam es gar nicht erst zu einer Auslegung.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Wegfall der Gefahrklasse

Wegfall der Gefahrklasse kaufmännisch-verwaltender Teil in den Gefahrtarifen der Berufsgenossenschaften und entsprechende Beitragserhöhung nach dem gewerblichen Tarif

Zu Unrecht verweigern die Berufsgenossenschaften die Teilnahme der betroffenen Mitgliedsunternehmen an der Widerspruchsstellensitzung, die im Streitfall berufen ist, hier zu entscheiden, und zwar im Rahmen einer Rechtmäßigkeitsprüfung und einer Zweckmäßigkeitsprüfung.

Letzteres scheuen die Berufsgenossenschaften nun deutlich.

Aus einem Widerspruchsbescheid der betreffenden Berufsgenossenschaft sei einmal zum Thema zitiert, was gemeint ist berufsgenossenschaftlich.

„Bezogen auf die Aufteilung der nachweispflichtigen Arbeitsentgelte zwischen gewerblich-technischem und kaufmännisch-verwaltendem Teil eines Unternehmens ist es in der Praxis regelmäßig zu unterschiedlichen Interpretationen dieser Vorschrift seitens der Unternehmer gekommen. In der Folge haben sich bei Lohnbuchprüfungen einerseits immer wieder Beitragsnachforderungen, Unstimmigkeiten und Streitverfahren zwischen den betroffenen Mitgliedsunternehmen und der BGHM bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ergeben. Andererseits hat der ungerechtfertigte Entzug von Lohnsummen aus den gewerblich-technischen Gefahrklassen fortschreitend zu deren Erhöhung und rechnerischen „Verfälschung“ geführt.“

Deshalb also greifen die Berufsgenossenschaften auf die Lohnsummen aus dem kaufmännisch-verwaltenden Teil zu zum Schaden der Mitgliedsunternehmen.

Eine Rechtfertigung ist dies bei Leibe nicht, § 157 Abs. 2 SGB VII außer Kraft zu setzen berufsgenossenschaftlich, wo diese Vorschrift doch zwingend vorgibt, Gefahrengemeinschaften zu bilden nach Gefährdungsrisiken.

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Beratungsärztliche Stellungnahme zum Einwand der sog. „völligen Erwerbsunfähigkeit“

Beratungsärztliche Stellungnahme zum Einwand der sog. „völligen Erwerbsunfähigkeit“ in einem besonders schweren Fall der Berufskrankheit Nr. 4111 (Bergarbeiteremphysem)

Die Erkrankte kehrte ab vom untertätigen Bergbau 1958 bei Nachweis von 131,4 Staubjahren.

Die medizinische Folge geht dahin, daß schwergradige obstruktive Ventilationsstörungen vorliegen und eine schwergradige Lungenüberblähung bei Nachweis einer MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) von 100 % seit dem 12.02.2015.

Statt nun aber in die Gewährung einer Verletztenrente aus Anlaß dieser Berufskrankheit Nr. 4111, anerkannt, einzutreten, erteilt die Berufsgenossenschaft der Erkrankten einen Bescheid dahin, ein Anspruch auf Rente wegen der Berufskrankheit bestehe nicht, weil sie, d.h. die Erkrankte, zur Zeit des Versicherungsfalls wegen anderer Leiden bereits völlig erwerbsunfähig gewesen sei, d.h. nicht mehr in der Lage gewesen sei, mit ihrer Arbeitskraft noch einen lebenswerten Verdienst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen.

Durch die Berufskrankheit könne daher ihre Erwerbsfähigkeit nicht weiter herabgesetzt werden.

Wohlgemerkt, es geht hier um die Ablehnung der Verletztenvollrente aus Anlaß der anerkannten Berufskrankheit Nr. 4111, wobei die MdE von 100 % vom Beratungsarzt festgesetzt wurde.

Aus einem früheren Versicherungsfall nach dem Fremdrentengesetz, einem Arbeitsunfall vom 23.12.1953, bezieht die Versicherte eine Verletztenrente nach einer MdE von 60 %, wobei Arbeitsunfallfolge eine posttraumatische Epilepsie ist.

Nach § 56 Abs. 2 SGB VII richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.

Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Verletztenrente der Berufsgenossenschaft abstrakt berechnet wird und nicht konkret, etwa in Form des Verdienstausfalles konkreter Art, erscheint der Einwand der völligen Erwerbsunfähigkeit als gewissermaßen vorgeschoben.

Tatsächlich geht es um die körperlichen Beeinträchtigungen und Funktionsbehinderungen bei der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Daß in der Verletztenrente der Berufsgenossenschaft bzw. in der MdE ein Schmerzensgeldanteil enthalten ist, wird bei dem Einwand der völligen Erwerbsunfähigkeit vernachlässigt.

Also nicht nur die Verletztenrente entfällt im Ganzen, sondern auch der darin enthaltene Schmerzensgeldanteil fällt ersatzlos fort.

Daß ausgerechnet die schlimmsten Fälle der Erwerbsunfähigkeit, wie hier in dem Fall einer Berufskrankheit 4111 mit einer MdE von 100 %, entschädigungslos bleiben sollen, kann nicht hingenommen werden.

Das Gesetz, also die Vorschrift des § 56 Abs. 2 SGB VII enthält einen solchen Einwand der völligen Erwerbsunfähigkeit überdies nicht.

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