Dunkelziffer der beruflichen Asbestkrebsfälle, Mesotheliom, Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs

Dunkelziffer der beruflichen Asbestkrebsfälle, Mesotheliom, Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs

Einer Übersicht zu den Todesfällen (AuA – 6/19) bei Berufskrankheiten in den Jahren 2011 bis 2017 können folgende interessante Todesfallzahlen entnommen werden.

Bei den Mesotheliomen durch Asbest werden 2017 843 Todesfälle erreicht bzw. verzeichnet (BK-Nr. 4105).

Die Anzahl an Lungen- oder Kehlkopfkrebsfällen, die zum Tode führten, wird in dieser Übersicht mit 605 Fällen veranschlagt, BK-Nr. 4104 der Deutschen Liste.

Die Dunkelziffer an einschlägigen Todesfällen durch Asbest muss also erheblich höher ausfallen, wenn man die tatsächlichen Verhältnisse registriert.

Das Mesotheliom durch Asbest ist eine überaus seltene Berufskrankheit, auch wenn 843 Fälle in 2017 erreicht werden.

Der Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch Asbest ist keineswegs so selten wie das Mesotheliom.

Mithin fehlen hier die Todesfallzahlen der überschießenden Lungen- und Kehlkopfkrebsfälle durch Asbest.

Realistisch dürfte ein Verhältnis von Todesfallzahlen von 1 : 10 bestehen. D. h. auf ein Mesotheliom kommen 10 Lungen- oder Kehlkopfkrebsfälle durch Asbest.

Es wird angeregt, dies weiter abzuklären.

Auch die Gesamzahl der berufsgenossenschaftlichen Todesfälle mit 2017 Fällen muß kritisch hinterfragt werden, weil hier eine erhebliche Dunkelziffer den Blick verstellt.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenDunkelziffer der beruflichen Asbestkrebsfälle, Mesotheliom, Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs

Sturz aus 10 m Höhe

Sturz aus 10 m Höhe eines Freiwilligen auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes BFDG mit der Folge schwerer Unfallverletzungen

Zum Unfallzeitpunkt leistete der Freiwillige einen freiwilligen Dienst auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes.

Laut Unfallanzeige des Deutschen Roten Kreuzes ereignete sich im Bildungszentrum folgender Vorfall.

Gegen 00.50 Uhr sei der Versicherte aus 10 m Höhe von einem Balkon ohne Fremdeinwirkung gestürzt. Es seien sofort Maßnahmen am Unfallort erfolgt. Der Rettungseinsatz habe die Einweisung per Helikopter eingeleitet.

An dem besagten Tag war der Versicherte in dem zugeteilten Zimmer im 3. Stockwerk. An dieser Örtlichkeit fand ein fünftägiges Seminar statt, an welchem der Versicherte teilnahm. Das Zimmer habe er zusammen mit zwei Kollegen geteilt. „Da wir einen Balkon an unserem Zimmer angeschlossen hatten, sind wir gegen 00.00 – 00.30 Uhr mit mehreren Personen in unser Zimmer gegangen. Es waren ca. 10 Leute. Ich möchte dazu sagen, dass wir uns alle in dem Zimmer aufhielten“, so der Versicherte.

Teilweise saßen die Leute auf Stühlen und Betten. Der Versicherte weiter: Ich bin dann offensichtlich vom Balkon gestürzt. Davon weiß ich aber auch nichts mehr. Eine Zeugin gab zu Protokoll, dass sie die Person war, mit der sich der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Balkon befand. Sie haben dort Kirschkernweitspucken durchgeführt. Das Ganze haben sie an diesem Abend zum zweiten Mal durchgeführt. Der Versicherte habe dann dabei so stark Schwung geholt, dass er kopfüber über das Balkongeländer nach unten gefallen ist.

Nach Zeugenaussage habe er, der Versicherte, ebenfalls unter Einfluss von Alkohol gestanden.

Statt den Fall seitens der Unfallversicherung Bund und Bahn abschlägig zu bescheiden, hätte erkannt werden müssen, dass es sich nachgerade um einen „Klassiker“ handelt, was den Dienstreiseunfall und die ungewohnten Verhältnisse auf der Geschäftsreise anbetrifft.

Auch hätte der Gemeinschaftsgedanke, bzw. der Gedanke der Gemeinschaftsveranstaltung, nicht übersehen werden dürfen.

Organisiert war die Sache nämlich offenbar als Gemeinschaftsveranstaltung.

Schließlich ist der Einwand einer Alkoholisierung nicht zielführend für die Behörde.

Denn in § 7 Abs. 2 SGB VII heißt es ausdrücklich:

„Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus.“

Dem Rechtsuchenden in diesem Fall hätte also geholfen werden können seitens der Behörde, was nunmehr im Gerichtsverfahren erreicht werden soll.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenSturz aus 10 m Höhe

Presseerklärung

Krankenhauskeime infizieren „Frühchen“ (Frühgeburt)

Pressemitteilung vom 09.05.2019

Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung durch Krankenhauskeime bei stationärer Behandlung auf der Intensivstation „§ 539 I 17 a RVO (heute: § 2 Abs. 1 Nr. 15 a SGB VII)

In dem von uns vertretenen Fall musste das Bundessozialgericht die Berufsgenossenschaft verurteilen, den schweren Entschädigungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung einer Meningitis mit nachfolgender Tetraplegie zu entschädigen.

An Leistungen stehen im Raum die Verletztenvollrente insbesondere, eine steuerfreie Leistung. Außerdem muss die Berufsgenossenschaft die Kosten der Heilbehandlung und der Pflege übernehmen.

Das Pflegegeld dürfte als Höchstpflegegeld zu gewähren sein.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Rolf Battenstein

Rechtsanwälte Battenstein & Battenstein
Leostr. 21
40545 Düsseldorf (Oberkassel)
Bundesrepublik Deutschland

WeiterlesenPresseerklärung

Lungenkrebs des versicherten Asbestwerkers

Lungenkrebs des versicherten Asbestwerkers als Berufskrankheit Nr. 4103, Asbeststaublungenerkrankung

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Az. L 6 U 96/15, wischt gewissermaßen mit einem Satz den bezeichneten Rechtsanspruch der Geschädigten vom Tisch:

„Letztlich sind beim Versicherten mangels belegbarer Asbestose, Minimalasbestose, bzw. Pleuraasbestose auch die Voraussetzungen zur Anerkennung seiner Krebserkrankung als BK 4103 nicht erfüllt.“

Entgegen § 2 Abs. 2 SGB I findet eine Auslegung nicht statt.

Ansonsten hätte das Landessozialgericht nicht übersehen können, dass die Asbestose in der ersten Alternative, Berufskrankheit Nr. 4103, als Asbeststaublungenerkrankung definiert ist, worunter auch der Lungenkrebsfall fällt, und zwar des Versicherten, der nach einer erheblichen Asbestbelastung beruflicher Art an Lungenkrebs erkrankt.

Es bleibt also nach wie vor die Berufskrankheit Nr. 4103 im vollen Umfang zu verwirklichen, um weiteren Schaden von den Geschädigten abzuwenden.

Rolf Battenstein

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenLungenkrebs des versicherten Asbestwerkers

P R E S S E M I T T E I L U N G – Krankenhauskeim

Am 7. Mai 2019 hat das Bundessozialgericht eine folgenreiche Entscheidung zu treffen, B 2 U 34/17 R.

Es geht um einen Fall, in welchem ein Frühchen durch einen Krankenhauskeim, gegen den kein Kraut gewachsen ist und keine ärztliche Sorgfalt bewirken kann, dass man diesem Keim entgeht, schwerst geschädigt wurde. Das Frühchen ist heute hierdurch Tetraplegiker, also gelähmt, auf Lebenszeit.

Wir fordern, dass dieser Fall entschädigt wird durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Denn die Gesetzliche Unfallversicherung muss durch Präventivmaßnahmen dafür sorgen, dass Unfälle oder Berufskrankheiten vermieden werden.

Vorliegend besteht Versicherungsschutz, weil man im Rahmen einer stationären Maßnahme unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Seitens der Berufsgenossenschaft vertritt man die Auffassung, nicht zuständig zu sein. Dies hat weitreichende Folgen. Denn wo eine Entschädigung nicht stattfindet, werden auch keine Maßnahmen ergriffen, entsprechende gefahren zu verhüten.

In anderen Ländern in Europa bemüht man sich beispielsweise darum, Menschen, welche entsprechende Keime in sich tragen, von denjenigen organisatorisch zu trennen, welche keine Keimträger sind. Nur auf diese Art und Weise kann im Rahmen einer stationären Behandlung vermieden werden, dass es zu einer Übertragung der Keime kommt.

Miriam Battenstein
Rechtsanwältin

WeiterlesenP R E S S E M I T T E I L U N G – Krankenhauskeim

Früherkennung von Asbestmesotheliomen

Früherkennung von Asbestmesotheliomen beruflicher Art etwa der Asbestisolierer, aber auch der Asbestmesotheliome von Ehefrauen und Kindern von Asbestwerkern

Berufsgenossenschaftlich übersieht man offenbar die Gruppe der Familienangehörigen von Asbestwerkern, die durch den Haushaltskontakt mit dem Vater und Asbestisolierer selbst Jahrzehnte später an einem Asbestmesotheliom erkranken und versterben.

