Letzter Tag der gefährdenden Tätigkeit bei einer Berufskrankheit
Dabei handelt es sich ursprünglich um eine reine Günstigkeitsberechnung bezüglich des damaligen Jahresarbeitsverdienstes, welcher der berufsgenossenschaftlichen Rente dann zugrunde zu legen ist, wenn dieser günstiger ist als der andere Jahresarbeitsverdienst, bezogen auf den Eintritt der Krankheit, etwa des Asbestkrebs.
Dieser Begriff wurde neuerdings zum Schaden der Berufskranken gewissenmaßen umgemünzt durch die Rentenversicherungsanstalten, indem man zum berufsgenossenschaftlichen Versicherungsfall den letzten Tag der gefährdenden Tätigkeit erklärte, welcher dieser Tag nie war und sein konnte.
Ohne dass das Gesetz geändert war, fingen die Rentenversicherungsträger seiner Zeit mit dieser Begründung an, in Deutschland die Altersrente um die Berufsgenossenschaftsrente zu kürzen, als ob die Berufserkrankung im konkreten Fall nicht nach der Pensionierung des Versicherten eingetreten wäre.
Im letzteren Fall bestand nämlich dann eine Anrechnungssperre.
Es handelt sich hierbei um einen groben Systembruch in Deutschland, wobei sich die Rentenversicherung den Rechtsbruch „deklaratorisch“ vom Gesetzgeber bestätigen ließ, welcher in diesem Irrtum dann das Gesetz änderte, § 93 Abs. 5 SGB 6, etwas klar zu stellen, was tatsächlich eine konstitutive und in sich widersprüchliche Neuregelung ist, mit welcher das Berufskrankheitenrecht gewissenmaßen auf den Kopf gestellt wird.
Rechtsanwalt Rolf Battenstein, Fachanwalt für Sozialrecht, 24 Oktober 2009