Berufsgenossenschaftliche Meldung an das Deutsche Mesotheliomregister

Berufsgenossenschaftliche Meldung aller Fälle, in denen der Verdacht auf eine asbestbedingte Lungenerkrankung besteht, an das Deutsche Mesotheliomregister

Der Fall eines Kraftfahrers und Schlossers im Werkstattbereich mit beruflicher Asbestbelastung, bei welchem eine Lungenkrebserkrankung aufgetreten ist, enthält den berufsgenosschaftlichen Hinweis:

„Dabei ist zu beachten, dass alle Unfallversicherungsträger gehalten sind, in Fällen, in denen der Verdacht auf eine asbestbedingte Lungenerkrankung besteht, entnommenes Gewebe an das Deutsche Mesotheliomregister zu enstprechenden Untersuchungen und Auswertungen zu übersenden.“

So steht es in dem Widerspruchsbescheid vom 03.08.2016 der Berufsgenossenschaft Verkehr zu lesen.

Bedenkt man, dass das Mesotheliomregister der Berufsgenossenschaften eine Parteieinrichtung ist, bleibt nichts Gutes zu erwarten als Ergebnis dieser Regeluntersuchung durch das Deutsche Mesotheliomregister.

Dabei macht sich das Deutsche Mesotheliomregister offenbar stark dafür, der berufene Gutachter in allen asbestbedingten Lungenerkrankungsfällen zu sein, Berufskrankheiten-Nr. 4103, 4104, 4105, Berufskrankheiten nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.

Also alle Asbestosen und asbestbedingten Lungenkrebserkrankungen sowie alle Mesotheliomerkrankungen unterliegen einer Eingangskontrolle durch das Deutsche Mesotheliomregister.

Dabei versteht man etwa beim Deutschen Mesotheliomregister etwas anderes unter einer Minimalasbestose als in der Arbeitsmedizin.

Die Berufsgenossenschaft bestreitet am angegebenen Ort überdies auch, dass es sich um ein medizinisches Gutachten im Sinne von § 200 SGB VII handelt, und zwar bei der eingholten fachpathologischen Stellungnahme, es handele sich lediglich um die Auswertung einer im dortigen Institut durchgeführten „technischen Untersuchung“ (Lungenstaubanalyse).

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Schäden auf dem gedeckten Rückweg

Schüler am 16.08.1993 auf dem direkten Rückweg von einer schulischen Pflichtveranstaltung im Arbeitsamt BIZ Hannover vom Zug erfaßt. Meldung des Versicherungsfalls mehr als 20 Jahre später beim Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover

Der Fall gibt Anlaß dazu, zwischen einem Betriebsweg und einem normalen Weg zu unterscheiden, weil bei einem Betriebsweg der Einwand der Lösung nach zwei Stunden Unterbrechung nicht greift.

Betriebsweg ist etwa der Weg von einer Arbeitsstätte zur anderen.

Um einen Betriebsweg handelt es sich offenbar auch beim Weg zu einem außerhalb des Stammbetriebes gelegenen Betrieb oder zu außerhalb der üblichen Arbeitszeit angeordneter zusätzlicher Tätigkeit an einem anderen Ort als der Betriebsstätte.

Näheres bei Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung A 326a zu § 8 SGB VII.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Verletztenrente macht hier etwa 60 % aus.

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Verhältnis der Berufskrankheiten Nr. 4103 (Asbestose) und 4104 (Asbestlungenkrebs) zueinander

Verhältnis der Berufskrankheiten Nr. 4103 (Asbestose) und 4104 (Asbestlungenkrebs) zueinander

In einem Fall des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen – L 15 U 371/13 – findet sich auf Seite 12 des Berufungsurteils folgender Hinweis:

„Danach lag bei dem unstreitig an der Lungenkrebserkrankung verstorbenen Versicherten weder ein Mesotheliom (BK 4105) noch eine Asbestose oder Erkrankung der Pleura im Sinne der ersten beiden Alternativen der BK 4104 vor. Daher erübrigen sich weitere Überlegungen zu der von der früheren Klägerin ebenfalls thematisierten BK 4103 (Asbeststaublungenerkrankung), da dieses Krankheitsbild von der BK 4104 mit umfaßt wird, welche wiederum Brückenbefunde der BK 4103 voraussetzt (Konsumtion, vgl. Lauterbach, Unfallversicherung 4. Auflage 2013, § 9 Anhang IV Rn. 10).“

Wenn es sich um einen Lungenkrebs nach gebührender beruflicher Asbestexposition von mindestens 14,6 Asbestfaserjahren handelt, ist nicht von der Hand zu weisen, daß es sich dabei um eine Asbeststaublungenerkrankung handelt, im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4103, weil dort die Asbestose als Asbeststaublungenerkrankung definiert ist und ein Lungenkrebs nach gebührender beruflicher Asbestexposition eine Asbeststaublungenerkrankung darstellt, im Wortsinne und im Sachsinne.

Da die Berufskrankheit Nr. 4103 eine eigenständige Berufskrankheitennummer ist, muß dem entschieden entgegengetreten werden, wenn das Landessozialgericht hier zu der Auffassung gelangt, die Berufskrankheit Nr. 4103 werde von der Berufskrankheit Nr. 4104 gewissermaßen konsumiert.

Das Gegenteil ist richtig.

Eine zu bejahende Anspruchsgrundlage, Berufskrankheit Nr. 4103, kann nicht durch einen Blick in die Berufskrankheitennummer 4104 gewissermaßen entfallen.

Die Ansprüche der Betroffenen sind offenkundig, etwa auf die Lebzeitenleistungen, Verletztenvollrente, Übergangsleistungen, Verletztengeld, Hinterbliebenenleistungen, wie die Witwenrente und die Waisenrenten.

Im Falle des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen – L 15 U 371/13 – entfällt aber offenbar die Beschwer, weil keine Erben mehr auffindbar waren.

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Staubmessungen bezüglich der Berufskrankheit der Bergleute

Staubmessungen bezüglich der Berufskrankheit der Bergleute Nr. 4111, Emphysembronchitis bzw. Bergarbeiter-Bronchitis

Nachdem die Berufsgenossenschaft in einem Fall Az. 04/004067 zunächst 65,6 Feinstaubjahre, Berechnungsmodell Prof. Dr. Ing. Bauer, ermittelte, sollen es nach der Arbeitgeberauskunft der Deutschen Steinkohle AG nur noch 19,47 Feinstaubjahre gewesen sein, bezogen auf die konkreten Verhältnisse.

Dieser Arbeitgeberauskunft folgt die Bergbau-Berufsgenossenschaft bzw. Berufsgenossenschaft RCI lieber als dem Berechnungsmodell von Prof. Dr. Ing. Bauer.

Was aber tatsächlich unter Tage stattfand, beschrieb der erkrankte Bergmann so:

„Er habe die letzten 10 Jahre seines Berufslebens als Staubmesser unter Tage gearbeitet.

Diese Staubmessungen seien immer nach vorheriger Anmeldung erfolgt.

Die Kumpel unter Tage hätten sich beschwert, dass bei Eintreffen der Staubmesser immer sehr viel Wasser zum Einsatz gekommen ist, damit die Staubentwicklung sich geringer darstellte, als sie tatsächlich war.

Die extreme Zugabe von Wasser führte dazu, dass die Kohle nicht richtig gefördert werden konnte, worüber sich die Kumpel beschwerten.

Die Kumpel sagten dann, wenn ihr Staubmesser wieder weg seid, wird das Wasser wieder entzogen und dann können wir unter Tage wieder nichts sehen.

Die Messungen hätten so oft wiederholt werden müssen, bis sie „stimmten“.

Wenn man bedenkt, was Feinstaub für die Lunge bedeutet, und wenn man bedenkt, dass die Berufsgenossenschaften regelmäßig 100 Feinstaubjahre fordern, sollte diesen Hinweisen eines Staubmessers nachgegangen werden.

Es kann nicht sein, dass hier geschönte Werte praktiziert werden, zu Lasten des betroffenen Bergmannes.

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Selbstausbeutung von Familienangehörigen im Familienbetrieb, Tätigkeit wie ein Versicherter

In der gesetzlichen Unfallversicherung hat man seinerzeit eine Vorschrift eingebracht, § 539 Abs. 2 RVO, die arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten von Familienangehörigen unter Versicherungsschutz stellte.

Ansonsten würden langjährig Beschäftige in einem Familienunternehmen bei Abeitsunfall oder Berufskrankheit leer ausgehen, etwa die Ehefrau oder die Kinder oder sonstige Verwandte.

Interessant ist diese Tätigkeit wie ein Versicherter im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit 1317, Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch die Einwirkung von organischen Lösungsmitteln.

Zunehmend aber erklären offenbar die Sozialgerichte diese Tätigkeiten von Familienangehörigen zu unternehmerischen Tätigkeiten, obwohl man in einem Reinigungsbetrieb sich nicht vorstellen kann, daß dort überhaupt unternehmerische Tätigkeiten stattfinden.

Bemerkenswert ist der Fall des Sozialgerichts Düsseldorf, S 6 U 522/13.

Dort hieß das Unternehmen des Ehemannes ausdrücklich Udo Reinigungscenter…

Gleichwohl erklärte das Sozialgericht die Ehefrau, die jahrzehntelang in diesem Unternehmen tätig war, zur Unternehmerin oder Mitunternehmerin.

Es entscheiden die tatsächlichen Verhältnisse und nicht, wie sich die Klägerin wohl möglicherweise unglücklich ausdrückt, indem sie etwa von unserem Betrieb spricht.

Eine solche Identifikation mit dem Unternehmen schließt die Versicherteneigenschaft allerdings keineswegs aus, wie andere Fälle zeigen.

Für die Ehefrau ist es eine Frage, ob nun ihre Berufskrankheit 1317, Polyneuropathie oder Enzephalopathie, entschädigt wird oder nicht.

Es gilt die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I, danach soll sichergestellt werden, und zwar zwingend, daß die sozialen Rechte des Betroffenen möglich weitgehend verwirklicht werden bei der Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften.

Die Erklärung zu Unternehmern in den Fällen des § 539 II RVO bzw. § 2 Abs. 2 SGB VII ist ein ernstzunehmender Mißstand.

Die Folge ist der Verlust des Versicherungsschutzes sowie auch zum Teil erhebliche Schäden, z. B. beim Pleuramesotheliom bzw. Rippenfellkrebs durch Asbest von Ehefrau und Kindern, die jahrelang die asbestverschmutze Arbeitskleidung des Familienvaters reinigten, welche dieser von der Arbeit mit nach Hause brachte.

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Psychisches Trauma als Arbeitsunfall

Psychisches Trauma eines Notfallseelsorgers vom 26.12.2008 als Arbeitsunfall und Entschädigung insbesondere in Form der Verletztenrente

Ein Fall der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gibt Anlass zu dem folgenden Vermerk.

Der Versicherte war am 26.12.2008 als Notfallseelsorger tätig, wobei er ein psychisches Trauma erlitt.

Als Folge dieses Einsatzes wurde im Rahmen eines im Verfahren geschlossenen Vergleichs vor dem Bay. Landessozialgericht eine unfallbedingte ängstlich-depressive Reaktion mit anschließender Anpassungsstörung anerkannt.

Diesseitiger Ansicht nach ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit in einem solchen Fall einer PTBS posttraumatischen Belastungsstörung mit 50% zu veranschlagen.

Demgegenüber wandte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ein:

„Es lassen sich keine unfallbedingten relevanten funktionellen Einschränkungen belegen“.

Es ist darauf hinzuweisen, daß ein psychisches Trauma nicht wie eine traumatische Amputation etwa eines Unterschenkels wirkt.

Dies hätte sich überdies auch der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft aufdrängen müssen.

Insofern bleibt das Ergebnis des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht abzuwarten.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Gonarthrose, neue Berufskrankheit 2112

Gonarthrose, neue Berufskrankheit 2112

Setzt eine kumulative Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden voraus.

Sind also die 13.000 Stunden erfüllt und kausal eine Gonarthrose feststellbar, muß die Berufsgenossenschaft entschädigen mit Verletztenrente nach einer MdE etwa von 20 % und Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten.

Dabei muß noch darauf geachtet werden, daß es sich bei den Knien um paarige Organe handelt mit der Folge, daß die jeweilige Verletzung des betreffenden Knies nicht mit einem gesunden anderen Knie kompensiert werden kann.

Dies führt zu einer Erhöhung der Gesamt-MdE.

Hat nun also ein Versicherter die Voraussetzung erfüllt, 13.000 Stunden arbeitstechnische Einwirkung und das Vorliegen einer Gonarthrose beidseits, passiert ihm folgendes.

Die Berufsgenossenschaft wendet ein:

„Es waren bis zum Erkrankungsbeginn lediglich ca. 4.400 Stunden kniebelastende Tätigkeit feststellbar.“

Damit folgt der Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft statt der Feststellung der Verletztenrente und der Übergangsleistungen.

Die Kausalitätsnorm läßt gewissermaßen grüßen, wird allerdings in der Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaft nicht praktiziert.

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Lungenkrebs nach einer beruflichen Asbestbelastung

Muster einer Klage

Lungenkrebs nach einer beruflichen Asbestbelastung von 14,2 Asbestfaserjahren als Asbeststaublungenerkrankung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4103 I. Alternative, so wie die Asbestose in der Nr. 4103 definiert ist.

BATTENSTEIN & BATTENSTEIN

RECHTSANWÄLTE

RAe Battenstein & Battenstein Leostraße 21 40545 Düsseldorf

Sozialgericht Magdeburg

Justizzentrum „Eike von Repgow“

Breiter Weg 203-206

39104 Magdeburg

Per Fax und zusätzlich als einfacher Brief

Rolf W. Battenstein

Miriam G. Battenstein

40545 Düsseldorf (Oberkassel)

Leostraße 21

Tel. 0211-57 35 78

Fax 0211-55 10 27

E-Mail: kanzlei@battenstein.de

www.battenstein.com

den 10.03.2016 ba-te

K l a g e

In dem Rechtsstreit

des/der

-Kläger(in) –

Prozeßbevollmächtigte: RAe Battenstein u. Battenstein, Leostraße 21, 40545 Düsseldorf
( Oberkassel )

gegen

den/die Berufsgenossenschaft

-Beklagte(r) –

wegen Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4103 des verstorbenen Ehemannes in Form des Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung als Asbeststaublungenerkrankung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4103 I. Alternative und wegen Entschädigung in Form der Lebzeitenleistungen und der Hinterbliebenenleistungen

erheben wir namens und in Vollmacht (beigefügt/folgt) des/der Kläger(in) gegen den Bescheid

vom 22.09.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 09.02.2016, Az: L 10.950.997.039

Klage

mit dem Antrag/ den Anträgen zu erkennen:

Unter Abänderung der bezeichneten Bescheide wird die Beklagte verurteilt, den Lungenkrebs des Ehemannes der Klägerin nach beruflicher Asbesteinwirkung als Asbeststaublungenerkrankung anzuerkennen, Nr. 4103 der BK-Liste I. Alternative und zu entschädigen in Form der Lebzeiten- und Hinterbliebenenleistungen.

Begründung:

In der I. Alternative der Berufskrankheiten Nr. 4103 ist die Asbestose definiert ausdrücklich als

Asbeststaublungenerkrankung.

Eine berufliche Asbeststaubbelastung in Höhe von 14,2 Asbestfaserjahren macht den hier vorliegenden Lungenkrebs des Versicherten zu einer Asbeststaublungenerkrankung, und zwar im Sinne der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung, dergestalt, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen vollkommen ausreichend ist.

Beweis für eine wesentliche Mitursächlichkeit der 14,2 Asbestfaserjahre für den vorliegenden Lungenkrebs:

Unabhängiges Sachverständigengutachten

Diesseitiger Auffassung nach ist der Beweis für eine Asbeststaublungenerkrankung vorliegend voll geführt.

Wie oben ausgeführt, ist die Asbestose als Asbeststaublungenerkrankung definiert und nicht etwa als Lungenfibrose.

Die Berufsgenossenschaft kann nicht ernstlich behaupten, daß ein Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung von 14,2 Asbestfaserjahren keine Asbeststaublungenerkrankung wäre.

Die Beklagte möge ein Anerkenntnis aussprechen.

Auf den bisherigen Vortrag wird vollinhaltlich Bezug genommen.

Weiterer Vortrag bleibt der Klägerin ausdrücklich vorbehalten.

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Member (RWB) of: International Bar Association (IBA) Union Internationale des Avocats (UIA)

Eurojuris (bis 2003) Pan-European Organisation of Personal Injury Lawyers (Peopil)

Arbeitsgemeinschaft Internationaler Rechtsverkehr Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht

Düsseldorfer Anwaltverein Deutscher Sozialrechtsverband Mitglied des DAV

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Veranlagung der Sportunternehmen durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Veranlagung der Sportunternehmen durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Gefahrtarifstelle 16

Der Gefahrtarif für Sportunternehmen ist ausweislich des Textes zu I als Gewerbezweigtarif gefasst.

Mithin ergibt sich eine grundsätzlich geltende Gefahrklasse ab 2013 von 2,52.

Auf die Gefahrtarifstelle 16.3 wird dieserhalb Bezug genommen.

Unverhältnismäßig ist allerdings dann die Veranlagung hinsichtlich der bezahlten Fußballsportler mit einer Gefahrklasse von sage und schreibe 54,05.

Sonstige bezahlte Sportler und Sportlerinnen werden ab 2016 mit einer Gefahrklasse von 52,25 belegt.

Am 02. Mai schreibt die Rheinische Post „Am 15. werden 650.000,00 € für die Berufsgenossenschaft fällig“, und zwar hinsichtlich der Düsseldorfer DEG, Mitglied der Deutschen Eishockey-Liga.

Die DEG aus Düsseldorf ist also ein Fall des Gefahrtarifs der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Tarifstelle 16.2 mit einer aktuellen Gefahrklasse von 52,25.

Gemessen an unserer Verfassung dürfte es nicht zulässig sein, die Spitzensportler derart abzustrafen bzw. die Sportunternehmen hinsichtlich der Spitzensportler.

In unserer Werteordnung dienen die Ausübung von Sport und die damit verbundenen Risiken der Gesundheit der Bundesbürger und dem Ansehen der Bundesbürger und dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland.

So wird die Bundeskanzlerin bei Fußballveranstaltungen internationalen Zuschnitts bishin in die Umkleidegarderobe der Fußballnationalmannschaft gesehen.

Diese Wertschätzung des Sports und dessen Nutzen vertragen sich in keiner Weise mit einer derartigen Abstrafung bei der Beitragserhebung.

Selbst die Gefahrklasse 2,52 Gefahrtarifstelle 16.3 übrige Versicherte differenziert nicht korrekt, wenn die minderen Risiken der kaufmännisch verwaltenden Teile ausgeklammert sind respektive vernachlässigt werden.

Ein Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft, welches sich ungerechtfertigt behandelt fühlt bei der Beitragsveranlagung, kann zur Berufsgenossenschaft hin Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu stellen.

Die Beiträge für die Berufsgenossenschaft in Höhe von 650.000,00 € tragen nach Rheinischer Post am 02.05.2016 dazu bei, daß sich so wörtlich die „Lage bei der DEG zuspitzt.“

Die Ausübung von Spitzensport darf nicht an der Höhe der berufsgenossenschaftlichen Beiträge scheitern.

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Erlöschen der Ansprüche auf Geldleistungen

Erlöschen der Ansprüche auf Geldleistungen nur dann, wenn im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten die Leistungen weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist

In einer Arbeitsunfallsache, Arbeitsunfall vom 14.09.1964, Tod des Versicherten 09.08.2011, ließ die Berufsgenossenschaft, welche die Meldung über den Arbeitsunfall bestätigt hatte, diese Arbeitsunfallsache liegen.

Ein Abschluß der Angelegenheit konnte bis zum heutigen Tage nicht festgestellt werden.

Der Leser möge entscheiden, ob die Behauptung des Sozialgerichts Dortmund in dieser Sache zutreffen kann. Hier liege eine Einstellung vor, und zwar faktisch.

Diesseitiger Auffassung nach lassen sich Rückstände nicht auf diese Art aus der Welt schaffen.

Vielmehr schuldet die Berufsgenossenschaft noch heute den rechtsbehelfsfähigen Bescheid zur geltend gemachten Verletztenrente.

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