Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnblase durch aromatische Amine

Berufskrankheitenverordnung „Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnblase durch aromatische Amine“

Immer wiederkehrende Blutungen und zunehmende Blasenstörungen weisen auf eine Neubildung in der Blasenschleimhaut hin, die sowohl gutartig, papillomatös als auch bösartig, knotig oder infiltrierend sein kann. Die Umwandlung gutartiger Geschwülste in bösartige kommt vor.

Krebs der Harnwege kann sich auch ohne stärkere vorausgehende Symptome entwickeln.

In der Praxis kommt immer wieder die Rückfrage vor, berufsgenossenschaftlich oder durch den beratenden Arzt der Berufsgenossenschaft, ob denn der erkrankte Versicherte nicht auch geraucht habe.

Wenn der Betroffene geraucht hat, soll offenbar ein Ausschluss der Versicherungspflicht der Berufsgenossenschaft gelten.

Interessant in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob denn an den Nachbararbeitsplätzen geraucht wurde im Falle eines Versicherten, der Nieraucher war.

Dann kann sehr wohl die Berufskrankheit 1301 greifen, in dem Sinne, dass es sich um einen Fall der Berufskrankheitenverordnung handelt, wie zitiert, „Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnblase durch aromatische Amine“.

Diese Alternative der Ermittlung der Berufskrankheit Nr. 1301 erscheint als offen.

Aber nicht weniger bedeutsam.

Rolf Battenstein

Fachanwalt für Sozialrecht

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Berufliche Blasenkrebserkrankung Nr. 1301

Berufliche Blasenkrebserkrankung Nr. 1301 durch die Einwirkung aromatischer Amine

Nach der Angabe eines Technischen Aufsichtsbeamten einer Berufsgenossenschaft enthält der Report über die aromatischen Amine keine Hinweise auf die Teerstoffe beim Unterbodenschutz in der Automobilreparatur oder Herstellung.

Der B-PaP-Bericht gebe Hinweise darauf, daß teerhaltige Produkte im Unterbodenschutz für Kraftfahrzeuge enthalten sind.

Der Kläger bestätigte in dem Verfahren LSG NRW – L 15 U 252/06 – in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2010 folglich:

„Daß ich nahezu täglich für ein bis zwei Stunden mit Unterbodenschutzarbeiten beschäftigt war und dabei 1 bis 4 Liter Teerstoffe verbraucht habe. Es mag sein, daß ich entsprechende Angaben früher nicht gemacht habe. Damals ging es aber letztlich auch um andere Arbeitsabläufe. Außerdem kann ich ja nicht mehr wissen, was ich etwa zu Beginn meiner Lehre mit 14 Jahren für Arbeiten verrichtet habe.“

Im Ergebnis stellte das Landessozialgericht auf die Rauchgewohnheiten des Versicherten ab, statt hier die Teerbelastung durch die Berufsarbeit entsprechend zu würdigen.

Wegen der Versagung von Leistungen muß nunmehr ein Verfahren auf Überprüfung nach § 44 SGB X durchgeführt werden, wozu rechtsbehelfsfähiger Bescheid beantragt ist vom Versicherten.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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