Der Einwand des sogenannten Vollbeweises in der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Der Einwand des sogenannten Vollbeweises in der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Pleuramesotheliom (Berufskrankheit Nummer 4105)

Nicht selten findet sich gerade bei der Gruppe der Pleuramesotheliome – einem tückischen Rippenfellkrebs – der Einwand des berufsgenossenschaftlichen Mitarbeiters, man könne nur die Obduktion abwarten, zu Lebzeiten sei der Beweisgrad des Vollbeweises nicht erfüllt.

Zu bedenken ist, dass im Merkblatt der Berufskrankheiten Nummer 4105 es heißt „Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht bei jedem Mesotheliom“.

Also kann zu Lebzeiten sehr wohl die Anerkennung eines Pleuramesothelioms erfolgen und die Entschädigung der Verletztenvollrente und der Hinterbliebenenleistungen.

In § 287 analog ZPO in Verbindung mit § 202 SGG ist geregelt:

„Die Frage, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft, beurteilt sich nach der freien richterlichen Überzeugungsbildung“.

Derzeit ist offenbar kein Kraut gewissermaßen dagegen gewachsen, dass die Berufsgenossen-schaft den Vollbeweis fordert, während es tatsächlich nur um die richterliche Überzeugungs-bildung geht, die freigestellt ist.

Für die betroffenen Familien geht es um viel.

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Pleuramesotheliom

Eine Zuständigkeit eines niederländischen Trägers für die Feststellung und Entschädigung der Berufskrankheit Nr. 4105 kommt nicht in Betracht, weil die Niederlande keine Unfall- und Berufskrankheitenversicherung führen.

Einen Versicherungsfall Berufskrankheit und eine darauf beruhende Leistung gibt es mithin in den Niederlanden nicht.

War also ein Versicherter asbestgefährdet in den Niederlanden und in Deutschland und kommt es zu einem Berufskrebsfall der Berufskrankheit Nr. 4105 Mesotheliom durch Asbest, ist der deutsche Träger zuständig mit den Leistungen, die in Deutschland üblich sind.

Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht 

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Die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung, s. BSG NJW 1964, 2222 in Sachen BK 2108 der Lendenwirbelsäule.

Während die Berufsgenossenschaft mit dem Mainz-Dortmunder Dosismodell arbeitet, arbeiten wir, d. h. unsere Kanzlei mit der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung in dem Sinne, dass wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Die Kausalitätsnorm greift insbesondere dann, wenn der Berufskrankheitsfolgezustand einer Berufskrankheit Nr. 2108 der Lendenwirbelsäule etwa realiter nicht teilbar ist.

In einer Berufskrankheitssache der Lendenwirbelsäule BK Nr. 2108 der Berufskrankheitenliste hatte der betroffene Versicherte vom 01.04.1971 bis zum 30.06.1994 bei seiner Tätigkeit auf der Lloyd-Werft in Bremerhaven eine Gesamtbelastungsdosis von 19,9 MNh davongetragen.

Dem wurde entgegengehalten, der hälftige Orientierungswert nach dem BSG-Urteil vom 30.10.2007 in Höhe von 12,5 MNh werde unterschritten.

Tatsächlich aber bestand bereits ab 1954 eine berufliche Tätigkeit mit einer entsprechenden Belastung offenbar.

Vor die Frage gestellt, ob das MDD-Modell Anwendung findet oder ob nicht hier die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung greift, entscheidet sich der Verfasser dieser Zeilen für Letzteres.

Das Bundessozialgericht hat am angegebenen Ort von einer Kausalitätsnorm gesprochen, was nicht anders zu verstehen ist, als dass es sich hier um ein Gesetz im materiellen Sinne handelt, welches der Berufskrankheitenverordnung vorgeht.

Erst recht geht die Kausalitätsnorm berufsgenossenschaftlichen Beweisregeln vor, welche die Berufsgenossenschaften entwickeln unter Beteiligung geneigter Experten.

