Rücknahme der Anerkennung einer Silikose

Rücknahme der Anerkennung einer Silikose durch die Berufsgenossenschaft entgegen dem Rat der Experten;

hier: Silikosekolloquium 2010

Gelegentlich des Silikosekolloquiums 2010, wo die neuen Gutachterempfehlungen vorstellt wurden, stellte der Verfasser und Unterzeichner zur Diskussion, wie die Rücknahme einer einmal anerkannten Silikose aus Sicht der Experten, d. h. der Lungenfachärzte und Arbeitsmediziner bewertet würde.

Gewissermaßen übereinstimmend rieten die Experten in der Diskussion davon ab, eine einmal anerkannte Silikose zurückzunehmen berufsgenossenschaftlich.

Die Teilnehmer an dem Silikosekolloquium 2010 werden sich an diesen Diskussionspunkt mit Sicherheit noch erinnern.

Im Gerichtsverfahren wiederum hier etwa Sozialgericht Duisburg S 4 KN 432/14 U wird diese Aussage der Experten bzw. Reaktion der Experten dahin abgeschwächt, daß sich die Aussage des beratenden Arztes der Berufsgenossenschaft nur auf eine tatsächlich vorliegende Silikoseerkrankung bezieht, gemeint ist Prof. Dr. Schulze-Werninghaus.

Der Mißstand greift also nach wie vor um sich, daß einmal anerkannte Silikosen später wieder zurückgenommen werden, d. h. deren Anerkennung, obwohl man weiß, daß eine Besserung nicht stattfand.

Die Experten, die am Silikosekolloquium 2010 teilnahmen, wussten schon, warum die Aberkennung einer Silikose, die anerkannt ist, nicht hinnehmbar ist, und zwar wegen der unglaublichen Staubbelastung, die ein Bergmann im Falle einer Silikose erfahren hat.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenRücknahme der Anerkennung einer Silikose

50-Euro-Witwen

Die „50-Euro-Witwen“ der Deutschen Rentenversicherung, wenn der versicherte Ehemann einen beruflichen Asbestkrebs erleidet, Berufskrankheit Nr. 4105 (Pleuramesotheliom), den die Berufsgenossenschaft mit einer eigenen Witwenrente zu entschädigen hat.

Die Witwen in entsprechenden Fällen berichten, daß sie ihren Lebensstandard durch das Ableben ihres Mannes nicht mehr halten können und auch ihre Vermögen aufbrauchen müßten.

Dies hängt damit zusammen, daß die berufsgenossenschaftliche Leistung nicht voll der Witwe zugute kommt, sondern die Deutsche Rentenversicherung in solchen Fällen eine Anrechnung der berufsgenossenschaftlichen Witwenrente auf die Witwenrente der Rentenversicherung vornimmt und Erstattung von der Berufsgenossenschaft verlangt.

Mithin verbleibt den Witwen in der Regel von der zuvor etwa bei 1.000,00 EUR liegenden Witwenrente der Rentenversicherung ein Betrag von 50,00 EUR im Schnitt monatlich.

Die Witwenrente soll angeblich dem Schutz der Verfassung, Eigentumsschutz, nicht unterliegen, weil die Witwe nicht selbst Beträge zur Rentenversicherung erbracht hätte.

Der Begriff „50-Euro-Witwe“ ist nicht herabsetzend gemeint, sondern soll den krassen Eingriff in die Renten der Witwen erhellen, was diesseitiger Auffassung nach absolut unverhältnismäßig ist.

Schließlich sind die Ehemänner hier in diesen Fällen nicht an Altersschwäche gestorben, sondern an der schlimmsten Asbestkrebsart, die wir kennen, an einem Pleuramesotheliom.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Weiterlesen50-Euro-Witwen

Weiterzahlung der Verletztenrente

Weiterzahlung der Verletztenrente nicht nur bis zum Todestag des Verletzten durch die Berufsgenossenschaft, sondern bis zum Monatsende

§ 73 Abs. 6 SGB VII trifft eine klare Regelung.

Danach werden Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Berechtigte stirbt, hier also bis zum 31.07.2006, wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Fall ausdrücklich feststellt.

Die spitze Berechnung durch die Berufsgenossenschaft, wie dies allgemein Praxis ist offenbar, wird vom Landessozialgericht in dem Urteil vom 20.5.2015 – LSG NRW
L 17 U 24/14 – verworfen (S 18 U 191/13 – SG Köln).

Die Revision wurde nicht zugelassen vom Berufungsgericht.

