Obduktion bei Berufskrankheiten

„Strengbeweis“ in Form der Obduktion bei Berufskrankheiten;
hier: Was aber, wenn der Berufserkrankte noch lebt?

Die Berufsgenossenschaften und dem folgend die Sozialgerichtsbarkeit fordern im Berufskrankheitsfall etwa, daß die Erkrankung mit Gewißheit, d.h. im sog. „Strengbeweis“ erwiesen sein muß.

Was bedeutet dies für den noch lebenden asbestkrebskranken Versicherten?

In einem Fall eines Asbestzementherstellers bedeutete dies, daß zu Lebzeiten keine Entscheidung getroffen worden ist hinsichtlich der Feststellung einer Berufskrankheit Nr. 4104, Asbestlungenkrebs in Verbindung mit einer Asbestose von Lunge oder Pleura.

Statt dessen wurde die Gemeindeverwaltung angeschrieben und gebeten, mitzuteilen, wenn der Betroffene verstorben ist.

Dann wollte man eine Obduktion durchführen.

Je nach Beweisgrad ergibt sich die Möglichkeit, zu Lebzeiten Feststellungen zu treffen oder aber auch nicht.

Geht man nach § 202 Sozialgerichtsgesetz, § 287 I ZPO, reicht für die Feststellung, ob ein Schaden, d.h. hier eine Berufskrankheit entstanden ist, die freie richterliche Überzeugungsbildung.

Wörtlich heißt es in § 287 ZPO analog:

„Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.“

Gemessen an der IAO-Liste lag nach 20jähriger Asbestbelastung des Erkrankten ein Asbestlungenkrebs nahe, gleich ob dieser mit einer Asbestose vergesellschaftet war oder nicht oder etwa mit den später hinzugekommenen 25 Asbestfaserjahren.

Man hätte also zu Lebzeiten den Fall entschädigen können und müssen, erst recht deshalb, weil es sich um einen Familienvater handelte, verheiratet, 7 Kinder.

Als nun die abgewartete Obduktion durchgeführt wurde, übersah der Pathologe die Brückenbefunde einer Minimalasbestose der Lunge oder Pleura.

Nachdem eine Arbeitgeberhaftung hilfsweise angegangen wurde anwaltlich, löste sich allerdings der Fall von da auf, und zwar in der Art und Weise, daß die Berufsgenossenschaft nun doch anerkannte.

Dem Pathologen, welcher die Brückenbefunde nicht gesehen hatte, wurde eine Fehleinschätzung nachgesagt.

Die Frage stellt sich nach wie vor, und zwar in den einschlägigen Berufskrebsfällen, ob man nun den Strengbeweis und die Obduktion fordert, obzwar der Versicherte noch lebt, oder aber einen Beweisgrad gem. § 287 Abs. 1 ZPO gelten läßt.

In letzterem Fall kann zu Lebzeiten anerkannt und entschädigt werden, mit dem Restrisiko, daß sich vielleicht der Fall bei Obduktion doch anders darstellt.

U.E. kann die Berufsgenossenschaft und muß die Berufsgenossenschaft mit diesem Restrisiko leben, eben weil § 202 SGG verbindlich ist, indem auf die ZPO analog verwiesen wird.

In die Falle des Pathologen laufen die Versicherten, ob nun Asbestosefälle oder Silikosekranke, weil als letzter Beweis berufsgenossenschaftlich der pathologische Beweis angestrebt wird.

Dieserhalb ist in der künftigen Entschädigungspraxis das Schlimmste zu erwarten.

Dabei ist die pathologische Beweiserhebung in Form der Obduktion sehr oft irreführend, eben weil durch Umbauvorgänge eine Minimalasbestose etwa längst ausgewaschen sein kann oder durch das Fahrerfluchtphänomen der Weißasbest in Fortfall gekommen ist.

