Betrifft: Errechnung von sogenannten 25 Asbestfaserjahren im Lungenkrebsfall beruflicher Art, Berufskrankheit Nr. 4104 der Deutschen Berufskrankheitenliste
Klägerseitig war vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, L 6 U 48/15, Seite 5, folgendes geltend gemacht worden.
Laut einem früheren Asbestfaserjahresreport seien beim Schneiden mit einer Flex 500 Fasern pro Kubikzentimeter zugrunde zu legen.
Diesen Wert erfuhr der Verfasser in einem anderen Rechtsstreit durch den gehörten Technischen Aufsichtsbeamten einer anderen Berufsgenossenschaft.
Wo nun sind die 500 Fasern pro Kubikzentimeter des Prüfstandsversuches verblieben?
Auf Seite 5 des LSG-Urteils Sachsen-Anhalt findet sich jedenfalls dafür keine Erklärung.
Auf Seite 13/14 des zitierten Urteils Sachsen-Anhalt LSG berühmt sich dann das Berufungsgericht einer Sachkunde durch spätere Faserjahrreporte, ohne dies aber plausibel zu erklären.
Wörtlich heißt es:
„Da die zuvor dargestellten Rechenschritte auf für jedermann nachvollziehbaren Grundrechenarten beruhen, sah sich der Senat nicht zur Veranlassung eines Sachverständigengutachtens zur Faserjahrberechnung gedrängt. Die ohne jeden konkreten Ansatzpunkt für eine Fehlerhaftigkeit rein global aufgestellte Behauptung der Klägerin, die angesetzte Faserjahrdosis sei zu niedrig, reicht für eine solche Ermittlung ins Blaue hinein jedenfalls nicht aus.“
Wenn es im Prüfstandsversuch bereits 500 Fasern pro Kubikzentimeter sind, dann kann in der betrieblichen Wirklichkeit der Wert nur fataler ausfallen, weil eine Verschmutzung der Betriebsstätte bzw. Verstaubung der Betriebsstätte hinzuzurechnen ist, durch die verschiedenen Arbeiten.
Im vorliegenden Fall trifft die unzureichende Berechnung der Asbestfaserjahre einen Dachdecker bzw. dessen Witwe, und zwar nach einer Berufszeit des Dachdeckers von 1968 bis 2009.
Das Schneiden von Asbestzementwellplatten mit der Flex ist keineswegs mit einem Wert von 1,5 Fasern pro Kubikzentimeter zu berechnen, sondern mit einem Vielfachen davon, gegebenenfalls mit 500 Fasern pro Kubikzentimeter laut Prüfstandsversuch.
Ein asbestphysikalisches Sachverständigengutachten tut offenbar Not, und zwar unabhängiger Art.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht