Obduktion bei Berufskrankheiten

„Strengbeweis“ in Form der Obduktion bei Berufskrankheiten;
hier: Was aber, wenn der Berufserkrankte noch lebt?

Die Berufsgenossenschaften und dem folgend die Sozialgerichtsbarkeit fordern im Berufskrankheitsfall etwa, daß die Erkrankung mit Gewißheit, d.h. im sog. „Strengbeweis“ erwiesen sein muß.

Was bedeutet dies für den noch lebenden asbestkrebskranken Versicherten?

In einem Fall eines Asbestzementherstellers bedeutete dies, daß zu Lebzeiten keine Entscheidung getroffen worden ist hinsichtlich der Feststellung einer Berufskrankheit Nr. 4104, Asbestlungenkrebs in Verbindung mit einer Asbestose von Lunge oder Pleura.

Statt dessen wurde die Gemeindeverwaltung angeschrieben und gebeten, mitzuteilen, wenn der Betroffene verstorben ist.

Dann wollte man eine Obduktion durchführen.

Je nach Beweisgrad ergibt sich die Möglichkeit, zu Lebzeiten Feststellungen zu treffen oder aber auch nicht.

Geht man nach § 202 Sozialgerichtsgesetz, § 287 I ZPO, reicht für die Feststellung, ob ein Schaden, d.h. hier eine Berufskrankheit entstanden ist, die freie richterliche Überzeugungsbildung.

Wörtlich heißt es in § 287 ZPO analog:

„Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.“

Gemessen an der IAO-Liste lag nach 20jähriger Asbestbelastung des Erkrankten ein Asbestlungenkrebs nahe, gleich ob dieser mit einer Asbestose vergesellschaftet war oder nicht oder etwa mit den später hinzugekommenen 25 Asbestfaserjahren.

Man hätte also zu Lebzeiten den Fall entschädigen können und müssen, erst recht deshalb, weil es sich um einen Familienvater handelte, verheiratet, 7 Kinder.

Als nun die abgewartete Obduktion durchgeführt wurde, übersah der Pathologe die Brückenbefunde einer Minimalasbestose der Lunge oder Pleura.

Nachdem eine Arbeitgeberhaftung hilfsweise angegangen wurde anwaltlich, löste sich allerdings der Fall von da auf, und zwar in der Art und Weise, daß die Berufsgenossenschaft nun doch anerkannte.

Dem Pathologen, welcher die Brückenbefunde nicht gesehen hatte, wurde eine Fehleinschätzung nachgesagt.

Die Frage stellt sich nach wie vor, und zwar in den einschlägigen Berufskrebsfällen, ob man nun den Strengbeweis und die Obduktion fordert, obzwar der Versicherte noch lebt, oder aber einen Beweisgrad gem. § 287 Abs. 1 ZPO gelten läßt.

In letzterem Fall kann zu Lebzeiten anerkannt und entschädigt werden, mit dem Restrisiko, daß sich vielleicht der Fall bei Obduktion doch anders darstellt.

U.E. kann die Berufsgenossenschaft und muß die Berufsgenossenschaft mit diesem Restrisiko leben, eben weil § 202 SGG verbindlich ist, indem auf die ZPO analog verwiesen wird.

In die Falle des Pathologen laufen die Versicherten, ob nun Asbestosefälle oder Silikosekranke, weil als letzter Beweis berufsgenossenschaftlich der pathologische Beweis angestrebt wird.

Dieserhalb ist in der künftigen Entschädigungspraxis das Schlimmste zu erwarten.

Dabei ist die pathologische Beweiserhebung in Form der Obduktion sehr oft irreführend, eben weil durch Umbauvorgänge eine Minimalasbestose etwa längst ausgewaschen sein kann oder durch das Fahrerfluchtphänomen der Weißasbest in Fortfall gekommen ist.

Im Falle des Familienvaters mit Kindern bedeutete das Zuwarten der Berufsgenossenschaft, daß dieser verstarb, ohne seine Familie versorgt zu wissen, etwa durch berufsgenossenschaftliche Leistungen, die 80 % des Bruttojahresarbeitsverdienstes ausmachten, als diese nun später festgestellt werden mußten.

Die Verwaltungsberufsgenossenschaft ließ es sich in einem vergleichbaren Fall angelegen sein, den noch lebenden asbestkrebskranken Versicherten mit der Formularfrage zu kontaktieren, ob dieser nun seiner Obduktion künftig zustimmen würde, damit die Berufsgenossenschaft ihre Feststellungen treffen könne.

Aber auch in diesem Fall konnte unsere Kanzlei helfen, ohne daß der Versicherte auch nur obduziert wurde, selbst dann nicht, als er verstarb.

Was der oben zitierte „Strengbeweis“ im Sozialrecht zu suchen hat, erschließt sich nach diesen Erfahrungen erst recht nicht.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenObduktion bei Berufskrankheiten

Gleichzeitige berufliche Asbestbelastung und private Rauchgewohnheit

Die Multiplikation des Effektes durch gleichzeitige berufliche Asbestbelastung und private Rauchgewohnheit;
hier: Hammond

Der amerikanische Forscher Hammond ermittelte folgendes interessante Verhältnis.

Bei einem Lungenkrebsrisiko vom 5-fachen des Asbestwerkers und des 10-fachen beim Zigarettenraucher ergibt sich ein Lungenkrebsrisiko vom 53-fachen, wenn die berufliche Asbestbelastung und die private Rauchgewohnheit zusammentreffen.

Bei den berufsgenossenschaftlichen Entscheidungen zur Berufskrankheit Nr. 4104, Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs bei Vorliegen von 25 Asbestfaserjahren, spielt allerdings diese Feststellung des amerikanischen Forschers nicht die geringste Rolle bzw. beeindruckt dies nicht die Berufsgenossenschaft.

Auch wenn also Asbestbelastungen beruflicher Art und Rauchgewohnheit zusammenkamen, wird gewissermaßen monokausal das Vorliegen von 25 Asbestfaserjahren gefordert, obwohl bereits klar ist, daß selbst fünf Asbestfaserjahre oder sieben Asbestfaserjahre beim Raucher nicht bloße Gelegenheitsursache sein können, sondern eine wesentliche mitursächliche Bedingung darstellen, wenn dieser Versicherte dann später an einem Lungenkrebs oder einem Kehlkopfkrebs erkrankt.

Die Einschränkungen in der Berufskrankheitenliste verstoßen auch deutlich gegen die sog. Kausalitätsnorm, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, also Gesetz im materiellen Sinne wurde, demzufolge wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Nach wie vor fehlt es an einer kausalen Betrachtungsweise, etwa was die Asbestfälle anbetrifft mit deren multiplikativem Effekt, nämlich die Auswirkungen des Zigarettenrauchens um das 5-fache zu steigern.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenGleichzeitige berufliche Asbestbelastung und private Rauchgewohnheit

Fehlende Mitwirkung der Witwe und minderjährigen Waise

Fehlende Mitwirkung der Witwe und minderjährigen Waise im berufsgenossenschaftlichen Feststellungsverfahren eines Lungenkrebs, etwa Berufskrankheit Nr. 4104

Unsere Kanzlei stellte unter dem 02.06.2008 bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Entschädigungsantrag wegen des verstorbenen Familienvaters B. K., geb. 27.12.1958, verst. 30.10.2007.

Der Entschädigungsantrag wurde für die Witwe und die Waisen gestellt.

Es wurde auch der letzte Arbeitgeber, nämlich das Bauunternehmen V. K. bezeichnet, wo auch Abbrüche gemacht wurden.

Außerdem erfolgte Hinweis darauf, daß der Versicherte offenbar Gefahrguttransporte bewerkstelligen und Schwarzes für den Straßenbau fahren mußte.

Die Tatsache, daß die Witwe die Formulare der Berufsgenossenschaft nicht ausfüllte, und zwar trotz Erinnerung nicht, nahm die Berufsgenossenschaft zum Anlaß, Leistungen zu versagen, und zwar wegen fehlender Mitwirkung.

Der Tenor im Bescheid der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft vom 24. Oktober 2008 geht dahin:

„Sehr geehrte Frau K.,

die Gewährung von Sozialleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird wegen fehlender Mitwirkung versagt.“

Den Einwänden des Anwalts entsprach die Berufsgenossenschaft nicht, daß auch anderweitig, d.h. ohne Erhebung von Formularen ein Sachverhalt ermittelt werden kann.

Den Hinweis, daß ein Außendienstmitarbeiter der Berufsgenossenschaft die Klägerin aufsuchen solle, und zwar wegen der Informationen, welche die Berufsgenossenschaft benötige, nahm die Berufsgenossenschaft lediglich zum Anlaß, die Telefonnummer ihres Mitarbeiters bekanntzugeben, den die Witwe anrufen möge.

Daß dies ein Grund sein soll, eine mögliche Anspruchsprüfung zu unterlassen, zu Lasten der Witwe, aber auch zu Lasten der 15jährigen Waise, erscheint als nicht mehr nachvollziehbar.

– 2 –

Das Sozialgericht Freiburg befand im Gerichtsbescheid vom 16.02.2010 das Verhalten der Berufsgenossenschaft als großzügig, den Besuch ihres Mitarbeiters anzubieten, ohne daß dieser sich aber bei der Witwe meldete, andererseits aber das Verhalten der Klägerseite als „schlicht dreist“, und zwar mit den Worten:

„Der beklagten Berufsgenossenschaft vorzuhalten, der Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft hätte von sich aus bei der Klägerin anrufen müssen, ist  vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht der Klägerin und ihrer vollständigen Passivität … schlicht dreist.“

Wohlgemerkt, dem Sozialgericht war mitgeteilt worden, daß der Anwalt gelegentlich der gewährten Akteneinsicht bei der Klägerin angerufen hat und dort nur den 15jährigen Sohn erreichte, diesem aber ausgerichtet hat, worum es geht.

Anmerkung:

Die Krankenkassen beklagen, und zwar in den Fällen, in welchen die Krankenkassen Erstattungsansprüche an die Berufsgenossenschaft haben können, daß es Methode habe, wenn die Berufsgenossenschaft wegen fehlender Mitwirkung die Akte schließt.

Fehlende Mitwirkung kann dabei auch sein, daß der Berufskrebserkrankte verstorben ist.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenFehlende Mitwirkung der Witwe und minderjährigen Waise

Gutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII beim Arbeitsunfall

Gutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII beim Arbeitsunfall, Anzeigepflicht des Arztes in jedem Fall bei Vorliegen einer Berufskrankheit Nr. 4105, Mesotheliom bzw. Pleuramesotheliom

Es trifft nicht zu, was man bei einer Berufsgenossenschaft meint, daß das Auswahlrecht des Gutachters nach § 200 Abs. 2 SGB VII chefarztgebunden sei und man keinen Arzt der Abteilung bezeichnen kann.

Richtig ist vielmehr, daß konkret der betreffende Arzt als Gutachter bezeichnet werden kann, den man auswählt.

Ebensowenig ist es etwa chefarztgebunden, in jedem Fall einer Berufskrankheit Nr. 4105 Pleuramesotheliom eine ärztliche Anzeige der Berufskrankheit zu erstatten.

Vielmehr trifft die Pflicht der ärztlichen Anzeige konkret den Arzt, der den Verdacht erkennt, daß hier eine Berufskrankheit Nr. 4105 vorliegt.

Auf diesem Wege etwa entstandene Verspätungen bei der Anmeldung der Berufskrankheit zu Lebzeiten, welche also erst posthum gemeldet wird, darf die Berufsgenossenschaft gegenüber den Hinterbliebenen und Sonderrechtsnachfolgern nicht einwenden, und zwar nach höchstrichterliche Rechtsprechung.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenGutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII beim Arbeitsunfall

Beruflicher Blasenkrebs, Berufskrankheit Nr. 1301

Beruflicher Blasenkrebs, Berufskrankheit Nr. 1301 eines langjährigen Malers und Lackierers mit 35 einschlägigen Berufsjahren

hier: Zugrundelegung der Gutachten der Technischen Beamten der Berufsgenossenschaft im Prozeß des Erkrankten gegen die Berufsgenossenschaft, und zwar durch die Sozialgerichtsbarkeit

Einwendungen im Prozeß des blasenkrebserkrankten Malers und Lackierers gegenüber der gerichtlichen Zugrundelegung der Gutachten der Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft begegnet die Sozialgerichtsbarkeit mit völligem Unverständnis.

Daß sich der Technische Aufsichtsbeamte eines Technischen Aufsichtsdienst in einem Interessenkonflikt befindet, wenn einerseits die Berufskrankheit nicht verhindert wurde durch die Technische Aufsicht und diese Berufskrankheit nunmehr entschädigt werden soll, beeindruckt die Sozialgerichtsbarkeit wenig.

Der Hinweis, daß das Berufsbild des Malers und Lackierers zur Risikogruppe im Sinne der Berufskrankheit Nr. 1301, Blasenkrebs durch aromatische Amine gehört, und daß bei der Zersetzung, bzw. dem Abbrennen alter Farben, aromatische Amine freigesetzt werden und beim Verstreichen von Carbolineum bis Ende der achtziger Jahre, etwa 20 Jahre lang und die Bezugnahme darauf, wird etwa vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem Rechtsstreit L 17 U 141/09 als, so wörtlich „Allgemeinplätze“ abgetan, und zwar hinsichtlich des anwaltlichen Schriftsatzes vom 21.01.2010, wo es hieß:

„Daß der schwere Mangel fortbesteht, wonach ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten nicht eingeholt wird, obwohl dies nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Artikel 6 Menschenrechtskonvention unbedingt erforderlich ist.“

Die Belastung arbeitstechnischer Art sei längst nachgewiesen, wobei allerdings der Blick dafür offenbar verstellt werde, und zwar durch Parteigutachten, auf welche das Gericht setze.

Die arbeitstechnischen Erhebungen wiesen deutliche Mängel auf, ohne daß die Gefährdung allerdings des Versicherten entfällt, was die Berufskrankheit Nr. 1301 anbetrifft.

Zunehmend werden gegenwärtig offenkundige Berufskrebsfälle gleichwohl abgelehnt, und zwar aufgrund der Einlassung der Technischen Aufsichtsbeamten der beklagten Berufsgenossenschaft, wo die beruflichen Gefahren entgegen etwa dem Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 1301 verneint werden und heruntergespielt gewissermaßen.

Dies passiert in einem Fall sogar dann, wenn der medizinische Sachverständige die Richtigkeit der arbeitstechnischen Ermittlungen der Berufsgenossenschaft in Frage gestellt hat und ausführte, bis in die 90iger Jahre des letzten Jahrhunderts sei bei Malern eine relevante Exposition gegenüber aromatischen Aminen möglich gewesen.

Wenn dann der Technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft dieser Feststellung des Mediziners entgegentritt, holt die Sozialgerichtsbarkeit nicht etwa ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten ein, etwa als Obergutachten, sondern läßt es mit dem Bestreiten der arbeitstechnischen Voraussetzungen des eigenen Beamten der beklagten Partei sein Bewenden haben.

