Berufliche Blasenkrebserkrankung Nr. 1301

Berufliche Blasenkrebserkrankung Nr. 1301 durch die Einwirkung aromatischer Amine

Nach der Angabe eines Technischen Aufsichtsbeamten einer Berufsgenossenschaft enthält der Report über die aromatischen Amine keine Hinweise auf die Teerstoffe beim Unterbodenschutz in der Automobilreparatur oder Herstellung.

Der B-PaP-Bericht gebe Hinweise darauf, daß teerhaltige Produkte im Unterbodenschutz für Kraftfahrzeuge enthalten sind.

Der Kläger bestätigte in dem Verfahren LSG NRW – L 15 U 252/06 – in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2010 folglich:

„Daß ich nahezu täglich für ein bis zwei Stunden mit Unterbodenschutzarbeiten beschäftigt war und dabei 1 bis 4 Liter Teerstoffe verbraucht habe. Es mag sein, daß ich entsprechende Angaben früher nicht gemacht habe. Damals ging es aber letztlich auch um andere Arbeitsabläufe. Außerdem kann ich ja nicht mehr wissen, was ich etwa zu Beginn meiner Lehre mit 14 Jahren für Arbeiten verrichtet habe.“

Im Ergebnis stellte das Landessozialgericht auf die Rauchgewohnheiten des Versicherten ab, statt hier die Teerbelastung durch die Berufsarbeit entsprechend zu würdigen.

Wegen der Versagung von Leistungen muß nunmehr ein Verfahren auf Überprüfung nach § 44 SGB X durchgeführt werden, wozu rechtsbehelfsfähiger Bescheid beantragt ist vom Versicherten.

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Passivrauchen am Arbeitsplatz

Passivrauchen am Arbeitsplatz;
hier: Gefährdung durch aromatische Amine, welche im Zigarettenrauch enthalten sind

Der Versicherte, welcher an einem Blasenkrebs im Sinne der Nr. 1301 der Anlage der Berufskrankheitenverordnung leidet, machte geltend, daß nicht nur die chemische Belastung bis zum 31.01.1970 bei B. in Leverkusen stattgefunden hatte, sondern die Gefährdung bis 1999 angehalten habe, weil seinerzeit auf der Meßwarte die Kollegen rauchten.

Hierzu stellt die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie zum Aktenzeichen 4B4/1663687/03 fest:

„Es sich beim Passivrauchen nicht um eine betriebliche Tätigkeit handelt, die unter Versicherungsschutz steht.“

Passivrauchen stelle keine gefährdende Tätigkeit im Sinne der Listennummer 1301 der Anlage der Berufskrankheitenverordnung dar.

Im Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid muß darauf hingewiesen werden, daß dies auch keiner behauptet hat, wonach Passivrauchen eine betriebliche Tätigkeit sei.

Vielmehr handelt es sich dabei um eine Gefährdung am Arbeitsplatz des Versicherten, der seiner Berufsarbeit nachging, als er dem Passivrauchen ausgesetzt war.

Bei einer Lärmschwerhörigkeit ist auch nicht der Lärm die versicherte Tätigkeit, sondern das Ausgesetztsein des Arbeiters gegenüber Lärm.

Dabei kann es sich um den Betriebsschreiber handeln, der etwa lärmexponiert tätig ist in der Fabrikhalle.

Normalerweise verhält es sich so, daß der Mitarbeiter die berufliche Belastung betont, während die Berufsgenossenschaft beim Blasenkrebs die private Rauchgewohnheiten einwendet oder sich dahingehend einläßt, der Versicherte habe täglich mehrere Tassen Kaffee zu sich genommen.

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Blasenkrebserkrankung eines Malers und Lackierers

Blasenkrebserkrankung eines Malers und Lackierers, Diagnose des Blasenkarzinoms im Juli 2002, Gefährdungsbeginn 1974, und zwar etwa durch die Zersetzung von Farben, Abbeizen von Altbeschichtungen und Abbrennen von Altbeschichtungen, siehe Merkblatt des BMA zur Berufskrankheit Nr. 1301

Eine grundsätzliche Bedeutung wesentlicher Art vermochte das Bundessozialgericht in einem Beschluß über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu erkennen, obwohl die Rechtsfrage aufgeworfen worden war, ob nun der Hinweis im Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 3101 zutrifft oder nicht.

„Arbeiten mit dem fertigen Farbstoff und den gebrauchsartigen Farben sind ungefährlich, falls nicht infolge Zersetzung oder Zerstörung aromatische Amine, die die betreffenden Krankheiten verursachen können, frei werden.“

Das Landessozialgericht NRW – L 4 U 87/06 – hatte auf Seite 3 des Urteils festgehalten:

„Sieht der Senat keine Veranlassung, beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nachzufragen, ob bei der Zersetzung von Farben aromatische Amine freigesetzt werden.“

Das Bundessozialgericht sah auch keinen Handlungsbedarf der höchsten Richter trotz der Fragestellung:

„Ob nicht die Sozialgerichtsbarkeit allgemein gehalten ist, in Berufskrankheitsfällen eine unabhängige arbeitstechnische Stellungnahme zu veranlassen, statt, wie in der Praxis nachgerade ausnahmslos die Expositionsgutachten des Technischen Aufsichtsdienstes der beklagten Partei zugrunde zu legen, die unter Verletzung überdies das Angebot eines Auswahlrechts durch die Berufsgenossenschaft eingeholt werden.“

Überprüfungsantrag war gleichzeitig zur Berufsgenossenschaft hin gestellt worden, und zwar auf Zugunstenbescheid nach § 44 SGB X, weil eine massive Carbolineumbelastung mit der Folge der Einwirkung von aromatischen Aminen vernachlässigt worden war im berufsgenossenschaftlichen Entschädigungsverfahren und im sozialgerichtlichen Prozeß.

Der Sachverständige Prof. Dr. N. bestätigte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 05.05.2009, eine ernste Gefährdung stelle das verwendete Carbolineum dar, das als Ursache von Blasenkrebserkrankungen auch in der aktuellen arbeitsmedizinischen Literatur herausgestellt werde. Ausgehend von den Angaben des Benzidingehaltes in Carbolineum und einer Verwendung im zweistelligen Literbereich sechsmal im Jahr von 1974 bis 1985 sei die Gesamtdosis mit 8,25 MG zu errechnen. Schon bei der Hälfte dieser Dosis wäre an der beruflichen Verursachung der Erkrankung an Harnblasenkrebs kein Zweifel möglich. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 1301 seien ohne Zweifel erfüllt, hingewiesen werde noch einmal auf die typische Vorverlegung des Erkrankungszeitpunktes und auf das jugendliche Alter des Klägers bei Beginn der Exposition. Die BK bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage vom Tag der Erstdiagnose, dem 10.07.2002 für fünf Jahre lang 80 %, danach wegen der Neoblase dauerhaft 30 %.

Die korrekte Feststellung des honorigen Sachverständigen Prof. N. gab in diesem Fall nicht den Ausschlag, obwohl der Kläger zur Risikogruppe bzw. Hochrisikogruppe einer Berufskrankheit Nr. 1301, Blasenkrebs beruflicher Art, gehörte.

Zu fordern ist, daß das Sozialgerichtsgesetz dahin geändert wird, daß in jedem Fall die Revision zulässig ist, wenn ein Berufskrebs in Rede steht.

Die Quote von Fehlentscheidungen der Berufsgenossenschaften, deren eigene Technischen Aufsichtsbeamten die Gefährdung in Abrede stellen, gebietet dies.

Es sollte einmal beim führenden Arbeitsmediziner und Berufskrebsexperten Prof. Dr. H.-J. W. nachgehört werden, in welchem bestürzenden Ausmaß entschädigungsreife Berufskrebsfälle einschließlich der Asbestkrebsfälle, einschließlich der Asbestkrebsfälle überdies auch der Familienangehörigen von Asbestwerkern, einer anschließenden berufsgenossenschaftlichen und gerichtlichen Fehlentscheidung ausgesetzt sind.

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Beruflicher Blasenkrebs, Berufskrankheit Nr. 1301

Beruflicher Blasenkrebs, Berufskrankheit Nr. 1301 eines langjährigen Malers und Lackierers mit 35 einschlägigen Berufsjahren

hier: Zugrundelegung der Gutachten der Technischen Beamten der Berufsgenossenschaft im Prozeß des Erkrankten gegen die Berufsgenossenschaft, und zwar durch die Sozialgerichtsbarkeit

Einwendungen im Prozeß des blasenkrebserkrankten Malers und Lackierers gegenüber der gerichtlichen Zugrundelegung der Gutachten der Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft begegnet die Sozialgerichtsbarkeit mit völligem Unverständnis.

Daß sich der Technische Aufsichtsbeamte eines Technischen Aufsichtsdienst in einem Interessenkonflikt befindet, wenn einerseits die Berufskrankheit nicht verhindert wurde durch die Technische Aufsicht und diese Berufskrankheit nunmehr entschädigt werden soll, beeindruckt die Sozialgerichtsbarkeit wenig.

Der Hinweis, daß das Berufsbild des Malers und Lackierers zur Risikogruppe im Sinne der Berufskrankheit Nr. 1301, Blasenkrebs durch aromatische Amine gehört, und daß bei der Zersetzung, bzw. dem Abbrennen alter Farben, aromatische Amine freigesetzt werden und beim Verstreichen von Carbolineum bis Ende der achtziger Jahre, etwa 20 Jahre lang und die Bezugnahme darauf, wird etwa vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem Rechtsstreit L 17 U 141/09 als, so wörtlich „Allgemeinplätze“ abgetan, und zwar hinsichtlich des anwaltlichen Schriftsatzes vom 21.01.2010, wo es hieß:

„Daß der schwere Mangel fortbesteht, wonach ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten nicht eingeholt wird, obwohl dies nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Artikel 6 Menschenrechtskonvention unbedingt erforderlich ist.“

Die Belastung arbeitstechnischer Art sei längst nachgewiesen, wobei allerdings der Blick dafür offenbar verstellt werde, und zwar durch Parteigutachten, auf welche das Gericht setze.

Die arbeitstechnischen Erhebungen wiesen deutliche Mängel auf, ohne daß die Gefährdung allerdings des Versicherten entfällt, was die Berufskrankheit Nr. 1301 anbetrifft.

Zunehmend werden gegenwärtig offenkundige Berufskrebsfälle gleichwohl abgelehnt, und zwar aufgrund der Einlassung der Technischen Aufsichtsbeamten der beklagten Berufsgenossenschaft, wo die beruflichen Gefahren entgegen etwa dem Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 1301 verneint werden und heruntergespielt gewissermaßen.

Dies passiert in einem Fall sogar dann, wenn der medizinische Sachverständige die Richtigkeit der arbeitstechnischen Ermittlungen der Berufsgenossenschaft in Frage gestellt hat und ausführte, bis in die 90iger Jahre des letzten Jahrhunderts sei bei Malern eine relevante Exposition gegenüber aromatischen Aminen möglich gewesen.

Wenn dann der Technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft dieser Feststellung des Mediziners entgegentritt, holt die Sozialgerichtsbarkeit nicht etwa ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten ein, etwa als Obergutachten, sondern läßt es mit dem Bestreiten der arbeitstechnischen Voraussetzungen des eigenen Beamten der beklagten Partei sein Bewenden haben.

Diese Praxis generiert zunehmend Fehlurteile zu Lasten der Berufskrebserkrankten in der gesetzlichen Unfallversicherung, deren konkrete Gefährdung im Gegensatz etwa zum Merkblatt der Berufskrankheit 1301 bestritten wird.

Konkret werden nicht einmal die Betriebsakten beigezogen, welche der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft über das betreffende Mitgliedsunternehmen führt.

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