Auslandsunfallversicherung und Auslandsberufskrankheitenversicherung

Auslandsunfallversicherung und Auslandsberufskrankheitenversicherung bei Ausstrahlung im Falle einer Asbestkrebserkrankung, Berufskrankheit Nr. 4105, hilfsweise Prüfung des Vorliegens einer Formalversicherung

Ein Fall des Sozialgerichts Gießen, S 1 U 108/16, gibt Anlaß zu diesem Blogvermerk.

Der Versicherte, früher Mitarbeiter eines großen deutschen Industrieunternehmens erlitt im Zuge eines Auslandseinsatzes für das selbe Unternehmen eine Berufskrankheit Nr. 4105, Pleuramesotheliom.

Als die Berufsgenossenschaft einwendete, es handele sich um keinen Fall der deutschen Berufsgenossenschaft, stellte sich heraus, daß das Mitgliedsunternehmen MAN AG Werk Nürnberg im Lohnnachweis das Entgelt des Versicherten und nunmehr Erkrankten nachgewiesen hatte, und zwar der Berufsgenossenschaft.

Insofern lag der Versicherungsschutz nahe bereits im Sinne der gesetzlichen Versicherung, weil die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 dahingeht, im Falle der Auslegung sozialrechtlicher Vorschriften sicherzustellen, daß die sozialen Rechte des Anspruchsstellers möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Hilfsweise hätte das Sozialgericht die Frage der Formalversicherung beachten müssen, deren wichtigste Grundlage die Zahlung des Beitrags des deutschen Unternehmens an die Versicherung, d.h. die Berufsgenossenschaft, darstellt.

Die Handhabung, im Ausland befindliche Mitarbeiter deutscher Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft unter den deutschen Versicherungsschutz zu stellen, entsprach der damaligen berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspraxis, wonach berufsgenossenschaftlich hingenommen wurde, daß die Mitgliedsunternehmen für den entsprechenden Mitarbeiter im Ausland die Beiträge zur deutschen Berufsgenossenschaft zahlten.

Das Sozialgericht Gießen mochte auch nicht die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 05.09.2006, B 2 U 24/05 R, respektieren, wo es heißt:

„Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlaß des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde.“

Statt dessen forderte das Sozialgericht Gießen neuen Vortrag, und zwar entgegen also der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Der Rechtsstreit um einen solchen Fall ist kein Anlaß, nicht auszuermitteln, welche Rundschreiben die Berufsgenossenschaften damals ihren Mitgliedsunternehmen dieserhalb zukommen gelassen haben.

Jedenfalls ist der Ablehnungsgrund nicht überzeugend, die Berufsgenossenschaft hätte keine Möglichkeit zu prüfen, ob die Beiträge, die vom Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft mitgeteilt worden sind, tatsächlich geflossen sind.

Dies war erwiesen aufgrund der Auskunft des Mitgliedsunternehmens.

Noch Jahrzehnte später kann eine Witwe Überprüfungsantrag stellen und auch zum wiederholten Male, wenn sich die zutreffende Rechtsansicht des Versicherungsschutzes kraft Auslandsunfallversicherung oder Formalversicherung nicht durchsetzt bislang.

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Gefahren für die Atemwege durch Dieselmotor-Emissionen

hier: Berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis in den Berufskrankheitsfällen der Liste bzw. in den Berufskrankheitsfällen der neuen Erkenntnis im Einzelfall

Unter dem Stichwort Dieselmotor-Emissionen verweist Schönberger/Mehr- tens/Valtentin Arbeitsunfall und Berufskrankheiten 9. Auflage auf Seite 1147.

Dort heißt es:

„Die insbesondere lokal krebserzeugende Wirkung dieser Gemische wird maßgeblich auf den PAH-Gehalt zurückgeführt. Sie ist deshalb auch bei anderen PAH-haltigen Gemischen zu erwarten. Gehalt und Bedeutung anderer krebserzeugender Inhaltsstoffe wurden bisher nur begrenzt untersucht. So enthalten Dieselmotor-Emissionen auch krebserzeugende PAH, in ihrem Fall sind aber wahrscheinlich die Rußpartikeln für den kanzerogenen Effekt ausschlaggebend.

Er wurde in Tierversuchen nachgewiesen und Dieselmotor-Emissionen wurden deswegen nach Kategorie 2 eingestuft.“

Ein Hinweis ist dies nicht, unter welcher Nummer der Berufskrankheitenliste hier Erkrankungen durch Diesel entschädigungspflichtig werden können.

Ob neue Erkenntnisse im Einzelfall vorliegen, für die Kanzerogenität von Dieselmotor-Emissionen, bestimmt sich nach § 9 Abs. 2 SGB VII.

Eine nennenswerte Entschädigungspraxis hierzu berufsgenossenschaftlicher Art ist nicht erkennbar.

Wenn die Belastung der Bevölkerung durch Dieselmotor-Emissionen als gravierender empfunden wird, als diejenige von einschlägig belasteten Arbeitsnehmern in der Industrie, müssen die Verhältnisse genauer geprüft werden.

