Beweislastumkehr und gesetzliche Vermutung

Beweislastumkehr und gesetzliche Vermutung, siehe § 9 Abs. 3 SGB VII

Änderungsvorschlag:

„Erkranken Versicherte, die infolge der Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit der Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und ist eine anderweitige Alleinursächlichkeit nicht offenkundig, wird vermutet, daß diese Krankheit infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.“

Dieser Änderungsvorschlag wird erforderlich, weil die bisherige Fassung der gesetzlichen Vermutung die Berufsgenossenschaften nicht zu einer Änderung ihrer Ablehnungspraxis in den Berufskrankheitsfällen und den Berufskrebsfällen veranlassen konnte.

Diese Änderungsfassung knüpft an an die gesetzliche Vermutung, die bei einer Silikose oder einer Asbestose ab einer MdE von 50 % aufwärts gilt, daß der Tod Folge der Berufskrankheit ist, es sei denn, das Gegenteil wäre offenkundig der Fall.

Bei einer gebührenden beruflichen Asbestbelastung wird es für die Berufsgenossenschaften erschwert, die anderweitige Ursächlichkeit nachzuweisen, was den Asbestlungenkrebs anbetrifft, wenn denn eine anderweitige Alleinursächlichkeit nachzuweisen, ist, um einer Entschädigung des Falles zu entgehen berufsgenossenschaftlich.

Anstoß überhaupt dazu, daß seinerzeit eine gesetzliche Vermutung in § 9 Abs. 3 SGB VII eingefügt wurde, war ein Aufsatz unserer Kanzlei:

„Beweislastumkehr zugunsten von Beamten im Berufskrankheitsfall und Beweislast im Sinne des sog. Strengbeweises zu Lasten der gewerblichen Arbeiter im Berufskrankheitsfall am Beispiel insbesondere der beruflichen Asbestfälle“, SGb, d.h. Die Sozialgerichtsbarkeit, Januar 1992, Seite 11.

Ein erster Erfolg stellte sich damals ein, indem der Fall einer Ärztin entschädigt werden mußte von der Berufsgenossenschaft, die beruflich an Aids erkrankt ist, eben weil die Berufsgenossenschaft keine anderweitige Ursächlichkeit dartun konnte, BK 3101, Infektionskrankheit aus dem Gesundheitsdienst.

Für die Klarstellung in § 9 Abs. 3 SGB VII spricht, daß die Berufsgenossenschaften immer noch den Strengbeweis praktizieren und darin von der Sozialgerichtsbarkeit unterstützt werden, und zwar zu Lasten der gewerblichen Arbeiter, die vielfältigen Kanzerogenen im Berufsleben ausgesetzt gewesen sind.

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Mobbing

„Mobbing“*) im Sozialgerichtsprozess bezüglich der Arbeitsunfall-, Wegeunfall-, Berufskrankheitssachen, d.h. Androhung von sogenannten Verschuldenskosten nach § 192 SGG durch den Sozialrichter, obwohl der Rechtsbehelf sorgfältig begründet ist.

Diesseitiger Auffassung nach ist die Androhung von angeblichen Verschuldenskosten schlechthin unvertretbar, wenn es sich handelt um Fälle wie folgt.

1. Die Berufsgenossenschaft kürzt im 5. Laufjahr einer Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV (die gefährdende Tätigkeit, die zur Berufskrankheit führte, wurde unterlassen) um 80 % = 4/5.

Dies geschieht, obwohl im Rahmen einer Ermessensausübung § 2 Abs. 2 SGB I vorgibt, die sozialen Rechte des Anspruchstellers möglichst weitgehend zu verwirklichen, d.h. hier im Sinne des Ersatzes der vollen Verdienstminderung, um die es geht.

2. Es wird die Anerkennung der Berufskrankheiten nach neuer Erkenntnis im Einzelfall aufgrund eines Stichtageinwandes verweigert von der Berufsgenossenschaft, etwa in den Fällen, die nach dem Stichtag als Listenberufskrankheit Nr. 4111, 4104 etc. entschädigt werden.

Dies mag 3000 Bergarbeiteremphysemfälle anbetreffen und eine Vielzahl von Fällen etwa des Asbestlungenkrebs in Verbindung mit 25 Asbestfaserjahren usw.

Anzumerken ist, daß die Bergarbeiteremphysemfälle nach § 551 Abs. 2 RVO, Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall in der Regel bis heute noch nicht abgeschlossen worden sind, sondern lediglich unter dem Aspekt der Berufskrankheit Nr. 4111 entschieden wurden.

3. Es fehlt an einem unabhängigen arbeitstechnischen Sachverständigengutachten und insbesondere wurde im Berufskrankheitsfall Nr. 4104 bei der Asbestfaserjahrzählung ein Wert zu gering angesetzt, nämlich in Höhe von 10 Fasern pro cm³ Atemluft, obwohl der Versicherte ungeschützt volle Asbestsäcke in einem Kneter entleerte, was mehrere 100 Fasern pro cm³ ausmacht.

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*) Im Sinne der Zielsetzung, den Rechtsuchenden aus dem Prozess zu drängen und dessen
Klagerücknahme zu erzwingen.

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Ist der Lungenkrebs durch Asbest eine Asbeststaublungenerkrankung?

Ist der Lungenkrebs durch Asbest eine Asbeststaublungenerkrankung? Wenn ja? Anwendung hier bereits der Berufskrankheiten-Nr. 4103, wo der Begriff Asbeststaublungenerkrankung die Legaldefinition ist

Ein Fall aus Bremen macht es einmal mehr deutlich, darüber nachzudenken, was denn eine Asbeststaublungenerkrankung ist, von der in der Berufskrankheiten-Nr. 4103 der Deutschen Berufskrankheitenliste die Rede ist.

Hat der Versicherte mit dem Trennschleifer Asbestzementplatten bearbeitet über Jahre, kann nach den Gesetzen der Naturwissenschaft unmöglich geleugnet werden, daß ein entstandener Lungenkrebs eine Asbeststaublungenerkrankung im Wortsinne und im medizinischen Sinne ist.

Wenn aber der Lungenkrebs eine Lungenerkrankung ist, verursacht durch Asbeststaub, findet konkurrierend bereits die Berufskrankheiten-Nr. 4103 von ihrem Wortlaut und Inhalt her Anwendung.

Dazu zwingt überdies auch § 2 Abs. 2 SGB I, Auslegungsvorschrift, der zu Folge bei der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches sicher zu stellen ist, daß eine möglichst weitgehende Rechtsverwirklichung zu Gunsten der Betroffenen stattfindet.

Im übrigen wäre die Anwendung der Nr. 4103 bei einem Lungenkrebs, ohne Brückensymptome, aber verursacht durch Asbeststaub, verfassungskonform.

Der Mann aus Bremen hat aber nicht nur einen Lungenkrebs, sondern leidet auch unter einer Pleurakarzinose.

Mithin konkurrieren hier bereits die Berufskrankheiten-Nrn. 4103 und 4105, letztere für das Pleuramesotheliom.

Angeblich hätte der Versicherte nur 6 Asbestfaserjahre zurückgelegt, wendet die Berufsgenossenschaft ein, allerdings ohne die Werte für das Trennschleifen von Asbestzement zugrunde zu legen, die bis zu 500 Fasern pro cm3 ausmachen können.

Asbestbedingt hat es der Mann aus Bremen von allem, einen Lungenkrebs, eine Pleurakarzinose nur angeblich keine Brückensymptome wie eine Minimalasbestose oder Pleuraasbestose.

Eine Pleurakarzinose gilt nicht als Brückensymptom, obgleich ungleich gefährlicher und ebenfalls asbestbedingt.

Man kann es drehen und wenden wie man will, aus dem Tierversuch weiß man, daß die Gabe von Asbest an verschiedenen Stellen beim Versuchstier Krebs erzeugt, und zwar gleichzeitig.

94 % des in Deutschland verwendeten Asbest war Weißasbest, der später im Körper nicht mehr gefunden wird, obwohl die Pathologen noch heute danach suchen, selbst nach 30 Jahren Ende der Exposition des Versicherten gegenüber Weißasbest.

Man spricht von einem Fahrerfluchtphänomen des Weißasbest, der zwar Wirkung entfaltet, allerdings dann ohne Spuren.

Wenn man all dieses weiß, warum wendet man die Vorschrift der Nr. 4103 nicht bereits an, wenn ein Betroffener eine Asbestarbeit zurückgelegt hat erheblichster Art und sowohl an der Lunge als auch am Rippenfell krebskrank wird?

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Unterstellt, der Supergau eines Reaktorunfalls wäre in Deutschland passiert;

Hier: Ansprüche der Betroffenen etwa aufgrund einer Berufskrankheit Nr. 2402, Erkrankung durch ionisierende Strahlen

Würde sich das Inferno an einem Tag abspielen, wäre zugleich der Tatbestand eines Arbeitsunfalles erfüllt.

Erfüllt der Sachverhalt sowohl die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles als auch diejenigen einer Berufskrankheit hier der BK-Nr. 2402, wird der Fall unter dem Aspekt der Berufskrankheit entschädigt, weil es dort weitergehende Leistungen geben kann, etwa die Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKVO für 5 Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten.

Grundsätzlich gesehen ist selbst in dem Fall einer Katastrophe die gesetzliche Ausgangslage für die betroffenen Arbeitnehmer nicht schlecht.

Bei Arbeitsunfähigkeit etwa durch eine Verstrahlung wird von der Berufsgenossenschaft Verletztengeld gezahlt, längstens bis zur Vollendung der 78. Woche.

Verbleibt ein Dauerschaden, kommt eine Verletztenrente im Anschluß daran in Betracht.

Führt die Strahlung zur Entstehung einer beruflichen Krebserkrankung, schuldet die Berufsgenossenschaft die Verletztenvollrente.

Die Leistungen der Berufsgenossenschaft erfolgen in Ablösung der Arbeitgeberhaftpflicht.

Das Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit wird wie das Krankengeld etwa der Krankenversicherung berechnet.

Die Verletztenvollrente macht 2/3 des Brutto-Jahresarbeitsverdienstes aus.

Die Verletztenrente ist steuerfrei.

Aber auch im Todesfall sind die Angehörigen geschützt.

Verbleiben durch den Todesfall eine Witwe und zwei Waisen, erhält die Witwe 40 % des Brutto-Jahresarbeitsverdienstes als Witwenrente, während die minderjährigen Waisen jeweils eine Waisenrente von 20 % des Brutto-Jahresarbeitsverdienstes bekommen.

Die Berufsgenossenschaft hat im Falle eines Reaktorunfalls weitreichende Befugnisse.

Von der Berufsgenossenschaft kann verfügt werden, die Anlage stillzulegen.

So stellt sich die Frage, was, wenn die Anlage weiter brennt, die Brennstäbe nicht abkühlen und die Kernschmelze ansteht.

Wenn wie in Japan 50 Arbeitnehmer verbleiben, um das Schlimmste zu verhüten, stellt sich die Frage der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit.

Kann die Berufsgenossenschaft den weiteren Dienst dieser 50 Mitarbeiter etwa bei einem Reaktorunfall in Deutschland weiterhin im Gefahrenbereich zulassen, mit dem tödlichen Risiko für die Beschäftigten dort.

Muß die Berufsgenossenschaft diese Beschäftigten auffordern, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen.

Fragen wie diese haben sich in der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitsversicherung Deutschlands bislang offenbar nicht gestellt.

Im Ernstfall steht jedenfalls ein Instrumentarium an gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung, die alle Handhabe geben, den Betroffenen zu helfen, jedenfalls materiell.

Ob die im Umfeld der Atomanlage verstrahlten Personen Versicherungsschutz wie ein Versicherter, § 2 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit der Nr. 2402 der Berufskrankheitenliste erhalten können, ist eine offene Frage, die es dann aber im Ernstfall zu diskutieren gilt.*

Man kann nur voller Hochachtung den Hut ziehen, wenn man sieht, mit welchem Einsatz in Japan die Folgen des schweren Reaktorunfalls angegangen werden und mit welcher Fassung der Betroffenen.

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*Eine andere Frage ist diejenige, ob nicht ohnehin die Ehefrauen unter Versicherungsschutz stehen, die sich um hier im Beispielfall verstrahlte Arbeitskleidung des Mannes kümmern und die Arbeitskleidung reinigen, welche der Ehemann vom Einsatz mit nach Hause bringt.

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Bandscheibengeschädigte Krankenschwester

Verstoß gegen die Denkgesetze im Falle einer bandscheibengeschädigten Krankenschwester bei einer Lebensarbeitsdosis von 127 % = Dosis nach dem MDD-Modell in Höhe von 21,65 Nh.

Im folgenden Fall urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 17 U 234/09 – gegen die Berufskrankheit der Krankenschwester, die von 1977 bis Juni 2006 als Krankenschwester lendenwirbelsäulengefährdet tätig war.

Bei einer CT-Untersuchung der unteren Lendenwirbelsäule am 06.07.2006 zeigte sich ein Bandscheibenvorfall L5/S1 und eine schwere Osteochondrose L4/L5.

Während nun alles für das Vorliegen der Berufskrankheit 2108 sprach, die arbeitstechnischen Voraussetzungen waren gegeben und ein schwerer Lendenwirbelsäulenschaden im Sinne eines Bandscheibenschadens lag vor, wußten es die Gutachter und damit dann auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen besser, und zwar anhand der sog. Konsensusempfehlungen.

Diese Konsensusempfehlungen sind herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und von daher ein typisches Parteigutachten antizipierter Art.

Die schwere Bandscheibenerkrankung der Lendenwirbelsäule soll dann nicht entschädigt werden, weil gleichzeitig an der „belastungsfernen – HWS“ (Halswirbelsäule) ebenfalls ein Bandscheibenschaden zu verzeichnen ist.

Deutlicher kann man die Denkgesetze nicht verletzen, wenn man aufgrund eines weiteren Schadens den Erstschaden ausschließt, gleich, ob es sich um dasselbe Organ handelt oder nicht.

Überdeutlich verletzt wird überdies auch die sog. Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung und Berufskrankheitenversicherung, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Statt dessen pflegt der 17. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hier einen monokausalen Ansatz bzw. die monokausale Anforderung der Ursächlichkeit der beruflichen Bedingungen.

Demgegenüber muß auf BSG in NJW 1964, 2222 Bezug genommen werden, wo die Rede ist von eben dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu werdende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Wie eine solche Ursächlichkeit bzw. Mitursächlichkeit ausgeschlossen werden kann im vorliegenden Fall, erschließt sich nicht.

Vielmehr wird auch die praktische Lebenserfahrung verletzt, kraft derer zu folgern wäre, daß eine typische Belastung einer Krankenschwester auch ein entsprechendes Schadensbild generiert, was die Lendenwirbelsäule anbetrifft.

Alle wesentlichen Entscheidungen, also auch die Umschreibung etwa der Berufskrankheit Nr. 2108 sind dem Gesetzgeber, hier dem Verordnungsgeber vorbehalten und nicht etwa dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften oder dem Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung, welche als Herausgeber von Beweisregeln firmieren, die mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen sind.

Der Berufsrichter eines anderen Berufungsgerichtes äußerte sich dahingehend, daß es im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit den Begriff des Parteigutachtens nicht gäbe.

Da fragt es sich, was denn die Rechtsuchenden tagtäglich in den Berufskrankheitsfällen erleben.

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Berufliche Blasenkrebserkrankung Nr. 1301

Berufliche Blasenkrebserkrankung Nr. 1301 durch die Einwirkung aromatischer Amine

Nach der Angabe eines Technischen Aufsichtsbeamten einer Berufsgenossenschaft enthält der Report über die aromatischen Amine keine Hinweise auf die Teerstoffe beim Unterbodenschutz in der Automobilreparatur oder Herstellung.

Der B-PaP-Bericht gebe Hinweise darauf, daß teerhaltige Produkte im Unterbodenschutz für Kraftfahrzeuge enthalten sind.

Der Kläger bestätigte in dem Verfahren LSG NRW – L 15 U 252/06 – in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2010 folglich:

„Daß ich nahezu täglich für ein bis zwei Stunden mit Unterbodenschutzarbeiten beschäftigt war und dabei 1 bis 4 Liter Teerstoffe verbraucht habe. Es mag sein, daß ich entsprechende Angaben früher nicht gemacht habe. Damals ging es aber letztlich auch um andere Arbeitsabläufe. Außerdem kann ich ja nicht mehr wissen, was ich etwa zu Beginn meiner Lehre mit 14 Jahren für Arbeiten verrichtet habe.“

Im Ergebnis stellte das Landessozialgericht auf die Rauchgewohnheiten des Versicherten ab, statt hier die Teerbelastung durch die Berufsarbeit entsprechend zu würdigen.

Wegen der Versagung von Leistungen muß nunmehr ein Verfahren auf Überprüfung nach § 44 SGB X durchgeführt werden, wozu rechtsbehelfsfähiger Bescheid beantragt ist vom Versicherten.

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Amtsermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft

Amtsermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft im Berufskrebsfall, Lungenkrebs und Myelom (Plasmozytom)

Für die offenbar in einer verzweifelten Lage befindlichen Familie wurde am 03.06.2008 bei der Berufsgenossenschaft beantragt, Lebzeiten- und Hinterbliebenenleistungen zu gewähren aus Anlaß der Lungenkrebserkrankung und der Plasmozytomerkrankung des am 30.10.2007 verstorbenen Ehemannes.

Es war das Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft, wo auch Abbrüche getätigt wurden, bezeichnet wurden, wo der Versicherte zuletzt tätig gewesen war, in Freiburg.

Daraufhin übersandte die Berufsgenossenschaft eine Reihe Vordrucke, welche die Ehefrau und auch die Waise nicht ausfüllten.

Die Bitte der Bevollmächtigten, einen Außendienstmitarbeiter zur Familie zu schicken, um die entsprechenden Angaben einzuholen, erfüllte sich nicht.

Statt dessen erteilte die Berufsgenossenschaft unter dem 24.10.2008 gegenüber der Ehefrau einen Bescheid, mit welchem die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen fehlender Mitwirkung versagt wurde.

Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg, angeblich wäre das sog. Versagungsermessen auf Null reduziert, so das Berufungsgericht, weshalb eigene Ermittlungen der Berufsgenossenschaft nicht erforderlich wären.

Eigene Ermittlungen der Berufsgenossenschaft wären in Ermanglung von Ermittlungsansätzen nicht erfolgversprechend.

Während das Gericht bzw. die Sozialgerichtsbarkeit im Laufe des Verfahrens – L 6 U 1347/10, S 17 U 5066/09 SG Freiburg – regelrecht unhöflich wurde, war dies immerhin im Schlußurteil nicht der Fall.

Die Unrichtigkeit des Urteils frappiert gewissermaßen.

Es war bezeichnet worden der Versicherte B. K., dessen Ehefrau und die Tatsache, daß eine Waise minderjähriger Art vorhanden sei.

Außerdem war der letzte Beschäftigungsbetrieb bezeichnet worden, V.B.K. Freiburg.

Gefährdende Tätigkeiten und die Diagnose Lungenkrebs und Myelom waren ebenfalls bezeichnet worden.

Mithin hätte die Berufsgenossenschaft ohne weiteres die Sache in die Hand nehmen können und durch ihren Außendienst umfassend abklären können.

Statt dessen stellte man die Telefonnummer des Außendienstmitarbeiters der Witwe zur Verfügung, worauf diese nicht reagierte.

Zwar bleibt der Witwe und der Waise vorbehalten, ihre Mitwirkung noch nachzuholen.

Allerdings ist dies kein Grund, wirksam die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung zu versagen, weil anderweitige Ermittlungsmöglichkeiten und Ansätze vorhanden waren, die für einen Berufskrebsfall ohne weiteres ausreichen, diesem nachgehen zu müssen.

Allerdings besteht weder berufsgenossenschaftlich noch sozialgerichtlich ein Interesse von Amts wegen, die Ermittlungen zu tätigen, obwohl dies der gesetzliche Auftrag ist.

So bleibt hier wieder einmal mehr eine berufskrebsgeschädigte Familie mit ihrem Schicksal allein.

Berufsgenossenschaft und Berufungsgericht schließlich rügten überdies das Fehlen einer Sterbeurkunde.

Als ob dies einen Versagungsgrund wegen fehlender Mitwirkung darstellen könnte.

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Minimalasbestose

Minimalasbestose in Höhe von 10 bis maximal 40 Asbestkörpern pro Kubikzentimeter Lungengewebe in Deutschland, neun Jahre nach Beendigung der Asbestexposition

In einem Urteil des Sozialgerichts Hamburg – S 36 U 213/05 – findet sich folgende Fehlleistung:

„Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Diagnose Minimalasbestose an den staubanalytischen Nachweis von ca. 1000 eiweißumhüllten Asbestkörperchen pro Kubikzentimeter fibrösen Lungengewebes gebunden.“

Ein solcher Nachweis hätte bei der erwähnten Menge von max. 40 Asbestkörperchen pro Kubikzentimeter Lungengewebe nicht erbracht werden können.

Im selben Monat des Urteils des Sozialgerichts Hamburg fanden die Falkensteiner Tage im Vogtland statt, wo ausdrücklich der berufsgenossenschaftlichen Forderung von 1000 eiweißumhüllten Asbestkörperchen als Voraussetzung einer Minimalasbestose eine Absage erteilt wurde.

Der Grund liegt darin, daß in Deutschland zu 94 % Weißasbest verarbeitet wurde, verbunden mit dem wissenschaftlich festgestellten Phänomen, daß diese Belastung später in der Lunge nicht mehr auffindbar ist, Fahrerfluchtphänomen.

Wie man sieht, wirkt das Monopol des berufsgenossenschaftlichen Mesotheliomregisters besonders in den Asbestlungenkrebsfällen mit der fatalen Folge, daß die Anerkennung von Asbestlungenkrebsfällen an der Forderung des Nachweises von Asbestkörperchen scheitert, ob nun seinerzeit durch Prof. Müller oder heute durch Prof. Tannapfel.

Bei 40 Asbestkörperchen pro Kubikzentimeter Lungengewebe ist überdies eine erhöhte Asbestbelastung erwiesen.

Für die Witwe im Falle des Urteils des Sozialgerichts Hamburg ist es fatal, daß hier Rechtsprechung fortwirkt, die sich offenkundig als unrichtig erweist.

Abgesehen davon fanden sich nach berufsgenossenschaftlicher Berechnung, die zwar zu kurz greift, immerhin 15 Asbestfaserjahre, was die Annahme einer Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall nahelegt.

Denn nach neuerer arbeitsmedizinischer Auffassung gilt folgendes etwa, Rechtsstreit – L 3 U 227/06 – Hess. LSG, Gutachten Prof. Dr. W.:

„Aus arbeits- und sozialmedizinischer Sicht stellt selbst eine Bk-rechtlich versicherte Teilursache von ggf. 12,3 Asbestfaserjahren insoweit keine Gelegenheitsursache, sondern eine wesentlich, nämlich annähernd multiplikativ mitwirkende Teilursache dar.“

Hier müssen Berufsgenossenschaften und Sozialgerichtsbarkeit umdenken, um nicht weiterhin der indizierten Entschädigung einschlägiger Fälle von Asbestkrebs im Wege zu stehen.

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Pangonarthrose dritten Grades

Pangonarthrose dritten Grades eines Generatormonteurs im Innen- und Außeneinsatz, belastende Tätigkeit von 1950 bis 1969

Zwar stellte die Gutachterin in dem Berufskrankheitsfall, welcher das Sozialgericht Duisburg ‑ S 26 U 294/10 – beschäftigte, und zwar eine Ärztin für Orthopädie Dr. W., folgendes fest:

„Es bestehe im Bereich beider Kniegelenke eine Arthrose dritten Grades, wobei davon ausgegangen werden könne, daß der Beginn dieser Erkrankung auf das Jahr 1989 festzustellen sei.“

Die in den Jahren 1950 bis 1969 gegebene berufliche Belastung möge als kniegelenksbelastend angesehen werden.

Der beruflichen Tätigkeit komme die Bedeutung einer rechtlich wesentlichen Teilursache zu.

Dies würde nach der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, vollkommen ausreichen, den Versicherungsschutz zu begründen.

Denn die Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall kennt keine besondere Stundenzahl, wie diese dann später in der Liste – Berufskrankheit 2112 – aufgeführt ist.

Insofern müßte auch eine Belastung von 3.600 Kniebelastungsstunden ausreichen.

Ohne eigene medizinische Sachkunde stellte der Vorderrichter die Zusammenhangsfrage in Zweifel.

Ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang der in den Jahren 1950 bis 1969 verrichteten kniegelenksbelastenden Montagetätigkeiten zu dem nunmehr bestehenden drittgradigen Verschleißleiden der Kniegelenke scheine hier nicht schlüssig.

Mithin wird ein wesentlicher Faktor der Berufskrankheit ausgeblendet, nämlich die Kausalität, um dann die Klage abweisen zu können.

Dies ist mit den Denkgesetzen nicht zu vereinbaren und ebensowenig mit der Kausalitätsnorm – wie bezeichnet.

Nach den Daten des Falles ist hier Anspruchsgrundlage § 551 Abs. 2 RVO, Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, welche im übrigen der Berufskrankheitenliste vorgeht, und zwar als Gesetz im formellen Sinne.

Gegenwärtig ist die Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften weder mit der Kausalitätsnorm in Einklang zu bringen noch mit den Denkgesetzen, wenn hier 19 Jahre beruflicher Belastung ausgeklammert werden für den Schaden.

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Angeblich keine eindeutige silikotische Imprägnierung

Angeblich keine eindeutige silikotische Imprägnierung der Lungen trotz 34 Jahren Bergmannstätigkeit unter Tage

Im Rechtstreit – S 18 KN 250/09 U – nahm das Sozialgericht Gelsenkirchen statt einer eigenen Urteilsbegründung Bezug auf die Bescheide der Berufsgenossenschaft.

Ein Gutachten bzgl. der Silikose wurde dabei gerichtlich nicht eingeholt.

Pathologisch fällt den Ärzten auf, daß offenbar 61 % der beginnenden Silikosen falsch negativ beurteilt werden röntgenologisch.

Des weiteren ist bemerkenswert, daß bei einmaliger Gabe von Quarzstaub im Tierversuch mit Ratten, nach 3 bzw. 6 Monaten alle Versuchstiere fibrotische Veränderungen der Lungen aufweisen, so das Ergebnis einer Doktorarbeit aus dem Universitätsklinikum Münster, Institut für Arbeitsmedizin.

Wenn dem tatsächlich so ist, handelt es sich sehr wohl um eine eindeutige silikotische Imprägnierung.

Denn es kann nicht sein, daß im Tierversuch in jedem Fall quasi ausnahmslos eine Lungenfibrose entwickelt wird, nicht aber beim Bergmann nach 34 Jahren Staubbelastung unter Tage.

Hinzuweisen ist auf das Kollquium Begutachtung der Silikose am 12.03.2010 in Bergmannsheil, wo man versuchte, die Folgen der Moerserkonvention zu beheben, die gerade im beginnenden Bereich der Silikosen sich fatal auswirkte, und die Bergleute, obwohl diese geschädigt waren, leer ausgehen ließ.

Die Frage des Verfassers war auf dieser Tagung, ob nicht jahrzehntelange Tätigkeit unter Tage dafür gut ist, ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen einer Silikose einzuholen, statt den Bergmann mit der Röntgenaufnahme gewissermaßen abzuspeisen.

Die Frage blieb im Ergebnis offen.

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