Minimalasbestose

Minimalasbestose in Höhe von 10 bis maximal 40 Asbestkörpern pro Kubikzentimeter Lungengewebe in Deutschland, neun Jahre nach Beendigung der Asbestexposition

In einem Urteil des Sozialgerichts Hamburg – S 36 U 213/05 – findet sich folgende Fehlleistung:

„Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Diagnose Minimalasbestose an den staubanalytischen Nachweis von ca. 1000 eiweißumhüllten Asbestkörperchen pro Kubikzentimeter fibrösen Lungengewebes gebunden.“

Ein solcher Nachweis hätte bei der erwähnten Menge von max. 40 Asbestkörperchen pro Kubikzentimeter Lungengewebe nicht erbracht werden können.

Im selben Monat des Urteils des Sozialgerichts Hamburg fanden die Falkensteiner Tage im Vogtland statt, wo ausdrücklich der berufsgenossenschaftlichen Forderung von 1000 eiweißumhüllten Asbestkörperchen als Voraussetzung einer Minimalasbestose eine Absage erteilt wurde.

Der Grund liegt darin, daß in Deutschland zu 94 % Weißasbest verarbeitet wurde, verbunden mit dem wissenschaftlich festgestellten Phänomen, daß diese Belastung später in der Lunge nicht mehr auffindbar ist, Fahrerfluchtphänomen.

Wie man sieht, wirkt das Monopol des berufsgenossenschaftlichen Mesotheliomregisters besonders in den Asbestlungenkrebsfällen mit der fatalen Folge, daß die Anerkennung von Asbestlungenkrebsfällen an der Forderung des Nachweises von Asbestkörperchen scheitert, ob nun seinerzeit durch Prof. Müller oder heute durch Prof. Tannapfel.

Bei 40 Asbestkörperchen pro Kubikzentimeter Lungengewebe ist überdies eine erhöhte Asbestbelastung erwiesen.

Für die Witwe im Falle des Urteils des Sozialgerichts Hamburg ist es fatal, daß hier Rechtsprechung fortwirkt, die sich offenkundig als unrichtig erweist.

Abgesehen davon fanden sich nach berufsgenossenschaftlicher Berechnung, die zwar zu kurz greift, immerhin 15 Asbestfaserjahre, was die Annahme einer Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall nahelegt.

Denn nach neuerer arbeitsmedizinischer Auffassung gilt folgendes etwa, Rechtsstreit – L 3 U 227/06 – Hess. LSG, Gutachten Prof. Dr. W.:

„Aus arbeits- und sozialmedizinischer Sicht stellt selbst eine Bk-rechtlich versicherte Teilursache von ggf. 12,3 Asbestfaserjahren insoweit keine Gelegenheitsursache, sondern eine wesentlich, nämlich annähernd multiplikativ mitwirkende Teilursache dar.“

Hier müssen Berufsgenossenschaften und Sozialgerichtsbarkeit umdenken, um nicht weiterhin der indizierten Entschädigung einschlägiger Fälle von Asbestkrebs im Wege zu stehen.

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Divergenz des Berufungsurteils

Divergenz des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts;
hier: Wohnung der Ehefrau als Mittelpunkt der Lebensverhältnisse für eine Familienheimfahrt, auf deren Rückweg der Ehemann tödlich verunglückt, auf dem Weg zur Arbeit

§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG sieht die Zulassung der Revision vor, wenn das Urteil des Landessozialgerichts von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

Dies soll so aber nicht gelten nach einem Beschluß des BSG – B 2 U 219/10 B, wo eingeschränkt wird:

Es genüge nicht, darauf hinzuweisen, daß das Landessozialgericht seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte.

Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründe die Zulassung der Revision wegen Divergenz.

Während also das Berufungsgericht tatsächlich von der Rechtsprechung des BSG im Einzelfall abweicht, braucht es die Zulassung der Revision durch das Bundessozialgericht deshalb nicht zu fürchten, wenn das Berufungsgericht die Sache rechtsbehelfssicher gestaltet, indem man zwar objektiv abweicht von der Rechtsprechung, dies aber nicht kenntlich macht.

Es fragt sich, ob das Bundessozialgericht soweit das Sozialgerichtsgesetz zurücknehmen kann oder darf, daß der Einzelfall gewissermaßen auf der Strecke bleibt und die Witwe um die Entschädigung der Berufsgenossenschaft gebracht ist, d.h. die Witwenrente = 40 % des Brutto-Jahresarbeitsverdienstes jährlich.

Was das Landessozialgericht NRW in neuerer Rechtsprechung nicht gelten lassen wollte, ist das Urteil des BSG Band 2, Seite 78:

„Danach ist der Versicherungsschutz der Familienheimfahrt für Wege von und nach der Wohnung, die ständig, d.h. für längere Zeit den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet, Familienwohnung, auch gegeben, wenn die ursprünglich am Ort der Arbeitsstätte vorhandene Familienwohnung später nach auswärts verlegt worden ist.“

Im Fall des BSG-Urteils von 1955 war der Kläger zur Zeit des streitigen Unfalls vom 05.01.1952 in einem Friseurgeschäft in München-Pasing tätig. Er besaß eine Mietwohnung in München-Allach und war dort mit seiner Ehefrau persönlich gemeldet. Seine Ehefrau wohnte jedoch zur Zeit des Unfalls bei der verheirateten Tochter der Eheleute in Oberhaching, um der Tochter, die dort ein damals noch im Aufbau befindliches Textilgeschäft betrieb, bei der Betreuung eines Kleinkindes und der Führung des Haushaltes und des Geschäfts zu helfen. Der Kläger selbst benutzte nur an Wochentagen die Wohnung in München-Allach, die Sonntage verbrachte er regelmäßig bei seiner Ehefrau im Haus der Tochter und begab sich von dort Montags wieder zu seiner Arbeitsstätte in München-Pasing.

Vorliegend verhielt sich der Fall so, daß der Ehemann in Hannover wohnte, aber am Wochenende seine Frau in Aachen besuchte, die dort eine Wohnung hatte, um ihrem Sohn in einem Geschäft beizustehen und dort mitzuarbeiten.

Auf der Rückfahrt von Aachen verunglückte der Ehemann der Klägerin tödlich, und zwar, als er im Dunkeln auf der Autobahn einem stehengebliebenen Pkw, die Fahrerin war noch im Auto, auswich und infolge dessen vor die Leitplanke prallte.

Der Versicherte rettete damit der Pkw-Fahrerin in deren unbeleuchtetem Fahrzeug auf der linken Spur das Leben, als er dieser bzw. dem Pkw, der liegengeblieben war, auswich.

In dem Rechtsstreit darum mochten die beteiligten Sozialgerichte und auch das Bundessozialgericht den Versicherungsschutz weder für ein versichertes Ausweichmanöver erkennen, noch den Versicherungsschutz der Familienheimfahrt und überdies auch nicht den Versicherungsschutz der Rückfahrt von einer Geschäftsreise.

Obzwar der Fall versicherungsrechtlich dreifach abgesichert war, als Familienheimfahrt, als Rückreise von einer Dienstfahrt, als Ausweichmanöver, gelang es der Witwe bislang nicht, die Entschädigungsansprüche gegen Berufsgenossenschaft und Unfallversicherungsträger für das Ausweichmanöver durchzusetzen.

Mit einer Auslegung nach § 2 Abs. 2 SGB I hat die Rechtsprechung wenig zu tun, nämlich auszulegen in dem Sinne, daß die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend verwirklicht werden bei Auslegung des Sozialgesetzbuches, hier des Sozialgesetzbuches VII.

Dem objektiv erfolgreichen Ausweichmanöver, was das Leben der anderen Verkehrsteilnehmerin anbetraf, die den Unfall verursacht hatte, sprachen Sozialgericht, Landessozialgericht, Bundessozialgericht letzteres in einem obiter dictum den Charakter der Rettungshandlung ab, weil es sich angeblich nur um einen Reflex der Eigenrettung gehandelt hätte.

Das Gegenteil ist richtig.

Im übrigen gilt mit Gesetzeskraft die sog. Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Es wird Bezug genommen auf BSG in NJW 1964, 2222, wo die Rede ist von eben dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art, hier versicherungsrechtlicher Art, sehr wohl wesentlich sein kann.

Der Rettungsreflex ergibt sich bereits im Straßenverkehr, wenn ein Kaninchen die Straße quert und der Autofahrer ausweicht und dabei vor einen Baum fährt.

Erst recht greift aber der Rettungsreflex, also die Rettungshandlung dann, wenn einem liegengebliebenen Pkw ausgewichen wird auf der Autobahn, wobei dann die Besonderheit noch ist, daß die Fahrerin zum Zeitpunkt des Ausweichmanövers des versicherten Ingenieurs im Pkw befindlich ist.

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Pangonarthrose dritten Grades

Pangonarthrose dritten Grades eines Generatormonteurs im Innen- und Außeneinsatz, belastende Tätigkeit von 1950 bis 1969

Zwar stellte die Gutachterin in dem Berufskrankheitsfall, welcher das Sozialgericht Duisburg ‑ S 26 U 294/10 – beschäftigte, und zwar eine Ärztin für Orthopädie Dr. W., folgendes fest:

„Es bestehe im Bereich beider Kniegelenke eine Arthrose dritten Grades, wobei davon ausgegangen werden könne, daß der Beginn dieser Erkrankung auf das Jahr 1989 festzustellen sei.“

Die in den Jahren 1950 bis 1969 gegebene berufliche Belastung möge als kniegelenksbelastend angesehen werden.

Der beruflichen Tätigkeit komme die Bedeutung einer rechtlich wesentlichen Teilursache zu.

Dies würde nach der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, vollkommen ausreichen, den Versicherungsschutz zu begründen.

Denn die Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall kennt keine besondere Stundenzahl, wie diese dann später in der Liste – Berufskrankheit 2112 – aufgeführt ist.

Insofern müßte auch eine Belastung von 3.600 Kniebelastungsstunden ausreichen.

Ohne eigene medizinische Sachkunde stellte der Vorderrichter die Zusammenhangsfrage in Zweifel.

Ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang der in den Jahren 1950 bis 1969 verrichteten kniegelenksbelastenden Montagetätigkeiten zu dem nunmehr bestehenden drittgradigen Verschleißleiden der Kniegelenke scheine hier nicht schlüssig.

Mithin wird ein wesentlicher Faktor der Berufskrankheit ausgeblendet, nämlich die Kausalität, um dann die Klage abweisen zu können.

Dies ist mit den Denkgesetzen nicht zu vereinbaren und ebensowenig mit der Kausalitätsnorm – wie bezeichnet.

Nach den Daten des Falles ist hier Anspruchsgrundlage § 551 Abs. 2 RVO, Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, welche im übrigen der Berufskrankheitenliste vorgeht, und zwar als Gesetz im formellen Sinne.

Gegenwärtig ist die Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften weder mit der Kausalitätsnorm in Einklang zu bringen noch mit den Denkgesetzen, wenn hier 19 Jahre beruflicher Belastung ausgeklammert werden für den Schaden.

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Pleuramesotheliom eines Maurers

Pleuramesotheliom eines Maurers, Familienvater mit vier Kindern – Todeseintritt 23.03.1986

Unserer Kanzlei wurde 2008 der Ablehnungsbescheid vom 06.11.1987 vorgelegt, und zwar vom Sohn des Erkrankten, welcher bereits nach seinem Inhalt ergab, daß die Berufsgenossenschaft entschädigungspflichtig sein mußte.

Denn es stand die Diagnose eines Pleuramesothelioms fest und die Berufsgenossenschaft mochte ausdrücklich eine Einwirkung von asbesthaltigen Mischstäuben nicht ausschließen.

Daß gleichwohl eine Ablehnung gegenüber der Witwe erfolgte, was die Gewährung von Witwenrente und Sterbegeld anbetrifft, war bereits nach dem Bescheid vom 06.11.1987 nicht nachvollziehbar.

Urheber dessen war die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover.

Es kostete einige Mühe, die Witwe davon zu überzeugen, hier einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Zugunstenbescheid zu stellen.

Bei näherem Hinsehen ergab sich dann, daß gegenüber den vier Waisen überhaupt keinerlei rechtsbehelfsfähiger Bescheid damals erteilt wurde, so daß deren Feststellungsverfahren bis zum Jahr 2008 offengeblieben waren.

Insofern konnte diesseitiger Auffassung nach auch keine Verjährung eingetreten sein, welche die Berufsgenossenschaft dann behauptete, als man schließlich das Pleuramesotheliom aufgrund unseres Antrages anerkennen mußte.

Nachdem auch hinsichtlich der Lebzeitenleistungen kein rechtsbehelfsfähiger Bescheid ergangen war, etwa an die Sonderrechtsnachfolgerin unter Hinweis darauf, was die Sonderrechtsnachfolge anbetrifft, stehen auch diese noch offen.

Der Fall war zu Lebzeiten des Familienvaters gemeldet worden.

Im Streit ist also nunmehr, ob die Waisenrenten vor dem 01.01.2004 verjährt sind und nicht mehr zu zahlen, oder ob das Feststellungsverfahren insofern offengeblieben war bis in die jüngste Zeit.

Die Akteneinsicht ergibt gelegentlich, daß ein Teil der Verfahren des betreffenden Falles offengeblieben ist, so daß die Nachzahlungen der Berufsgenossenschaft weit zurückreichen können, wenn man dies durchsetzt.

Abgesehen davon sind dann die Leistungen auch zu verzinsen, ein nicht unerheblicher Punkt.

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Wie würden Sie entscheiden?

Einem 1951 geborenen Bau- und Tiefbauarbeiter wird im Falle zweier Bandscheibenvorfälle der Lendenwirbelsäule bezüglich der Berufskrankheit nr. 2108 vom Gutachter und Sozialgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen S 16 U 279/06 attestiert, diese Bandscheibenvorfälle stünden deshalb nicht mit seinem Beruf im Zusammenhang, weil er auch Schäden an der Halswirbelsäule habe, so daß es an einer Akzentuierung des Lendenwirbelsäulenschadens fehle.

Erschwerend kommt bei dem Versicherten hinzu, daß er beim Anheben einer 100 kg schweren Rüttelplatte am 26.10.2001 einen Bandscheibenvorfall erlitt.

Hierzu äußern der Gutachter und das Sozialgericht Düsseldorf, daß ein isolierter Bandscheibenvorfall keine traumatische Ursache hat.

Dabei handelt es sich um eine Beweisregel, die einen gesunden Versicherten voraussetzt und offenbar unterstellt, daß ein vorgeschädigter Versicherter nicht unter Versicherungsschutz steht.

Gerade aber bei einer degenerativen Schadenanlage aufgrund jahrzehntelanger Rückenbelastung im Beruf droht erst recht der Arbeitsunfall, der um so leichter auftreten kann, je vorgeschädigter der Betroffene ist.

Diese Erkenntnis paßt wiederum nicht in die berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis, jedenfalls nicht nach der Vorstellung der Berufsgenossenschaften.

Es sei auf BSG in NJW 1964, 2222 hingewiesen, wo die Rede ist von einer Kausalitätsnorm, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit beruflicher Art ausreichend ist und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Hier imponiert eine jahrzehntelange Belastung der Lendenwirbelsäule durch Tiefbauarbeit bei dann noch offenkundigem Arbeitsunfallereignis, in welchem diese Berufskrankheit kulminiert.

Die ganzen berufsgenossenschaftlichen Einwände beruhen auf den sogenannten Konsensusempfehlungen, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft, einem antizipierten Parteigutachten der Berufsgenossenschaften, welches den Blick für den Einzelfall verstellt und von dem Lebenssachverhalt abhebt.

Es kann nicht oft genug in Erinnerung gerufen werden, daß der Versicherte bei seiner Arbeit in dem körperlichen Zustand versichert ist, in welchem er sich befindet.

Wie ausgeführt, entsteht der Arbeitsunfall um so leichter, je vorgeschädigter der Betroffene ist.

Dies konnte man sogar im Fall des Berufsfußballspielers Lothar Mathäus erkennen, als dieser beim Überspringen einer Grätsche des Gegners einen Achillessehnenriß erlitt.

Selbstverständlich war die Achillessehne durch jahrzehntelange Belastung vorgeschädigt.

Aber um so eher mußte dann der Arbeitsunfall passieren können, nämlich das Reißen der Achillessehne bei sportlicher Belastung.

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Asbestbelastung

Asbestbelastung eines Elektrikers, Beleuchter am Stadttheater Saarbrücken, wo der Theatervorhang 1966 bis 1969 aus Asbest war

Mit 36 Jahren verstarb der Versicherte, ein Familienvater, Vater von zwei Kindern.

Die Witwe und die Waisen mußten das Verfahren – S 16 U 83/96 – Sozialgericht Köln wieder aufnehmen, nachdem bis zum heutigen Tag noch keine Entschädigung geleistet wird für den Fall des Lungenkrebs dieses Versicherten.

Vorliegend geht es um die Frage, Listenberufskrankheit Nr. 4104 oder Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.

Ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten liegt bis heute nicht vor.

Nur die beteiligten Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsträger gaben ihr Votum ab.

Die Asbestemission des Theatervorhanges aus Asbest ist nicht nachgestellt worden.

Meßwerte gäbe es angeblich nicht für Asbestvorhänge.

Selbst wenn eine Asbestbelastung von 3,5 Asbestfaserjahren vorgelegen hätte, müßte multipliziert werden beim Raucher, dessen zehnfaches Lungenkrebsrisiko durch die Asbestbelastung um mehr als das 5-fache gesteigert wurde.

Dies ergibt sich aus einer Studie von Hammond.

Was es bedeutet, daß früher Theatervorhänge aus Asbest waren, mag den unabhängigen Betrachter erschüttern, nicht aber den Sozialrichter, der wegen Geringfügigkeit bzw. angeblicher Geringfügigkeit der Exposition die Klage abwies.

Dabei ist das Lebensalter des Versicherten Beweis dafür bzw. Indiz dafür, daß nicht nur geraucht wurde, sondern auch Asbest inhaliert worden ist, was zu einer Multiplikation der Schadstoffauswirkungen in synergistischer Weise führte.

Starb nicht überdies der Dirigent Leonhard Bernstein an Asbestkrebs?

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Bremsbelaghersteller

Bremsbelaghersteller Firma T. ;
hier: Berufskrankheitslast des Unternehmens

Die Fälle der Firma T.  beschäftigen immer wieder die Gerichte, und zwar die Sozialgerichtsbarkeit, weil die Berufsgenossenschaft RCI als zuständiger Träger ihrer Entschädigigungspflicht nicht nachkommt.

So jedenfalls verhält es sich in einem Fall eines Arbeiters der Firma T.  , der von 1980 bis 1991 asbestgefährdet war, und zwar in der Mischerei und der Presserei der Firma T.  .

Obwohl der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft versagte, was die Asbest-Lungenkrebs-Fälle anbetrifft, die im Zusammenhang mit dieser Firma erlitten wurden, ist es der Technische Aufsichtsdienst, der durch seine Technischen Aufsichtsbeamten die Expertise macht, ob eine Asbestbelastung vorgelegen hat.

Unabhängige arbeitstechnische Sachverständigengutachten werden dieserhalb also im Sozialgerichtsverfahren nicht eingeholt, auch nicht in dem Sozialgerichtsprozeß – S 2 U 193/09 – Sozialgericht Koblenz.

Mithin läßt man es der Berufsgenossenschaft durchgehen, wenn diese nur 17,8 Faserjahre errechnet und den Asbestzusammenhang dann leugnet.

25 Asbestfaserjahre müßten es sein und sind es tatsächlich auch, wenn man die tatsächlichen Gegebenheiten der Firma T. in Rechnung stellt, also wie es in Presserei und Mischerei in der damaligen Zeit ausgesehen hat.

In der genau gleichen Zeit der 80iger Jahre feuerte die Firma T.  damals gewissermaßen ihren Chemie-Ingenieur., weil dieser es gewagt hatte, sich in der Presserei umzusehen und dem Meister gegenüber äußerte:

„Wisst ihr eigenlich, was ihr hier macht, das ist doch Mord“.

Der Chemie-Ingenieur wurde wie ein Verbrecher von der Arbeitsstelle geführt und bedurfte zu seiner Rehabilitation des Arbeitsgerichtes.

Gleichwohl geht offenbar das Sozialgericht Koblenz von geordneten Verhältnissen aus, was die Arbeitsbedingungen bei der Firma T. in der fraglichen Zeit anbetrifft.

Ansonsten hätte weiterer Beweis erhoben werden müssen in Form des unabhängigen arbeitstechnischen Sachverständigengutachtens, in Form der Beiziehung der Betriebsakte des Technischen Aufsichtsdienstes über das Mitgliedsunternehmen T. , in Form der Beiziehung der Überwachungsuntersuchungsbögen aus der fraglichen Zeit, welch letzteren Antrag das Sozialgericht Koblenz ausdrücklich als „Ausforchungsbeweis“ wertet, als ob man sich so sozialgerichtlich der Amtermittlung entziehen könnte.

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Rechtsstreit

Rechtsstreit zwischen Bergbau-Berufsgenossenschaft heute BG RCI und Bundesrepublik Deutschland, Bundesversicherungsamt, um die Bergarbeiteremphysemfälle, von denen viele bis heute noch eine Stichtagsproblematik aufweisen bzw. einen Stichtag als Leistungsausschluß entgegengehalten bekommen

In der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2003 beantragte unsere Kanzlei die Beiladung zweier geschädigter Bergleute zu diesem Rechtsstreit, weil diese davon unmittelbar berührt waren.

Dem Vernehmen nach hatte das Bundesversicherungamt per Aufsichtsverfügung die Berufsgenossenschaft angewiesen und aufgefordert, dahingehende Fälle von Bergarbeitern, die an einem Bergarbeiteremphysem leiden, zumindest im Wege des Schadenersatzes anzuerkennen wegen Amtspflichtverletzung.

Daß es bei der Aufsichtsverfügung des Bundesversicherungsamtes es genügt hätte, seitens des Bundesversicherungsamtes die Berufsgenossenschaft zur Beachtung von § 551 Abs. 2 RVO anzuhalten, Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall für die Zeit vor dem Stichtag, versuchte unsere Kanzlei anläßlich dieses Termines vergeblich zu vermitteln.

Die Beiladungsanträge der zwei geschädigten Bergleute wurden an diese Tag durch das Bundessozialgericht zurückgewiesen.

Genau so wurde schließlich die Revision der Bundesrepublik Deutshcland, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, durch das BSG zurückgewiesen, obwohl es offensichtlich ist, daß der Einwand des Stichtages gemäß Berufskranheitenverordnung, gegenüber dem Anspruch nach § 551 Abs. 2 RVO nicht zieht bzw. durchgreift.

Insofern liegen heute noch Tausende Entscheidungsfälle von Bergarbeiteremphysemkranken
offen, die als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall angemeldet wurden und im Feststellungsverfahren bis heute nicht beschieden worden sind, aus diesem Gesichtspunkt, sondern eben nur aus dem Gesichtspunkt der Berufskrankheit Nr. 4111.

Die Entscheidung zu § 551 Abs. 2 RVO ist offenbar in den meisten dieser Fälle überfällig.

Ausgenommen sind vielleicht die nachgemeldeten 400 Fälle.

Die beiden Bergleute, die wir vertreten haben, deren Beiladung beim BSG wir zu erreichen suchten, sind zwischenzeitlich in Entschädigung bzw. deren Bergarbeiteremphysem jeweils.

Wäre das BSG dem Rechtstreit der Bergbau-Berufsgenossenschaft gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesversicherungsamt auf den Grund gegangen, würde heute kein Bergmann beim Bergarbeiteremphysem leer ausgehen, während es so noch Tausende sind, die der Entschädigung harren.

Offen steht in den meisten Fällen also noch die Anwendung des § 551 Abs. 2 RVO, der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, wobei es genügt, daß die neuen Erkenntnisse heute vorliegen.

Diese mußten nicht etwa zum Zeitpunkt der Erkrankung vorhanden sein, obwohl auch damals entsprechende Erkenntnisse vorgelegen haben müssen.

In den Fällen der Bergleute ist zu fordern, daß die Berufsgenossenschaft systematisch die Berufskrankheiten-Nrn. 4101, 4301/4302, 4111, 4112 etc. prüft genau so wie die Einzelfallvorschrift der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall für die Fälle aus der Vorzeit einer Listenerweiterung.

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Überhöhte Veranlagung

Überhöhte Veranlagung durch die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover in Sachen eines Abbruch- und Recycling-Unternehmens

Im Verlauf des Rechtstreits um die Korrektur der Veranlagung des Unternehmens
– S 14 U 81/09 – ist das klagende Bauunternehmen insolvent geworden.

Dem Vernehmen nach hatte die Bau-Berufsgenossenschaft eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt, welche das Unternehmen für einen größeren öffentlichen Auftrag benötigte.

In eine bedrohliche Lage geriet das Unternehmen auch durch die Anhebung der Beiträge um 50 % in der Vergangenheit.

Zu allem Überfluß nahm die Bau-Berufsgenossenschaft eine Betriebsprüfung, die wievielte auch immer, vor gelegentlich derer festgestellt wurde, daß die Gefahrtarifstelle Erd- und Straßenbau, Nr. 300, Gefahrklasse 7,3 in Betracht kommt genauso wie die Tarifstelle 210 Be- und Verarbeiten von Natur- und Kunststein (Recycling).

Gleichwohl sieht sich die Beklagte Bau-Berufsgenossenschaft nicht verpflichtet, die Beiträge rückwirkend zu reduzieren, was beantragt ist.

Das Sozialgericht Braunschweig fragt nunmehr, ob der Insolvenzverwalter am Verfahren beteiligt wird?

Es ist nicht auszuschließen, daß ohne die Beitragsschwierigkeiten mit der Bau-Berufsgenossenschaft das Unternehmen überlebt hätte.

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Vorsicht, wenn die Berufsgenossenschaft …

Vorsicht, wenn die Berufsgenossenschaft in ihren Formularen nur die Gefahrstelle 100 und 900 ausweist, also die Bau-Berufsgenossenschaft

Es können zusätzliche Gefahrtarifstellen in Betracht kommen, die mit einem geringeren Beitrag verbunden sind, also eine geringere Gefahrklasse aufweisen.

Möglicherweise ist ihre Veranlagung unvollständig deren Korrektur Sie begehren sollten und auch das Formular des Lohnnachweises.

Hier steht viel Geld auf dem Spiel.

Es hat nicht den Anschein, daß nach dem neuen Gefahrtarif ab 01.01.2006 verfahren wird, nachdem jeder einzelne Arbeitnehmer nach seinem überwiegenden Tätigkeitsfeld beitragsmäßig zu berücksichtigen ist, II Nr. 5 Abs. 2 Gefahrtarif der Bau-Berufsgenossenschaft.

Die Tarifstelle 100 betrifft das Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaues und weist die hohe Gefahrklasse 16,1 aus.

Ist allerdings ein Arbeitnehmer des Mitgliedsunternehmens der Berufsgenossenschaft überwiegend im Bauausbau tätig, ist die Gefahrklasse 7,3 bzw. Gefahrtarifstelle 200 zugrunde zu legen.

Die Nr. 900 des Gefahrtarifs bzw. der Gefahrtarifstellen bezeichnet den Büroteil des Unternehmens, Gefahrklasse 1,0.

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