Die Sonderrechtsnachfolger, d. h. hier die Eltern, in einer Arbeitsunfallsache vom 30.04.2003 sehen also der Ausführung des Urteils des LSG NRW – wie zitiert – entgegen.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenWeiterzahlung der Verletztenrente

Häufung der beruflich verursachten Asbestmesotheliome

Häufung der beruflich verursachten Asbestmesotheliome des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards, Berufskrankheiten Nr. 4105

Angeblich sollte im Falle einer bereits anerkannten Berufskrankheit Nr. 4105, Asbestmesotheliom diese Tunica vaginalis testis bereits seit Oktober 2008 eine Heilungsbewährung stattgefunden haben, weshalb die MdE ab Oktober 2008 nur noch mit 40% bewertet wurde.

Das es im Asbestkrebsfall keine Heilungsbewährung gibt, sei es der Lungenkrebs oder das Mesotheliom beruflicher Art, beweist dann das Hinzutreten eines hoch differenzierten, papilären Mesothelioms mit zahlreichen tumoräsen Herden seit September 2013.

Ausdrücklich hält die Berufsgenossenschaft im Bescheid fest „Es handelt sich hierbei um eine neue Erkrankung, die gem. der Falkensteiner Empfehlung auch unter die Berufskrankheit nach Nr. 4105 der Berufskrankheitenliste fällt.“

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit, d. h. also der Verletztenrentensatz wurde nunmehr auf 70% eingeschätzt.

Dabei fällt auf, daß die Berufsgenossenschaft aus zwei Versicherungsfällen der Berufskrankheit Nr. 4105 einen einzigen Versicherungsfall macht.

Dazu noch wird der Verletztenrentensatz wiederum verkürzt, in dem 70% statt der einzig in Frage kommenden 100% MdE festgelegt werden.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird aus einem Vergleich der Erwerbsmöglichkeiten vorher/nachher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermittelt.

Im Falle der Häufung von Mesotheliomen durch Asbest entfallen sämtliche Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wenn man den Charakter eines beruflichen Asbestmesothelioms beachtet.

Nicht hinnehmbar ist weiter, daß die Hälfte der Verletztenrentennachzahlung vom Rentenversicherungsträger in Beschlag genommen wird, statt den vollen Nachzahlungsbetrag von 12.880,20 € dem berufskrebserkrankten Versicherten zu belassen.

Wer nicht mit den Bescheiden der Berufsgenossenschaften einverstanden ist, muß in einem solchen Fall Widerspruch erheben und sodann Klage.

Dabei kommt dem Betroffenen zu Gute, daß bei der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften das Sozialgesetzbuch eine möglichst weitgehende Rechtsverwirklichung zu Gunsten des sozialen Anspruchstellers zu gewährleisten ist.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenHäufung der beruflich verursachten Asbestmesotheliome

Anerkennung der chronischen obstruktiven Bronchitis und des Lungenemphysems als Silikosefolge

Feststellung einer Quarzstaublungenerkrankung BK-Nr. 4101, Silikose, unter Anerkennung der chronischen obstruktiven Bronchitis und des Lungenemphysems als Silikosefolge

In einem Silikosefall mit einem Tag des Versicherungsfalls 18.12.2013 hält die Berufsgenossenschaft unter dem 08.05.2015 fest:

„Bei Ihnen besteht eine Quarzstaublungenerkrankung und eine chronische obstruktive Bronchitis und ein Lungenemphysem, die als weitere Folge der Berufskrankheit anerkannt werden.“

Die MdE für die Silikose wurde mit 20% festgesetzt, im Falle also einer Silikose Berufskrankheit Nr. 4101.

Die Frage stellt sich, was geht hier dem Versicherten und Erkrankten verloren?

Tatsächlich nämlich ist die Silikose unter der Berufskrankheiten Nr. 4101 geregelt und es gibt zusätzlich eine Berufskrankheit 4111, chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten untertage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkungen einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren.

Im Zusammenhang mit der Berufskrankheit Nr. 4111 steht im vorliegenden Fall also die schwere Obstruktion der Atemwege welche eine MdE von 50% nahelegt, also einen entsprechenden Verletztenrentensatz.

Es sieht danach aus, daß mit der Zusammenlegung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in nur einer Berufskrankheiten-Nr. dem berufserkrankten Versicherten 30% MdE entgehen.

Der Betroffene sollte zusätzlich Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid zur Berufskrankheit Nr. 4111 beantragen.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenAnerkennung der chronischen obstruktiven Bronchitis und des Lungenemphysems als Silikosefolge

Fortbestand der Gefahrklasse kaufmännischer und verwaltender Teil

Fortbestand der Gefahrklasse kaufmännischer und verwaltender Teil (Büroteil)
in den Gefahrtarifen der Berufsgenossenschaften;

hier: Rundschreiben der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 18.05.2015

Trotz der Tatsache, von der Berufsgenossenschaft eingestanden, daß bis 2009 eine solche Gefahrklasse berufsgenossenschaftlich geführt worden ist, versucht die Berufsgenossenschaft die Wiederherstellung der genannten Gefahrklasse für den kaufmännischen und verwaltenden Teil (Büroteil) zu vereiteln.

Da jedes Unternehmen über einen kaufmännischen und verwaltenden Teil (Büroteil) verfügt, kann man sich unschwer vorstellen, welches Volumen beitragsmäßig die Berufsgenossenschaften vor Augen haben, wenn die Begünstigung durch die Gefahrklasse kaufmännischer und verwaltender Teil (Büroteil) entfällt und die Beiträge statt dessen insgesamt gewerblich berechnet werden.

Es heißt allerdings in § 157 Abs. 2 SGB VII ausdrücklich nicht „Gewerbezweigtarif“, sondern ausdrücklich „Gefahrtarif“, der nach Tarifstellen gegliedert werde, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken gebildet werden.

Dauert hier der berufsgenossenschaftliche Rechtsverstoß fort, eine Gefahrklasse gewissermaßen zu kassieren und abzuschaffen, muß es für die Dauer des Rechtsverstoßes der Berufsgenossenschaft zulässig sein, Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X insbesondere anzustrengen und dies nötigenfalls wiederholt.

Warum sollte das Mitgliedsunternehmen Klage zum Sozialgericht erheben, wenn die Möglichkeit besteht, Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bei der Berufsgenossenschaft zu stellen und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu.

In diesen neuen Überprüfungsverfahren muss diesseitiger Auffassung nach auch der Mangel behoben werden, daß eine Anhörung des Mitgliedsunternehmens vor der Widerspruchsstelle etwa im Beisein eines Katastersachverständigen nicht stattgefunden hat bislang.

Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlaß des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde.

Auf BSG B 2 U 24/05 R vom 05.09.2006 sei dieserhalb Bezug genommen.

Der berufsgenossenschaftliche Subsumtionsfehler, einen Gefahrtarif mit einem Gewerbezweigtarif zu verwechseln, läßt sich also jederzeit noch im berufsgenossenschaftlichen Verfahren ggfls. bei wiederholter Prüfung korrigieren.

Die Bildung einer Gefahrengemeinschaft kaufmännischer und verwaltender Teil (Büroteil) kann der Berufsgenossenschaft nicht erlassen werden, jedenfalls solange nicht, wie das Gesetz nicht geändert ist.

Die Mitgliedsunternehmen begehren nur das, was früher selbst Praxis der Berufsgenossenschaften war.

Die Einforderung der Beachtung des Gesetzes § 157 Abs. 2 SGB VII kann nicht rechtsmißbräuchlich sein, wo die Berufsgenossenschaft eine überzeugende Begründung schuldig geblieben sind, die Gefahrklasse kaufmännischer und verwaltender Teil (Büroteil) abzuschaffen.

Die unterschiedlichen Gefährdungsrisiken gewerblicher Teil und kaufmännischer, verwaltender Teil (Büroteil) bestehen überdies unbestritten weiter fort.

Insofern möge die Berufsgenossenschaft statt eines Rundschreibens vom 18.05.2015 auf eine Abhilfe hinwirken i. S. des bisherigen Gefahrtarifrechts.

Die Unterstellungen am Ende des Rundbriefes der Berufsgenossenschaft vom 18.05.2015 werden entschieden zurückgewiesen.

Dieserhalb bleibt die Ablehnung des Verfassers des Rundbriefes Herrn Andreas Wiesner wegen Besorgnis der Befangenheit ausdrücklich vorbehalten.

Diese Besorgnis gründet auch darauf, wie der Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft mit der Bekanntgabe von Prozessdaten umgeht.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenFortbestand der Gefahrklasse kaufmännischer und verwaltender Teil

Die gesetzliche Vermutung im Berufskrankheitsfall (§ 9 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII)

Die gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII im Berufskrankheitsfall;
hier: Aidsfall einer Ärztin, Fernsehbericht vom 12.11.2003

Der genannte Fall einer Ärztin, die beruflich an Aids erkrankte, gab die Hoffnung, dass nunmehr mit der gesetzlichen Vermutung bzw. mit deren Einführung die Probleme gemildert würden.

