Asbest in der Firma

Asbest in der Firma Krupp Rheinhausen/Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH

Die Firma Krupp dürfte kaum ein anderes Traditionsunternehmen im Ruhrgebiet Industriegeschichte geschrieben haben.

„Stahl, das sind wir“, so der Slogan der Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH.

Dieses Unternehmen hat eine erhebliche Asbestbelastung für seine Mitarbeiter in der Vergangenheit mit sich gebracht.

Aber nur mühsam gelingt es ehemaligen Arbeitnehmern des Unternehmens, ihre Asbestbelastung gegenüber Berufsgenossenschaften zu beweisen.

Die zuständige Berufsgenossenschaft führt hierzu aus, Messberichte aus der Vergangenheit über die Asbestbelastung würden Ihnen nicht vorliegen.

Wie ist sowas möglich, wenn ein Mitgliedsunternehmen für alle erkennbar über Jahrzehnte Asbest belastet gearbeitet hat.

Ein betroffener Arbeitnehmer, der infolge der Asbestbelastung bei der Firma Krupp bzw. den Hüttenwerken Krupp Mannesmann GmbH gearbeitet hat und in der Folge erkrankt, kämpft gegen Windmühlen an, denn niemand will genaueres über die damalige Asbestbelastung wissen.

Dabei ist eine erhebliche Belastung gegenüber Asbest durch den Zuschnitt von Asbest, durch Asbest an Kabeln und Kränen, Isoliermaßnahmen etc. unbestreitbar.

Ist es tatsächlich möglich, dass die Asbestbelastung in der Vergangenheit durch Berufsgenossenschaften nicht geprüft worden ist durch Messungen im Betrieb?

Die Berufsgenossenschaft macht hierzu keine näheren Ausführungen und verweist darauf, dass Aufbewahrungsfristen offenbar einer Speicherung dieser Daten entgegenstehen sollen.

Wenn die Berufsgenossenschaft hier ihrer Aufgabe der Prävention nachkommen will, so muss die Asbestbelastung ausgemessen werden (in der Vergangenheit hätte dies geschehen müssen!) und im Rahmen eines Gefährdungskatasters archiviert werden.

Dies wurde in der Vergangenheit augenscheinlich versäumt.

Den Versicherten wird in ihren Verfahren gegenüber den Berufsgenossenschaften der Vollbeweis der arbeitstechnischen Belastungen abverlangt.

Weder der Betrieb, von dem die todbringende Gefahr ausgeht, noch die gesetzliche Unfallversicherung in Form der Berufsgenossenschaft hält sich offenbar auf Dauer dafür verantwortlich, diese Gefährdungen durch Kataster  festzuhalten.

Dies macht es erkrankten ehemaligen Arbeitnehmern in diesem und in anderen Unternehmen ungemein schwer, eine ausreichende Gefährdung am Arbeitsplatz zu beweisen.

Diese Arbeitsbelastungen gehen in einem aktuellen Fall bis in das Jahr 1962 zurück.

Für den Versicherten und seine Familie geht es um seine Gesundheit und um die Entschädigung seiner Erkrankung.

Im Kampf um die Anerkennung seiner Berufskrankheit bietet ihm das System, wie dieses aktuell arbeitet, relativ wenig Unterstützung.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Blasenkrebserkrankung eines Vulkaniseurs und Gummierers

Blasenkrebserkrankung eines Vulkaniseurs und Gummierers als Berufskrankheit Nummer 1301

Die Berufsgenossenschaft lehnt die Anerkennung der Berufskrankheit 1301 bei einem verstorbenen Versicherten ab, der über 30 Jahre als Vulkaniseur und Gummierer gegenüber 2-Naphthylamin exponiert gewesen ist.

Eine Exposition gegenüber aromatischen Arminen wurde im Vollbeweis festgestellt im Zeitraum 1972 bis 1992 im Rahmen der beruflichen Tätigkeit.

Der Versicherte erkrankte und verstarb infolge des Blasenkrebsleidens.

Trotz der eindeutigen Exposition gegenüber dem gefährlichsten Kanzerogen im Sinne der Berufskrankheit 1301, dem so genannten 2-Naphthylamin, meint die Berufsgenossenschaft nun, dass das Rauchverhalten des Versicherten für sich alleine genommen das Krebsleiden ausgelöst habe.

Die Begründung lautet wie folgt:

Die berufliche Belastung ist daher nach gutachterliche Auffassung nicht mehr als wesentliche Teilursache für die Entstehung des Harnblasenkarzinoms anzunehmen.

Seit vielen Jahren kämpft die Witwe nun um die Ansprüche und die Entschädigung der Berufskrankheit 1301.

Sie bezieht sich hierzu auf ein Urteil des Bundessozialgerichts, in welchem ausgeführt worden ist, dass bei der Bearbeitung von Berufskrankheiten ohne Mindestexpositionsdosis sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (Auslegungsvorschrift des SGB I).

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Parkinson ist eine neue Berufskrankheit in Deutschland!

Am 20. März 2024 wurde veröffentlicht, dass der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales empfohlen hat, als neue Berufskrankheit das Parkinson Syndrom durch Pestizide in die Berufskrankheitenverordnung aufzunehmen.

Unter dem Begriff Pestizide werden Pflanzenschutzmittel (beispielsweise zur Schädlingsbekämpfung), Herbizide, Fungizide und Insektizide verstanden.

Diese Pestizide kommen in erster Linie in der Landwirtschaft, im Gartenbau, in der Forstwirtschaft, in der Landschaftspflege, aber auch zur Schädlingsbekämpfung in Städten und Gebäuden zur Anwendung.

Bei der beruflichen Anwendung von Pestiziden kommt es zu einer dermalen, einer inhalativen und auch oralen Aufnahme.

Die Anerkennung der neuen Berufskrankheit soll nach mindestens 100 Anwendungstagen im Sinne einer Arbeit mit den oben genannten Pestiziden möglich sein.

Als besonders relevant werden diejenigen Tätigkeiten eingeschätzt, bei denen es zu einer dermalen und/oder inhalativen Exposition kommen kann.

Interessant ist, dass unabhängig von der Tätigkeitsdauer die eigene Vor – und Nachbereitung der Pestizidanwendung, die eigene Störungsbeseitigung im Rahmen der Pestizidanwendung oder eigenes Ausbringen der Pestizide relevant ist.

Nunmehr sind alle Erkrankungsfälle eines primären Parkinson Syndroms nach entsprechender Exposition als Berufskrankheit zu melden.

Betroffene sollten sicherstellen, dass sie sogenannte Übergangsleistungen, Verletztengeld und Verletztenrente bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft beantragen und auch Antrag auf einen rechtsbehelffähigen Bescheid hierzu stellen.

Rolf Battenstein, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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„Schnelles Geld“ im Asbestlungenkrebsfall

Schnelles Geld“ im Asbestlungenkrebsfall eines Dachdeckers, der 1982 erkrankt war infolge der Asbestarbeit

In diesem Fall, den unsere Kanzlei betreute, sind wir seit den 80er Jahren mandatiert und konnten erreichen, daß grundsätzlich der Stichtagseinwand dann nicht greift bei einer Berufskrankheit-Nr. 4104 bzw. nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, wenn bereits damals der Fall anhängig war.

So verhält es sich hier.

Die Vorsitzende Richterin des Sozialgerichts rief nun den Anwalt in dieser Sache an, um auf einen Vergleich hinzuwirken, Stichwort „Schnelles Geld“.

Damit meinte die Richterin, besser schnelles Geld, als ein langwieriger Prozeß mit ungewissem Ausgang.

Es ging also um die Höhe der Abfindungssumme.

Der Verfasser konnte scherzhaft einwenden, daß der Hinweis auf schnelles Geld etwas seltsam wirkt in dem Fall, in dem der Rechtsstreit seit 30 Jahren anhängig ist.

Da mußte die Richterin selbst lachen, die heute für den Fall zuständig ist und sich um eine vergleichsweise Regelung bemüht.

Hinter der divertierlichen Fassade des Falles steckt aber ein ernstes Problem.

Daß nämlich die Sozialgerichtsbarkeit jahrzehntelang nicht bereit war, Fälle der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall aus der Zeit vor dem Stichtag der Erweiterung der Berufskrankheitenliste nach § 551 II RVO zu prüfen, geschweige denn zuzusprechen

Vorliegend ging es um das Merkmal der sog. 25 Asbestfaserjahre, die erst mit Wirkung vom 01.04.1988 in die Berufskrankheitenliste Eingang fanden.

 

 

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Corona Infektion sehr wohl ein Arbeitsunfall

Corona Infektion sehr wohl ein Arbeitsunfall

Dass die Betroffenen ihr Recht suchen bei Gericht, kann man ihnen nicht verübeln.


Se
hr wohl ist während der Pandemie eine sehr ansteckende Corona Erkrankung auch mit Berufsbezug aufgetreten, deren Schäden die Berufsgenossenschaften auszugleichen haben.


Anspruchsgrundlage ist die Berufskrankheit Nr. 3101.


Wortlaut des Merkblattes zur BK Nr. 3101:

Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der
Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere
Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war

Auch Beamtinnen und Beamte können sich infizieren und entschädigungspflichtig
werden.


Allerdings ist Schwerpunkt § 9 SGB VII in Verbindung mit der Berufskrankheitenverordnung.


Es geht nicht vorrangig um die Anerkennung der Berufskrankheit, gleichwie die Entschädigungslage aussieht.


Vielmehr geht es um die Gewährung einer Verletztenrente, eines Verletztengeldes und eines Heilverfahrens seitens der Berufsgenossenschaft an die betreffenden abhängig beschäftigten Personen.


Rolf Battenstein

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

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Erkrankung eines Krankenpflegers an Coronaviruserkrankung

Eintritt der Genesung nach Erkrankung eines Krankenpflegers an Coronaviruserkrankung

Nun verhält es sich so, dass nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit die Frage in den Vordergrund rückt, ob hier nicht eine Verletztenrente seitens der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege festzustellen ist im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeitszeit.

Hierüber dürfte das Sozialgesetzbuch VII Aufschluss geben.

Nur müssen hier die Voraussetzungen nachgehalten werden, die durchaus für die Berufsgenossenschaften unliebsam sind.

Die Verletztenvollrente etwa beträgt 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes des genannten Krankenpflegers.

Anspruchsgrundlage können sein, ein Arbeitsunfall, also die arbeitsunfallartige Entstehung der Ansprüche oder eine Berufskrankheit etwa eine Infektionskrankheit.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind von Amts wegen zu prüfen.

Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

PS: Bei Kontakt mit unserer Anwaltspraxis in diesen Fällen bitten wir um Verständnis, dass wir hier ein schriftliches Verfahren bevorzugen, und zwar wegen der Ansteckungsgefahr.

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Verdacht auf eine Infektion an Corona-Virus

Verdacht auf eine Infektion an Corona-Virus;

hier: Vorerkrankungen aus dem beruflichen Bereich etwa

Bei einer Infektion an Corona-Virus ist eine besondere Fürsorge angezeigt, wenn der Betroffene unter Vorerkrankungen leidet respektive gelitten hat.

Dies können insbesondere Vorerkrankungen aus dem beruflichen Bereich sein, für den dann die Berufsgenossenschaften regelmäßig zuständig sind, als da sind:

  • das Asthma bronchiale Berufskrankheit Nr. 4301, 4302
  • die Silikose, die Siliko-Tuberkulose
  • das Bergarbeiteremphysem
  • der Lungenkrebs bei Silikose etc.
  • die Asbestose in Verbindung mit Lungenkrebs

Auf die Berufskrankheiten-Liste Deutschlands sei verwiesen.

Berufskrankheiten etwa der Atemwege erzeugen bei deren Bestehen Entschädigungsansprüche wie ein Verletztengeld, eine Verletztenrente, Hinterbliebenenleistungen etc.

Die Berufsgenossenschaft muss also möglicherweise verschiedene Feststellungsverfahren durchführen, um die beruflichen Zusammenhänge abzuklären.

Bei der Einordnung des Gewichtes der in Rede stehenden Erkrankungen kann das Pleuramesotheliom für sich den Rang einnehmen, die schlimmste Berufskrankheit und schmerzhafteste Berufskrankheit zu sein.

Die medizinische und die versicherungsrechtliche Bewertung der Infektion an Corona-Virus steht demgegenüber noch aus.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Die Berufsgenossenschaft muss also möglicherweise verschiedene Feststellungsverfahren durchführen, um die beruflichen Zusammenhänge abzuklären.

Bei der Einordnung des Gewichtes der in Rede stehenden Erkrankungen kann das Pleuramesotheliom für sich den Rang einnehmen, die schlimmste Berufskrankheit und schmerzhafteste Berufskrankheit zu sein.

Die medizinische und die versicherungsrechtliche Bewertung der Infektion an Corona-Virus steht demgegenüber noch aus.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Metastasierendes primäres Bronchialkarzinom als Schwielenkrebs

Metastasierendes primäres Bronchialkarzinom als Schwielenkrebs im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4101 Silikose

Bei dem Streitfall eines Zahntechnikers stellte sich die Frage, ob nicht der Bronchialkrebs, der auftrat, einen sog. Schwielenkrebs darstellte im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4101.

Dabei ging es der Klägerseite noch darum, dass nicht nur ein radiologisch sichtbarer Krebs ein Schwielenkrebs sein kann, sondern auch ein elektronenmikroskopisch zu beweisender Berufskrankheitsfall vorliegen kann.

Dazu bedurfte es diesseitiger Auffassung nach weiterer Ermittlungen.

Wiedergegeben werden soll an dieser Stelle, was der Sozialrichter zu diesem Fall zu sagen hatte:

„die Beklagte, gemeint ist die Berufsgenossenschaft ausführlich und verständlich dargelegt hat, dass es hinsichtlich der BK 4101 eines anerkennungsfähigen Erkrankungsbildes einer Silikose fehlt. Wenn die Bevollmächtigten der Klägerin diese Ausführungen lediglich perzipieren, hingegen nicht apperzipieren, kann das Gericht ihnen auch nicht weiterhelfen.“

Den Ausführungen der Berufsgenossenschaft sei jedenfalls nichts hinzuzusetzen, meinte das Sozialgericht.

Hinweise auf ein sog. Schwielenkarzinom oder auch narbenassoziiertes Karzinom seien nicht zielführend, da radiologisch keine Schwielenbildung festgestellt wurde.

Den Hinweis, dass Quarzstaub kanzerogen ist, also krebserregend, mochte der Richter am Sozialgericht nicht verstehen.

Dabei scheitert die Entschädigung der Silikosen und der Schwielenkrebsfälle insbesondere an der Überforderung des Beweisgrades.

Es müsste die Gewissheit vorliegen, dass eine Silikose vorliegt.

Dagegen steht die Gesetzeslage.

Nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 287 I ZPO analog beurteilt sich die Frage, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft nach der freien Überzeugungsbildung.

Eine freie Überzeugungsbildung findet sich im Urteil des Sozialgerichts Detmold
– S 14 U 225/19 nicht.

Statt dessen heißt es wörtlich:

„Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkung und die Krankheit im Sinne des Vollbeweises also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen.“

Es fragt sich nun ernstlich, inwiefern die freie Überzeugungsbildung für den Schadenseintritt verweigert wird, obwohl das Gesetz § 202 SGG in Verbindung mit § 287 I ZPO analog eine freie Überzeugungsbildung postuliert.

Die Problematik wie aufgezeit betrifft insbesondere die Bergleute.

Deren Schäden werden nicht angemessen entschädigt, wenn eine Rechtsanwendung im Sinne des Vollbeweises bzw. des Strengbeweises stattfindet.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Dunkelziffer der beruflichen Asbestkrebsfälle, Mesotheliom, Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs

Dunkelziffer der beruflichen Asbestkrebsfälle, Mesotheliom, Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs

Einer Übersicht zu den Todesfällen (AuA – 6/19) bei Berufskrankheiten in den Jahren 2011 bis 2017 können folgende interessante Todesfallzahlen entnommen werden.

Bei den Mesotheliomen durch Asbest werden 2017 843 Todesfälle erreicht bzw. verzeichnet (BK-Nr. 4105).

Die Anzahl an Lungen- oder Kehlkopfkrebsfällen, die zum Tode führten, wird in dieser Übersicht mit 605 Fällen veranschlagt, BK-Nr. 4104 der Deutschen Liste.

Die Dunkelziffer an einschlägigen Todesfällen durch Asbest muss also erheblich höher ausfallen, wenn man die tatsächlichen Verhältnisse registriert.

Das Mesotheliom durch Asbest ist eine überaus seltene Berufskrankheit, auch wenn 843 Fälle in 2017 erreicht werden.

Der Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch Asbest ist keineswegs so selten wie das Mesotheliom.

Mithin fehlen hier die Todesfallzahlen der überschießenden Lungen- und Kehlkopfkrebsfälle durch Asbest.

Realistisch dürfte ein Verhältnis von Todesfallzahlen von 1 : 10 bestehen. D. h. auf ein Mesotheliom kommen 10 Lungen- oder Kehlkopfkrebsfälle durch Asbest.

Es wird angeregt, dies weiter abzuklären.

Auch die Gesamzahl der berufsgenossenschaftlichen Todesfälle mit 2017 Fällen muß kritisch hinterfragt werden, weil hier eine erhebliche Dunkelziffer den Blick verstellt.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Ansprüche der Bergleute auf Verletztenrente bei Staublunge

Ansprüche der Bergleute auf Verletztenrente bei Staublunge, Ansprüche der Witwen und Waisen auf Hinterbliebenenleistungen

Die feierliche Beerdigung des Steinkohlenbergbaus in den Medien anknüpfend an die Zechenstilllegung Prosper-Haniel ist die eine Seite der Medaille gewissermaßen.

Als dringender erscheint allerdings die Frage, ob nun die anfallenden Berufskrankheiten angemessen entschädigt werden bzw. überhaupt entschädigt werden.

Vor Probleme gestellt ist in diesen Fällen der erkrankte Bergmann selbst oder dessen Hinterbliebenen im Todesfall des Bergmannes.

Es geht um die Silikose, die Silikotuberkulose, die Berufskrankheiten Nr. 4101/4102, um die Bergarbeiteremphyseme gemäß Berufskrankheiten Nr. 4111, um die Berufskrankheit Lungenkrebs bei Sillikose, Nr. 4112, die Atemwegsobstruktion gemäß Berufskrankheiten Nr. 4301/4302 usw.

Es ist nachlesbar, dass in den vergangenen Jahrzehnten in der Blütezeit des Steinkohlenbergbaus jährlich etwa 2000 Todesfälle der Bergleute anfielen.

Was sich daran anschloss, war der Rechtsstreit der Hinterbliebenen, insbesondere der Witwe um die Witwenrente etwa.

Wie es zur gesetzlichen Vermutung kam, dass der Tod Berufskrankheitsfolge ist, wenn eine Silikose von 50 % MdE oder mehr vorliegt, sei aus dem Kommentar Lauterbach Unfallversicherung zitiert, S. 522, 3. Auflage.

„Die in Abs. 1 aufgezählten Leistungen dürfen nur gewährt werden, wenn der Tod durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist. Bei Berufskrankheiten, insbesondere bei Staublungenerkrankungen, ist das häufig nicht ohne Obduktion festzustellen. Die große Zahl der von den Versicherungsträgern veranlassten Obduktionen, insbesondere aber eine Anzahl von Exhumierungen zu diesem Zweck haben den Unwillen der Öffentlichkeit erregt. Natürlich können die Angehörigen solche Untersuchungen verweigern. Aus dieser Weigerung werden aber im Regelfall ungünstige Schlüsse gezogen. Die Betroffenen geraten dadurch in die Zwangslage z.B. einer Exhumierung auch dann zuzustimmen, wenn sie ihr sittliches Empfinden verletzt. Diese Zwangslage soll ihnen erspart bleiben“.

Leider versuchen es die Berufsgenossenschaften nicht eben selten mit dem Offenkundigkeitsbeweis, dass also der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang stünde.

Die Witwe, die ihren Mann bis zu dessen Tod gepflegt hat, weiß es besser.

Dabei braucht die Lebenszeit nur um ein Jahr verkürzt zu sein, um die Hinterbliebenenleistungen zugunsten der Witwen und der Waisen auszulösen.

Beim Berufskrankheitentod des Bergmannes durch Silikose schuldet die Berufsgenossenschaft an Witwenrente 40 % des Bruttojahresarbeitsverdienstes und an Waisenrente bei zwei minderjährigen Kindern jeweils 20 % des Bruttojahresarbeitsverdienstes.

Der Bergmann selbst hat im Endstadium einer einschlägigen Berufskrankheit wie der Silikose gegebenenfalls Ansprüche auf die Vollrente gleich 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes.

Außerdem ist das Pflegegeld zu erwähnen, das dem Bergmann zusteht.

Rechtsanwalt Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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