Diese Praxis generiert zunehmend Fehlurteile zu Lasten der Berufskrebserkrankten in der gesetzlichen Unfallversicherung, deren konkrete Gefährdung im Gegensatz etwa zum Merkblatt der Berufskrankheit 1301 bestritten wird.

Konkret werden nicht einmal die Betriebsakten beigezogen, welche der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft über das betreffende Mitgliedsunternehmen führt.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenBeruflicher Blasenkrebs, Berufskrankheit Nr. 1301

Hochfrenquenter Tinnitus bei der beruflichen Lärmschwerhörigkei

Hochfrenquenter Tinnitus bei der beruflichen Lärmschwerhörigkeit;
hier:     Ablehnung des Berufskrankheitszusammenhangs durch die Berufsgenossenschaft wegen
hochfrequenten Tinnitus

Der Rechtsuchende, der akuten Lärmtraumata ausgesetzt war und mehr als 20 Jahre extrem hohem Lärm durch Sägearbeiten etc., beklagt ein außerordentlich quälendes hochfrequentes Ohrgeräusch, das ihn am Einschlafen hindere und am Durchschlafen, weshalb der Berufserkrankte morgens wie zerschlagen ist gewissermaßen.

Der Einwand des behandelnden Arztes zog nicht im Rechtstreit vor dem Sozialgericht Düsseldorf – S 36 u 76/07 -, daß gerade ein hochfrequenter Tinnitus durch die Lärmspitzen bedingt wird.

Der behandelnde Arzt war also ganz anderer Ansicht als der BG-Gutachter.

Jedenfalls ist der einwand neu, daß ein hochfrequenter Tinnitus nicht lärmbedingt wäre.

Die berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis machte dies bislang immer zur Entschädigungsvoraussetzung, daß es sich um einen Tinnitus im Hochtonbereich handeln müsse.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenHochfrenquenter Tinnitus bei der beruflichen Lärmschwerhörigkei

Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Silikose

Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Silikose

Die Bildung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, d.h. des Rentensatzes bei einer Silikose, unterliegt vielfältigen Eingriffen seitens der Berufsgenossenschaft.

Zunächst wich die radiologische Beurteilung der Schwere einer Silikose einer streng funktionsdiagnostischen Beurteilung in den 70er Jahren, Moerser Konvention, was eine Minderung der Verletztenrente in den Vergleichsfällen um die 50 % mit sich brachte für die Neufälle.

Dies blieb aber nicht der einzige Einschnitt.

Zum anderen verzichteten Berufsgenossenschaft und Sozialgerichtsbarkeit auf die abstrakte Schadensberechnung bei der Silikose in dem Sinne, daß kein Vergleich angestellt wurde, wie viele Erwerbsmöglichkeiten bei Feststellung einer Silikose auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verschlossen sind.

Daß der erkrankte Bergmann keinen anderweitigen Atemwegsbelastungen mehr ausgesetzt werden durfte, interessierte nicht, angeblich handele es sich dabei ausschließlich um eine Prävention.

Die abstrakte Schadensberechnung – wie bezeichnet – ist allerdings gem. § 56 Abs. 2 SGB VII neuerdings zwingend vorgeschrieben, was aber unterbleibt, genauso wie bei den Asbestosen, wo sich die gleiche Problematik zeigt.

Dies hat zur Folge, daß die wenigsten Silikosen (und Asbestosen) mit einer Verletztenrente der Berufsgenossenschaft versehen bzw. entschädigt werden.

Mißachtet wird dabei auch die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I, wonach bei Auslegung der gesetzlichen Vorschriften eine möglichst weitgehende Verwirklichung der Rechte der sozialen Anspruchsteller, hier der Silikosekranken, sicherzustellen ist.

Das Gegenteil ist in der Praxis gegenwärtig der Fall.

Bei mittelgradiger Belastungsdyspnoe, die beim Treppensteigen auftritt, kann eine MdE von 50 bis 60 % bereits erreicht sein, ohne daß dies bislang in der Praxis beachtet wird.

Die Anerkennung der Silikose dem Grunde nach nutzt dem Bergmann wenig.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenMinderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Silikose

Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Pleuramesotheliom

Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Pleuramesotheliom;
hier: Eintritt der MdE aufgrund der Diagnosestellung mit dem Zeitpunkt der Diagnosestellung oder mit dem Eintritt der Beschwerden

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg – L 10 U 1173/08 – stellt zwar einerseits im Urteil fest, „Beschwerden wegen des Pleuramesothelioms sind erstmalig aufgrund der Untersuchung durch den Allgemeinarzt P. am 29.07.2004 dokumentiert, bei der der Versicherte das Auftreten von Beschwerden in Form zunehmender Belastungsdyspnoe mit einigen Tagen vor dem 29.07.2004 angab.

Mithin war vor der Krankschreibung der Beginn der Beschwerden, so daß die MdE mit 100 % = Rentensatz von 100 %, einige Tage vor der Krankschreibung auftrat.

Also hätte zunächst die Verletztenrente einsetzen müssen und sodann mit der Krankschreibung bzw. dem Ende der Lohnfortzahlung das Verletztengeld.

Statt dessen hebt das Berufungsgericht im konkreten Fall auf das Zufallsdatum der Diagnosestellung ab, statt auf den Beginn der Beschwerden.

Wenn dann die Revision nicht zugelassen wird, sollte sich das Bundessozialgericht wohl kaum für diese Fragestellung weiter interessieren, die im Tatsächlichen wurzelt.

Den Schaden haben die Hinterbliebenen, also die Witwe als Sonderrechtsnachfolgerin im konkreten Fall, eben weil der zweifelsfreie Eintritt der MdE vor der Krankschreibung, was mit Sicherheit so gesagt werden kann, nicht ausschlaggebend ist für die Feststellung der MdE, sondern das Datum der Diagnose.

Nach §§ 202 SGG, 287 ZPO analog hätte das Gericht in freier Überzeugungsbildung entscheiden müssen, wann der Schaden aufgetreten ist und in welcher Höhe.

Diese Abschätzung erfolgt nicht.

Vielmehr wird im Strengbeweis eingewandt, daß es auf das Datum der Diagnosestellung ankommt.

Die Folgen für die Berufsgenossenschaft wären gravierend, wenn die freie Überzeugungsbildung platzgreifen würde, weil dann der mutmaßliche Beginn der Beschwerden der Versicherungsfall wäre und dies den Beginn der Verletztenrente vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen würde.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenEintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Pleuramesotheliom

Plasmozytom nach Benzoleinwirkung als Berufskrankheit

Plasmozytom nach Benzoleinwirkung als Berufskrankheit

Bei einem Arbeitsunfall wurde als zufälliger Nebenbefund ein Plasmozytom entdeckt und in der Folgezeit operiert.

Diesseitiger Auffassung nach hätte der Versicherte ohne die dann erfolgende Operation des Plasmozytoms eine höhere Lebenserwartung gehabt.

Mithin kann die Zufallsentdeckung des Plasmozytoms eine mittelbare Folge des Arbeitsunfalls sein, was die Lebenszeitverkürzung anbetrifft.

Von Bedeutung ist auch die Frage nach wie vor, ob in Jahre- bzw. Jahrzehntelanger Gießereiarbeit, Reinigung von Kesseln, der Versicherte sich das Plasmozytom offensichtlich durch eine Benzoleinwirkung zugezogen hat.

Beim Berufungsgericht meinte der Berichterstatter bzw. Richter, die Berufsgenossenschaft hätte bereits mehr als erforderlich ermittelt, obwohl keinerlei unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten vorlag.

Statt dessen ermittelte der Berufungsrichter in dem Erörterungstermin im Beisein der Berufsgenossenschaft, wie die Mandantschaft an ihren Anwalt gekommen sei.

Wie auf diese Art und Weise, kein arbeitstechnisches Sachverständigengutachten unabhängiger Art einzuholen in der dargestellten Art ein Berufskrebsfall gelöst werden soll, erschließt sich nicht.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenPlasmozytom nach Benzoleinwirkung als Berufskrankheit

Deutscher Sozialgerichtsprozeß im Berufskrankheitenverfahren

Deutscher Sozialgerichtsprozeß im Berufskrankheitenverfahren

Anwaltlich muß festgehalten werden, daß der schwerstwiegende Mangel in diesen Verfahren der Umstand ist, daß die Sozialgerichtsbarkeit ausnahmslos gewissermaßen die Expertisen respektive Gutachten der Technischen Aufsichtsdienste der beklagten Berufsgenossenschaft zugrundelegt bei der Beurteilung der Gefährdungssituation.

Es wird nicht berücksichtigt, daß sich der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft in dem Konflikt befindet, eine Berufskrankheit etwa einen Asbestkrebs nicht verhindert zu haben und nunmehr die Voraussetzungen einer Berufskrankheit arbeitstechnisch bestätigen zu sollen.

An letzterem hapert es gewissermaßen gewaltig.

So ist in einem Lungenkrebsfall nach Asbesteinwirkung, der Versicherte hatte Asbestsäcke ungeschützt in die Maschine zu entleeren, eine arbeitstechnische Expertise des Technischen Aufsichtsdienstes der beklagten Berufsgenossenschaft feststellbar dahin, daß der Technische Aufsichtsbeamte nur 10 Fasern pro cm3 Atemluft für diese Tätigkeit zugrundelegt, während es in Wahrheit 500 Fasern pro cm3 gewesen sein dürften.

Das weitere antizipierte Parteigutachten, nämlich die Faserjahrreporte, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, ergeben durch Querverweise, daß am Ende der Wert für den Umgang mit leeren Säcken zugrundegelegt wird, die Asbest enthalten haben mögen zuvor.

Schlimmer also kann es nicht kommen für einen Versicherten, nämlich einmal an einem Asbestlungenkrebs zu erkranken und zum anderen dann an den Technischen Aufsichtsdienst einer Berufsgenossenschaft zu geraten, welcher unzutreffend niedrige Faserzahlen ermittelt, so daß die Asbestfaserjahrrechnung, 25 Asbestfaserjahre müssen es sein, wenn keine Brückensymptome vorliegen, scheitern muß.

Es gilt also, den Parteigutachten der Technischen Aufsichtsbeamten der beklagten Berufsgenossenschaft zu begegnen und den antizipierten Sachverständigengutachten in Form der Faserjahrreporte, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, die imaginär niedrige Werte enthalten für die einzelnen Verrichtungen mit Asbest.

Es besteht eine Übereinkunft der Sozialgerichte dahingehend, die „Expertisen“ des Technischen Aufsichtsdienstes der beklagten Partei zugrundezulegen, wenn der Lungenkrebserkrankte oder etwa die Witwe es nicht besser wissen.

Kein rechtliches Gehör findet der Hinweis, daß die Faserjahrzahl höher zu bewerten ist als in dem antizipierten Parteigutachten Faserjahrreport.

Dessen Grundlagen bleiben in den einzelnen Berufskrankheitenfeststellungsverfahren überdies im Dunkeln.

So werden keine Befunde darüber vorgelegt, warum nicht beim Trennschleifen von Asbest 500 Fasern pro cm3 zugrundezulegen sind, wie im Prüfstandsversuch, sondern nur etwa 60 Fasern pro cm3.

Mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Artikel 6 Menschenrechtskonvention dürfte das geschilderte Verfahren in keiner Weise in Übereinstimmung stehen.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenDeutscher Sozialgerichtsprozeß im Berufskrankheitenverfahren