Allerdings stoßen sich die Versicherten und deren Hinterbliebene daran, dass die Gesetzliche Vermutung in kaum je einem Fall mehr Anwendung findet.

Die Berufsgenossenschaften mutmaßen Anhaltspunkte für eine anderweitige Verursachung etwa aus dem privaten Bereich.

Die prompte Folge ist der berufsgenossenschaftliche Ablehnungsbescheid, sehr zum Schaden der betroffenen Familien.

Insofern bietet sich eine Klarstellung der gesetzlichen Vermutung an, in dem Sinne:

Dass die gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 3 SGB VII nur dann nicht greift, wenn offenkundig das Gegenteil der Fall ist.“

Diesen Offenkundigkeitsbeweis zu führen, wird für die Berufsgenossenschaft zu Recht schwer, zu Recht deshalb, weil es die Berufsgenossenschaften sind, welche die Gefährdungen ihrer Versicherten nicht verhütet haben in der Vergangenheit.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenDie gesetzliche Vermutung im Berufskrankheitsfall (§ 9 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII)

Anerkennung einer Lungenkrebserkrankung als Berufskrankheit Nr. 4103

Anerkennung einer Lungenkrebserkrankung als Berufskrankheit Nr. 4103, weil Asbeststaublungenerkrankung, so wie die Asbestose definiert ist in der Nr. 4103 (abstrakt generelle Regelung)

In einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg findet sich im einschlägigen Fall, SG Duisburg – S 1 U 142/14, Gerichtsbescheid Seite 10, der Satz:

„Die Auffassung, daß durch die BK 4103 allgemein Lungenerkrankungen von Versicherten, die asbestexponiert gearbeitet haben, entschädigt werden sollen, „

der den Anwälten in dieser Sache entgegengehalten wird bzw. in den Mund gelegt wird.

Anwaltlich legt man Wert auf die Feststellung unsererseits, daß wir von einem Asbestlungenkrebs reden nach beruflicher Asbesteinwirkung und nicht allgemein von einer Lungenerkrankung, gleich welcher Art.

Daß der Richter sodann der armen Witwe Verschuldenskosten auferlegt, hat gewissermaßen Methode, so wie diese hier auch zum Ausdruck kommt.

Nicht hinnehmbar ist aber, daß eine sozialrechtliche Kausalität in einen derartigen Sozialgerichtsprozeß – wie zitiert – gerät, nämlich, daß das Gericht zu einem Aliud entscheidet, was so nicht geltend gemacht ist, statt konkret zur Klageforderung, die auf Entschädigung eines Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung gerichtet ist, und zwar als Asbeststaublungenerkrankung bei Vorliegen von mindestens 10 Asbestfaserjahren, Fall der Berufskrankheit Nr. 4103.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenAnerkennung einer Lungenkrebserkrankung als Berufskrankheit Nr. 4103

Unterlassene Bescheide (offene Bescheide)

Unterlassene Bescheide (und damit noch offene Bescheide) zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, wenn die Berufsgenossenschaft aus Stichtagsgründen eine neue Listenberufskrankheit verneint.

Im Fall des SG Aachen S 1 U 237/13 machen sich Gericht und Berufsgenossenschaft nicht klar, dass das Verfahren nach § 551 Abs. 2 RVO zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall heute § 9 Abs. 2 SBG VII noch immer offen ist, bei dieser Konstellation wie bezeichnet.

Mag die Listenberufskrankheit aus Stichtagsgründen unberechtigt sein bzw. unbegründet, so ist es dieser Fall aber dann nicht, wenn die Voraussetzungen der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall greifen für den Fall aus Zeiten vor dem Stichtag.

Die Tatsache der Erweiterung der Liste um die Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule erweist die neuen Erkenntnissse, deren Bescheidung aus angeblichen Stichtagsgründen unterbleibt in solchen Fällen.

Dies erleben wir nicht nur in den Fällen der beruflichen Lendenwirbelsäulenerkrankung, sondern auch beim Bergarbeiteremphysem, dass nämlich die Listen-Nr. dahin beschieden wird, es handele sich um einen Fall vor dem Stichtag und unterlassen wird, die überfällige Entscheidung zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall zu treffen.

Hier sind nicht gezählte Verfahren noch offen, wo die nicht beschiedene Frage der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall noch aussteht und die Leistungen unterdessen also nicht verjähren können.

Es handelt sich aber nicht nur um die beruflichen Lendenwirbelsäulenerkrankungsfälle, sondern auch um das Bergarbeiteremphysem etwa, wo das Gleiche passiert ist, dass nämlich die Listenberufskrankheit abgelehnt wurde aus Stichtagsgründen, ohne dass dann die Entscheidung zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall getroffen wurde, die ansonsten mit einem Widerspruch hätte angegangen werden können.

Auch bei der Asbestlungenkrebserkrankung Nr. 4104 Merkmal 25 Asbestfaserjahre passierte das Gleiche.

Aus Stichtagsgründen wurden die Pionierfälle abgelehnt, und zwar unter dem Aspekt der Liste, ohne dass erkannt wurde, dass die neuen Erkenntnisse zuvor bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beachten waren im Verfahren zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, § 551 Abs. 2 RVO bzw. § 9 Abs. 2 SGB VII.

 

Rechtsanwalt Rolf Battenstein

WeiterlesenUnterlassene Bescheide (offene Bescheide)

Der Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung

Der Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung erheblicher Art auf den versicherten Arbeitnehmer ist eine Asbeststaublungenerkrankung, so wie wörtlich die Asbestose in der Berufskrankheiten Nr. 4103 definiert ist.

 

Dabei ist hilfreich, daß die Vorschrift der Berufskrankheit Nr. 4103 keine Mindestanforderung von Asbestfaserjahren kennt.

 

Anlaß nun für diesen Blog-Vermerk ist die Reaktion der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft in einem Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013 auf dieses überraschende Faktum, daß nämlich der Lungenkrebs nach erheblicher Asbesteinwirkung beruflicher Art schon als Berufskrankheit Nr. 4103 erste Alternative zu entschädigen ist.

 

In gewisser Weise räumt die Bauberufsgenossenschaft im Widerspruchsbescheid zum Az. der Berufsgenossenschaft L 10.918.472.912 eine Anspruchskonkurrenz bzw. eine weitere Anspruchsgrundlage, hier die Berufskrankheit Nr. 4103 ein.

 

Wörtlich die Berufsgenossenschaft auf Seite 2 des Widerspruchsbescheides:

 

„Naturgemäß hat die unsystematische Fortschreibung der Berufskrankheiten-Liste zu Konkurrenzlagen zwischen den einzelnen Berufskrankheiten-Tatbeständen geführt mit der Folge, daß für deren Auflösung die Liste selbst kein Konzept bereithält.“

 

Derartige Tatbestandskonkurrenzen könnten und sollten, so die Berufsgenossenschaft weiter, vom Gesetz bzw. vom Verordnungsgeber durch eine besondere Kollisionsnorm oder eine Konkurrenzklausel in einer der beteiligten Normen geregelt sein, da ansonsten bei der Annahme gleich mehrerer Versicherungsfälle eintretende Folgen wie z. B., daß Leistungen nach § 59 SGB VII zu begrenzen wären o. ä., unvermeidbar wären.

 

Solange aber keine Regelung des Gesetzgebers bzw. Verordnungsgebers vorgegeben ist, bedeutet dies für die Anspruchskonkurrenz durch die Nr. 4103, wie aufgezeigt, die Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft bereits nach dieser Rechtsnorm, also der Listen Nr. 4103 erste Alternative.

 

Dies aber will man bei der Bauberufsgenossenschaft dann doch nicht wahrhaben.

 

Obwohl also kein Bescheid im Verfahren zuvor in Ansehung der Berufskrankheit Nr. 4103 Lungenkrebs nach Asbesteinwirkung als Asbeststaublungenerkrankung ergangen war, als derjenige Ablehnungsbescheid nun vom 06.02.2013 argumentiert man bauberufsgenossenschaftlich im Umkehrschluß:

 

„Daß im Umkehrschluß dann eben auch eine BK nach Nr. 4103 nicht vorgelegen haben kann.“

 

Hier wird in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage der Rechtsanspruch der Witwe und der Waise abgeschnitten, obwohl keine Kollisionsnorm oder eine Konkurrenzklausel existiert, eingestandenermaßen, die dies erlauben würde.

Die einschlägigen Ablehnungsfälle nehmen gewissermaßen „Fahrt auf“, was deren Behandlung im Rechtswege anbetrifft.

 

Die schlichte Umsetzung der Berufskrankheiten-Liste ist kein Problem des Gesetzgebers oder Verordnungsgebers, sondern vielmehr eine Frage der Rechtsanwendung mit schlichter Kausalitätsprüfung, was die Kanzerogenität des Asbest für den Lungenkrebs anbetrifft.

 

 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenDer Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung