Beweisprobleme in den Berufskrebsfällen durch Asbest

Beweisprobleme in den Berufskrebsfällen durch Asbest, s. Berufskrankheiten Nr. 4103, 4104, 4105

Insbesondere in den Berufskrebsfällen durch Asbest wenden die Berufsgenossenschaften immer wieder Beweisprobleme ein, welche der Versicherung entgegenstünden.

So wird im Todesfall durch Asbest des Asbestwerkers der Vollbeweis angewandt bzw. der Strengbeweis, als ob dies zulässig wäre.

Die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung, dass wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Ursache ausreichend ist, wird dagegen nicht beachtet in der Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaft und in der Sozialgerichtsbarkeit.

Nach § 202 SGG, § 287 I ZPO analog, ist die Frage, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft, der freien richterlichen Überzeugungsbildung unterworfen.

Diese gesetzliche Erleichterung wird den hinterbliebenen Versicherten nicht zu Teil.

Es ist ein gewaltiger Unterschied, ob eine freie richterliche Überzeugungsbildung praktiziert wird oder ein sogenannter Strengbeweis dagegen.

An dieser Frage scheitern ungezählte Versicherte und deren Hinterbliebene.

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Das Pleuramesotheliom als Signaltumor einer beruflichen Asbestbelastung

Das Pleuramesotheliom als Signaltumor einer beruflichen Asbestbelastung

In der Fachliteratur wird das Pleuramesotheliom als Signaltumor einer beruflichen Asbesteinwirkung verstanden.

Das gleiche dürfte gelten für das Mesotheliom des Bauchfells oder des Pericards.

Eine andere Ursache als der Asbest ist für das Mesotheliom also insbesondere das Pleuramesotheliom nicht bekannt.

Deshalb darf man es auch der Berufsgenossenschaft nicht durchgehen lassen, wenn diese auf eine unbekannte Ursache abhebt statt den Zusammenhang zu bestätigen mit der Berufsarbeit des Versicherten.

Die Lebzeitenentschädigung gipfelt in einer Verletztenvollrente gleich 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes des Versicherten.

 

 

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Die 30-Jahres-Regel beim Pleuramesotheliom

Die 30-Jahres-Regel beim Pleuramesotheliom

Man möchte es nicht glauben:

Liegt ein Pleuramesotheliom weiter zurück, kann bereits aus diesem Grunde eine Ablehnung erfolgen durch die Berufsgenossenschaft, und zwar im Missverständnis der Gegebenheiten.

Im Schnitt der Fälle benötigt ein Pleuramesotheliom zu dessen Entstehung 30 Jahre.

Die Dauer der Entstehung eines Pleuramesothelioms taugt also nicht als Ablehnungsgrund, sondern weist hin auf den Zusammenhang des Pleuramesothelioms mit der Asbestbelastung, die 30 Jahre benötigt im Schnitt.

Es gibt allerdings Fälle, wo die Latenzzeit 10 Jahre betragen mag oder gar 50 Jahre.

Eine Rückfrage beim Mesotheliomregister kann zur Klärung beitragen.

Warum die Berufsgenossenschaften sich so schwer tun bei der Entschädigung von Pleuramesotheliomen, fragt sich. Wahrscheinlich tritt eine Hemmung deshalb ein, weil die Entschädigung gleich gewissermaßen in die vollen geht, nämlich bei der Verletztrenrente auf 100%.

Außerdem können schwerlich Hinterbliebenenleistungen abgelehnt werden.

 

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Home-Office – Neuveranlagung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Neuveranlagung in der gesetzlichen Unfallversicherung;

hier: Veranlagung der Gefahrklasse „Home-Office“ und berufsgenossenschaftliche Beitragsermäßigung

Die Pandemie zwingt uns offenbar zum Arbeiten im Home-Office, eine flexible Reaktion auf sich schnell verändernde Rahmenbedingungen. Bewegung hilft, auch bei der Arbeit von zu Hause aus,Verspannungen vorzubeugen und fit zu bleiben.

Aber nicht nur dazu zwingt das Arbeiten im Home-Office.

Vielmehr zeichnet sich ab, dass eine Beitragsneuveranlagung her muss, um der minderen Gefahr im Home-Office bei der Arbeit gerecht zu werden.

Die mit der Veranlagung des Home-Office verbundene Beitragsermäßigung dient dazu, das sozial gebotene Home-Office wirtschaftlich möglich zu machen.

Die Berufsgenossenschaften sollten aufgefordert werden eine Neuveranlagung der Gefahrklasse vorzunehmen und die Beiträge deutlich zu ermäßigen.

Nur so kann die Beitragsneuveranlagung helfen im Arbeitsprozess.