Die Familienangehörigen erhalten keine Überwachungsuntersuchungen auf Asbest und Asbesterkrankungen wie das Asbestmesotheliom.

Die Familienangehörigen bleiben also ihrem Schicksal überlassen, obwohl sogar eine Früherkennung von Mesotheliomen nun erstmals möglich sein soll.
Das maligne Mesotheliom gehört zu den gefährlichsten Asbesterkrankungen, nach berufsgenossenschaftlicher Verlautbarung.

Eine anderweitige Erklärung der Pleuramesotheliome als durch Asbest existiert nicht.
Deshalb ist der Verdacht auf eine Berufskrankheit in jedem Fall begründet, nach dem Merkblatt zur Berufskrankheit-Nr. 4105 des Bundesarbeitsministers.

Die Berufsgenossenschaften sollten sich ihrer Verantwortung stellen als Träger der Prävention und die auftretenden Asbestmesotheliome in Deutschland ausnahmslos einer Entschädigung zuführen.

Einschränkungen sind nicht hinnehmbar, wo es doch berufsgenossenschaftlich heißt,

„Damit werden zukünfigt versicherte Personen die durch die nachgehende Vorsorge betreut werden und die ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung eines Mesothelioms zeigen nun die Chance auf eine frühzeitigere Behandlung haben.“

Dies muss auch für die Familienangehörigen gelten, die wie ein Versicherter damals die Arbeitskleidung etwa des Familienvaters gereinigt haben und in Folge dessen selbst an einem Asbestmesotheliom erkrankten.

Jährlich dürfte es sich bei den geschädigten Familienangehörigen um mehrere hundert Personen handeln.

Versichert wie ein Versicherter ist man durch § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII.
Diese Vorschrift gibt es, weil man geschädigte Familienangehörige ebenfalls unter den Schutz der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung stellen wollte.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenFrüherkennung von Asbestmesotheliomen

Ansprüche der Bergleute auf Verletztenrente bei Staublunge

Ansprüche der Bergleute auf Verletztenrente bei Staublunge, Ansprüche der Witwen und Waisen auf Hinterbliebenenleistungen

Die feierliche Beerdigung des Steinkohlenbergbaus in den Medien anknüpfend an die Zechenstilllegung Prosper-Haniel ist die eine Seite der Medaille gewissermaßen.

Als dringender erscheint allerdings die Frage, ob nun die anfallenden Berufskrankheiten angemessen entschädigt werden bzw. überhaupt entschädigt werden.

Vor Probleme gestellt ist in diesen Fällen der erkrankte Bergmann selbst oder dessen Hinterbliebenen im Todesfall des Bergmannes.

Es geht um die Silikose, die Silikotuberkulose, die Berufskrankheiten Nr. 4101/4102, um die Bergarbeiteremphyseme gemäß Berufskrankheiten Nr. 4111, um die Berufskrankheit Lungenkrebs bei Sillikose, Nr. 4112, die Atemwegsobstruktion gemäß Berufskrankheiten Nr. 4301/4302 usw.

Es ist nachlesbar, dass in den vergangenen Jahrzehnten in der Blütezeit des Steinkohlenbergbaus jährlich etwa 2000 Todesfälle der Bergleute anfielen.

Was sich daran anschloss, war der Rechtsstreit der Hinterbliebenen, insbesondere der Witwe um die Witwenrente etwa.

Wie es zur gesetzlichen Vermutung kam, dass der Tod Berufskrankheitsfolge ist, wenn eine Silikose von 50 % MdE oder mehr vorliegt, sei aus dem Kommentar Lauterbach Unfallversicherung zitiert, S. 522, 3. Auflage.

„Die in Abs. 1 aufgezählten Leistungen dürfen nur gewährt werden, wenn der Tod durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist. Bei Berufskrankheiten, insbesondere bei Staublungenerkrankungen, ist das häufig nicht ohne Obduktion festzustellen. Die große Zahl der von den Versicherungsträgern veranlassten Obduktionen, insbesondere aber eine Anzahl von Exhumierungen zu diesem Zweck haben den Unwillen der Öffentlichkeit erregt. Natürlich können die Angehörigen solche Untersuchungen verweigern. Aus dieser Weigerung werden aber im Regelfall ungünstige Schlüsse gezogen. Die Betroffenen geraten dadurch in die Zwangslage z.B. einer Exhumierung auch dann zuzustimmen, wenn sie ihr sittliches Empfinden verletzt. Diese Zwangslage soll ihnen erspart bleiben“.

Leider versuchen es die Berufsgenossenschaften nicht eben selten mit dem Offenkundigkeitsbeweis, dass also der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang stünde.

Die Witwe, die ihren Mann bis zu dessen Tod gepflegt hat, weiß es besser.

Dabei braucht die Lebenszeit nur um ein Jahr verkürzt zu sein, um die Hinterbliebenenleistungen zugunsten der Witwen und der Waisen auszulösen.

Beim Berufskrankheitentod des Bergmannes durch Silikose schuldet die Berufsgenossenschaft an Witwenrente 40 % des Bruttojahresarbeitsverdienstes und an Waisenrente bei zwei minderjährigen Kindern jeweils 20 % des Bruttojahresarbeitsverdienstes.

Der Bergmann selbst hat im Endstadium einer einschlägigen Berufskrankheit wie der Silikose gegebenenfalls Ansprüche auf die Vollrente gleich 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes.

Außerdem ist das Pflegegeld zu erwähnen, das dem Bergmann zusteht.

Rechtsanwalt Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenAnsprüche der Bergleute auf Verletztenrente bei Staublunge

Krankenhauskeim „Frühchen“

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrags-Kategorie:Allgemein

P R E S S E E R K L Ä R U N G

Das Bundessozialgericht hat in einer Rechtssache, B 2 U 34/17 R, bei zugelassener Revision zu entscheiden, in einem Fall,

wo ein sogenanntes „Frühchen“, d.h. eine Frühgeburt im anschließenden Krankenhausaufenthalt sich infizierte an Pseudomonas aeruginosa mit der Folge einer Meningitis, was zur Lähmung der Gliedmassen führte, zu einer Tetraplegie.

Die Frage, welche dem Bundessozialgericht grundsätzlich gestellt ist, lautet dahin, ob die Infektion des „Frühchens“ im Krankenhaus als Arbeitsunfall zu entschädigen ist, d.h. als Versicherungsfall im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 15 a Sozialgesetzbuch VII.

Dass ein ganzes Krankenhaus mit Pseudomonas aeruginosa in Rostock verseucht war, führte zu diesem besonders schwerwiegenden Versicherungsfall der betroffenen Frühgeburt.

Rolf Battenstein

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenKrankenhauskeim „Frühchen“

Ansprüche des asbestgefährdeten Feuerungsmaurers

Ansprüche des asbestgefährdeten Feuerungsmaurers auf Übergangsleistungen für fünf Jahre nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung, wenn dieser die gefährdende Tätigkeit aufgegeben hat

Der Versicherte im Fall des LSG NRW – L 10 U 266/18 – war als Feuerungsmaurer beschäftigt, zuletzt bei der Firma K. in Ratingen. Seit etwa 1972 war er häufig auf Baustellen im Ausland, z. B. in Belgien, Frankreich und Saudi Arabien, eingesetzt. Von 1976 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben war er Oberpolier. Teilweise war er bei den Auslandseinsätzen als Bauleiter verantwortlich.

Am 31.03.1996 schied der Versicherte aus dem Erwerbsleben aus und bezog seit dem 01.04.1996 vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auf die Berufskrankheitsanzeige des Dr. L. stellte die Berufsgenossenschaft eine Lungenerkrankung fest, insbesondere eine Berufskrankheit Nr. 4103.

Mit weiterem Bescheid lehnte die Berufsgenossenschaft es aber ab, auch Leistungen nach § 3 BKV zu bewilligen. Zur Begründung führte die Berufsgenossenschaft im Rechtsstreit aus, Präventivmaßnahmen seien vorrangig zu prüfen. Da Asbestprodukte im Jahr 1990 verboten worden seien, könnte durch solche Maßnahmen der Verbleib im Beruf in der Regel gesichert werden. Den hiergegen eingelegen Widerspruch, mit welchem der Versicherte insbesondere geltend machte, Präventionsmaßnahmen seien jedenfalls bei seinen zahlreichen Auslandseinsätzen nicht gewährleistet gewesen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2006 zurück.

Der Versicherte sei bei seinen aufsichtsführenden Tätigkeiten als sogenannter Bystander gegenüber Asbestfaserstäuben nur kurzfristig exponiert gewesen, so dass jedenfalls im Tagesmittel die Faserstaubkonzentration unter dem zuletzt gültigen Grenzwert für Asbeststäube gelegen habe.

Soweit die gerichtliche Theorie.

Tatsächlich aber besteht bei einem Asbestisolierer, bzw. Feuerungsmaurer, bereits die Gefahr nach wenigen Tagen Exposition, Jahrzehnte später etwa an einem Pleuramesotheliom zu erkranken und zu versterben.

Den gefährdeten Personen, d.h. hier den Feuerungsmaurern, sollte ermöglicht werden, unter Erhalt von Übergangsleistungen dem Gefährdungsbereich aus dem Wege zu gehen, ob im Inland oder im Ausland.

Insbesondere auf Montage kann ein Feuerungsmaurer im Ausland den Asbestbelastungen keineswegs entgehen.

Es fragt sich, wem mit der Rechtsprechung dann noch gedient sein soll, wenn es heißt:

„Insoweit ist allerdings, da ein Bezug zu einer bestimmten BK besteht, erforderlich, dass der Versicherte aufgrund seiner versicherten Tätigkeit Einwirkungen auf seine Gesundheit ausgesetzt ist, bzw. war, die aktuell eine konkrete individuelle Gefahr des Entstehens einer BK begründen, er wegen der fortbestehenden Gefahr die gefährdende Tätigkeit einstellt und es dadurch zu einer konkreten Verdienstminderung, bzw. sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen, kommt (BSG vom 12.01.2010 – B 2 U 33/08 R). Mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Versicherte aber noch keinen Anspruch auf eine konkrete Leistung, sondern nur darauf, dass der Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen über das Ob und gegebenenfalls die Art, den Inhalt und die Dauer der Übergangsleistung entscheidet (BSG 22.03.2011. B 2 U 12/10 R).

Statt also eine konkrete Schadensberechnung vorzunehmen wird der Berufsgenossenschaft ein Ermessensspielraum eröffnet. Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen.

Von einem Ermessenspielraum ist hier nicht die Rede und wenn ein Ermessen bestehen sollte, dann allenfalls zu Gunsten des Erkrankten selbst und Versicherten.

Nämlich dahingehend, ob es ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente sein soll oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines 12tels der Vollrente, längstens für die Dauer von fünf Jahren.

Nicht erträglich ist, dass Versicherte aus Asbestisolierunternehmen, Feuerungs- und Bauunternehmen etc. immer wieder einer Asbestbelastung auf Montage etwa ausgesetzt sein mögen, ohne, dass man ihnen die Möglichkeit einräumt, durch die Gewährung von Nachteilsausgleichen, bzw. Übergangsleistungen, der Gefährdungslage ein Ende zu setzen.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenAnsprüche des asbestgefährdeten Feuerungsmaurers

Wegfall der Sonderveranlagung

Wegfall der Sonderveranlagung eines kaufmännisch verwaltenden Teil etwa bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall;

hier: Beitragserhöhung bezüglich des kaufmännisch verwaltenden Teils um das Vielfache

In einem Bescheid der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 04.09.2018 heißt es:
„Der Hinweis Ihrer Bevollmächtigten auf eine gesonderte Gefahrklasse für einen kaufmännisch verwaltenden Teil, wie sie zum Beispiel im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (Bau-BG) enthalten ist, entbehrt jeder gefahrtarifrechtlichen Grundlage. Ein solcher Vortrag kann nur plakativ und höchst unseriös gemeint sein.“

Es fragt sich, ob ein berufsgenossenschaftlicher Mitarbeiter, der sich so äußert, nicht bereits befangen ist in der Sache.

Denn hier wird eine Sachargumentation, es zu halten wie etwa die Bau-Berufsgenossenschaft bei der Sonderveranlagung des kaufmännisch verwaltenden Teils, mit einer Beleidigung erwidert.

Bemerkenswert dabei ist, dass die Metall-Berufsgenossenschaften selbst früher im Gefahrtarif eine Sonderveranlagung des kaufmännisch verwaltenden Teils vorhielten.

In den konkreten Fällen können die Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft eine fiktive Beitragsberechnung unter Zugrundeglegung einer Sonderveranlagung kaufmännisch verwaltender Teil beantragen.

Außerdem ist im Vorverfahren eine Zweckmäßigkeitsprüfung vorzunehmen, gem. § 78 I 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Es fragt sich, ob es zweckmäßig sein kann, das Vertrauen der Mitgliedsunternehmen derart zu enttäuschen, in dem fiskalische Gründe der Beitragserhöhung in den Vordergrund treten.

Die Differenz kann im Einzelfall 1000% jährlich machen, zum Schaden der Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenWegfall der Sonderveranlagung