Verhältnis der Berufskrankheiten Nr. 4103 (Asbestose) und 4104 (Asbestlungenkrebs) zueinander
Verhältnis der Berufskrankheiten Nr. 4103 (Asbestose) und 4104 (Asbestlungenkrebs) zueinander
In einem Fall des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen – L 15 U 371/13 – findet sich auf Seite 12 des Berufungsurteils folgender Hinweis:
„Danach lag bei dem unstreitig an der Lungenkrebserkrankung verstorbenen Versicherten weder ein Mesotheliom (BK 4105) noch eine Asbestose oder Erkrankung der Pleura im Sinne der ersten beiden Alternativen der BK 4104 vor. Daher erübrigen sich weitere Überlegungen zu der von der früheren Klägerin ebenfalls thematisierten BK 4103 (Asbeststaublungenerkrankung), da dieses Krankheitsbild von der BK 4104 mit umfaßt wird, welche wiederum Brückenbefunde der BK 4103 voraussetzt (Konsumtion, vgl. Lauterbach, Unfallversicherung 4. Auflage 2013, § 9 Anhang IV Rn. 10).“
Wenn es sich um einen Lungenkrebs nach gebührender beruflicher Asbestexposition von mindestens 14,6 Asbestfaserjahren handelt, ist nicht von der Hand zu weisen, daß es sich dabei um eine Asbeststaublungenerkrankung handelt, im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4103, weil dort die Asbestose als Asbeststaublungenerkrankung definiert ist und ein Lungenkrebs nach gebührender beruflicher Asbestexposition eine Asbeststaublungenerkrankung darstellt, im Wortsinne und im Sachsinne.
Da die Berufskrankheit Nr. 4103 eine eigenständige Berufskrankheitennummer ist, muß dem entschieden entgegengetreten werden, wenn das Landessozialgericht hier zu der Auffassung gelangt, die Berufskrankheit Nr. 4103 werde von der Berufskrankheit Nr. 4104 gewissermaßen konsumiert.
Das Gegenteil ist richtig.
Eine zu bejahende Anspruchsgrundlage, Berufskrankheit Nr. 4103, kann nicht durch einen Blick in die Berufskrankheitennummer 4104 gewissermaßen entfallen.
Die Ansprüche der Betroffenen sind offenkundig, etwa auf die Lebzeitenleistungen, Verletztenvollrente, Übergangsleistungen, Verletztengeld, Hinterbliebenenleistungen, wie die Witwenrente und die Waisenrenten.
Im Falle des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen – L 15 U 371/13 – entfällt aber offenbar die Beschwer, weil keine Erben mehr auffindbar waren.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht