Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Silikose

Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Silikose

Die Bildung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, d.h. des Rentensatzes bei einer Silikose, unterliegt vielfältigen Eingriffen seitens der Berufsgenossenschaft.

Zunächst wich die radiologische Beurteilung der Schwere einer Silikose einer streng funktionsdiagnostischen Beurteilung in den 70er Jahren, Moerser Konvention, was eine Minderung der Verletztenrente in den Vergleichsfällen um die 50 % mit sich brachte für die Neufälle.

Dies blieb aber nicht der einzige Einschnitt.

Zum anderen verzichteten Berufsgenossenschaft und Sozialgerichtsbarkeit auf die abstrakte Schadensberechnung bei der Silikose in dem Sinne, daß kein Vergleich angestellt wurde, wie viele Erwerbsmöglichkeiten bei Feststellung einer Silikose auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verschlossen sind.

Daß der erkrankte Bergmann keinen anderweitigen Atemwegsbelastungen mehr ausgesetzt werden durfte, interessierte nicht, angeblich handele es sich dabei ausschließlich um eine Prävention.

Die abstrakte Schadensberechnung – wie bezeichnet – ist allerdings gem. § 56 Abs. 2 SGB VII neuerdings zwingend vorgeschrieben, was aber unterbleibt, genauso wie bei den Asbestosen, wo sich die gleiche Problematik zeigt.

Dies hat zur Folge, daß die wenigsten Silikosen (und Asbestosen) mit einer Verletztenrente der Berufsgenossenschaft versehen bzw. entschädigt werden.

Mißachtet wird dabei auch die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I, wonach bei Auslegung der gesetzlichen Vorschriften eine möglichst weitgehende Verwirklichung der Rechte der sozialen Anspruchsteller, hier der Silikosekranken, sicherzustellen ist.

Das Gegenteil ist in der Praxis gegenwärtig der Fall.

Bei mittelgradiger Belastungsdyspnoe, die beim Treppensteigen auftritt, kann eine MdE von 50 bis 60 % bereits erreicht sein, ohne daß dies bislang in der Praxis beachtet wird.

Die Anerkennung der Silikose dem Grunde nach nutzt dem Bergmann wenig.

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Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Pleuramesotheliom

Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Pleuramesotheliom;
hier: Eintritt der MdE aufgrund der Diagnosestellung mit dem Zeitpunkt der Diagnosestellung oder mit dem Eintritt der Beschwerden

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg – L 10 U 1173/08 – stellt zwar einerseits im Urteil fest, „Beschwerden wegen des Pleuramesothelioms sind erstmalig aufgrund der Untersuchung durch den Allgemeinarzt P. am 29.07.2004 dokumentiert, bei der der Versicherte das Auftreten von Beschwerden in Form zunehmender Belastungsdyspnoe mit einigen Tagen vor dem 29.07.2004 angab.

Mithin war vor der Krankschreibung der Beginn der Beschwerden, so daß die MdE mit 100 % = Rentensatz von 100 %, einige Tage vor der Krankschreibung auftrat.

Also hätte zunächst die Verletztenrente einsetzen müssen und sodann mit der Krankschreibung bzw. dem Ende der Lohnfortzahlung das Verletztengeld.

Statt dessen hebt das Berufungsgericht im konkreten Fall auf das Zufallsdatum der Diagnosestellung ab, statt auf den Beginn der Beschwerden.

Wenn dann die Revision nicht zugelassen wird, sollte sich das Bundessozialgericht wohl kaum für diese Fragestellung weiter interessieren, die im Tatsächlichen wurzelt.

Den Schaden haben die Hinterbliebenen, also die Witwe als Sonderrechtsnachfolgerin im konkreten Fall, eben weil der zweifelsfreie Eintritt der MdE vor der Krankschreibung, was mit Sicherheit so gesagt werden kann, nicht ausschlaggebend ist für die Feststellung der MdE, sondern das Datum der Diagnose.

Nach §§ 202 SGG, 287 ZPO analog hätte das Gericht in freier Überzeugungsbildung entscheiden müssen, wann der Schaden aufgetreten ist und in welcher Höhe.

Diese Abschätzung erfolgt nicht.

Vielmehr wird im Strengbeweis eingewandt, daß es auf das Datum der Diagnosestellung ankommt.

Die Folgen für die Berufsgenossenschaft wären gravierend, wenn die freie Überzeugungsbildung platzgreifen würde, weil dann der mutmaßliche Beginn der Beschwerden der Versicherungsfall wäre und dies den Beginn der Verletztenrente vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen würde.

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Daumensattelgelenksarthrose

Beidseitige, porzellanprothetisch versorgte Daumensattelgelenksarthrose eines Bergmannes, der jahrzehntelang den Preßlufthammer bediente.

Die Bergbau-Berufsgenossenschaft bzw. heutige Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) will es ebensowenig wie die Sozialgerichtsbarkeit wahrhaben, daß eine solche Daumensattelgelenksarthrose durch die Arbeit mit dem Preßlufthammer bzw. mit Druckluftwerkzeugen unter Tage hervorgerufen wird, BK 2103.

Den Schaden hat der erkrankte ehemalige Bergmann, der jahrzehntelang entsprechend gefährdende Tätigkeiten ausübte.

Der klägerseitige Hinweis bzw. der anwaltliche Hinweis, daß es die geöffnete Daumengelenkshaltung ist, welche das ungeschützte Einwirken der Erschütterungen auf die Gelenke mit sich bringt, wurde ohne eigene Gerichtskunde etwa des Gerichts gewissermaßen abgetan.

Sachverständigenbeweis etwa physiotherapeutischer ergonomischer Art wurde dieserhalb nicht eingeholt.

Statt dessen wurden dem erkrankten Bergmann Verschuldenskosten auferlegt, weil dieser es wagte, den Rechtsstreit fortzusetzen und auf entsprechender Beweiserhebung zu bestehen, welche bis heute nicht erhoben ist.

Es macht einen entscheidenden Unterschied, ob die Erschütterungen auf ein offenes oder ein geschlossenes Gelenk einwirken.

Ein etwaiger Schuldvorwurf trifft allein das Gericht, das den entsprechenden Beweis nicht erhebt.

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Verletzung des Urlaubsanspruchs der Rechtsanwälte

Verletzung des Urlaubsanspruchs der Rechtsanwälte im Sozialgerichtsprozeß wegen Ablehnung der Terminsverlegung bei Urlaubsabwesenheit, bei Gefahr einer Gebührendoppelung für den sozialrechtlichen Anspruchsteller

Ein Fall beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – L 2 U 197/07 – gibt Anlaß zur Anmerkung.

Während die Anwälte bereits im Urlaub befindlich waren, und zwar am 13. August 2009, als diese eine Ladung des Landessozialgerichts vom 11.08.2009 zum 27.08.2009 in Mainz erreichte, mußte anwaltlich, fernmündlich, ein Verlegungsantrag verfügt werden, wegen Urlaubsabwesenheit der Anwälte im August.

Das Gericht forderte die Buchungsbelege an, um sodann aber den Verlegungsantrag zu verwerfen.

Fazit: Der Anwalt verliert sein Recht auf Urlaub, weil er den Urlaub nicht antreten kann, ohne daß ihn unnötig kurzfristig angesetzte Termine bzw. Ladungen erreichen.

Der Rechtsuchende wiederum verliert das Recht auf Vertretung durch den Anwalt seiner Wahl.

Ein Vertreter war bestellt.

Nur war dieser Vertreter nicht der Sachbearbeiter des vorliegenden Falles.

Deshalb wäre dessen Einschaltung kostenpflichtig geworden, und zwar im Sinne einer Berufungsgebühr.

Das Berufungsgericht streifte nicht mit einem Wort die Frage dessen, daß nunmehr eine Kostendoppelung dem Grunde nach provoziert werden würde, wenn ein Vertreter entsandt werden müßte.

Für die Absetzung des Urteils, am 27.08.2009 verkündet, brauchte eben dieses Berufungsgericht, das keine Verlegungsgründe anerkennen wollte, bis zum 22.12.2009, bei einer Sollfrist von einem Monat etwa.

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Erkrankung der Lendenwirbelsäule

Berufskrankheit Nr. 2108 – Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung

In einem Rechtsstreit mit der Bergbau-Berufsgenossenschaft um die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2108 macht der betroffene Bergmann drei Bandscheibenvorfälle geltend, die nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit aufgetreten sind und die er auf die Tätigkeit insbesondere in Rumpfbeugehaltung zurückführt.

Die Berufsgenossenschaft, d.h. die Bergbau-Berufsgenossenschaft, bzw. heute Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) wendet hierzu ein:

„Eine nach der Tätigkeitsaufgabe mögliche Veränderung kann den sog. Unterlassungszwang, den die Berufskrankheit Nr. 2108 erfordert, nicht mehr begründen.“

Für den Unterlassungszwang genügt diesseitiger Auffassung nach allerdings, daß nicht mehr in die gefährdende Tätigkeit zurückgekehrt wird, weil auch damit unterlassen wird.

Die Einwendung der Berufsgenossenschaft erscheint mehr als Ausflucht gegenüber der Pflicht, in die Entschädigung des konkreten Falles einzutreten.

Wesentlich ist bei der Berufskrankheit Nr. 2108 vor allem, daß dann im Schadensfall die gefährdende Tätigkeit nicht fortgesetzt wird bzw. wieder aufgenommen wird.

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Plasmozytom nach Benzoleinwirkung als Berufskrankheit

Plasmozytom nach Benzoleinwirkung als Berufskrankheit

Bei einem Arbeitsunfall wurde als zufälliger Nebenbefund ein Plasmozytom entdeckt und in der Folgezeit operiert.

Diesseitiger Auffassung nach hätte der Versicherte ohne die dann erfolgende Operation des Plasmozytoms eine höhere Lebenserwartung gehabt.

Mithin kann die Zufallsentdeckung des Plasmozytoms eine mittelbare Folge des Arbeitsunfalls sein, was die Lebenszeitverkürzung anbetrifft.

Von Bedeutung ist auch die Frage nach wie vor, ob in Jahre- bzw. Jahrzehntelanger Gießereiarbeit, Reinigung von Kesseln, der Versicherte sich das Plasmozytom offensichtlich durch eine Benzoleinwirkung zugezogen hat.

Beim Berufungsgericht meinte der Berichterstatter bzw. Richter, die Berufsgenossenschaft hätte bereits mehr als erforderlich ermittelt, obwohl keinerlei unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten vorlag.

Statt dessen ermittelte der Berufungsrichter in dem Erörterungstermin im Beisein der Berufsgenossenschaft, wie die Mandantschaft an ihren Anwalt gekommen sei.

Wie auf diese Art und Weise, kein arbeitstechnisches Sachverständigengutachten unabhängiger Art einzuholen in der dargestellten Art ein Berufskrebsfall gelöst werden soll, erschließt sich nicht.

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Deutscher Sozialgerichtsprozeß im Berufskrankheitenverfahren

Deutscher Sozialgerichtsprozeß im Berufskrankheitenverfahren

Anwaltlich muß festgehalten werden, daß der schwerstwiegende Mangel in diesen Verfahren der Umstand ist, daß die Sozialgerichtsbarkeit ausnahmslos gewissermaßen die Expertisen respektive Gutachten der Technischen Aufsichtsdienste der beklagten Berufsgenossenschaft zugrundelegt bei der Beurteilung der Gefährdungssituation.

Es wird nicht berücksichtigt, daß sich der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft in dem Konflikt befindet, eine Berufskrankheit etwa einen Asbestkrebs nicht verhindert zu haben und nunmehr die Voraussetzungen einer Berufskrankheit arbeitstechnisch bestätigen zu sollen.

An letzterem hapert es gewissermaßen gewaltig.

So ist in einem Lungenkrebsfall nach Asbesteinwirkung, der Versicherte hatte Asbestsäcke ungeschützt in die Maschine zu entleeren, eine arbeitstechnische Expertise des Technischen Aufsichtsdienstes der beklagten Berufsgenossenschaft feststellbar dahin, daß der Technische Aufsichtsbeamte nur 10 Fasern pro cm3 Atemluft für diese Tätigkeit zugrundelegt, während es in Wahrheit 500 Fasern pro cm3 gewesen sein dürften.

Das weitere antizipierte Parteigutachten, nämlich die Faserjahrreporte, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, ergeben durch Querverweise, daß am Ende der Wert für den Umgang mit leeren Säcken zugrundegelegt wird, die Asbest enthalten haben mögen zuvor.

Schlimmer also kann es nicht kommen für einen Versicherten, nämlich einmal an einem Asbestlungenkrebs zu erkranken und zum anderen dann an den Technischen Aufsichtsdienst einer Berufsgenossenschaft zu geraten, welcher unzutreffend niedrige Faserzahlen ermittelt, so daß die Asbestfaserjahrrechnung, 25 Asbestfaserjahre müssen es sein, wenn keine Brückensymptome vorliegen, scheitern muß.

Es gilt also, den Parteigutachten der Technischen Aufsichtsbeamten der beklagten Berufsgenossenschaft zu begegnen und den antizipierten Sachverständigengutachten in Form der Faserjahrreporte, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, die imaginär niedrige Werte enthalten für die einzelnen Verrichtungen mit Asbest.

Es besteht eine Übereinkunft der Sozialgerichte dahingehend, die „Expertisen“ des Technischen Aufsichtsdienstes der beklagten Partei zugrundezulegen, wenn der Lungenkrebserkrankte oder etwa die Witwe es nicht besser wissen.

Kein rechtliches Gehör findet der Hinweis, daß die Faserjahrzahl höher zu bewerten ist als in dem antizipierten Parteigutachten Faserjahrreport.

Dessen Grundlagen bleiben in den einzelnen Berufskrankheitenfeststellungsverfahren überdies im Dunkeln.

So werden keine Befunde darüber vorgelegt, warum nicht beim Trennschleifen von Asbest 500 Fasern pro cm3 zugrundezulegen sind, wie im Prüfstandsversuch, sondern nur etwa 60 Fasern pro cm3.

Mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Artikel 6 Menschenrechtskonvention dürfte das geschilderte Verfahren in keiner Weise in Übereinstimmung stehen.

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Gleichzeitige Zuständigkeit der Holz-Berufsgenossenschaft und der Bau-Berufsgenossenschaft

Gleichzeitige Zuständigkeit der Holz-Berufsgenossenschaft und der Bau-Berufsgenossenschaft für ein und dasselbe Unternehmen eines Holzhausherstellers;

Beitragsunterschiede

Vor dem Sozialgericht Köln S 12 U 108/08 war der Fall eines Holzhausherstellers zu entscheiden, für den nach ihren Statuten sowohl die Holz-Berufsgenossenschaft (dort kraft Satzung) als auch die Bau-Berufsgenossenschaft offenbar zuständig sind bzw. sein sollen.

Die stärkere Position der Holz-Berufsgenossenschaft, und zwar gesehen vom Werkstoff Holz her etwa, und auch der Beitragsunterschied waren es gleichwohl nicht dem Sozialgericht Köln wert, auf die Überweisung des Unternehmens von der Bau-Berufsgenossenschaft an die Holz-Berufsgenossenschaft zu erkennen.

Auf Blatt 92 der Akte der Berufsgenossenschaft zum Aktenzeichen 3/0906841-0 kam selbst der eigene Betriebsprüfer der Bau-Berufsgenossenschaft zu dem Ergebnis, daß nach der Veranlagungsprüfung das Unternehmen sich bei der Holz-Berufs-genossenschaft anmelden könne.

Der Beitragsunterschied liege bei 5.400,00 Euro Holz-Berufsgenossenschaft und 13.000,00 Euro Bau-Berufsgenossenschaft, jährlich.

Auffallend war, daß bei dem aktuellen Veranlagungsbescheid der Bau-Berufsgenossenschaft, die diesen Holzhaushersteller für sich beansprucht, die Tarifstelle 200 Bauausbau und 220 Herstellen von Fertigteilen nicht vorkommt, wie ebensowenig in den meisten anderen Veranlagungen von Bauunternehmen.

Nur die ungünstigste Tarifstelle 100 wird regelmäßig gewerblich veranlagt.

Hier werden die Mitgliedsunternehmen offenbar auf Kosten getrieben, die erhebliche Beitragsanteile sparen könnten.

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Recht des Rechtsuchenden

Recht des Rechtsuchenden, im Sozialgerichtsprozeß einen Gutachter bezeichnen zu dürfen,
§ 109 SGG;
hier: Gesetzliche Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Zum besseren Verständnis sei § 109 SGG wörtlich zitiert mit Stichwort, Anhörung eines bestimmten Arztes:

„Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen, muß ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden.“

Bei diesem Zitat handelt es sich um den Grundsatz dieses Rechtes, wo also keine Rede davon ist, daß dieses auf Kosten des Versicherten zu geschehen hätte.

Satz 2 von § 109 Abs. I SGG enthält dann die Ausnahme:

„Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Geschichte des Gerichts endgültig trägt.“

Dieses Regel-/ Ausnahmeverhältnis ist im Sozialgerichtsprozeß umgekehrt worden.

Nahezu ausnahmslos werden Gutachterkostenvorschüsse vom Rechtsuchenden eingefordert, wenn dieser einen bestimmten Arzt bezeichnet bzw. gehört wissen will.

Damit ist für einen Rechtsuchenden bzw. Kläger, welcher über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, die Vorschrift des § 109 SGG vollkommen ausgehöhlt.

Vorsicht bei der Bezeichnung des 109er Gutachters als Gutachter des Vertrauens.

Im Gesetz ist nicht die Rede von einem Vertrauensverhältnis.

Im übrigen ist anzumerken, daß die besseren Gutachter sämtlich etwa von den Berufsgenossenschaften in Beschlag genommen sind und deren Einfluß unterliegen.

Es fällt von daher schwer, einen unabhängigen Gutachter zu finden, der sich der berufgenossenschaftlichen Einflußnahme entzieht.

Das Recht nach § 109 SGG gehört ausgebaut zu werden, nicht aber gestrichen zu werden, worauf anderweitig abgezielt wird.

Sichergestellt werden muß, daß der Grundsatz beachtet wird, keinen Kostenvorschuß zu erheben im Regelfall, was auch die Rechtsschutzversicherung entlasten würde.

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Urlaubsanspruch des Rechtsanwalts

Urlaubsanspruch des Rechtsanwalts im Sozialgerichtsprozeß;
hier: Verlegungsanträge

Für den Anwalt im Sozialgerichtsprozeß wird es immer schwieriger, in den Urlaub zu gehen.

So wird bei Stellung eines Verlegungsantrages etwa vom 2. Senat des Landessozialgerichts NRW eingewandt, es gäbe doch den allgemeinen Vertreter.

Dies ist schon richtig, daß es einen allgemeinen Vertreter gibt, der dann für unaufschiebbare Dinge Sorge tragen kann.

Der allgemeine Vertreter muß allerdings nicht der Sachbearbeiter des vorliegenden Falles sein und ist dies auch nicht.

Mithin würde dessen Beauftragung im Notfall eine zusätzliche Gebühr kosten.

Abgesehen davon ist damit auch nicht das Recht des Rechtsuchenden gewahrt, durch den Anwalt seiner Wahl vertreten zu werden.

„Schön“ war seinerzeit auch, als bei Stellung eines Verlegungsantrages aus Urlaubsgründen seitens des Anwalts der zuständige Richter des 2. Senates erwiderte, der Anwalt müsse einen Vertreter haben.

Dazu haben wir dann Stellung genommen und abschließende Entscheidung erbeten.

Als diese ausblieb, riefen wir bei der Geschäftsstelle an.

Dort sagte uns die Geschäftsstellenangestellte, eine abschließende Entscheidung sei gegenwärtig nicht möglich, der Richter sei nämlich jetzt in Urlaub.

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