Gesetzliche Vermutung

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Gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 3 SGB VII, daß der Berufskrankheitenlistenstoff ursächlich für die Berufskrankheit geworden ist, etwa Asbest

Diese Einführung einer gesetzlichen Vermutung in § 9 Abs. 3 SGB VII wurde offenbar ausgelöst durch einen Aufsatz seinerzeit des Verfassers also unserer Anwaltskanzlei, zum Thema: Strengbeweis zu Lasten der gewerblichen Arbeiter, aber Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Beamten im Berufskrankheitsfall, sinngemäß.

Zwar ist die Einführung der gesetzlichen Vermutung zu begrüßen, allerdings findet diese gesetzliche Vermutung wenig Resonanz in der berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspraxis der Berufskrankheiten.

Der Wortlaut der gesetzlichen Vermutung ist wie folgt:

„Erkranken Versicherte, die in Folge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese in Folge der Versichertentätigkeit verursacht worden ist.“

Diese gesetzliche Vermutung kam etwa einer Ärztin zugute, die sich beruflich an Aids infizierte, Berufskrankheit Nr. 3101 der Berufskrankheitenliste, wo also die Berufsgenossenschaft eine anderweitige Verursachung nicht dartun konnte.

Bei den Asbestosen der Asbestwerker allerdings findet das Gegenteil statt, indem statt der gesetzlichen Vermutung bzw. statt diese anzuwenden, auf eine idiopatisch verursachte Lungenfibrose abgehoben wird.

Ohne jeden Nachweis der anderweitigen Verursachung wird die Asbestbelastung etwa des Dachdeckers beim Schneiden von Asbestzement außer acht gelassen, wenn man berufsgenossenschaftlich die Lungenfibrose Grad III einer schicksalhaften Entstehung zurechnet.

Eine Asbestose des Grades III dürfte eine hohe MdE verursachen.

Es wird dem Betroffenen im Asbestbereich nicht eben selten die Verletztenrente vorenthalten und später den Hinterbliebenen die Witwen- und Waisenrenten.

Die idiopatische Lungenfibrose hat sehr zu unrecht als die große Unbekannte andere Ursache den Asbestosen gewissermaßen den Rang abgelaufen, die nicht mehr erkannt werden, obwohl die Betroffenen Jahrzehnte mit Asbest Umgang hatten beruflich.

Deshalb sei nachdrücklich die gesetzliche Vermutung wie oben bezeichnet in Erinnerung gerufen, um etwa dem Wirken des berufsgenossenschaftlichen Mesotheliom-Registers in der Entwicklung idiopatischer Asbestosen entgegenzuwirken.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Asbestoserente gestützt von nur 10 % MdE

Bildung einer Stütz-MdE, Rentensatz, bei einer Asbestoserente, Asbestoserente gestützt von nur 10 % MdE

Früher wurde berufsgenossenschaftlich die Auffassung vertreten, bei einer beruflichen Atemwegserkrankung, sei es eine Asbestose hier eines Maschinenschlossers oder sei es bei einer Silikose des Bergmannes oder Sandstrahlers, es könne eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 20 % nicht ausgemessen werden.

Darum wurde seinerzeit auch bei einer Stützsituation, etwa ein anderer Arbeitsunfall unterhielt ebenfalls eine MdE von 10 oder 15 %, gleichwohl keine Verletztenrente gewährt.

Obwohl diese frühere Auffassung nicht haltbar war und ist, deutet dieser Umstand auf ein anderes Moment, nämlich auf die Regeln der abstrakten Schadensberechnung.

Wohlgemerkt, die Gewährung einer Verletztenrente bei einer Asbestose ist nicht davon abhängig, daß der Betroffene einen Verdienstausfall erleidet.

Vielmehr wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit, d.h. der Rentensatz abstrakt berechnet.

Man vergleicht die Erwerbsmöglichkeiten, die dem Betroffenen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuvor offenstanden, mit den danach verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Dieser Vergleich ergibt, wenn man etwa 9 Mio. inhalativ belasteter Arbeitsplätze alte Bundesländer zugrunde legt, Berechnung der IG-Metall seinerzeit, etwa einen Rentensatz von 30 % bzw. eine MdE von 30 %.

Hier wendet dann die Rechtsprechung ein, dieser Schaden abstrakter Art wäre nicht funktionsbezogen, sondern präventiv bedingt, weil die anderweitigen Belastungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus Gründen der Prävention gemieden werden müssen.

Dies hebt allerdings nicht die wesentliche Mitursächlichkeit im Sinne der abstrakten Schadensberechnung auf, vgl. nunmehr zwingend § 56 Abs. 2 SGB VII, wo die Grundsätze der abstrakten Schadensberechnung aufgeführt sind, und wo der Schaden nicht davon abhängig ist, bzw. nicht allein davon abhängig ist, wie gravierend der Funktionsausfall ist.

Abgesehen davon nimmt eine Asbestose einen rasanteren Verlauf, als die berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis, die gewissermaßen den Schadenfällen hinterherhinkt bzw. diesen Schadenfällen gar nicht gerecht wird, wie die internationale Statistik der Kurven von Asbestosen etwa erweist.

Die Entschädigungszahlen erscheinen gegenwärtig als gewissermaßen eingefroren.

Die Spitze der Schadensfälle wird demgegenüber wiederum für 2015 erwartet.

Wegen der Nachuntersuchungen ist überdies sicherzustellen, daß solche in einjährigem Abstand stattfinden, nicht erst nach zwei Jahren jeweils.

Rechtsanwalt
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