Verletztenrente aufgrund einer beruflichen Lärmschwerhörigkeit
Bei einem ehemaligen Fliesenleger steht im Streit, ob die berufliche Lärmschwerhörigkeit mit einer höheren Verletztenrente als einer solchen nach einer MdE von 10 % zu gewähren ist und ab einem früheren Zeitpunkt, und zwar bei Stützsituation.
Der Gerichtsgutachter errechnete einen Hörverlust von 40 % aus dem Sprachaudiogramm, welches maßgeblich ist.
Gleichwohl hielt der Gerichtsgutachter an einer MdE von 10 % fest.
Dagegen ist zu setzen, daß bei einem Hörverlust von 40 % eine MdE von 20 % resultiert und bei einem 20 %tigen Hörverlust eine solche MdE von 10 %.
Kommen störende Ohrgeräusche hinzu, die beim Einschlafen stören, ist ein MdE-Zuschlag bei der Gesamt-MdE-Bildung zu berücksichtigen.
Die Gesamt-MdE darf allerdings nicht „integrierend“ gebildet werden, sondern nach der üblichen Regel, ob eine wechselseitige Verstärkung stattfindet, und zwar zwischen Hörverlusten beruflicher Art und Ohrgeräusch.
In einem solchen Fall sind die Einzelgrade jeweils anzuheben und sodann die Gesamt-MdE zu bilden.
Es ist zu berücksichtigen, daß die Ohrgeräusche die Hörverluste verstärken können.
Mithin kann im angesprochenen Fall sehr wohl eine MdE von 25 % bzw. 30 % als Gesamt-MdE resultieren.
Durch einen Fehler des Gerichtsgutachters bekommt der Kläger gewissermaßen die MdE halbiert.
Während ihm zutreffender Ansicht nach mindestens 20 % allein für die Hörverluste aus dem Sprachaudiogramm zustehen.
Wäre gleichzeitig der Tieftonbereich betroffen, so kann dies durch die Lärmspitzen verursacht sein, so daß ein Abschlag zu Lasten der MdE insofern nicht stattfinden darf.
Im übrigen ist der Berufskrankheitsfolgezustand nicht teilbar.
In der Entschädigungspraxis zeigt sich eine Entwicklung, daß eine MdE von 20 % so gut wie gar nicht mehr erreicht wird bzw. nur unter erschwerten Voraussetzungen.
Merkblätter, welche die Berufsgenossenschaften anwenden, sind auch von den Berufsgenossenschaften herausgegeben, was ihren Charakter als antizipierte Parteigutachten belegt.
Also größte Vorsicht dabei, d.h. bei deren Anwendung.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht