Gutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII beim Arbeitsunfall

Gutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII beim Arbeitsunfall, Anzeigepflicht des Arztes in jedem Fall bei Vorliegen einer Berufskrankheit Nr. 4105, Mesotheliom bzw. Pleuramesotheliom

Es trifft nicht zu, was man bei einer Berufsgenossenschaft meint, daß das Auswahlrecht des Gutachters nach § 200 Abs. 2 SGB VII chefarztgebunden sei und man keinen Arzt der Abteilung bezeichnen kann.

Richtig ist vielmehr, daß konkret der betreffende Arzt als Gutachter bezeichnet werden kann, den man auswählt.

Ebensowenig ist es etwa chefarztgebunden, in jedem Fall einer Berufskrankheit Nr. 4105 Pleuramesotheliom eine ärztliche Anzeige der Berufskrankheit zu erstatten.

Vielmehr trifft die Pflicht der ärztlichen Anzeige konkret den Arzt, der den Verdacht erkennt, daß hier eine Berufskrankheit Nr. 4105 vorliegt.

Auf diesem Wege etwa entstandene Verspätungen bei der Anmeldung der Berufskrankheit zu Lebzeiten, welche also erst posthum gemeldet wird, darf die Berufsgenossenschaft gegenüber den Hinterbliebenen und Sonderrechtsnachfolgern nicht einwenden, und zwar nach höchstrichterliche Rechtsprechung.

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Beruflicher Blasenkrebs, Berufskrankheit Nr. 1301

Beruflicher Blasenkrebs, Berufskrankheit Nr. 1301 eines langjährigen Malers und Lackierers mit 35 einschlägigen Berufsjahren

hier: Zugrundelegung der Gutachten der Technischen Beamten der Berufsgenossenschaft im Prozeß des Erkrankten gegen die Berufsgenossenschaft, und zwar durch die Sozialgerichtsbarkeit

Einwendungen im Prozeß des blasenkrebserkrankten Malers und Lackierers gegenüber der gerichtlichen Zugrundelegung der Gutachten der Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft begegnet die Sozialgerichtsbarkeit mit völligem Unverständnis.

Daß sich der Technische Aufsichtsbeamte eines Technischen Aufsichtsdienst in einem Interessenkonflikt befindet, wenn einerseits die Berufskrankheit nicht verhindert wurde durch die Technische Aufsicht und diese Berufskrankheit nunmehr entschädigt werden soll, beeindruckt die Sozialgerichtsbarkeit wenig.

Der Hinweis, daß das Berufsbild des Malers und Lackierers zur Risikogruppe im Sinne der Berufskrankheit Nr. 1301, Blasenkrebs durch aromatische Amine gehört, und daß bei der Zersetzung, bzw. dem Abbrennen alter Farben, aromatische Amine freigesetzt werden und beim Verstreichen von Carbolineum bis Ende der achtziger Jahre, etwa 20 Jahre lang und die Bezugnahme darauf, wird etwa vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem Rechtsstreit L 17 U 141/09 als, so wörtlich „Allgemeinplätze“ abgetan, und zwar hinsichtlich des anwaltlichen Schriftsatzes vom 21.01.2010, wo es hieß:

„Daß der schwere Mangel fortbesteht, wonach ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten nicht eingeholt wird, obwohl dies nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Artikel 6 Menschenrechtskonvention unbedingt erforderlich ist.“

Die Belastung arbeitstechnischer Art sei längst nachgewiesen, wobei allerdings der Blick dafür offenbar verstellt werde, und zwar durch Parteigutachten, auf welche das Gericht setze.

Die arbeitstechnischen Erhebungen wiesen deutliche Mängel auf, ohne daß die Gefährdung allerdings des Versicherten entfällt, was die Berufskrankheit Nr. 1301 anbetrifft.

Zunehmend werden gegenwärtig offenkundige Berufskrebsfälle gleichwohl abgelehnt, und zwar aufgrund der Einlassung der Technischen Aufsichtsbeamten der beklagten Berufsgenossenschaft, wo die beruflichen Gefahren entgegen etwa dem Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 1301 verneint werden und heruntergespielt gewissermaßen.