Im Falle des Familienvaters mit Kindern bedeutete das Zuwarten der Berufsgenossenschaft, daß dieser verstarb, ohne seine Familie versorgt zu wissen, etwa durch berufsgenossenschaftliche Leistungen, die 80 % des Bruttojahresarbeitsverdienstes ausmachten, als diese nun später festgestellt werden mußten.

Die Verwaltungsberufsgenossenschaft ließ es sich in einem vergleichbaren Fall angelegen sein, den noch lebenden asbestkrebskranken Versicherten mit der Formularfrage zu kontaktieren, ob dieser nun seiner Obduktion künftig zustimmen würde, damit die Berufsgenossenschaft ihre Feststellungen treffen könne.

Aber auch in diesem Fall konnte unsere Kanzlei helfen, ohne daß der Versicherte auch nur obduziert wurde, selbst dann nicht, als er verstarb.

Was der oben zitierte „Strengbeweis“ im Sozialrecht zu suchen hat, erschließt sich nach diesen Erfahrungen erst recht nicht.

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Sturz beim Aussteigen aus der Dusche

Sturz beim Aussteigen aus der Dusche während stationärer Behandlung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII

Beim Aussteigen aus der Krankenhausdusche stürzte die Patientin, weil keine Haltegriffe an der Dusche vorgesehen waren, und zwar mit der Folge eines Oberschenkelbruchs rechts.

Das Krankenhaus selbst nahm zu der Beschwerde der Patientin wie folgt Stellung:

„Ihre Kritik bezüglich der Schutzvorrichtungen im Sanitärbereich der Station besteht zu Recht.“

Nur die zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft bestreitet:

„Das Vorhandensein von Haltegriffen in einer Dusche ist bei den durchschnittlichen häuslichen Gegebenheiten eher die Ausnahme denn die Regel. Vielmehr stellen Haltegriffe in einer Dusche ein zusätzliches, behindertengerechtes Hilfsmittel dar. Das Fehlen solcher zusätzlichen Hilfsmittel reicht aber eben für die Annahme einer besonderen, krankenhaustypischen Gefahrenquelle nicht aus.“

Die eigenen Verhältnisse der Patientin zuhause interessieren die Berufsgenossenschaft dabei nicht.

Urteilen Sie selbst, ob die Patientin den Unfall erlitten hat, weil sie in stationärer Behandlung war oder ob die stationäre Behandlung lediglich „Gelegenheitsursache“ gewesen ist.

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Gesetzliche Vermutung des Todesfallzusammenhangs

Gesetzliche Vermutung des Todesfallzusammenhangs bei anerkannter Berufskrankheit Nr. 4104 (Asbestlungenkrebs) mit einer MdE von 100 %;
hier: Berufsgenossenschaftlicher Versuch, der Witwe des berufskranken Ehemannes die Hinterbliebenenleistungen zu versagen

Der Ehemann der Klägerin, welche vor dem SG Köln klagte – S 18 U 267/06 – bezog zu seinen Lebzeiten eine Verletztenvollrente aufgrund einer Berufskrankheit Nr. 4104, Asbestlungenkrebs.

Ab 50 % MdE gilt in einem solchen Fall der Tod als Folge der Berufskrankheit, wenn nicht offenkundig das Gegenteil der Fall ist.

Offenbar ohne die Witwe darüber zu unterrichten, daß es diese gesetzliche Vermutung gibt, veranlaßte die beklagte Bau Berufsgenossenschaft, Wuppertal, ein Zusammenhangsgutachten seitens Prof. Tannapfel vom Mesotheliom-Register als Pathologin der Berufsgenossenschaften.

Die gesetzliche Vermutung ist in § 63 Abs. 2 SGB VII zwingend vorgesehen.

Die Beratungspflicht der Berufsgenossenschaft ergibt sich aus § 14 SGB I, wo es heißt:

„Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.“

Nicht einmal ein Gutachterauswahlrecht mochte die Beklagte Bau-Berufsgenossenschaft der Witwe anbieten, angeblich würde dies nicht gelten für den Todesfall.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde die Bau-Berufsgenossenschaft, die einen Vertreter von einer anderen Berufsgenossenschaft geschickt hatte, antragsgemäß verurteilt, die gesetzlichen Hinterbliebenenleistungen in Form von Witwenrente und Sterbegeld zu gewähren.

Seitens der Berufsgenossenschaft wurde dann zugleich Rechtsmittelverzicht erklärt.

Im Verfahren hatte sich herausgestellt, daß es Fälle gibt, wonach die Metastasen des bösartigen Lungentumors ein differentes Erscheinungsmuster aufweisen, ohne daß dies den Zusammenhang aufhebt, geschweige denn, daß die Berufsgenossenschaft den Offenkundigkeitsbeweis für das Gegenteil eines Zusammenhangs gegenüber der gesetzlichen Vermutung führen könnte.

Der vorliegende Fall erinnert bzw. gemahnt an die Versuche, einen unbekannten Primärtumor ins Feld zu führen, als ob dies bei einer Obduktion überhaupt naheläge.

Jedenfalls wich das Mesotheliom-Register der Berufsgenossenschaften nicht von dem Weg ab, Zusammenhänge in Zweifel zu ziehen.

Ohne den Rechtstreit vor dem Sozialgericht Köln würde die Witwe keine Rente der Berufsgenossenschaft für den Tod ihres Ehemannes erhalten, welche 40 % des Brutto-Jahresarbeitsverdienstes ausmacht.

Anmerkung:

Der 17. Senat des Landessozialgerichts NRW verneint eine Pflicht der Berufsgenossenschaft, die Witwe oder Waisen etwa über die gesetzliche Vermutung des § 63 Abs. 2 SGB VII zu informieren bzw. aufzuklären, obwohl die Vorschriften des § 63 Abs. 2 SGB VII und des § 14 Sozialgesetzbuch 1 keinen Zweifel daran lassen, daß die Berufsgenossenschaft als Leistungsträger beratungspflichtig ist, bevor eine Obduktion veranlaßt wird.

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Arbeitsunfall Gabelstapler

Ein Arbeiter einer Papierfabrik, der an Bluthochdruck leidet, wird kniend neben dem Gabelstapler in der Rohstoffhalle angetroffen, als er nicht mehr ansprechbar ist aufgrund einer gerade erlittenen Hirnblutung

Indizien für einen Arbeitsunfall sind hier die Tatsache, daß der Schaden auf der Betriebsstätte und während der Arbeitszeit aufgetreten ist.

Für den inneren Zusammenhang ist die Frage von Bedeutung, ob das Bewegen eines 500 kg bis 1.000 kg schweren Zopfes im Pulper und das Bewegen eines 1.000 kg schweren Altpapierballens hier zuviel waren für den Versicherten.

Versäumnisse der Berufsgenossenschaft bestehen darin, daß trotz dieses schweren Falles einer Hirnblutung auf der Arbeitsstätte gleichwohl der Technische Aufsichtsdienst keine Unfalluntersuchung vorgenommen hat und keinen Unfalluntersuchungsbericht gefertigt hat.

Außerdem wurde weder berufsgenossenschaftlich noch sozialgerichtlich ein Gutachten eingeholt, und zwar bis zur mündlichen Verhandlung am 03.03.2010.

Der Vorsitzende Richter meinte in der mündlichen Verhandlung, es wäre seitens der Klägerin leichtfertig, von einer schweren Arbeit am Unfalltage auszugehen, obwohl sich der Ehemann selbst immer wieder über die schwere Arbeit beklagte.

Jedenfalls war diese Arbeit am Unfalltag zuviel für den Versicherten, dem bereits die Hirnblutung drohte.

Droht einem bluthochdruckkranken Versicherten die konkrete Gefahr einer Hirnblutung, ist eine schwere Arbeit, also auch die letzte Schicht, contraindiziert, so daß sich hieraus die wesentliche Mitursächlichkeit ergeben kann, ohne daß eine Lebenszeitverkürzung um 1 Jahr nachzuweisen wäre.

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Tödliches Pleuramesotheliom der Hausfrau

Tödliches Pleuramesotheliom der deutschen Hausfrau, welche über 9 Jahre die asbestkontaminierte Arbeitskleidung ihres Mannes gereinigt hatte wie ein Versicherter;
hier: „Sozialbarock“

Da diese Art Fälle bis heute nicht gelöst sind in Deutschland, sei daran erinnert, wie der erste Fall dieser Reihe von Fällen verlief, den wir zur berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspflicht angemeldet hatten.

In II. Instanz beim Landessozialgericht NRW obsiegte die Hausfrau, welche „wie ein Versicherter“ die Arbeitskleidung ihres Mannes gereinigt hatte und davon tödlich erkrankte.

Dies ließ die Berufsgenossenschaft allerdings nicht ruhen, deren Verwaltung in Revision ging.

Das Bundessozialgericht mochte bei Anwendung der Lehre von der finalen Handlungstendenz, einer berufsgenossenschaftlichen Lehre, keinen gewerblichen Aspekt erkennen, sondern nur private Momente.

Dem Bundesverfassungsgericht war die Angelegenheit nur einen Zweizeiler wert, mit welchem die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

Dieser Beschluß trug die Unterschrift des späteren Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland.

Die Zeiten waren vorbei, als man beim Bundesverfassungsgericht noch dafür hielt, den Versicherungsschutz des Naciturus, d.h. der Leibesfrucht, in der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewährleisten.

Statt dessen kursierte in Richterkreisen das Wort des Präsidenten bzw. Verfassungsrichters, die Zeiten des Sozialbarocks seien vorbei.

Mehr Verständnis, jedenfalls was die Überlänge des Verfahrens anbetraf, zeigte der Europäische Gerichtshof, der eine Verzugsentschädigung von 10.000,00 DM zusprach, womit eine gewisse Linderung verbunden war.

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Tierversuch und Menschenversuch im deutschen Berufskrankheitenrecht

Tierversuch und Menschenversuch im deutschen Berufskrankheitenrecht
Der Onkologe und Krebsforscher Prof. F. Pott von der Universität Düsseldorf konnte im Tierversuch die Bildung von Mesotheliomerkrankungen nachweisen, die durch Asbest verursacht werden.

Bei den Pleuramesotheliomen ergab dies aber auch schlagend dann der „Menschenversuch“, indem Versicherte – Männer oder Frauen – über Jahrzehnte bis in die Gegenwart hinein ungeschützt der Asbestbelastung beruflicher Art ausgesetzt waren oder dadurch, daß die Arbeiter, etwa die Asbestisolierer, ihre asbestkontaminierte Arbeitskleidung mit nach Hause nahmen, wo die Hausfrauen diese ausbürsteten, und zwar im Beisein der Kinder.

So konnten also, wie der „Menschenversuch“ erweist, auch die Hausfrauen an einem Pleuramesotheliom erkranken und ebenso die Kinder von Asbestwerkern.

Die Schädigung der sog. Bystander wäre kein berufsgenossenschaftliches Problem, wollen die Berufsgenossenschaften Glauben machen.

Man nehme nur einmal die Karte der Umgebungsmesotheliome in Hamburg-Bergedorf zur Hand, um zu ergründen, was hier passiert ist.

Selbstverständlich sind auch Schadensfälle, die „wie ein Versicherter“ erlitten werden, berufsgenossenschaftlich entschädigungspflichtig, § 2 Abs. 2 SGB VII, vormals § 539 Abs. 2 RVO.

