Früherkennung von Asbestmesotheliomen

Früherkennung von Asbestmesotheliomen beruflicher Art etwa der Asbestisolierer, aber auch der Asbestmesotheliome von Ehefrauen und Kindern von Asbestwerkern

Berufsgenossenschaftlich übersieht man offenbar die Gruppe der Familienangehörigen von Asbestwerkern, die durch den Haushaltskontakt mit dem Vater und Asbestisolierer selbst Jahrzehnte später an einem Asbestmesotheliom erkranken und versterben.

Die Familienangehörigen erhalten keine Überwachungsuntersuchungen auf Asbest und Asbesterkrankungen wie das Asbestmesotheliom.

Die Familienangehörigen bleiben also ihrem Schicksal überlassen, obwohl sogar eine Früherkennung von Mesotheliomen nun erstmals möglich sein soll.
Das maligne Mesotheliom gehört zu den gefährlichsten Asbesterkrankungen, nach berufsgenossenschaftlicher Verlautbarung.

Eine anderweitige Erklärung der Pleuramesotheliome als durch Asbest existiert nicht.
Deshalb ist der Verdacht auf eine Berufskrankheit in jedem Fall begründet, nach dem Merkblatt zur Berufskrankheit-Nr. 4105 des Bundesarbeitsministers.

Die Berufsgenossenschaften sollten sich ihrer Verantwortung stellen als Träger der Prävention und die auftretenden Asbestmesotheliome in Deutschland ausnahmslos einer Entschädigung zuführen.

Einschränkungen sind nicht hinnehmbar, wo es doch berufsgenossenschaftlich heißt,

„Damit werden zukünfigt versicherte Personen die durch die nachgehende Vorsorge betreut werden und die ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung eines Mesothelioms zeigen nun die Chance auf eine frühzeitigere Behandlung haben.“

Dies muss auch für die Familienangehörigen gelten, die wie ein Versicherter damals die Arbeitskleidung etwa des Familienvaters gereinigt haben und in Folge dessen selbst an einem Asbestmesotheliom erkrankten.

Jährlich dürfte es sich bei den geschädigten Familienangehörigen um mehrere hundert Personen handeln.

Versichert wie ein Versicherter ist man durch § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII.
Diese Vorschrift gibt es, weil man geschädigte Familienangehörige ebenfalls unter den Schutz der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung stellen wollte.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Tierversuch und Menschenversuch im deutschen Berufskrankheitenrecht

Tierversuch und Menschenversuch im deutschen Berufskrankheitenrecht
Der Onkologe und Krebsforscher Prof. F. Pott von der Universität Düsseldorf konnte im Tierversuch die Bildung von Mesotheliomerkrankungen nachweisen, die durch Asbest verursacht werden.

Bei den Pleuramesotheliomen ergab dies aber auch schlagend dann der „Menschenversuch“, indem Versicherte – Männer oder Frauen – über Jahrzehnte bis in die Gegenwart hinein ungeschützt der Asbestbelastung beruflicher Art ausgesetzt waren oder dadurch, daß die Arbeiter, etwa die Asbestisolierer, ihre asbestkontaminierte Arbeitskleidung mit nach Hause nahmen, wo die Hausfrauen diese ausbürsteten, und zwar im Beisein der Kinder.

So konnten also, wie der „Menschenversuch“ erweist, auch die Hausfrauen an einem Pleuramesotheliom erkranken und ebenso die Kinder von Asbestwerkern.

Die Schädigung der sog. Bystander wäre kein berufsgenossenschaftliches Problem, wollen die Berufsgenossenschaften Glauben machen.

Man nehme nur einmal die Karte der Umgebungsmesotheliome in Hamburg-Bergedorf zur Hand, um zu ergründen, was hier passiert ist.

Selbstverständlich sind auch Schadensfälle, die „wie ein Versicherter“ erlitten werden, berufsgenossenschaftlich entschädigungspflichtig, § 2 Abs. 2 SGB VII, vormals § 539 Abs. 2 RVO.

Aber zurück zum Tierversuch, wenn nunmehr Ratten Quarzstaub appliziert wird und diese dann den Krebs entwickeln, wie eine Doktorarbeit ausweist.

Natürlich erhält die Ratte keine Entschädigung, aber auch nicht derjenige Versicherte, der im vergleichbaren Fall einen Lungenkrebs erleidet, ausgenommen die Fälle des Schwielenkarzinoms 4101 oder Fall BK 4112.

Dies ist schon bitter.

Denn es gilt die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Auf BSG in NJW 1964, 2222 wird Bezug genommen, wo die Rede ist von eben dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingungen beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein können.

Im Bereich der Berufskrankheitenliste interessiert dies weniger, weil hier nicht kausal gedacht wird, sondern nach Liste.

Wird die Erweiterung der Liste sozialpolitisch verhindert, geht der Geschädigte leer aus.

Die Anforderungen einer Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, die bis zur Verordnungsreife gediehen sein muß, um Anerkennung zu finden, kann der Normalsterbliche nicht erfüllen.

Dabei handelt es sich um den höchsten Beweisgrad, der bekannt ist, nämlich die Verordnungsreife im Sinne der Berufskrankheitenverordnung.

So werden nicht einmal bei einem Marmorschleifer, der dies über die Jahrzehnte getan hat, trotz ärztlicher Zusammenhangsdiagnose neue Erkenntnisse dahingehend anerkannt, daß dieser Betroffene seine COPD, d.h. sein obstruktives Asthmabronchiale, durch die schlimme Berufsarbeit erlitten hat mit der Folge schwerer Atemnot.

Die Leistung, welche die Berufsgenossenschaft bei Anerkennung schulden würde, könnte die Verletztenvollrente sein und ein Pflegegeld sowie die Heilbehandlung.

Erinnert sei an das Referat des amerikanischen Pathologen Prof. Suzuki vom Mount Sinaihospital in New York, welches in Bochum gehalten wurde, wo der Sachverständige berichtete, Asbest in Ratten injiziert zu haben, mit der unbestreitbaren Folge, daß die Asbestfasern auf alle Organe einwirkten bzw. diese erreichten.

Demgegenüber ist bei den Asbesterkrankungen der Entschädigungsansatz für den Menschen partiell ausgelegt, mag es sich um die Lunge oder Pleura handeln.

Eine Erkrankung des Blutes wiederum wird nicht als Asbestfolge anerkannt.

Hier käme die Berufskrankheit Nr. 1303 ins Spiel, die Benzolerkrankung.

Rechtsanwalt
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