Muster einer Klage
Lungenkrebs nach einer beruflichen Asbestbelastung von 14,2 Asbestfaserjahren als Asbeststaublungenerkrankung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4103 I. Alternative, so wie die Asbestose in der Nr. 4103 definiert ist.
BATTENSTEIN & BATTENSTEIN
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RAe Battenstein & Battenstein Leostraße 21 40545 Düsseldorf
Sozialgericht Magdeburg
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Per Fax und zusätzlich als einfacher Brief
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Rolf W. Battenstein
Miriam G. Battenstein
40545 Düsseldorf (Oberkassel)
Leostraße 21
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den 10.03.2016 ba-te |
K l a g e
In dem Rechtsstreit
des/der
-Kläger(in) –
Prozeßbevollmächtigte: RAe Battenstein u. Battenstein, Leostraße 21, 40545 Düsseldorf
( Oberkassel )
gegen
den/die Berufsgenossenschaft
-Beklagte(r) –
wegen Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4103 des verstorbenen Ehemannes in Form des Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung als Asbeststaublungenerkrankung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4103 I. Alternative und wegen Entschädigung in Form der Lebzeitenleistungen und der Hinterbliebenenleistungen
erheben wir namens und in Vollmacht (beigefügt/folgt) des/der Kläger(in) gegen den Bescheid
vom 22.09.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 09.02.2016, Az: L 10.950.997.039
Klage
mit dem Antrag/ den Anträgen zu erkennen:
Unter Abänderung der bezeichneten Bescheide wird die Beklagte verurteilt, den Lungenkrebs des Ehemannes der Klägerin nach beruflicher Asbesteinwirkung als Asbeststaublungenerkrankung anzuerkennen, Nr. 4103 der BK-Liste I. Alternative und zu entschädigen in Form der Lebzeiten- und Hinterbliebenenleistungen.
Begründung:
In der I. Alternative der Berufskrankheiten Nr. 4103 ist die Asbestose definiert ausdrücklich als
Asbeststaublungenerkrankung.
Eine berufliche Asbeststaubbelastung in Höhe von 14,2 Asbestfaserjahren macht den hier vorliegenden Lungenkrebs des Versicherten zu einer Asbeststaublungenerkrankung, und zwar im Sinne der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung, dergestalt, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen vollkommen ausreichend ist.
Beweis für eine wesentliche Mitursächlichkeit der 14,2 Asbestfaserjahre für den vorliegenden Lungenkrebs:
Unabhängiges Sachverständigengutachten
Diesseitiger Auffassung nach ist der Beweis für eine Asbeststaublungenerkrankung vorliegend voll geführt.
Wie oben ausgeführt, ist die Asbestose als Asbeststaublungenerkrankung definiert und nicht etwa als Lungenfibrose.
Die Berufsgenossenschaft kann nicht ernstlich behaupten, daß ein Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung von 14,2 Asbestfaserjahren keine Asbeststaublungenerkrankung wäre.
Die Beklagte möge ein Anerkenntnis aussprechen.
Auf den bisherigen Vortrag wird vollinhaltlich Bezug genommen.
Weiterer Vortrag bleibt der Klägerin ausdrücklich vorbehalten.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
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