Dies passiert in einem Fall sogar dann, wenn der medizinische Sachverständige die Richtigkeit der arbeitstechnischen Ermittlungen der Berufsgenossenschaft in Frage gestellt hat und ausführte, bis in die 90iger Jahre des letzten Jahrhunderts sei bei Malern eine relevante Exposition gegenüber aromatischen Aminen möglich gewesen.

Wenn dann der Technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft dieser Feststellung des Mediziners entgegentritt, holt die Sozialgerichtsbarkeit nicht etwa ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten ein, etwa als Obergutachten, sondern läßt es mit dem Bestreiten der arbeitstechnischen Voraussetzungen des eigenen Beamten der beklagten Partei sein Bewenden haben.

Diese Praxis generiert zunehmend Fehlurteile zu Lasten der Berufskrebserkrankten in der gesetzlichen Unfallversicherung, deren konkrete Gefährdung im Gegensatz etwa zum Merkblatt der Berufskrankheit 1301 bestritten wird.

Konkret werden nicht einmal die Betriebsakten beigezogen, welche der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft über das betreffende Mitgliedsunternehmen führt.

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Mesotheliom, Beitrag von Wikipedia im Internetauftritt

Von Wikipedia zum Thema Mesotheliom zu erreichen über Google an 1. Stelle, wird fälschlich des Mesotheliom auch mit Zigarettenrauch in Verbindung gebracht, obwohl das Mesotheliom grundsätzlich nur eine Ursache kennt, nämlich die Asbesteinwirkung.

Die Bearbeitung unserer Kanzlei im Rahmen der „Definition“, wo also der falsche Hinweis auch auf Zigarettenrauch gegeben wird, wird von Wikipedia nicht angenommen, sondern zurückgewiesen.

Unsere Bearbeitung lautet wie folgt:

„Zu präzisieren ist, daß das Mesotheliom ein Signaltumor eine berufliche Asbestbelastung ist und mit dem Zigarettenrauchen nicht das mindeste zu tun hat, siehe Merkblatt des Deutschen BMA vom 08.11.1993 zur Berufskrankheit Nr. 4105.

Durch Asbest verursachtes Mesothelioms des Rippenfells, des Baufells oder des Pericards (Wortlaut).

Wichtig ist, daß auch indirekte Gefährdungen wie der frühere Haushaltskontakt mit der Arbeitskleidung von Asbestarbeitern oder in der Nachbarschaft ehemalig asbestverarbeitender Betriebe zu beobachten sind, siehe Bundesarbeitsblatt 1 aus 1994, 67, und zwar zum Merkblatt der BK 4105.

Ebenso einseitig erscheint die Behandlung der Weblinks, wo das Werk Wikipedia auf das Deutsche Mesotheliomregister hinweist, welches von einem privatrechtlichen Verein, nämlich dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften eingerichtet wurde und aus unserer Sicht ein unzulässiges Monopol unterhält, was die Asbesterkrankungen anbetrifft deren Vorliegen vom Mesotheliomregister nicht eben selten verneint wird, und zwar wider den Berufskrankheitentatbestand und die Arbeitsanamnese, welche gar nicht erst zugrundegelegt wird.

Es wäre fair gewesen, wenn dann Wikipedia ebenso den Hinweis auf die Internet Domains www.asbestose.de und www.mesotheliom.de zugelassen hätte.

Das berufsgenossenschaftliche Monopol in Form des Mesotheliomregisters hat dazu geführt, daß die Fallzahlen von Asbestosen und Asbestlungenkrebserkrankungen gestoppt wurden bzw. eingefroren wurden, und zwar seit den 90ziger Jahren, obwohl der Piak der Fälle erst 2015 erwartet wird.

Dies ergibt sich aus der internationalen Statistik und den entsprechenden Kurven der Asbesterkrankungen für Deutschland.

Mutmaßliche Ersparnis der Berufsgenossenschaften durch das Mesotheliomregister 1 Milliarde EUR.

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Fall, in welchem das Bundessozialgericht keine grundsätzliche Bedeutung erkennen mochte

Fall, in welchem das Bundessozialgericht keine grundsätzliche Bedeutung erkennen mochte;
hier: Plasmozytom als Berufskrankheit Nr. 1303, ohne daß ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten sozialgerichtlich eingeholt worden ist.

Das Bundessozialgericht, Beschluß B 2 U 189/09 B vom 08.12.2009, zitiert zwar den Vortrag der Klägerseite:

„Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Rechtsfrage nach der unverzichtbaren Grundlage eines unabhängigen arbeitstechnischen Sachverständigengutachtens im Sozialgerichtsprozeß und im Hinblick auf die Frage nach dem Gutachterauswahlrecht nach § 200 Abs. 2 SGB VII bei einer arbeitstechnischen Expertise.“

Andererseits aber wird dann die Gerichtskunde übergangen, daß ausnahmslos in den berufsgenossenschaftlichen Berufskrankheitenprozessen die Gutachten der Technischen Aufsichtsbeamten der beklagten Partei zugrunde gelegt werden, was die gerichtliche Entscheidung anbetrifft.

Auch wird höchstrichterlich die Frage übergangen, ob zwar geltend gemacht, daß auch vor einem arbeitstechnischen Gutachten ein Gutachterauswahlrecht nach § 200 Abs. 2 SGB VII anzubieten ist, insbesondere dann, wenn die beklagte Berufsgenossenschaft den eigenen Parteibeamten zum Gutachter bestellen will.

Erst recht dann gilt es, das Gutachterauswahlrecht anzubieten, um Parteilichkeiten entgegenzuwirken.

Nicht auszuschließen ist, daß die Nichtzulassungsbeschwerden deshalb als unzulässig verworfen werden durch die Berufsrichter, um nicht die ehrenamtlichen Richter beteiligen zu müssen, welche den Sachverhalt anders beurteilen könnten.

In einem solchen Fall bietet es sich an, daß die Witwe Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bei der Berufsgenossenschaft stellt und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu, welchen die Berufsgenossenschaft in jedem Fall bearbeiten muß.

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Hochfrenquenter Tinnitus bei der beruflichen Lärmschwerhörigkei

Hochfrenquenter Tinnitus bei der beruflichen Lärmschwerhörigkeit;
hier:     Ablehnung des Berufskrankheitszusammenhangs durch die Berufsgenossenschaft wegen
hochfrequenten Tinnitus

Der Rechtsuchende, der akuten Lärmtraumata ausgesetzt war und mehr als 20 Jahre extrem hohem Lärm durch Sägearbeiten etc., beklagt ein außerordentlich quälendes hochfrequentes Ohrgeräusch, das ihn am Einschlafen hindere und am Durchschlafen, weshalb der Berufserkrankte morgens wie zerschlagen ist gewissermaßen.

Der Einwand des behandelnden Arztes zog nicht im Rechtstreit vor dem Sozialgericht Düsseldorf – S 36 u 76/07 -, daß gerade ein hochfrequenter Tinnitus durch die Lärmspitzen bedingt wird.

Der behandelnde Arzt war also ganz anderer Ansicht als der BG-Gutachter.

Jedenfalls ist der einwand neu, daß ein hochfrequenter Tinnitus nicht lärmbedingt wäre.

Die berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis machte dies bislang immer zur Entschädigungsvoraussetzung, daß es sich um einen Tinnitus im Hochtonbereich handeln müsse.

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Arbeitsunfall bei einer Übung der Jugendfeuerwehr

Arbeitsunfall bei einer Übung der Jugendfeuerwehr vom 07.05.2006

Nach einer Humerusfraktur bzw. Oberarmfraktur mit der Folge einer Verdickung des Ellenbogengelenkes und einer Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenkes ist ein starker Schmerzzustand verblieben, der eine weitere Belastung des Ellenbogens ausschließt, etwa beim Tennisspielen.

Nicht die Funktionsbehinderung ist der gravierende Umstand, sondern die mit der Betätigung des Armes einhergehenden Unfallschmerzen, die plausibel sind.

Derartige Fälle werden vom Gutachter als unbeachtliche Funktionsbehinderung abgetan, statt daß die Schmerzen gewissermaßen aufgearbeitet werden vom Gutachter, eben weil diese die rentenberechtigende MdE begründen können durch Arbeitsunfall.

Ein derartiger Fall stand zur Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf – S 36 U 120/07 – wobei aber dann das Gutachten den Ausschlag gab und nicht etwa  die subjektiven Beschwerden der Klägerin und Rechtsuchenden.

Anzumerken ist, daß in den MdE-Tabellen bzw. Knochentaxen, wo die Rentensätze wiedergegeben werden, Schmerzen nicht mitberücksichtigt sind, wenn diese jedenfalls erheblich sind.

Daran sollte der Gutachter denken, statt allein auf die Funktionsbehinderung aktiv/passiv abzustellen.

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Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Silikose

Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Silikose

Die Bildung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, d.h. des Rentensatzes bei einer Silikose, unterliegt vielfältigen Eingriffen seitens der Berufsgenossenschaft.

Zunächst wich die radiologische Beurteilung der Schwere einer Silikose einer streng funktionsdiagnostischen Beurteilung in den 70er Jahren, Moerser Konvention, was eine Minderung der Verletztenrente in den Vergleichsfällen um die 50 % mit sich brachte für die Neufälle.

Dies blieb aber nicht der einzige Einschnitt.

Zum anderen verzichteten Berufsgenossenschaft und Sozialgerichtsbarkeit auf die abstrakte Schadensberechnung bei der Silikose in dem Sinne, daß kein Vergleich angestellt wurde, wie viele Erwerbsmöglichkeiten bei Feststellung einer Silikose auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verschlossen sind.

Daß der erkrankte Bergmann keinen anderweitigen Atemwegsbelastungen mehr ausgesetzt werden durfte, interessierte nicht, angeblich handele es sich dabei ausschließlich um eine Prävention.

Die abstrakte Schadensberechnung – wie bezeichnet – ist allerdings gem. § 56 Abs. 2 SGB VII neuerdings zwingend vorgeschrieben, was aber unterbleibt, genauso wie bei den Asbestosen, wo sich die gleiche Problematik zeigt.

Dies hat zur Folge, daß die wenigsten Silikosen (und Asbestosen) mit einer Verletztenrente der Berufsgenossenschaft versehen bzw. entschädigt werden.

Mißachtet wird dabei auch die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I, wonach bei Auslegung der gesetzlichen Vorschriften eine möglichst weitgehende Verwirklichung der Rechte der sozialen Anspruchsteller, hier der Silikosekranken, sicherzustellen ist.

Das Gegenteil ist in der Praxis gegenwärtig der Fall.

Bei mittelgradiger Belastungsdyspnoe, die beim Treppensteigen auftritt, kann eine MdE von 50 bis 60 % bereits erreicht sein, ohne daß dies bislang in der Praxis beachtet wird.

Die Anerkennung der Silikose dem Grunde nach nutzt dem Bergmann wenig.

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Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Pleuramesotheliom

Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Pleuramesotheliom;
hier: Eintritt der MdE aufgrund der Diagnosestellung mit dem Zeitpunkt der Diagnosestellung oder mit dem Eintritt der Beschwerden

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg – L 10 U 1173/08 – stellt zwar einerseits im Urteil fest, „Beschwerden wegen des Pleuramesothelioms sind erstmalig aufgrund der Untersuchung durch den Allgemeinarzt P. am 29.07.2004 dokumentiert, bei der der Versicherte das Auftreten von Beschwerden in Form zunehmender Belastungsdyspnoe mit einigen Tagen vor dem 29.07.2004 angab.

Mithin war vor der Krankschreibung der Beginn der Beschwerden, so daß die MdE mit 100 % = Rentensatz von 100 %, einige Tage vor der Krankschreibung auftrat.

Also hätte zunächst die Verletztenrente einsetzen müssen und sodann mit der Krankschreibung bzw. dem Ende der Lohnfortzahlung das Verletztengeld.

Statt dessen hebt das Berufungsgericht im konkreten Fall auf das Zufallsdatum der Diagnosestellung ab, statt auf den Beginn der Beschwerden.

Wenn dann die Revision nicht zugelassen wird, sollte sich das Bundessozialgericht wohl kaum für diese Fragestellung weiter interessieren, die im Tatsächlichen wurzelt.

Den Schaden haben die Hinterbliebenen, also die Witwe als Sonderrechtsnachfolgerin im konkreten Fall, eben weil der zweifelsfreie Eintritt der MdE vor der Krankschreibung, was mit Sicherheit so gesagt werden kann, nicht ausschlaggebend ist für die Feststellung der MdE, sondern das Datum der Diagnose.

Nach §§ 202 SGG, 287 ZPO analog hätte das Gericht in freier Überzeugungsbildung entscheiden müssen, wann der Schaden aufgetreten ist und in welcher Höhe.

Diese Abschätzung erfolgt nicht.

Vielmehr wird im Strengbeweis eingewandt, daß es auf das Datum der Diagnosestellung ankommt.

Die Folgen für die Berufsgenossenschaft wären gravierend, wenn die freie Überzeugungsbildung platzgreifen würde, weil dann der mutmaßliche Beginn der Beschwerden der Versicherungsfall wäre und dies den Beginn der Verletztenrente vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen würde.

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Daumensattelgelenksarthrose

Beidseitige, porzellanprothetisch versorgte Daumensattelgelenksarthrose eines Bergmannes, der jahrzehntelang den Preßlufthammer bediente.

Die Bergbau-Berufsgenossenschaft bzw. heutige Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) will es ebensowenig wie die Sozialgerichtsbarkeit wahrhaben, daß eine solche Daumensattelgelenksarthrose durch die Arbeit mit dem Preßlufthammer bzw. mit Druckluftwerkzeugen unter Tage hervorgerufen wird, BK 2103.

Den Schaden hat der erkrankte ehemalige Bergmann, der jahrzehntelang entsprechend gefährdende Tätigkeiten ausübte.

Der klägerseitige Hinweis bzw. der anwaltliche Hinweis, daß es die geöffnete Daumengelenkshaltung ist, welche das ungeschützte Einwirken der Erschütterungen auf die Gelenke mit sich bringt, wurde ohne eigene Gerichtskunde etwa des Gerichts gewissermaßen abgetan.

Sachverständigenbeweis etwa physiotherapeutischer ergonomischer Art wurde dieserhalb nicht eingeholt.

Statt dessen wurden dem erkrankten Bergmann Verschuldenskosten auferlegt, weil dieser es wagte, den Rechtsstreit fortzusetzen und auf entsprechender Beweiserhebung zu bestehen, welche bis heute nicht erhoben ist.

Es macht einen entscheidenden Unterschied, ob die Erschütterungen auf ein offenes oder ein geschlossenes Gelenk einwirken.

Ein etwaiger Schuldvorwurf trifft allein das Gericht, das den entsprechenden Beweis nicht erhebt.

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Verletzung des Urlaubsanspruchs der Rechtsanwälte

Verletzung des Urlaubsanspruchs der Rechtsanwälte im Sozialgerichtsprozeß wegen Ablehnung der Terminsverlegung bei Urlaubsabwesenheit, bei Gefahr einer Gebührendoppelung für den sozialrechtlichen Anspruchsteller

Ein Fall beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – L 2 U 197/07 – gibt Anlaß zur Anmerkung.

Während die Anwälte bereits im Urlaub befindlich waren, und zwar am 13. August 2009, als diese eine Ladung des Landessozialgerichts vom 11.08.2009 zum 27.08.2009 in Mainz erreichte, mußte anwaltlich, fernmündlich, ein Verlegungsantrag verfügt werden, wegen Urlaubsabwesenheit der Anwälte im August.

Das Gericht forderte die Buchungsbelege an, um sodann aber den Verlegungsantrag zu verwerfen.

Fazit: Der Anwalt verliert sein Recht auf Urlaub, weil er den Urlaub nicht antreten kann, ohne daß ihn unnötig kurzfristig angesetzte Termine bzw. Ladungen erreichen.

Der Rechtsuchende wiederum verliert das Recht auf Vertretung durch den Anwalt seiner Wahl.

Ein Vertreter war bestellt.

Nur war dieser Vertreter nicht der Sachbearbeiter des vorliegenden Falles.

Deshalb wäre dessen Einschaltung kostenpflichtig geworden, und zwar im Sinne einer Berufungsgebühr.

Das Berufungsgericht streifte nicht mit einem Wort die Frage dessen, daß nunmehr eine Kostendoppelung dem Grunde nach provoziert werden würde, wenn ein Vertreter entsandt werden müßte.

Für die Absetzung des Urteils, am 27.08.2009 verkündet, brauchte eben dieses Berufungsgericht, das keine Verlegungsgründe anerkennen wollte, bis zum 22.12.2009, bei einer Sollfrist von einem Monat etwa.

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