Die gesetzliche Vermutung im Berufskrankheitsfall (§ 9 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII)

Die gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII im Berufskrankheitsfall;
hier: Aidsfall einer Ärztin, Fernsehbericht vom 12.11.2003

Der genannte Fall einer Ärztin, die beruflich an Aids erkrankte, gab die Hoffnung, dass nunmehr mit der gesetzlichen Vermutung bzw. mit deren Einführung die Probleme gemildert würden.

Allerdings stoßen sich die Versicherten und deren Hinterbliebene daran, dass die Gesetzliche Vermutung in kaum je einem Fall mehr Anwendung findet.

Die Berufsgenossenschaften mutmaßen Anhaltspunkte für eine anderweitige Verursachung etwa aus dem privaten Bereich.

Die prompte Folge ist der berufsgenossenschaftliche Ablehnungsbescheid, sehr zum Schaden der betroffenen Familien.

Insofern bietet sich eine Klarstellung der gesetzlichen Vermutung an, in dem Sinne:

Dass die gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 3 SGB VII nur dann nicht greift, wenn offenkundig das Gegenteil der Fall ist.“

Diesen Offenkundigkeitsbeweis zu führen, wird für die Berufsgenossenschaft zu Recht schwer, zu Recht deshalb, weil es die Berufsgenossenschaften sind, welche die Gefährdungen ihrer Versicherten nicht verhütet haben in der Vergangenheit.

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Überprüfungsantrag wegen eines Wegeunfalls

Überprüfungsantrag wegen berufsgenossenschaftlicher Ablehnung eines entschädigungspflichtigen Wegeunfalls;
hier: Blutalkoholkonzentration des Versicherten zum Unfallzeitpunkt 1,19 Promille

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten strafte durch Abbruch des Heilverfahrens und Ablehnung der Entschädigung den selbstständigen versicherten Gastwirt ab, und zwar unter strafrechtlicher Argumentation, daß der Versicherte beim Eintritt des Unfalls mit dem Motorroller absolut fahruntüchtig gewesen ist.

Damit in unüberbrückbarem Widerspruch steht die gesetzliche Vorgabe des § 7 SGB VII:

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Verbotswidriges handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.“

Wie kommt also die Berufsgenossenschaft dazu, hier strafrechtlich abzuurteilen einen Fall, den diese Berufsgenossenschaft wiederum sozialrechtlich zu entschädigen hat.

Die Berufsgenossenschaft wendet im Ablehnungsbescheid bzgl. des Zugunstenbescheides ein, daß kein neuer Vortrag im Überprüfungsantrag erkennbar sei.

Damit wiederum wird das Recht des Betroffenen nach § 44 SGB X verkürzt, Überprüfung zu beantragen.

Es wird auf BSG – B 2 U 24/05 R – Bezug genommen, wo es heißt:

„Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlaß des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde.“

Daran fehlt es vorliegend nun deutlich im neuen Bescheid.

Wichtig ist überdies das Zitat des Leitsatzes 2 der genannten BSG-Entscheidung, wo es heißt:

„Solange ein bei der Arbeit unter Alkoholeinfluß stehender Versicherter mit der zum Unfall führenden Verrichtung ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, kann der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nur verneint werden, wenn der Betreffende so alkoholisiert war, daß er nicht mehr zu einer dem Unternehmen dienenden zweckgerichtete Ausübung seiner Tätigkeit in der Lage war.“

Auch von daher war der Widerspruchsführer noch in der Lage, zweckgerichtet den Heimweg fortzusetzen, als dann der schwere Wegeunfall passierte.

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten schuldet also die Anerkennung in diesem Fall.

Tatsache aber ist, daß die Sozialgerichte die Berufsgenossenschaften darin bestätigen, wenn diese den Sozialrechtsfall strafrechtlich abstrafen gewissermaßen, statt das Sozialrecht wie zitiert anzuwenden.

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Multiple Sklerose der Röntgenschwester

Multiple Sklerose der Röntgenschwester, welche den Dosimeter unter der Bleischürze getragen hat

Obwohl es sich hierbei sogar um eine Listenberufskrankheit handelt, nämlich die Nr. 2402, Erkrankung durch ionisierende Strahlen, ist bislang der Zusammenhang einer derartigen Erkrankung mit der Bestrahlung einer Röntgenschwester bei ihrer Arbeit nicht in Zusammenhang gebracht worden von der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bzw. der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Die Tatsache, daß der Dosimeter offenbar noch heute unter der Bleischürze getragen wird, statt die wirkliche Strahlung zu erfassen, die den Kopf betrifft, ergibt Anlaß zu mehr als Zweifeln.

Hier paßt gewissermaßen die unterlassene Berufskrankheitverhütung mit dem Ablehnungsbescheid in Ansehung der Entschädigung zusammen, eben weil nicht verhütet wird, was zuvor nicht entschädigt worden ist.

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Rentensatz bei Verlust des Daumens der Hand

MdE = Rentensatz bei Verlust des Daumens der Hand

Wenn seinerzeit bei Verlust des Daumens der rechten Hand eine Verletztenrente gewährt wurde nach einer MdE von 20 %, andererseits aber nicht bei Verlust des Daumens der Beihand, muß festgestellt werden, daß in neuerer Zeit die Sätze für den Verlust des rechten Daumens und für den Verlust des Daumens der Beihand nicht mehr unterschiedlich gehandhabt werden, so daß in beiden Fällen jeweils eine Verletztenrente zahlbar ist.

Wieviele Verletzte bei Verlust des Daumens der Beihand einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, ist nicht bekannt.

Diese hätten nur in neuerer Zeit die Möglichkeit, Überprüfungsantrag bei der Berufsgenossenschaft zu stellen und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu, nämlich hinsichtlich der geltend gemachten Verletztenrente links wie rechts.

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