Pleuramesotheliome der Familienangehörigen von Asbestisolierern, Dachdeckern etc.

Pleuramesotheliome der Familienangehörigen von Asbestisolierern, Dachdeckern etc.;

hier: Diskriminierung der asbestkrebserkrankten Familienangehörigen, Kinder, Ehefrau durch die Berufsgenossenschaft und das Sozialgericht, d. h. Leistungsausschluss unter ausdrücklichem Hinweis auf die „Sonderbeziehung Familie“.

So stellt man sich gemein hin nicht den besonderen Schutz von Ehefrau und Familie durch die staatliche Ordnung vor in den Fällen, wo die ebenfalls zu Schaden kommenden Familienangehörigen krebskrank werden infolge des Haushaltskontaktes mit dem Versicherten, der die asbestkontaminierte Arbeitskleidung mit nach Hause bringt, die sodann von Ehefrau und Kindern gereinigt wird, ausgebürstet, gewaschen usw..

Das Pleuramesotheliom, die gefährlichste Berufskrebsart, die es gibt, kennt nur eine Ursache, nämlich die Asbesteinwirkung auf den Körper des Betroffenen.

Ein Verdacht auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105 ist bereits bei jedem Mesotheliom begründet.

Aber nun zum konkreten Fall:

Das Kind bzw. die Tochter des versicherten Dachdeckermeisters d. h. berufsgenossenschaftlich versicherten Dachdeckermeisters war 7 Jahre alt, als es damit begann, des Vaters Arbeitskleidung reinigen zu helfen zusammen mit der Mutter.

Dreißig Jahre später erkrankt das Kind an einem Asbestmesotheliom, in diesem Fall an einem Bauchfellmesotheliom, das ebenfalls in der Berufskrankheit Nr. 4105 unter Schutz, d. h. Versicherungsschutz gestellt ist.

Der Antrag an die Berufsgenossenschaft zielte darauf ab, eine Entschädigung des familienanghörigen Kindes zu erreichen, Stichwort „Tätigkeit wie ein Versicherter“ § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII.

Die Vorgängervorschrift lautete § 539 Abs. 2 RVO.

Diese Vorschrift hatte man in das Sozialgesetzbuch eingefügt, um den Schutz etwa von Familienangehörigen zu bewirken, die ernstliche Handreichungen im gewerblichen Bereich erbringen.

Genau das aber, die ausdrücklich so bezeichnete „Sonderbeziehung Familie“, gereicht aber dann hier der Tochter des versicherten Dachdeckermeisters zum Nachteil, das Kind hätte ja im Rahmen der Kindespflichten gehandelt.

Bilden wir zum besseren Verständnis ein Beispiel:

Das Nachbarkind hat bei der Reinigung der Arbeitskleidung des Dachdeckermeisters mitgeholfen.

Das Nachbarkind erkrankt dreißig Jahre später an einem Pleuramesotheliom, Berufskrankheit Nr. 4105.

Hier könnte das Landessozialgericht nicht den Einwand begründen, und zwar im Sinne einer Sonderbeziehung Familie.

Der Fall wäre nach § 2 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit der Berufskrankheitenverordnung Nr. 4105 entschädigungspflichtig.

Dabei ist dann noch zu beachten, dass § 2 Abs. 2 SGB VII so auszulegen ist, dass die sozialen Rechte der Anspruchstellerin möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Die Ablehnung dieser Fälle durch Berufsgenossenschaften und Gerichtsbarkeit, hier die Sozialgerichtsbarkeit, ist nicht nur menschlich, sondern auch sozialrechtlich ein Skandal, der gewissermaßen zum Himmel schreit.

Die Betroffenen werden sich selbst überlassen von der Berufsgenossenchaft, die diese Fälle im Rahmen der Berufskrankheitsverhütung hätte verhüten müssen.

Nicht einmal an den berufsgenossenschaftlichen Überwachungsuntersuchungen dürfen die Familienangehörigen teilnehmen, die so asbestgefährdet tätig waren und asbestkrebskrank werden.

Die Sozialrichter fachsimpelten in der betreffenden mündlichen Verhandlung darüber, wieviel Stunden die Mitarbeit des Kindes im Familienhaushalt Pflicht des Kindes ist.

Die Verwechslung objektiver Kriterien im Sinne der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung mit der subjektiven Vorstellung des versicherten Kindes ist Kernbereich der Anwendung der sog. finalen Handlungstendenz, einer Berufsgenossenschaftlichen Konstruktion, die es indiziert, den gewerblichen Bereich mit dem Privatbereich der Familie zu verwechseln.

Man muss sich vergegenwärtigen, dass bereits wenige Tage einer Asbestbelastung dreißig Jahre später die Entstehung eines Pleuramesothelioms verursachen können.

Im Fall des LSG NRW – L 15 U 484/16 – betrug die Asbestexposition einen Zeitraum vom 7. Lebensjahr, d. h. von 1970 bis ca. 1981.

Rechtsanwalt
Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung, s. BSG NJW 1964, 2222 in Sachen BK 2108 der Lendenwirbelsäule.

Während die Berufsgenossenschaft mit dem Mainz-Dortmunder Dosismodell arbeitet, arbeiten wir, d. h. unsere Kanzlei mit der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung in dem Sinne, dass wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Die Kausalitätsnorm greift insbesondere dann, wenn der Berufskrankheitsfolgezustand einer Berufskrankheit Nr. 2108 der Lendenwirbelsäule etwa realiter nicht teilbar ist.

In einer Berufskrankheitssache der Lendenwirbelsäule BK Nr. 2108 der Berufskrankheitenliste hatte der betroffene Versicherte vom 01.04.1971 bis zum 30.06.1994 bei seiner Tätigkeit auf der Lloyd-Werft in Bremerhaven eine Gesamtbelastungsdosis von 19,9 MNh davongetragen.

Dem wurde entgegengehalten, der hälftige Orientierungswert nach dem BSG-Urteil vom 30.10.2007 in Höhe von 12,5 MNh werde unterschritten.

Tatsächlich aber bestand bereits ab 1954 eine berufliche Tätigkeit mit einer entsprechenden Belastung offenbar.

Vor die Frage gestellt, ob das MDD-Modell Anwendung findet oder ob nicht hier die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung greift, entscheidet sich der Verfasser dieser Zeilen für Letzteres.

Das Bundessozialgericht hat am angegebenen Ort von einer Kausalitätsnorm gesprochen, was nicht anders zu verstehen ist, als dass es sich hier um ein Gesetz im materiellen Sinne handelt, welches der Berufskrankheitenverordnung vorgeht.

Erst recht geht die Kausalitätsnorm berufsgenossenschaftlichen Beweisregeln vor, welche die Berufsgenossenschaften entwickeln unter Beteiligung geneigter Experten.

Was sich auf diesem Feld an Experten tummelt zugunsten der Berufsgenossenschaften, ist nicht nachvollziehbar.

Jedenfalls genügt der Hinweis einer wesentlichen Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen, um den Versicherungsschutz auszulösen, d. h. die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2108 und deren Entschädigung insbesondere in Form der Verletztenrente und der Übergangsleistungen.

Auch ein Dosiswert von 8 MNh kann also wesentlich mitursächlich sein für die Berufskrankheit.

Es entscheidet der individuelle Fall und die individuelle Beurteilung.

Ließen sich die Folgezustände realiter teilen, bedürfte es der Kausalitätsnorm wie bezeichnet nicht.

Der Versicherte darf sich darin nicht täuschen lassen, dass das MDD-Modelll keine Rechtsverordnung ist, sondern vielmehr ein berufsgenossenschaftliches Schema, ohne dass die Berechnung der Berufsgenossenschaften zu verifizieren wäre.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Lungenkrebs nach beruflicher Asbestexposition

Lungenkrebs nach beruflicher Asbestexposition (Asbeststaublungenerkrankung);

hier: Anwendung der BK-Nr. 4103 erste Alternative

Zur Sache:

Der Versicherte musste beruflich im Zusammenhang mit Filtrierarbeiten in Brauereien pures Asbestpulver abgepackt in Kilos gewissermaßen aus der Papiertüte zupfen und einbringen in den Filtriervorgang.

Dabei war der Kläger ungeschützt, was unstreitig ist.

Auf das Urteil Sozialgericht Koblenz S 1 U 1/13 wird dieserhalb Bezug genommen.

Wäre eine Asbeststaubbelastung von sogenannten 25 Asbestfaserjahren nicht bestritten worden, und zwar durch die Berufsgenossenschaft, hätte sich die Frage nach der Nr. 4103 der Berufskrankheitenliste nicht gestellt, also, ob nicht dann die BK-Nr. 4103 erste Alternative anzuwenden ist.

Zu den arbeitstechnischen Bedingungen des Versicherten geht das Sozialgericht Koblenz davon aus, dass der Kläger in der Zeit von September 1969 bis Mitte Februar 1974 sowie von Mitte Mai 1975 bis Dezember 1982 beruflich von Asbesteinwirkungen betroffen war.

Die Berufsgenossenschaft geht davon aus, dass der Versicherte, der von Beruf Brauer war, während seiner Tätigkeit im Zeitraum 1969 bis 1982 keinen Atemschutz getragen hat und, daß an den asbestrelevanten Arbeitsstellen keine technische Absaugung zur Verfügung stand.

Erst recht hätte sich bei diesem Sachverhalt der Unterlassung einer Berufskrankheitsverhütung durch die Berufsgenossenschaft die Frage stellen müssen für die Berufsgenossenschaft, ob es denn nicht dann sich um eine Asbeststaublungenerkrankung handelt, so wie die Asbestose in der ersten Alternative BK-Nr. 4103 definiert ist.

Bei Anwendung der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung hätte nicht übersehen werden können, dass ein jahreslanges Asbestzupfen ungeschützt seitens des Versicherten wesentlich mitursächlich ist für das Entstehen dieser hier in Rede stehenden Lungenkrebserkrankung.

Die Kausalitätsnorm, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist in der Berufskrankheitenversicherung, erfasst ausdrücklich die wesentliche Mitursächlichkeit einer beruflichen Bedingung.

Selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art kann sehr wohl wesentlich sein, wie das BSG hervorhebt in NJW 1964, 2222.

Der vorliegende Lungenkrebs ist also im Sinne der Definition der Asbestose eine Asbeststaublungenerkrankung, wenn wie hier eine derartige Asbestbelastung beruflicher Art vorausgegangen ist.

Dabei ist der Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung sowohl im Wort als auch im Sachsinne eine Asbeststaublungenerkrankung, so dass eine Subsumtion unter der BK-Nr. 4103 erste Alternative möglich erscheint.

Nicht wiedergefunden wurde im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Koblenz der Vortrag zur BK-Nr. 4103 etwa gemäß Schriftsatz vom 22.04.2014 an das Sozialgericht Koblenz oder im Widerspruch wegen der Berufskrankheit Asbestose Nr. 4103, der die folgende Besonderheit hat

„mithin handelt es sich vorliegend nach gebührender beruflicher Asbestexposition von mindestens 5 Asbestfaserjahren um eine Asbeststaublungenerkrankung bei dem Lungenkrebs des Klägers.“

Die geltend gemachte besondere Auslegung der BK-Nr. 4103 erste Alternative stößt auf so wenig Gegenliebe bei dem Sozialgericht oder Landessozialgericht, dass man dann auch in den Urteilen sich nicht damit auseinandersetzt.

Der diesbezügliche Klagevortrag geht in den angefochtenen Urteilen bzw. in den Urteilen Sozialgericht Koblenz und Landessozialgericht Rheinland-Pfalz dort L 2 U 146/14 gewissermaßen verloren.

Dabei bleibt dann die Frage nach der Kausalität des Asbestzupfens hier eines Bierbrauers im Sinne also einer wesentlichen Mitursächlichkeit offen, was die BK-Nr. 4103 anbetrifft, erste Alternative.

Gerichtlich wird überdies nicht gesehen, dass es eine Vorschrift § 2 Abs. 2 SGB I gibt, wonach bei der Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften sicher zu stellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Im vorliegenden Fall kam es gar nicht erst zu einer Auslegung.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Wegfall der Gefahrklasse

Wegfall der Gefahrklasse kaufmännisch-verwaltender Teil in den Gefahrtarifen der Berufsgenossenschaften und entsprechende Beitragserhöhung nach dem gewerblichen Tarif

Zu Unrecht verweigern die Berufsgenossenschaften die Teilnahme der betroffenen Mitgliedsunternehmen an der Widerspruchsstellensitzung, die im Streitfall berufen ist, hier zu entscheiden, und zwar im Rahmen einer Rechtmäßigkeitsprüfung und einer Zweckmäßigkeitsprüfung.

Letzteres scheuen die Berufsgenossenschaften nun deutlich.

Aus einem Widerspruchsbescheid der betreffenden Berufsgenossenschaft sei einmal zum Thema zitiert, was gemeint ist berufsgenossenschaftlich.

„Bezogen auf die Aufteilung der nachweispflichtigen Arbeitsentgelte zwischen gewerblich-technischem und kaufmännisch-verwaltendem Teil eines Unternehmens ist es in der Praxis regelmäßig zu unterschiedlichen Interpretationen dieser Vorschrift seitens der Unternehmer gekommen. In der Folge haben sich bei Lohnbuchprüfungen einerseits immer wieder Beitragsnachforderungen, Unstimmigkeiten und Streitverfahren zwischen den betroffenen Mitgliedsunternehmen und der BGHM bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ergeben. Andererseits hat der ungerechtfertigte Entzug von Lohnsummen aus den gewerblich-technischen Gefahrklassen fortschreitend zu deren Erhöhung und rechnerischen „Verfälschung“ geführt.“

Deshalb also greifen die Berufsgenossenschaften auf die Lohnsummen aus dem kaufmännisch-verwaltenden Teil zu zum Schaden der Mitgliedsunternehmen.

Eine Rechtfertigung ist dies bei Leibe nicht, § 157 Abs. 2 SGB VII außer Kraft zu setzen berufsgenossenschaftlich, wo diese Vorschrift doch zwingend vorgibt, Gefahrengemeinschaften zu bilden nach Gefährdungsrisiken.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Beratungsärztliche Stellungnahme zum Einwand der sog. „völligen Erwerbsunfähigkeit“

Beratungsärztliche Stellungnahme zum Einwand der sog. „völligen Erwerbsunfähigkeit“ in einem besonders schweren Fall der Berufskrankheit Nr. 4111 (Bergarbeiteremphysem)

Die Erkrankte kehrte ab vom untertätigen Bergbau 1958 bei Nachweis von 131,4 Staubjahren.

Die medizinische Folge geht dahin, daß schwergradige obstruktive Ventilationsstörungen vorliegen und eine schwergradige Lungenüberblähung bei Nachweis einer MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) von 100 % seit dem 12.02.2015.

Statt nun aber in die Gewährung einer Verletztenrente aus Anlaß dieser Berufskrankheit Nr. 4111, anerkannt, einzutreten, erteilt die Berufsgenossenschaft der Erkrankten einen Bescheid dahin, ein Anspruch auf Rente wegen der Berufskrankheit bestehe nicht, weil sie, d.h. die Erkrankte, zur Zeit des Versicherungsfalls wegen anderer Leiden bereits völlig erwerbsunfähig gewesen sei, d.h. nicht mehr in der Lage gewesen sei, mit ihrer Arbeitskraft noch einen lebenswerten Verdienst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen.

Durch die Berufskrankheit könne daher ihre Erwerbsfähigkeit nicht weiter herabgesetzt werden.

Wohlgemerkt, es geht hier um die Ablehnung der Verletztenvollrente aus Anlaß der anerkannten Berufskrankheit Nr. 4111, wobei die MdE von 100 % vom Beratungsarzt festgesetzt wurde.

Aus einem früheren Versicherungsfall nach dem Fremdrentengesetz, einem Arbeitsunfall vom 23.12.1953, bezieht die Versicherte eine Verletztenrente nach einer MdE von 60 %, wobei Arbeitsunfallfolge eine posttraumatische Epilepsie ist.

Nach § 56 Abs. 2 SGB VII richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.

Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Verletztenrente der Berufsgenossenschaft abstrakt berechnet wird und nicht konkret, etwa in Form des Verdienstausfalles konkreter Art, erscheint der Einwand der völligen Erwerbsunfähigkeit als gewissermaßen vorgeschoben.

Tatsächlich geht es um die körperlichen Beeinträchtigungen und Funktionsbehinderungen bei der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Daß in der Verletztenrente der Berufsgenossenschaft bzw. in der MdE ein Schmerzensgeldanteil enthalten ist, wird bei dem Einwand der völligen Erwerbsunfähigkeit vernachlässigt.

Also nicht nur die Verletztenrente entfällt im Ganzen, sondern auch der darin enthaltene Schmerzensgeldanteil fällt ersatzlos fort.

Daß ausgerechnet die schlimmsten Fälle der Erwerbsunfähigkeit, wie hier in dem Fall einer Berufskrankheit 4111 mit einer MdE von 100 %, entschädigungslos bleiben sollen, kann nicht hingenommen werden.

Das Gesetz, also die Vorschrift des § 56 Abs. 2 SGB VII enthält einen solchen Einwand der völligen Erwerbsunfähigkeit überdies nicht.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Berufsgenossenschaftliche Meldung an das Deutsche Mesotheliomregister

Berufsgenossenschaftliche Meldung aller Fälle, in denen der Verdacht auf eine asbestbedingte Lungenerkrankung besteht, an das Deutsche Mesotheliomregister

Der Fall eines Kraftfahrers und Schlossers im Werkstattbereich mit beruflicher Asbestbelastung, bei welchem eine Lungenkrebserkrankung aufgetreten ist, enthält den berufsgenosschaftlichen Hinweis:

„Dabei ist zu beachten, dass alle Unfallversicherungsträger gehalten sind, in Fällen, in denen der Verdacht auf eine asbestbedingte Lungenerkrankung besteht, entnommenes Gewebe an das Deutsche Mesotheliomregister zu enstprechenden Untersuchungen und Auswertungen zu übersenden.“

So steht es in dem Widerspruchsbescheid vom 03.08.2016 der Berufsgenossenschaft Verkehr zu lesen.

Bedenkt man, dass das Mesotheliomregister der Berufsgenossenschaften eine Parteieinrichtung ist, bleibt nichts Gutes zu erwarten als Ergebnis dieser Regeluntersuchung durch das Deutsche Mesotheliomregister.

Dabei macht sich das Deutsche Mesotheliomregister offenbar stark dafür, der berufene Gutachter in allen asbestbedingten Lungenerkrankungsfällen zu sein, Berufskrankheiten-Nr. 4103, 4104, 4105, Berufskrankheiten nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.

Also alle Asbestosen und asbestbedingten Lungenkrebserkrankungen sowie alle Mesotheliomerkrankungen unterliegen einer Eingangskontrolle durch das Deutsche Mesotheliomregister.

Dabei versteht man etwa beim Deutschen Mesotheliomregister etwas anderes unter einer Minimalasbestose als in der Arbeitsmedizin.

Die Berufsgenossenschaft bestreitet am angegebenen Ort überdies auch, dass es sich um ein medizinisches Gutachten im Sinne von § 200 SGB VII handelt, und zwar bei der eingholten fachpathologischen Stellungnahme, es handele sich lediglich um die Auswertung einer im dortigen Institut durchgeführten „technischen Untersuchung“ (Lungenstaubanalyse).

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Schäden auf dem gedeckten Rückweg

Schüler am 16.08.1993 auf dem direkten Rückweg von einer schulischen Pflichtveranstaltung im Arbeitsamt BIZ Hannover vom Zug erfaßt. Meldung des Versicherungsfalls mehr als 20 Jahre später beim Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover

Der Fall gibt Anlaß dazu, zwischen einem Betriebsweg und einem normalen Weg zu unterscheiden, weil bei einem Betriebsweg der Einwand der Lösung nach zwei Stunden Unterbrechung nicht greift.

Betriebsweg ist etwa der Weg von einer Arbeitsstätte zur anderen.

Um einen Betriebsweg handelt es sich offenbar auch beim Weg zu einem außerhalb des Stammbetriebes gelegenen Betrieb oder zu außerhalb der üblichen Arbeitszeit angeordneter zusätzlicher Tätigkeit an einem anderen Ort als der Betriebsstätte.

Näheres bei Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung A 326a zu § 8 SGB VII.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Verletztenrente macht hier etwa 60 % aus.

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Verhältnis der Berufskrankheiten Nr. 4103 (Asbestose) und 4104 (Asbestlungenkrebs) zueinander

Verhältnis der Berufskrankheiten Nr. 4103 (Asbestose) und 4104 (Asbestlungenkrebs) zueinander

In einem Fall des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen – L 15 U 371/13 – findet sich auf Seite 12 des Berufungsurteils folgender Hinweis:

„Danach lag bei dem unstreitig an der Lungenkrebserkrankung verstorbenen Versicherten weder ein Mesotheliom (BK 4105) noch eine Asbestose oder Erkrankung der Pleura im Sinne der ersten beiden Alternativen der BK 4104 vor. Daher erübrigen sich weitere Überlegungen zu der von der früheren Klägerin ebenfalls thematisierten BK 4103 (Asbeststaublungenerkrankung), da dieses Krankheitsbild von der BK 4104 mit umfaßt wird, welche wiederum Brückenbefunde der BK 4103 voraussetzt (Konsumtion, vgl. Lauterbach, Unfallversicherung 4. Auflage 2013, § 9 Anhang IV Rn. 10).“

Wenn es sich um einen Lungenkrebs nach gebührender beruflicher Asbestexposition von mindestens 14,6 Asbestfaserjahren handelt, ist nicht von der Hand zu weisen, daß es sich dabei um eine Asbeststaublungenerkrankung handelt, im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4103, weil dort die Asbestose als Asbeststaublungenerkrankung definiert ist und ein Lungenkrebs nach gebührender beruflicher Asbestexposition eine Asbeststaublungenerkrankung darstellt, im Wortsinne und im Sachsinne.

Da die Berufskrankheit Nr. 4103 eine eigenständige Berufskrankheitennummer ist, muß dem entschieden entgegengetreten werden, wenn das Landessozialgericht hier zu der Auffassung gelangt, die Berufskrankheit Nr. 4103 werde von der Berufskrankheit Nr. 4104 gewissermaßen konsumiert.

Das Gegenteil ist richtig.

Eine zu bejahende Anspruchsgrundlage, Berufskrankheit Nr. 4103, kann nicht durch einen Blick in die Berufskrankheitennummer 4104 gewissermaßen entfallen.

Die Ansprüche der Betroffenen sind offenkundig, etwa auf die Lebzeitenleistungen, Verletztenvollrente, Übergangsleistungen, Verletztengeld, Hinterbliebenenleistungen, wie die Witwenrente und die Waisenrenten.

Im Falle des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen – L 15 U 371/13 – entfällt aber offenbar die Beschwer, weil keine Erben mehr auffindbar waren.

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Staubmessungen bezüglich der Berufskrankheit der Bergleute

Staubmessungen bezüglich der Berufskrankheit der Bergleute Nr. 4111, Emphysembronchitis bzw. Bergarbeiter-Bronchitis

Nachdem die Berufsgenossenschaft in einem Fall Az. 04/004067 zunächst 65,6 Feinstaubjahre, Berechnungsmodell Prof. Dr. Ing. Bauer, ermittelte, sollen es nach der Arbeitgeberauskunft der Deutschen Steinkohle AG nur noch 19,47 Feinstaubjahre gewesen sein, bezogen auf die konkreten Verhältnisse.

Dieser Arbeitgeberauskunft folgt die Bergbau-Berufsgenossenschaft bzw. Berufsgenossenschaft RCI lieber als dem Berechnungsmodell von Prof. Dr. Ing. Bauer.

Was aber tatsächlich unter Tage stattfand, beschrieb der erkrankte Bergmann so:

„Er habe die letzten 10 Jahre seines Berufslebens als Staubmesser unter Tage gearbeitet.

Diese Staubmessungen seien immer nach vorheriger Anmeldung erfolgt.

Die Kumpel unter Tage hätten sich beschwert, dass bei Eintreffen der Staubmesser immer sehr viel Wasser zum Einsatz gekommen ist, damit die Staubentwicklung sich geringer darstellte, als sie tatsächlich war.

Die extreme Zugabe von Wasser führte dazu, dass die Kohle nicht richtig gefördert werden konnte, worüber sich die Kumpel beschwerten.

Die Kumpel sagten dann, wenn ihr Staubmesser wieder weg seid, wird das Wasser wieder entzogen und dann können wir unter Tage wieder nichts sehen.

Die Messungen hätten so oft wiederholt werden müssen, bis sie „stimmten“.

Wenn man bedenkt, was Feinstaub für die Lunge bedeutet, und wenn man bedenkt, dass die Berufsgenossenschaften regelmäßig 100 Feinstaubjahre fordern, sollte diesen Hinweisen eines Staubmessers nachgegangen werden.

Es kann nicht sein, dass hier geschönte Werte praktiziert werden, zu Lasten des betroffenen Bergmannes.

Rechtsanwalt
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Selbstausbeutung von Familienangehörigen im Familienbetrieb, Tätigkeit wie ein Versicherter

In der gesetzlichen Unfallversicherung hat man seinerzeit eine Vorschrift eingebracht, § 539 Abs. 2 RVO, die arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten von Familienangehörigen unter Versicherungsschutz stellte.

Ansonsten würden langjährig Beschäftige in einem Familienunternehmen bei Abeitsunfall oder Berufskrankheit leer ausgehen, etwa die Ehefrau oder die Kinder oder sonstige Verwandte.

Interessant ist diese Tätigkeit wie ein Versicherter im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit 1317, Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch die Einwirkung von organischen Lösungsmitteln.

Zunehmend aber erklären offenbar die Sozialgerichte diese Tätigkeiten von Familienangehörigen zu unternehmerischen Tätigkeiten, obwohl man in einem Reinigungsbetrieb sich nicht vorstellen kann, daß dort überhaupt unternehmerische Tätigkeiten stattfinden.

Bemerkenswert ist der Fall des Sozialgerichts Düsseldorf, S 6 U 522/13.

Dort hieß das Unternehmen des Ehemannes ausdrücklich Udo Reinigungscenter…

Gleichwohl erklärte das Sozialgericht die Ehefrau, die jahrzehntelang in diesem Unternehmen tätig war, zur Unternehmerin oder Mitunternehmerin.

Es entscheiden die tatsächlichen Verhältnisse und nicht, wie sich die Klägerin wohl möglicherweise unglücklich ausdrückt, indem sie etwa von unserem Betrieb spricht.

Eine solche Identifikation mit dem Unternehmen schließt die Versicherteneigenschaft allerdings keineswegs aus, wie andere Fälle zeigen.

Für die Ehefrau ist es eine Frage, ob nun ihre Berufskrankheit 1317, Polyneuropathie oder Enzephalopathie, entschädigt wird oder nicht.

Es gilt die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I, danach soll sichergestellt werden, und zwar zwingend, daß die sozialen Rechte des Betroffenen möglich weitgehend verwirklicht werden bei der Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften.

Die Erklärung zu Unternehmern in den Fällen des § 539 II RVO bzw. § 2 Abs. 2 SGB VII ist ein ernstzunehmender Mißstand.

Die Folge ist der Verlust des Versicherungsschutzes sowie auch zum Teil erhebliche Schäden, z. B. beim Pleuramesotheliom bzw. Rippenfellkrebs durch Asbest von Ehefrau und Kindern, die jahrelang die asbestverschmutze Arbeitskleidung des Familienvaters reinigten, welche dieser von der Arbeit mit nach Hause brachte.

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