Blasenkrebserkrankung eines Vulkaniseurs und Gummierers

Blasenkrebserkrankung eines Vulkaniseurs und Gummierers als Berufskrankheit Nummer 1301

Die Berufsgenossenschaft lehnt die Anerkennung der Berufskrankheit 1301 bei einem verstorbenen Versicherten ab, der über 30 Jahre als Vulkaniseur und Gummierer gegenüber 2-Naphthylamin exponiert gewesen ist.

Eine Exposition gegenüber aromatischen Arminen wurde im Vollbeweis festgestellt im Zeitraum 1972 bis 1992 im Rahmen der beruflichen Tätigkeit.

Der Versicherte erkrankte und verstarb infolge des Blasenkrebsleidens.

Trotz der eindeutigen Exposition gegenüber dem gefährlichsten Kanzerogen im Sinne der Berufskrankheit 1301, dem so genannten 2-Naphthylamin, meint die Berufsgenossenschaft nun, dass das Rauchverhalten des Versicherten für sich alleine genommen das Krebsleiden ausgelöst habe.

Die Begründung lautet wie folgt:

Die berufliche Belastung ist daher nach gutachterliche Auffassung nicht mehr als wesentliche Teilursache für die Entstehung des Harnblasenkarzinoms anzunehmen.

Seit vielen Jahren kämpft die Witwe nun um die Ansprüche und die Entschädigung der Berufskrankheit 1301.

Sie bezieht sich hierzu auf ein Urteil des Bundessozialgerichts, in welchem ausgeführt worden ist, dass bei der Bearbeitung von Berufskrankheiten ohne Mindestexpositionsdosis sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (Auslegungsvorschrift des SGB I).

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Beruflicher Blasenkrebs, Berufskrankheit Nr. 1301

Beruflicher Blasenkrebs, Berufskrankheit Nr. 1301 eines langjährigen Malers und Lackierers mit 35 einschlägigen Berufsjahren

hier: Zugrundelegung der Gutachten der Technischen Beamten der Berufsgenossenschaft im Prozeß des Erkrankten gegen die Berufsgenossenschaft, und zwar durch die Sozialgerichtsbarkeit

Einwendungen im Prozeß des blasenkrebserkrankten Malers und Lackierers gegenüber der gerichtlichen Zugrundelegung der Gutachten der Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft begegnet die Sozialgerichtsbarkeit mit völligem Unverständnis.

Daß sich der Technische Aufsichtsbeamte eines Technischen Aufsichtsdienst in einem Interessenkonflikt befindet, wenn einerseits die Berufskrankheit nicht verhindert wurde durch die Technische Aufsicht und diese Berufskrankheit nunmehr entschädigt werden soll, beeindruckt die Sozialgerichtsbarkeit wenig.

Der Hinweis, daß das Berufsbild des Malers und Lackierers zur Risikogruppe im Sinne der Berufskrankheit Nr. 1301, Blasenkrebs durch aromatische Amine gehört, und daß bei der Zersetzung, bzw. dem Abbrennen alter Farben, aromatische Amine freigesetzt werden und beim Verstreichen von Carbolineum bis Ende der achtziger Jahre, etwa 20 Jahre lang und die Bezugnahme darauf, wird etwa vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem Rechtsstreit L 17 U 141/09 als, so wörtlich „Allgemeinplätze“ abgetan, und zwar hinsichtlich des anwaltlichen Schriftsatzes vom 21.01.2010, wo es hieß:

„Daß der schwere Mangel fortbesteht, wonach ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten nicht eingeholt wird, obwohl dies nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Artikel 6 Menschenrechtskonvention unbedingt erforderlich ist.“

Die Belastung arbeitstechnischer Art sei längst nachgewiesen, wobei allerdings der Blick dafür offenbar verstellt werde, und zwar durch Parteigutachten, auf welche das Gericht setze.

Die arbeitstechnischen Erhebungen wiesen deutliche Mängel auf, ohne daß die Gefährdung allerdings des Versicherten entfällt, was die Berufskrankheit Nr. 1301 anbetrifft.

Zunehmend werden gegenwärtig offenkundige Berufskrebsfälle gleichwohl abgelehnt, und zwar aufgrund der Einlassung der Technischen Aufsichtsbeamten der beklagten Berufsgenossenschaft, wo die beruflichen Gefahren entgegen etwa dem Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 1301 verneint werden und heruntergespielt gewissermaßen.

Dies passiert in einem Fall sogar dann, wenn der medizinische Sachverständige die Richtigkeit der arbeitstechnischen Ermittlungen der Berufsgenossenschaft in Frage gestellt hat und ausführte, bis in die 90iger Jahre des letzten Jahrhunderts sei bei Malern eine relevante Exposition gegenüber aromatischen Aminen möglich gewesen.

Wenn dann der Technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft dieser Feststellung des Mediziners entgegentritt, holt die Sozialgerichtsbarkeit nicht etwa ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten ein, etwa als Obergutachten, sondern läßt es mit dem Bestreiten der arbeitstechnischen Voraussetzungen des eigenen Beamten der beklagten Partei sein Bewenden haben.

Diese Praxis generiert zunehmend Fehlurteile zu Lasten der Berufskrebserkrankten in der gesetzlichen Unfallversicherung, deren konkrete Gefährdung im Gegensatz etwa zum Merkblatt der Berufskrankheit 1301 bestritten wird.

Konkret werden nicht einmal die Betriebsakten beigezogen, welche der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft über das betreffende Mitgliedsunternehmen führt.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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