Verdacht auf eine Infektion an Corona-Virus

Verdacht auf eine Infektion an Corona-Virus;

hier: Vorerkrankungen aus dem beruflichen Bereich etwa

Bei einer Infektion an Corona-Virus ist eine besondere Fürsorge angezeigt, wenn der Betroffene unter Vorerkrankungen leidet respektive gelitten hat.

Dies können insbesondere Vorerkrankungen aus dem beruflichen Bereich sein, für den dann die Berufsgenossenschaften regelmäßig zuständig sind, als da sind:

  • das Asthma bronchiale Berufskrankheit Nr. 4301, 4302
  • die Silikose, die Siliko-Tuberkulose
  • das Bergarbeiteremphysem
  • der Lungenkrebs bei Silikose etc.
  • die Asbestose in Verbindung mit Lungenkrebs

Auf die Berufskrankheiten-Liste Deutschlands sei verwiesen.

Berufskrankheiten etwa der Atemwege erzeugen bei deren Bestehen Entschädigungsansprüche wie ein Verletztengeld, eine Verletztenrente, Hinterbliebenenleistungen etc.

Die Berufsgenossenschaft muss also möglicherweise verschiedene Feststellungsverfahren durchführen, um die beruflichen Zusammenhänge abzuklären.

Bei der Einordnung des Gewichtes der in Rede stehenden Erkrankungen kann das Pleuramesotheliom für sich den Rang einnehmen, die schlimmste Berufskrankheit und schmerzhafteste Berufskrankheit zu sein.

Die medizinische und die versicherungsrechtliche Bewertung der Infektion an Corona-Virus steht demgegenüber noch aus.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Die Berufsgenossenschaft muss also möglicherweise verschiedene Feststellungsverfahren durchführen, um die beruflichen Zusammenhänge abzuklären.

Bei der Einordnung des Gewichtes der in Rede stehenden Erkrankungen kann das Pleuramesotheliom für sich den Rang einnehmen, die schlimmste Berufskrankheit und schmerzhafteste Berufskrankheit zu sein.

Die medizinische und die versicherungsrechtliche Bewertung der Infektion an Corona-Virus steht demgegenüber noch aus.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Corona-Virus – Prävention und Entschädigung

Das Corona-Virus

Prävention und Entschädigung von gesundheitlichen Berufsrisiken

Prävention:

Bei der Frage nach der Prävention gegenüber Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war scheint die in erster Linie zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege gewissermaßen abgetaucht zu sein.

In den sozialen Medien tritt offenbar kein ausgewiesener berufsgenossenschaftlicher Experte auf, um den Weg der Prävention und der Entschädigung, bis zu 550 Mrd. Euro sollen es werden, zu weisen.

Um es deutlich und bewusst zu machen, Anspruchsgrundlage für versicherte Angestellte im Gesundheitsdienst ist die Berufskrankheitenlisten-Nr. 3101.

Muss also der versicherte Pfleger im Gesundheitsdienst die gefährdende Tätigkeit einstellen, weil er sich am Corona-Virus infiziert hat, ist die Berufsgenossenschaft zur Entschädigung verpflichtet in Form des Verletztengeldes und der Übergangsleistungen für 5 Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten.

Das Verletztengeld sprich Krankengeld ist auf 78 Wochen begrenzt.

Im Anschluss daran ist die Verletztenrente zu gewähren, wenn eine rentenberechtigende MdE verbleibt von 20% und mehr.

2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes sind die Vollrente, wenn der Versicherte erwerbsunfähig wird.

Im Kernbereich der Behandlung einer Corona-Virusinfektion ist also das Krankenhauspflegepersonal höchst gefährdet gegenüber Infektionen an einem Corona-Virus.

Was in Zukunft auch eine Bedeutung spielen wird, ist die Anspruchsgrundlage des Arbeitsunfalls.

Denn die Berufskrankheit Nr. 3101 Infektionskrankheit kann auch arbeitsunfallartig entstehen durch einmaligen Kontakt wie die Bevölkerung entsetzt erfährt aus den Medien.

So will man im Rahmen der Prävention die Ansteckungskette unterbrechen durch Kappen der sozialen Bindungen.

Unter der Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) versteht die Bundesregierung Krankheiten, die von Mensch zu Mensch übertragbar sind.

Diese Krankheiten fallen grundsätzlich dann unter die Nr. 3101 der Anlage zur BKV, wenn sie bei Versicherten auftreten, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in bestimmten Bereichen einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind.

Das trifft hauptsächlich auf das Personal in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen der Human- und Zahnmedizin, in wohlfahrtspflegerischen Einrichtungen und Laboratorien zu.

Außerdem können in diesen Bereichen kurzfristig mit Arbeiten wie Warten, Instandsetzen oder Entsorgen tätige Personen betroffen sein.

Ein Risiko in ähnlichem Maße kann auch bei Tätigkeiten in der Gentechnik, Biotechnologie in Abwasser- und Kläranlagen bestehen.

Für von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten gilt die Berufskrankheiten-Nr. 3102.

Nach der BK Nr. 3102 werden diejenigen Infektionen und Krankheitsbilder erfasst, die von Tieren auf Menschen übertragen werden. Nach Angaben der WHO sind über 200 Krankheiten, die als Zoonosen bezeichnet werden bekannt.

Als medizinischen Laien können diese Zahlen das „Gruseln“ lehren.

Zurückkommend auf die Pandemie durch das Corona-Virus müssen die Zuständigkeiten geklärt werden, wo allerdings der Berufsgenossenschaft eine leitende Funktion bzw. deren Übernahme abverlangt werden muss, aus dem täglichen Umgang mit den Risiken, die hier in Rede stehen.

Anordnungen zur Beseitigung von Gefahren bzw. im Rahmen der Prävention müssten in der Schublade bereit liegen für den Fall der Fälle.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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