Gleichzeitige berufliche Asbestbelastung und private Rauchgewohnheit

Die Multiplikation des Effektes durch gleichzeitige berufliche Asbestbelastung und private Rauchgewohnheit;
hier: Hammond

Der amerikanische Forscher Hammond ermittelte folgendes interessante Verhältnis.

Bei einem Lungenkrebsrisiko vom 5-fachen des Asbestwerkers und des 10-fachen beim Zigarettenraucher ergibt sich ein Lungenkrebsrisiko vom 53-fachen, wenn die berufliche Asbestbelastung und die private Rauchgewohnheit zusammentreffen.

Bei den berufsgenossenschaftlichen Entscheidungen zur Berufskrankheit Nr. 4104, Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs bei Vorliegen von 25 Asbestfaserjahren, spielt allerdings diese Feststellung des amerikanischen Forschers nicht die geringste Rolle bzw. beeindruckt dies nicht die Berufsgenossenschaft.

Auch wenn also Asbestbelastungen beruflicher Art und Rauchgewohnheit zusammenkamen, wird gewissermaßen monokausal das Vorliegen von 25 Asbestfaserjahren gefordert, obwohl bereits klar ist, daß selbst fünf Asbestfaserjahre oder sieben Asbestfaserjahre beim Raucher nicht bloße Gelegenheitsursache sein können, sondern eine wesentliche mitursächliche Bedingung darstellen, wenn dieser Versicherte dann später an einem Lungenkrebs oder einem Kehlkopfkrebs erkrankt.

Die Einschränkungen in der Berufskrankheitenliste verstoßen auch deutlich gegen die sog. Kausalitätsnorm, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, also Gesetz im materiellen Sinne wurde, demzufolge wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Nach wie vor fehlt es an einer kausalen Betrachtungsweise, etwa was die Asbestfälle anbetrifft mit deren multiplikativem Effekt, nämlich die Auswirkungen des Zigarettenrauchens um das 5-fache zu steigern.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Medizinische Begutachtung von Berufskrankheiten

31. Internationaler Kongreß für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2009 in Düsseldorf, Messegelände;

Medizinische Begutachtung von Berufskrankheiten

Bei der Diskussion der entstehenden Probleme wurde folgender Wortbeitrag (sinngemäß) der Anwälte Battenstein & Battenstein erforderlich.

Nehmen Sie den Fall eines Asbestwerkers, der Säcke mit purem Asbest in die Maschine schüttet, ungeschützt.

Hierfür errechnete die Berufsgenossenschaft durch ihren Technischen Aufsichtsbeamten 10 Fasern pro Kubikzentimeter Asbestbelastung, und zwar nach dem BK-Report Faserjahre beim Asbestlungenkrebs und beim Asbestkehlkopfkrebs.

Worauf wir aufmerksam machen möchten, ist der Umstand, daß Sie es gleich mit zwei Parteigutachten zu tun haben.

Zunächst erstellt der eigene Beamte der Versicherung, welche die Berufskrankheit hätte verhindern müssen, das Parteigutachten in Ansehung der Belastung.

Zugleich wird ein generelles = antizipiertes Parteigutachten bemüht, nämlich der BK-Report Asbestfaserjahre.

Durch Querverweise in diesen Werken kam die Berufsgenossenschaft eben auf die genannten 10 Asbestfasern pro Kubikzentimeter, wobei dann im Ergebnis der Wert zugrunde gelegt wird, der für das Handhaben bzw. Hantieren mit leeren Asbestsäcken angesetzt ist im Asbestfaserjahrreport.

Deshalb können Parteigutachten nicht hingenommen werden, sondern es bedarf unabhängiger arbeitstechnischer Expertisen.

Der tatsächliche Faserwert beim Ausschütten von Säcken mit purem Asbest ungeschützt macht ein Vielfaches der von der Berufsgenossenschaft ermittelten Zahl aus.

Aufgrund des Parteigutachtens des Technischen Aufsichtsbeamten und des antizipierten Sachverständigengutachtens Asbestfaserjahrreport verfiel der Fall hier der Ablehnung und befindet sich jetzt im Rechtsstreit.

Zu fordern ist ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten.

Was im berufsgenossenschaftlichen Feststellungsverfahren auch zu erreichen ist, nämlich durch ein zwingendes Angebot eines Gutachterauswahlrechts auch beim arbeitstechnischen Sachverständigengutachten, § 200 Abs. II SGB VII.

Gesetzlich gilt die Vorgabe des Angebotes eines Gutachterauswahlrechtes nicht nur für die medizinischen Gutachten, sondern überhaupt für Gutachten.

Es ist davor zu warnen, daß die berufsgenossenschaftlich aufgestellten Beweisregeln respektive antizipierten Sachverständigengutachten bzw. berufsgenossenschaftlichen Merkblätter im Ergebnis sich wie ein BG-Kartell auswirken.

Jedenfalls entwickelt der Verband der Berufsgenossenschaften diese antizipierten Sachverständigengutachten als privatrechtlicher Verein, und ohne staatliche Aufsicht, d.h. ohne der staatlichen Aufsicht zu unterliegen.

Für die Richtlinien, welche die Gutachter in Berufskrankheitsfällen zu beachten haben und für die dahingehenden Grundsätze fordert die Rechtsanwaltskanzlei Battenstein & Battenstein die Aufnahme des Grundsatzes, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Belastung vollkommen ausreichend ist für die Anerkennung der Berufskrankheit.

Bisher nämlich wird ein monokausaler Ansatz seitens der BG-Gutachter gepflegt, sehr zum Schaden der Betroffenen, die eben nicht nur geraucht haben, sondern auch Asbest inhalierten auf der Arbeit.

Es wäre zu wünschen, daß die Referate und die Diskussion auf dem 31. Internationalen Kongreß für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zum Thema der medizinischen Begutachtung von Berufskrankheiten veröffentlicht würden.

Hinsichtlich des demnächst erscheinenden Falkensteiner Merkblattes zur Begutachtung von Asbestosen befürchtet die Anwaltskanzlei Battenstein & Battenstein das Schlimmste.

Denn der Nestor der Deutschen Asbestforschung und Arbeitsmedizin, Prof. Hans-Joachim Woitowitz, Justus-Liebig-Universität Gießen, ist nicht mehr an Bord, was die Redation des Falkensteiner Merkblattes anbetrifft.

Rechtsanwalt Battenstein

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