Die 30-Jahres-Regel beim Pleuramesotheliom

Die 30-Jahres-Regel beim Pleuramesotheliom

Man möchte es nicht glauben:

Liegt ein Pleuramesotheliom weiter zurück, kann bereits aus diesem Grunde eine Ablehnung erfolgen durch die Berufsgenossenschaft, und zwar im Missverständnis der Gegebenheiten.

Im Schnitt der Fälle benötigt ein Pleuramesotheliom zu dessen Entstehung 30 Jahre.

Die Dauer der Entstehung eines Pleuramesothelioms taugt also nicht als Ablehnungsgrund, sondern weist hin auf den Zusammenhang des Pleuramesothelioms mit der Asbestbelastung, die 30 Jahre benötigt im Schnitt.

Es gibt allerdings Fälle, wo die Latenzzeit 10 Jahre betragen mag oder gar 50 Jahre.

Eine Rückfrage beim Mesotheliomregister kann zur Klärung beitragen.

Warum die Berufsgenossenschaften sich so schwer tun bei der Entschädigung von Pleuramesotheliomen, fragt sich. Wahrscheinlich tritt eine Hemmung deshalb ein, weil die Entschädigung gleich gewissermaßen in die vollen geht, nämlich bei der Verletztrenrente auf 100%.

Außerdem können schwerlich Hinterbliebenenleistungen abgelehnt werden.

 

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Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule eines Maurers

Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule eines Maurers mit Bandscheibenvorfällen, die operiert werden mußten, bei einer Lebensbelastungsdosis nach dem MDD-Modell von 31,59 MNh

Nachdem der Unterzeichner die Akteneinsicht genommen hatte, war die Folge ein geharnischter Brief an die Berufsgenossenschaft, weil es unmöglich sein konnte, hier eine Berufskrankheit Nr. 2108 ablehnen zu können.

Allerdings kam dann der erste Einwand seinerzeit:

„Bis zur ersten Bandscheibenoperation ergab sich eine Teilbelastungsdosis von 12,23 MNh.“

Als ob dies ein Ablehnungsgrund sein könnte, weil hier schweres Heben und Tragen und Arbeiten in Rumpfbeugung unzweifelhaft vorlagen.

Zwei Bände BG-Akten wurden kopiert, weil sie einen Musterfall einer Ablehnung darstellten, die nicht hinnehmbar war.

Am 23.03.2010 beim Sozialgericht Düsseldorf war es schließlich soweit.

Die Berufsgenossenschaft verpflichtete sich, eine Berufskrankheit Nr. 2108 anzuerkennen und mit einer Verletztenrente von 20 % zu entschädigen.

Außerdem verpflichtete sich die Berufsgenossenschaft, Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten zu zahlen, dem Grunde nach.

Ein noch offener Punkt wird weiter abgeklärt, ob nämlich die festgestellte ausgeprägte Fußheber- und Großzehenheberschwäche links ebenfalls Folge der Berufskrankheit Nr. 2108 ist.

Dies hätte dann zur Folge, daß die MdE von 20 % angehoben werden müßte.

Der Ausführungsbescheid steht also noch aus.

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