Wie die Berufskrankheiten Nr. 28 der IAO-Liste, Berufskrankheitenliste, übergangen wird.

Lungenkrebs nach erheblicher Asbesteinwirkung beruflicher Art als Asbeststaublungenerkrankung im sinne der Berufskrankheiten Nr. 4103 erste Alternative;

hier: Konzertierte Aktion zum Schaden der Asbestopfer, indem die Berufskrank-
heiten Nr. 28 der IAO-Liste, Berufskrankheitenliste, übergangen wird.

Folgende Fälle geben Anlaß zu diesem Blogeintrag:

Bei der Auslegung der Berufskrankheit Nr. 4103 erste Alternative, wo die Asbestose als Asbeststaublungenerkrankung definiert ist, stellt man fest, dass dann auch ein Lungenkrebs nach erheblicher Asbestfaserjahreinwirkung von 6,7 Asbestfaserjahren eine Asbeststaublungenerkrankung ist, zumindest im Sinne der wesentlichen Mitursächlichkeit.

Diese Auslegung, dass ein Lungenkrebs nach gehöriger Asbesteinwirkung beruflicher Art eine Asbeststaublungenerkrankung ist, entspricht überdies auch der zwingenden Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 1 SGB I.

Bei der Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften ist danach sicherzustellen, dass die sozialen Rechte der Anspruchssteller möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Das Gegenteil ist hier der Fall.

Es fällt auf in den berufsgenossenschaftlichen Bescheiden, aber auch in den Sozialgerichtsurteilen, dass diese plausible Auslegung wie bezeichnet, gewissermaßen todgeschwiegen wird in den Bescheiden und Urteilen, was wie eine konzertierte Aktion der Berufsgenossenschaften anmutet, und zwar zum Schaden der Versicherten, die erheblich beruflich asbestbelastet tätig waren und an einem Lungenkrebs erkrankten, der zugleich eine Asbeststaublungenerkrankung darstellt in diesem Sinne.

Verletzt wird hier die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung in dem Sinne, dass wesentliche Mitursächlichkeit ausreicht.

Auf BSG in NJW 1964, 2222, wird Bezug genommen, wo die Rede ist von einer Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, dass selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende berufliche Bedingung sehr wohl wesentlich sein kann.

Warum die Berufsgenossenschaft eine Auseinandersetzung mit unserer Auslegung der Berufskrankheit Nr. 4103 erste Alternative scheut, erhellt aus der Verordnung der internationalen Arbeitsorganisation, dort die Nr. 28.

Als Berufskrankheit Nr. 28 ist bezeichnet: Lungenkrebs oder Mesotheliome, die durch Asbest verursacht werden.

Nachlesbar ist dies bei Mehrtens/Brandenburg, die Berufskrankheitenverordnung V50, Seite 5.

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Fehlende Einsicht der Sozialrichterin – Asbestose

Fehlende Einsicht der Sozialrichterin bei Auslegung der Berufskrankheit Nr. 4103 I. Alternative Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)

Bei Auslegungsfragen versteht die Sozialgerichtsbarkeit offenbar keinen Spaß.

So wird eine Klägerin, deren Mann dahingerafft wurde, durch einen Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung, hier 4,6 Asbestfaserjahre, das Recht abgesprochen, im Überprüfungsverfahren den Anspruch weiterzuverfolgen, und zwar als Berufskrankheit im Sinne der Nr. 4103 I. Alternative, und zwar deshalb, weil die Asbestose als Asbeststaublungenerkrankung definiert ist und ein Lungenkrebs nach beruflicher Asbeststaubeinwirkung schon eine Asbeststaublungenerkrankung darstellt.

Diese Auslegung, die auf § 2 Abs. 2 SGB I gestützt wird, danach soll bei Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften sichergestellt werden, daß die sozialen Rechte des Anspruchstellers möglichst weitgehend verwirklicht werden, scheint etwa die 22. Kammer des Sozialgerichts Stade in deren Gerichtsbescheid S 22 U 90/14 gewissermaßen zu provozieren.

Man fordert sozialgerichtlich den Nachweis einer Lungenfibrose, obwohl in der Nummer 4103 davon mit keinem Wort die Rede ist und der Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung asbesttypisch ist.

Was verschlägt es dann hier, die Berufsgenossenschaft bereits auf dieser Basis zu verurteilen, Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung als Asbeststaublungenerkrankung im Sinne der I. Alternative Berufskrankheit Nr. 4103.

Nicht die Klägerin, die ihren Mann durch einen Asbestkrebs verloren hat, verfügt über eine mangelnde Einsicht, sondern die Richterin, die derlei behauptet, obwohl die Anspruchskonkurrenz der Berufskrankheiten-Nrn. 4103, 4104 nicht zu übersehen ist.

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Weg, der kurzfristig unterbrochen wird

Wegeunfall auf einem Weg, der kurzfristig unterbrochen wird, um Tempotaschentücher, Cola, Zigaretten zu kaufen

Als sich der Versicherte wieder auf dem unmittelbaren Wege befand, auf der Straße, neben dem Auto, wurde er von einem anderen Pkw angefahren, als er nach den Autoschlüsseln suchte.

Die Berufsgenossenschaft behauptet, dies gehörte zur Unterbrechung.

Der Versicherte ist der Auffassung, daß hier keine wesentliche Unterbrechung des Weges vorliege und überdies der unmittelbare Weg wieder erreicht war und die Fortsetzung des Weges stattfand.

Wie heute die Wegeunfallvorschriften ausgelegt werden, von Berufsgenossenschaft, aber auch von der Sozialgerichtsbarkeit, einschl. des Bundessozialgerichts, ist in keiner Weise in Einklang zu bringen mit der zwingenden Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB 1.

Danach ist bei Auslegung der Vorschrift des Sozialgesetzbuches VII etwa also der Vorschriften der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung sicher zu stellen, daß die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Neuerdings werden Unterbrechungstatbestände und Lösungstatbestände gradezu konstruiert, um die Anwendung des Gesetzes zu vermeiden.

Für die Betroffenen geht es um viel.

Im vorliegenden Fall geht es z.B. um die Entschädigung von 1993 bis 2009 etwa bzw. laufend, weil der Fall zwar damals gemeldet worden ist, aber bescheidmäßig erst in 2009 abgeschlossen wurde.

Aber auch in Todesfällen werden offenkundige Ansprüche der Versicherten oftmals verneint, eben weil die Sozialgerichtsbarkeit die kritische Distanz zu den Berufsgenossenschaftsentscheidungen nicht findet.

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