Was sich auf diesem Feld an Experten tummelt zugunsten der Berufsgenossenschaften, ist nicht nachvollziehbar.

Jedenfalls genügt der Hinweis einer wesentlichen Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen, um den Versicherungsschutz auszulösen, d. h. die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2108 und deren Entschädigung insbesondere in Form der Verletztenrente und der Übergangsleistungen.

Auch ein Dosiswert von 8 MNh kann also wesentlich mitursächlich sein für die Berufskrankheit.

Es entscheidet der individuelle Fall und die individuelle Beurteilung.

Ließen sich die Folgezustände realiter teilen, bedürfte es der Kausalitätsnorm wie bezeichnet nicht.

Der Versicherte darf sich darin nicht täuschen lassen, dass das MDD-Modelll keine Rechtsverordnung ist, sondern vielmehr ein berufsgenossenschaftliches Schema, ohne dass die Berechnung der Berufsgenossenschaften zu verifizieren wäre.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Lungenkrebs als Folge der Berufskrankheit Nr. 4111

Lungenkrebs als Folge der Berufskrankheit Nr. 4111 (Bergarbeiteremphysem), wenn diese Berufskrankheit Nr. 4111 zu 50% MdE berentet wird zu Lebzeiten.

Ausweislich des Merkblattes des BMA (Bundesarbeitsministerium) zur Berufskrankheit Nr. 4111 besteht eine Dosiswirkungsbeziehung zwischen eingeatmeter Staubmenge und dem Auftreten einer chronischen obstruktiven Bronchitis oder eines Lungenemphysems.

Es kann nicht übersehen werden, daß zwischen eingeatmeter Staubmenge und dem auftretenden Lungenkrebs ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang besteht.

Der Krebsforscher Prof. Friedhelm Pott, der Pleuramesotheliome etwa im Tierversuch nachstellte, ermittelte sachverständig, daß eine Staubbelastung kanzerogen sein kann.

Prof. Friedhelm Pott war seinerzeit Angehöriger des Hygieneinstitutes der Universität Düsseldorf.

Erst recht aber bedingt eine zu 50% MdE-entschädigte Berufskrankheit Nr. 4111 eine Lebzeitenverkürzung um 1 Jahr, auch wenn und gerade weil ein Lungenkrebs hinzutritt.

Es findet eine wechselseitige Verstärkung in den Auswirkungen statt.

Hier ist die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung einschlägig, derzufolge wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist für den Versicherungsschutz.

Auf BSG NJW 1964, 2222 wird Bezug genommen, wo die Rede ist von einer Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Hier können berufliche Bedingung und Lungenkrebs nicht auseinandergehalten werden, so daß Totalreparation berufsgenossenschaftlich zu leisten ist.

Erst recht gilt das Vorstehende, wenn man berücksichtigt, daß in der Berufskrankheit Nr. 4111 insbesondere der Quarzstaub gemeint ist.

Quarzstaub wiederum ist lungenkrebskanzerogen.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Bandscheibengeschädigte Krankenschwester

Verstoß gegen die Denkgesetze im Falle einer bandscheibengeschädigten Krankenschwester bei einer Lebensarbeitsdosis von 127 % = Dosis nach dem MDD-Modell in Höhe von 21,65 Nh.

Im folgenden Fall urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 17 U 234/09 – gegen die Berufskrankheit der Krankenschwester, die von 1977 bis Juni 2006 als Krankenschwester lendenwirbelsäulengefährdet tätig war.

Bei einer CT-Untersuchung der unteren Lendenwirbelsäule am 06.07.2006 zeigte sich ein Bandscheibenvorfall L5/S1 und eine schwere Osteochondrose L4/L5.

Während nun alles für das Vorliegen der Berufskrankheit 2108 sprach, die arbeitstechnischen Voraussetzungen waren gegeben und ein schwerer Lendenwirbelsäulenschaden im Sinne eines Bandscheibenschadens lag vor, wußten es die Gutachter und damit dann auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen besser, und zwar anhand der sog. Konsensusempfehlungen.

Diese Konsensusempfehlungen sind herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und von daher ein typisches Parteigutachten antizipierter Art.

Die schwere Bandscheibenerkrankung der Lendenwirbelsäule soll dann nicht entschädigt werden, weil gleichzeitig an der „belastungsfernen – HWS“ (Halswirbelsäule) ebenfalls ein Bandscheibenschaden zu verzeichnen ist.

Deutlicher kann man die Denkgesetze nicht verletzen, wenn man aufgrund eines weiteren Schadens den Erstschaden ausschließt, gleich, ob es sich um dasselbe Organ handelt oder nicht.

Überdeutlich verletzt wird überdies auch die sog. Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung und Berufskrankheitenversicherung, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Statt dessen pflegt der 17. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hier einen monokausalen Ansatz bzw. die monokausale Anforderung der Ursächlichkeit der beruflichen Bedingungen.

Demgegenüber muß auf BSG in NJW 1964, 2222 Bezug genommen werden, wo die Rede ist von eben dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu werdende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Wie eine solche Ursächlichkeit bzw. Mitursächlichkeit ausgeschlossen werden kann im vorliegenden Fall, erschließt sich nicht.

Vielmehr wird auch die praktische Lebenserfahrung verletzt, kraft derer zu folgern wäre, daß eine typische Belastung einer Krankenschwester auch ein entsprechendes Schadensbild generiert, was die Lendenwirbelsäule anbetrifft.

Alle wesentlichen Entscheidungen, also auch die Umschreibung etwa der Berufskrankheit Nr. 2108 sind dem Gesetzgeber, hier dem Verordnungsgeber vorbehalten und nicht etwa dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften oder dem Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung, welche als Herausgeber von Beweisregeln firmieren, die mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen sind.

Der Berufsrichter eines anderen Berufungsgerichtes äußerte sich dahingehend, daß es im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit den Begriff des Parteigutachtens nicht gäbe.

Da fragt es sich, was denn die Rechtsuchenden tagtäglich in den Berufskrankheitsfällen erleben.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung

Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommend ausreichend ist;
hier:    Bandscheibenvorfall LWS L4/L5 eines 1957 geborenen Klägers, der Rand- und
Pflastersteine verlegte und andere Belastungen seiner Wirbelsäule beruflicher Art auf    zuweisen hat

In einem Rechtstreit – B 2 U 16/08 R – Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.10.2009 zitiert das Bundessozialgericht zwar den Vortrag des Klägers, der sich dahin einläßt:

„Rügt der Kläger die Verletzung der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung. Dieser Kausalitätsnorm, der aufgrund Gewohnheitsrechtes Gesetzeskraft zukomme, werde allein das Gutachten von Prof. Dr. Elsner gerecht. Die Arbeitsbelastungen im Sinne der BK-Nrn 2108 und 2110 lägen offen und gerichtskundig vor. Es widerspreche den Denkgesetzen, wenn das LSG, gestützt auf ein Parteigutachten eines Parteibeamten der Berufsgenossenschaft den jeweiligen Belastungen die Erheblichkeit und Kausalität abspreche. Mit den Regeln eines fairen Verfahrens nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention sei es nicht vereinbar, daß ein privatrechtlicher Verein, dem die Beklagte angehöre, Beweisregeln und Beweisregelwerke erarbeite.“

Damit ist der Klägervortrag allerdings nicht ausreichend wiedergegeben.

Denn ausweislich der Revision dort Seite 4 war auch der Inhalt dieser Kausalitätsnorm bezeichnet worden:

„Daß dabei die zitierte Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen vollkommen ausreichend ist, gemäß BSG in NJW 1964, 2222 gewahrt sein könnte, ergibt sich bei diesen Regelwerken nicht.“

Leider erkennt das BSG hierbei nicht, d.h. in diesem Rechtstreit, daß es sich bei der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist um eine Rechtsnorm materieller Art des Bundesrechts handelt.

Tatsächlich wurde nur das Gutachten von Prof. Dr. Elsner dieser Kausalitätsnorm gerecht, während die anderen Gutachten auf Regelwerken beruhten, welche nicht einmal sicherstellen, daß die Frage der wesentlichen Mitursächlichkeit beruflicher Art überhaupt angedacht wird.

So wird in dem Urteil des BSG vom 27.10.2009 auch nicht mit einem Wort die Frage der wesentlichen Mitursächlichkeit gestreift, deren Verneinung nun deutlich gegen die Denkgesetze verstößt.

Es hat den Anschein, als ob hier zwei Sprachen gesprochen werden, einmal die berufsgenossenschaftliche Sprache der Regelwerke, MDD-Modell, Konsensusempfehlungen und zum anderen die Sprache der Kausalitätsnorm in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist BSG in NJW 1964, 2222, wo der Hinweis sogar gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Daran nun operieren das MDD-Modell und die Konsensusempfehlungen, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, nun deutlich und wirksam vorbei.

Wenn sich das BSG an diese Regelwerke gebunden fühlt, in Wahrheit werden diese Regelwerke als antizipierte Sachverständigengutachten vom BSG praktiziert, kommt der Einzellfall naturgemäß nicht mehr zu seinem Recht.

Dieser Einzelfall wird dann mit den Regelwerken gewissermaßen aus dem Blick gerückt.

Mit dem Urteil vom 27.10.2009 hat das BSG die Chance vertan schlicht und einfach auf wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Belastung zu erkennen, die nicht zu übersehen war, wenn man nicht an Regelwerken festhält, welche die Berufsgenossenschaften aufgestellt haben.

Daß für die Kausalitätsnorm keine Paragraphen-Nr. vergeben worden ist, ändert nichts an deren Charakter als materielle Norm des Bundesrechts.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Recht des Rechtsuchenden

Recht des Rechtsuchenden, im Sozialgerichtsprozeß einen Gutachter bezeichnen zu dürfen,
§ 109 SGG;
hier: Gesetzliche Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Zum besseren Verständnis sei § 109 SGG wörtlich zitiert mit Stichwort, Anhörung eines bestimmten Arztes:

„Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen, muß ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden.“

Bei diesem Zitat handelt es sich um den Grundsatz dieses Rechtes, wo also keine Rede davon ist, daß dieses auf Kosten des Versicherten zu geschehen hätte.

Satz 2 von § 109 Abs. I SGG enthält dann die Ausnahme:

„Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Geschichte des Gerichts endgültig trägt.“

Dieses Regel-/ Ausnahmeverhältnis ist im Sozialgerichtsprozeß umgekehrt worden.

Nahezu ausnahmslos werden Gutachterkostenvorschüsse vom Rechtsuchenden eingefordert, wenn dieser einen bestimmten Arzt bezeichnet bzw. gehört wissen will.

Damit ist für einen Rechtsuchenden bzw. Kläger, welcher über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, die Vorschrift des § 109 SGG vollkommen ausgehöhlt.

Vorsicht bei der Bezeichnung des 109er Gutachters als Gutachter des Vertrauens.

Im Gesetz ist nicht die Rede von einem Vertrauensverhältnis.

Im übrigen ist anzumerken, daß die besseren Gutachter sämtlich etwa von den Berufsgenossenschaften in Beschlag genommen sind und deren Einfluß unterliegen.

Es fällt von daher schwer, einen unabhängigen Gutachter zu finden, der sich der berufgenossenschaftlichen Einflußnahme entzieht.

Das Recht nach § 109 SGG gehört ausgebaut zu werden, nicht aber gestrichen zu werden, worauf anderweitig abgezielt wird.

Sichergestellt werden muß, daß der Grundsatz beachtet wird, keinen Kostenvorschuß zu erheben im Regelfall, was auch die Rechtsschutzversicherung entlasten würde.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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