Aber zurück zum Tierversuch, wenn nunmehr Ratten Quarzstaub appliziert wird und diese dann den Krebs entwickeln, wie eine Doktorarbeit ausweist.

Natürlich erhält die Ratte keine Entschädigung, aber auch nicht derjenige Versicherte, der im vergleichbaren Fall einen Lungenkrebs erleidet, ausgenommen die Fälle des Schwielenkarzinoms 4101 oder Fall BK 4112.

Dies ist schon bitter.

Denn es gilt die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Auf BSG in NJW 1964, 2222 wird Bezug genommen, wo die Rede ist von eben dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingungen beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein können.

Im Bereich der Berufskrankheitenliste interessiert dies weniger, weil hier nicht kausal gedacht wird, sondern nach Liste.

Wird die Erweiterung der Liste sozialpolitisch verhindert, geht der Geschädigte leer aus.

Die Anforderungen einer Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, die bis zur Verordnungsreife gediehen sein muß, um Anerkennung zu finden, kann der Normalsterbliche nicht erfüllen.

Dabei handelt es sich um den höchsten Beweisgrad, der bekannt ist, nämlich die Verordnungsreife im Sinne der Berufskrankheitenverordnung.

So werden nicht einmal bei einem Marmorschleifer, der dies über die Jahrzehnte getan hat, trotz ärztlicher Zusammenhangsdiagnose neue Erkenntnisse dahingehend anerkannt, daß dieser Betroffene seine COPD, d.h. sein obstruktives Asthmabronchiale, durch die schlimme Berufsarbeit erlitten hat mit der Folge schwerer Atemnot.

Die Leistung, welche die Berufsgenossenschaft bei Anerkennung schulden würde, könnte die Verletztenvollrente sein und ein Pflegegeld sowie die Heilbehandlung.

Erinnert sei an das Referat des amerikanischen Pathologen Prof. Suzuki vom Mount Sinaihospital in New York, welches in Bochum gehalten wurde, wo der Sachverständige berichtete, Asbest in Ratten injiziert zu haben, mit der unbestreitbaren Folge, daß die Asbestfasern auf alle Organe einwirkten bzw. diese erreichten.

Demgegenüber ist bei den Asbesterkrankungen der Entschädigungsansatz für den Menschen partiell ausgelegt, mag es sich um die Lunge oder Pleura handeln.

Eine Erkrankung des Blutes wiederum wird nicht als Asbestfolge anerkannt.

Hier käme die Berufskrankheit Nr. 1303 ins Spiel, die Benzolerkrankung.

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Asbestoserente gestützt von nur 10 % MdE

Bildung einer Stütz-MdE, Rentensatz, bei einer Asbestoserente, Asbestoserente gestützt von nur 10 % MdE

Früher wurde berufsgenossenschaftlich die Auffassung vertreten, bei einer beruflichen Atemwegserkrankung, sei es eine Asbestose hier eines Maschinenschlossers oder sei es bei einer Silikose des Bergmannes oder Sandstrahlers, es könne eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 20 % nicht ausgemessen werden.

Darum wurde seinerzeit auch bei einer Stützsituation, etwa ein anderer Arbeitsunfall unterhielt ebenfalls eine MdE von 10 oder 15 %, gleichwohl keine Verletztenrente gewährt.

Obwohl diese frühere Auffassung nicht haltbar war und ist, deutet dieser Umstand auf ein anderes Moment, nämlich auf die Regeln der abstrakten Schadensberechnung.

Wohlgemerkt, die Gewährung einer Verletztenrente bei einer Asbestose ist nicht davon abhängig, daß der Betroffene einen Verdienstausfall erleidet.

Vielmehr wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit, d.h. der Rentensatz abstrakt berechnet.

Man vergleicht die Erwerbsmöglichkeiten, die dem Betroffenen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuvor offenstanden, mit den danach verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Dieser Vergleich ergibt, wenn man etwa 9 Mio. inhalativ belasteter Arbeitsplätze alte Bundesländer zugrunde legt, Berechnung der IG-Metall seinerzeit, etwa einen Rentensatz von 30 % bzw. eine MdE von 30 %.

Hier wendet dann die Rechtsprechung ein, dieser Schaden abstrakter Art wäre nicht funktionsbezogen, sondern präventiv bedingt, weil die anderweitigen Belastungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus Gründen der Prävention gemieden werden müssen.

Dies hebt allerdings nicht die wesentliche Mitursächlichkeit im Sinne der abstrakten Schadensberechnung auf, vgl. nunmehr zwingend § 56 Abs. 2 SGB VII, wo die Grundsätze der abstrakten Schadensberechnung aufgeführt sind, und wo der Schaden nicht davon abhängig ist, bzw. nicht allein davon abhängig ist, wie gravierend der Funktionsausfall ist.

Abgesehen davon nimmt eine Asbestose einen rasanteren Verlauf, als die berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis, die gewissermaßen den Schadenfällen hinterherhinkt bzw. diesen Schadenfällen gar nicht gerecht wird, wie die internationale Statistik der Kurven von Asbestosen etwa erweist.

Die Entschädigungszahlen erscheinen gegenwärtig als gewissermaßen eingefroren.

Die Spitze der Schadensfälle wird demgegenüber wiederum für 2015 erwartet.

Wegen der Nachuntersuchungen ist überdies sicherzustellen, daß solche in einjährigem Abstand stattfinden, nicht erst nach zwei Jahren jeweils.

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Gleichzeitige berufliche Asbestbelastung und private Rauchgewohnheit

Die Multiplikation des Effektes durch gleichzeitige berufliche Asbestbelastung und private Rauchgewohnheit;
hier: Hammond

Der amerikanische Forscher Hammond ermittelte folgendes interessante Verhältnis.

Bei einem Lungenkrebsrisiko vom 5-fachen des Asbestwerkers und des 10-fachen beim Zigarettenraucher ergibt sich ein Lungenkrebsrisiko vom 53-fachen, wenn die berufliche Asbestbelastung und die private Rauchgewohnheit zusammentreffen.

Bei den berufsgenossenschaftlichen Entscheidungen zur Berufskrankheit Nr. 4104, Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs bei Vorliegen von 25 Asbestfaserjahren, spielt allerdings diese Feststellung des amerikanischen Forschers nicht die geringste Rolle bzw. beeindruckt dies nicht die Berufsgenossenschaft.

Auch wenn also Asbestbelastungen beruflicher Art und Rauchgewohnheit zusammenkamen, wird gewissermaßen monokausal das Vorliegen von 25 Asbestfaserjahren gefordert, obwohl bereits klar ist, daß selbst fünf Asbestfaserjahre oder sieben Asbestfaserjahre beim Raucher nicht bloße Gelegenheitsursache sein können, sondern eine wesentliche mitursächliche Bedingung darstellen, wenn dieser Versicherte dann später an einem Lungenkrebs oder einem Kehlkopfkrebs erkrankt.

Die Einschränkungen in der Berufskrankheitenliste verstoßen auch deutlich gegen die sog. Kausalitätsnorm, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, also Gesetz im materiellen Sinne wurde, demzufolge wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Nach wie vor fehlt es an einer kausalen Betrachtungsweise, etwa was die Asbestfälle anbetrifft mit deren multiplikativem Effekt, nämlich die Auswirkungen des Zigarettenrauchens um das 5-fache zu steigern.

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Stage (Einsatz) eines Sozialrichters

Stage (Einsatz) eines Sozialrichters beim Landessozialgericht NRW

Der betreffende Sozialrichter berichtete von seinem Einsatz beim Berufungsgericht wie folgt:

Gutachten von Amts wegen nach § 106 SGG kämen nicht in Betracht, die Akte wäre voll genug, wurde ihm am Berufungsgericht bedeutet.

109er Gutachten kämen auch nicht in Betracht, diese würden eh zu nichts führen.

Diesen Zahn müsse man dem Kläger ziehen.

Wenn die Berufung schon nicht so zurückgenommen würde, müßte man eben einen Erörterungstermin anberaumen, um die Sache gewissermaßen „totzuschlagen“.

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Fehlende Mitwirkung der Witwe und minderjährigen Waise

Fehlende Mitwirkung der Witwe und minderjährigen Waise im berufsgenossenschaftlichen Feststellungsverfahren eines Lungenkrebs, etwa Berufskrankheit Nr. 4104

Unsere Kanzlei stellte unter dem 02.06.2008 bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Entschädigungsantrag wegen des verstorbenen Familienvaters B. K., geb. 27.12.1958, verst. 30.10.2007.

Der Entschädigungsantrag wurde für die Witwe und die Waisen gestellt.

Es wurde auch der letzte Arbeitgeber, nämlich das Bauunternehmen V. K. bezeichnet, wo auch Abbrüche gemacht wurden.

Außerdem erfolgte Hinweis darauf, daß der Versicherte offenbar Gefahrguttransporte bewerkstelligen und Schwarzes für den Straßenbau fahren mußte.

Die Tatsache, daß die Witwe die Formulare der Berufsgenossenschaft nicht ausfüllte, und zwar trotz Erinnerung nicht, nahm die Berufsgenossenschaft zum Anlaß, Leistungen zu versagen, und zwar wegen fehlender Mitwirkung.

Der Tenor im Bescheid der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft vom 24. Oktober 2008 geht dahin:

„Sehr geehrte Frau K.,

die Gewährung von Sozialleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird wegen fehlender Mitwirkung versagt.“

Den Einwänden des Anwalts entsprach die Berufsgenossenschaft nicht, daß auch anderweitig, d.h. ohne Erhebung von Formularen ein Sachverhalt ermittelt werden kann.

Den Hinweis, daß ein Außendienstmitarbeiter der Berufsgenossenschaft die Klägerin aufsuchen solle, und zwar wegen der Informationen, welche die Berufsgenossenschaft benötige, nahm die Berufsgenossenschaft lediglich zum Anlaß, die Telefonnummer ihres Mitarbeiters bekanntzugeben, den die Witwe anrufen möge.

Daß dies ein Grund sein soll, eine mögliche Anspruchsprüfung zu unterlassen, zu Lasten der Witwe, aber auch zu Lasten der 15jährigen Waise, erscheint als nicht mehr nachvollziehbar.

– 2 –

Das Sozialgericht Freiburg befand im Gerichtsbescheid vom 16.02.2010 das Verhalten der Berufsgenossenschaft als großzügig, den Besuch ihres Mitarbeiters anzubieten, ohne daß dieser sich aber bei der Witwe meldete, andererseits aber das Verhalten der Klägerseite als „schlicht dreist“, und zwar mit den Worten:

„Der beklagten Berufsgenossenschaft vorzuhalten, der Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft hätte von sich aus bei der Klägerin anrufen müssen, ist  vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht der Klägerin und ihrer vollständigen Passivität … schlicht dreist.“

Wohlgemerkt, dem Sozialgericht war mitgeteilt worden, daß der Anwalt gelegentlich der gewährten Akteneinsicht bei der Klägerin angerufen hat und dort nur den 15jährigen Sohn erreichte, diesem aber ausgerichtet hat, worum es geht.

Anmerkung:

Die Krankenkassen beklagen, und zwar in den Fällen, in welchen die Krankenkassen Erstattungsansprüche an die Berufsgenossenschaft haben können, daß es Methode habe, wenn die Berufsgenossenschaft wegen fehlender Mitwirkung die Akte schließt.

Fehlende Mitwirkung kann dabei auch sein, daß der Berufskrebserkrankte verstorben ist.

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