Anspruch der Versicherten auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid

Anspruch der Versicherten auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid zur Berufskrankheit Nr. 4103 im Lungenkrebsfall, Berufskrankheit Nr. 4103

Wichtig zu wissen ist für den Betroffenen, dass er einmal Antrag stellen kann, eine Berufskrankheit Nr. 4104 festzustellen, Asbestlungenkrebs.

Zugleich aber hat ein Betroffener das Recht, auch die Berufskrankheit Nr. 4103 ins Feld zu führen und rechtsbehelfsfähigen Bescheid dieserhalb zu verlangen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Urteil L 14 U 326/15 folgendes festgehalten.:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). der sich der erkennende Senat anschließt, bildet jede Listen-BK, Wie-BK und jeder Arbeitsunfall jeweils einen eigenständigen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, über den der Unfallversicherungsträger einen feststellenden Verwaltungsakt (positiver oder negativer Art) zu erlassen hat. Es handelt sich um jeweils verschiedene Versicherungsfälle im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII.“

Das Landessozialgericht wörtlich:

„Der Verwaltungsakt, mit dem die Beklagte die Feststellung u.a. der BK 4104 abgelehnt hatte, betrifft einen anderen Versicherungsfall als die von der Klägerin mit Schreiben vom 15.10.2013 geltende gemachte BK 4103. Es handelt sich daher um voneinander unabhängige Verwaltungsverfahren.“

Hat die Berufsgenossenschaft also negativ die Berufskrankheit Nr. 4104 beschieden, kann sich bei der Prüfung der Berufskrankheit Nr. 4103 herausstellen, dass der Lungenkrebs nach gebührender beruflicher Asbesteinwirkung eine Asbeststaublungenerkrankung im Sinne der ersten Alternative, Berufskrankheit Nr. 4103, ist.

Die Berufskrankheiten-Nr. 4103 ist weit auszulegen, siehe die zwingende Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch I.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenAnspruch der Versicherten auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid

Erlöschen der Ansprüche auf Geldleistungen

Erlöschen der Ansprüche auf Geldleistungen nur dann, wenn im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten die Leistungen weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist

In einer Arbeitsunfallsache, Arbeitsunfall vom 14.09.1964, Tod des Versicherten 09.08.2011, ließ die Berufsgenossenschaft, welche die Meldung über den Arbeitsunfall bestätigt hatte, diese Arbeitsunfallsache liegen.

Ein Abschluß der Angelegenheit konnte bis zum heutigen Tage nicht festgestellt werden.

Der Leser möge entscheiden, ob die Behauptung des Sozialgerichts Dortmund in dieser Sache zutreffen kann. Hier liege eine Einstellung vor, und zwar faktisch.

Diesseitiger Auffassung nach lassen sich Rückstände nicht auf diese Art aus der Welt schaffen.

Vielmehr schuldet die Berufsgenossenschaft noch heute den rechtsbehelfsfähigen Bescheid zur geltend gemachten Verletztenrente.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenErlöschen der Ansprüche auf Geldleistungen

Unterlassene Bescheide (offene Bescheide)

Unterlassene Bescheide (und damit noch offene Bescheide) zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, wenn die Berufsgenossenschaft aus Stichtagsgründen eine neue Listenberufskrankheit verneint.

Im Fall des SG Aachen S 1 U 237/13 machen sich Gericht und Berufsgenossenschaft nicht klar, dass das Verfahren nach § 551 Abs. 2 RVO zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall heute § 9 Abs. 2 SBG VII noch immer offen ist, bei dieser Konstellation wie bezeichnet.

Mag die Listenberufskrankheit aus Stichtagsgründen unberechtigt sein bzw. unbegründet, so ist es dieser Fall aber dann nicht, wenn die Voraussetzungen der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall greifen für den Fall aus Zeiten vor dem Stichtag.

Die Tatsache der Erweiterung der Liste um die Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule erweist die neuen Erkenntnissse, deren Bescheidung aus angeblichen Stichtagsgründen unterbleibt in solchen Fällen.

Dies erleben wir nicht nur in den Fällen der beruflichen Lendenwirbelsäulenerkrankung, sondern auch beim Bergarbeiteremphysem, dass nämlich die Listen-Nr. dahin beschieden wird, es handele sich um einen Fall vor dem Stichtag und unterlassen wird, die überfällige Entscheidung zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall zu treffen.

Hier sind nicht gezählte Verfahren noch offen, wo die nicht beschiedene Frage der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall noch aussteht und die Leistungen unterdessen also nicht verjähren können.

Es handelt sich aber nicht nur um die beruflichen Lendenwirbelsäulenerkrankungsfälle, sondern auch um das Bergarbeiteremphysem etwa, wo das Gleiche passiert ist, dass nämlich die Listenberufskrankheit abgelehnt wurde aus Stichtagsgründen, ohne dass dann die Entscheidung zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall getroffen wurde, die ansonsten mit einem Widerspruch hätte angegangen werden können.

Auch bei der Asbestlungenkrebserkrankung Nr. 4104 Merkmal 25 Asbestfaserjahre passierte das Gleiche.

Aus Stichtagsgründen wurden die Pionierfälle abgelehnt, und zwar unter dem Aspekt der Liste, ohne dass erkannt wurde, dass die neuen Erkenntnisse zuvor bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beachten waren im Verfahren zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, § 551 Abs. 2 RVO bzw. § 9 Abs. 2 SGB VII.

 

Rechtsanwalt Rolf Battenstein

WeiterlesenUnterlassene Bescheide (offene Bescheide)

Rentensatz bei Verlust des Daumens der Hand

MdE = Rentensatz bei Verlust des Daumens der Hand

Wenn seinerzeit bei Verlust des Daumens der rechten Hand eine Verletztenrente gewährt wurde nach einer MdE von 20 %, andererseits aber nicht bei Verlust des Daumens der Beihand, muß festgestellt werden, daß in neuerer Zeit die Sätze für den Verlust des rechten Daumens und für den Verlust des Daumens der Beihand nicht mehr unterschiedlich gehandhabt werden, so daß in beiden Fällen jeweils eine Verletztenrente zahlbar ist.

Wieviele Verletzte bei Verlust des Daumens der Beihand einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, ist nicht bekannt.

Diese hätten nur in neuerer Zeit die Möglichkeit, Überprüfungsantrag bei der Berufsgenossenschaft zu stellen und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu, nämlich hinsichtlich der geltend gemachten Verletztenrente links wie rechts.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenRentensatz bei Verlust des Daumens der Hand