Battenstein
Rechtsanwalt
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Versorgungsehe

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Die Witwe eines Bergmanns oder eines Isolierers hat dann keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, etwa die Witwenrente, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen.

Wie aber, wenn es der Ehemann war, der durch Heirat eine Versorgung in seiner Krankheitsangelegenheit anstrebt und deshalb die Frau heiratet, die sich um ihn kümmern wird und ihn betreuen.

Dann ist Zweck der Ehe, dem Geschädigten eine Versorgung zu besorgen und es ist dann gerade nicht der Zweck der Eheschließung, die Ehefrau versorgt sehen zu können.

Battenstein
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Belastbarkeit berufsgenossenschaftlich erhobener Beweise

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Belastbarkeit berufsgenossenschaftlich erhobener Beweise, Gutachten des Technischen Aufsichtsdienstes, der heute Präventionsdienst heißt, Betriebsakten des Technischen Aufsichtsdienstes über Mitgliedsunternehmen

Insbesondere bei den Berufskrankheitsfällen stellt sich die Frage nach einer Begutachtung, welche vom Technischen Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft, der heute Präventionsdienst heißt, dahingehend beantwortet wird, Zusammenhangsfragen könne auch der Technische Aufsichtsdienst sprich Präventionsdienst beantworten.

Wie sehr das Ergebnis variieren kann, je nachdem welcher Gutachter herangezogen wird, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Interessanter ist die Frage konkret, ob bei einem Pleuramesotheliom Berufskrankheit Nr. 4105 die Berufsgenossenschaft gutachterlich einwenden darf, dass kein Asbest in der Vorgeschichte festzustellen wäre.

Die Glaubhaftigkeit einer solchen Feststellung des Technischen Aufsichtsdienstes sprich Präventionsdienst ist stark herabgesetzt, weil im Falle der Anerkennung eines Pleuramesothelioms die Berufsgenossenschaft Kostenträger ist des Schadens, der durch die Verursachung des Pleuramesothelioms entstanden ist.

Gleichwohl lassen sich die Gerichte in aller Regel davon leiten was der Technische Aufsichtsdienst sprich Präventionsdienst ausführt und legen die Sozialgerichte die technischen Expertisen des Technischen Aufsichtsdienstes sprich Präventionsdienst zugrunde.

Macht man sich die Mühe, die Betriebsakten beizuziehen, welche der Technische Aufsichtsdienst über das Mitgliedsunternehmen führt, stellt man überrascht fest, dass etwa die Meßergebnisse gar nicht mehr in der Akte befindlich sein mögen. Auch wenn die Berufsgenossenschaft die Messungen getätigt hat bzw. veranlasst.

Die Frage ist, ob man es der Berufsgenossenschaft nachsehen kann, dass entweder ganze Betriebsakten fehlen oder aber entscheidende Meßergebnisse, von deren Existenz man ausgehen muss.

Behauptet die Berufsgenossenschaft im Falle der Berufskrankheit Nr. 4105 Pleuramesotheliom, in der Vorgeschichte des gewerblich tätigen Versicherten lasse sich kein Asbest finden bzw. dingfest machen, dann ist dies extrem unglaubhaft, weil einem Asbestkontakt im gewerblichen Bereich der Vergangenheit nicht entgangen werden konnte.

Selbst bei Mesotheliomen lassen es Berufsgenossenschaften nicht gelten, dass vorgetragen wird, die Atemschutzmaske im Bergbau sei seinerzeit mit Asbest ausgestattet gewesen.

Dann kommt der berufsgenossenschaftliche Einwand mit Sicherheit, dass nicht mehr festgestellt werden könne, ob der Versicherte auch die Atemschutzmaske getragen habe.

Battenstein
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Pleuramesotheliom

Eine Zuständigkeit eines niederländischen Trägers für die Feststellung und Entschädigung der Berufskrankheit Nr. 4105 kommt nicht in Betracht, weil die Niederlande keine Unfall- und Berufskrankheitenversicherung führen.

Einen Versicherungsfall Berufskrankheit und eine darauf beruhende Leistung gibt es mithin in den Niederlanden nicht.

War also ein Versicherter asbestgefährdet in den Niederlanden und in Deutschland und kommt es zu einem Berufskrebsfall der Berufskrankheit Nr. 4105 Mesotheliom durch Asbest, ist der deutsche Träger zuständig mit den Leistungen, die in Deutschland üblich sind.

Battenstein
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Erkrankung eines Krankenpflegers an Coronaviruserkrankung

Eintritt der Genesung nach Erkrankung eines Krankenpflegers an Coronaviruserkrankung

Nun verhält es sich so, dass nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit die Frage in den Vordergrund rückt, ob hier nicht eine Verletztenrente seitens der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege festzustellen ist im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeitszeit.

Hierüber dürfte das Sozialgesetzbuch VII Aufschluss geben.

Nur müssen hier die Voraussetzungen nachgehalten werden, die durchaus für die Berufsgenossenschaften unliebsam sind.

Die Verletztenvollrente etwa beträgt 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes des genannten Krankenpflegers.

Anspruchsgrundlage können sein, ein Arbeitsunfall, also die arbeitsunfallartige Entstehung der Ansprüche oder eine Berufskrankheit etwa eine Infektionskrankheit.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind von Amts wegen zu prüfen.

Battenstein
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PS: Bei Kontakt mit unserer Anwaltspraxis in diesen Fällen bitten wir um Verständnis, dass wir hier ein schriftliches Verfahren bevorzugen, und zwar wegen der Ansteckungsgefahr.

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Berufskrankheit eines 7-jährigen Kindes, Asbestmesotheliom

Berufskrankheit eines 7-jährigen Kindes Nr. 4105 Asbestmesotheliom, kontaminiert im Zusammenhang mit dem Dachdeckerbetrieb des Vaters

Unter dem 12.07.2016 wies das Sozialgericht Dortmund eine Klage mit der Begründung ab:

„Die Handlungstendenz könne bei einem 7-jährigen Kind nicht ernstlich darauf gerichtet gewesen sein, eine dem Unternehmen des Vaters dienende Tätigkeit zu verrichten.“

Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihrer Mutter habe zur Hand gehen wollen, was in einer intakten Familie durchaus üblich und normal gewesen sei.

Die damals ohnehin noch nicht anerkannte Gefährlichkeit von Asbest sei im Übrigen nicht dafür ausschlaggebend, ob ein Versicherungsschutz bestanden habe.

Das Zitat befindet sich in dem Urteil SG Dortmund – S 18 U 748/19 -.

Hier hätte man die Erfahrung aus der Landwirtschaft nutzen können, wo etwa ein 11-jähriges Mädchen bei der Mithilfe im Familienbetrieb geschädigt wurde.

Gerade für solche Fälle hatte man damals die Vorschrift des § 539 II RVO eingeführt, um es den Familienangehörigen zu erleichtern, zu ihrem Recht zu kommen.

Damals gab es den gewissermaßen irreführenden Begriff der Handlungstendenz noch gar nicht, welcher also nicht geeignet war zu der Zeit die Dinge zu verwirren.

Gegen Arbeitsunfall bleiben also Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Versicherte tätig werden; dies gilt auch bei nur vorübergehender Tätigkeit.

Der in Rede stehende Fall eines 7-jährigen Kindes, was ein Asbestmesotheliom erlitt durch gewerblichen Bezug mit dem Dachdeckerbetrieb des Vaters sollte Anlaß sein umzudenken und der Kausalitätsnorm zu ihrem Recht zu verhelfen, was die Tätigkeit wie ein Versicherter anbelangt.

Battenstein
Rechtsanwalt
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Corona-Erkrankungen sind als Berufskrankheiten zu entschädigen,

wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laborartorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.

Gegenüber dem Arbeitsunfall durch eine Corona-Virusinfektion kann die Anwendung der Berufskrankheiten Nr. 3101 günstiger sein, weil der Entschädigungsrahmen bei der Berufskrankheit weiter gefasst ist, etwa auch Übergangsleistungen vorsieht für die Verdienstausfälle in den 5 Jahren nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit.

Das Krankenhauspersonal ist also weitgehend geschützt, d. h. das Personal in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen der Human- und Zahnmedizin in wohlfahrtspflegerischen Einrichtungen und Laboratorien.

Im Fall eines Falles beantragen Sie am besten die Anerkennung der Corona-Virusinfektion gleichzeitig als Arbeitsunfall und als Berufskrankheit Nr. 3101, weil hier eine Anspruchskonkurrenz herrschen kann zu Ihren Gunsten.

Nicht verständlich ist allerdings die Praxis wie diese in den sozialen Medien berichtet wird, dass weder von einem Arbeitsunfall noch einer Berufskrankheit die Rede ist bei den Entschädigungsleistungen.

Es interessiert, mit welchem Ergebnis die wöchentlichen Rapporte beim Spitzenverband der Berufsgenossenschaften verlaufen bzw. welches Ergebnis diese Meldungen zeitigen, von der Prävention her und von der Entschädigung her gesehen.
Zum Thema der Krankenhauskeime darf sich der Verfasser beziehen auf den Fall eines Frühchens, das auf der Intensivstation eines Krankenhauses infiziert wurde (Pseudomonas aeruginosa) und dank unserer anwaltlichen Unterstützung berufsgenossenschaftlich entschädigt werden muss (Urteil des BSG – B 2 U 34/17 R -).

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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