Es kann nicht sein, dass allgemeine Belastungen zur Reaktion der Regierungsstelle führt, nicht aber die Unterlassung einer Entschädigungspraxis zu Gunsten der Arbeiter, die exponiert sind, d.h. erheblich exponiert sind.

Anspruchsgrundlage für die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit könnten etwa sein die Berufskrankheiten Nrn. 4113, 4114 und überdies die Berufskrankheiten Nr. 5102.

Die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall sind in § 9 Abs. 2 SGB VII geregelt.

Im Berufskrankheitsfall hier hat es den Anschein, als ob die berufsgenossenschaftliche Versicherung nur eine theoretische ist gewissermaßen, ohne eine Entsprechung der Arbeitsverhältnisse in der Entschädigungspraxis.

Die Bundesregierung möge den Berufsgenossenschaften aufgeben, einmal die Verhältnisse an den Arbeitsplätzen darzulegen und in eine vergleichende Betrachtung einzutreten dieserhalb.

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Anwaltliche Forderung

Anwaltliche Forderung nach einer Zulassung der Revision in jedem Fall, in welchem ein Berufskrebs in Rede steht oder aber ein tödlicher Arbeitsunfall bzw. tödlicher Wegeunfall

Die zunehmend restriktivere Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften indiziert, daß die Instanzenzüge des Sozialgerichtsprozesses in vollem Umfang für die genannten schweren Fälle offenstehen müssen.

So kann es nicht sein, daß noch heute im Berufskrebsfall aus der Zeit vor in Kraft treten der Erweiterung der Berufskrankheitenliste gleichwohl der Stichtagseinwand kommt, und gerichtlich bestätigt wird, obwohl der betreffende Fall etwa eines Asbestwerkers mehr als 25 Asbestfaserjahre aufweist und einen Lungenkrebs.

Daß in einem solchen Fall die Revision nicht zugelassen wird vom Berufungsgericht, ist ein Skandal.

Die unzutreffende Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften zum Stichtagseinwand etwa beim Asbestlungenkrebs ist bei weitem nicht behoben, wie ein Fall vor dem LSG in München zeigt, Fall C.H., wo erst nach 25 Jahren anwaltlicher Vertretung erreicht werden konnte, daß nunmehr der Stichtatseinwand fiel, weil die Vorschrift des § 551 II RVO Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall uneingeschränkt anwendbar ist für die Fälle aus der Vorzeit.

Aber auch in den Benzolfällen bzw. Blutkrebsfällen der Berufskrankheiten-Nrn. 1303 und 1318 finden sich zahlreiche unzutreffende Ablehnungen der Berufsgenossenschaft, die in einem vollem Instanzenzug der Sozialgerichtsbarkeit überprüft werden müssen ohne, daß der Instanzenzug im Berufungsverfahren beim LSG endet.

Hier müssen sich die höchsten Richter des Bundessozialgerichts dazu bekennen, ob nun die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt werden in den Berufskrebsfällen, also auch in denjenigen, wo die Hausfrauen wie ein Versicherter die Arbeitskleidung ihrer Männer vom Asbeststaub reinigten und dann tödlich berufskrebskrank wurden.

Auch in letzteren Fällen obwaltet noch immer eine unzutreffende Rechtsprechung, die den Schwerpunkt dieser Fälle in dem privaten Gepräge sieht, statt in der gewerblichen Gefahr, welcher die Hausfrauen hier im Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaften ausgesetzt waren.

Anspruchsgrundlage ist hier § 2 Abs. II SGB VII in Verbindung mit der Nr. 4105, Anlage zur Berufskrankheitenverordnung, Pleuramesotheliom etwa.

Beim Blasenkrebs ist es inzwischen so schlimm in der berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspraxis, daß selbst die Angehörigen der Hochrisikogruppe wie die Maler und Lackierer vom Entschädigungsschutz ausgenommen werden, erst durch die Berufsgenossenschaft und dann durch die Sozialgerichtsbarkeit, die jedes Gutachten eines Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft bestätigt, in welchem die arbeitstechnischen Voraussetzungen bagatellisiert werden, sogar im Widerspruch zum Merkblatt des BMA zur Berufskrankheit Nr. 1301.

Genau wie im Berufskrebsfall muß in jedem Todesfall, der in Rede steht, der volle Instanzenzug gewährt werden, will man nicht weiter Gefahr laufen unzutreffende Ablehnungen der BG durch die Urteile der Sozialgerichtsbarkeit bestätigt zu sehen, die sich schwertut, die kritische Distanz gegenüber den Berufsgenossenschaften zu wahren und überhaupt den Fehlansatz der berufsgenossenschaftlichen Sachbearbeitung zu erkennen.

In zahlreichen tödlichen Arbeitsunfallsachen und Wegeunfallsachen werden Einwände laut, seitens Berufsgenossenschaft und gleichlautend seitens der Sozialgerichtsbarkeit, die in früherer Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften undenkbar waren.

Man gewinnt den Eindruck, daß die gesetzliche Unfall- und Berufskrankheitenversicherung im Abbau befindlich ist, durch die Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaft und durch eine restriktive Rechtsprechung welche nicht einmal in einer tödlichen Arbeitsunfallsache, Todesfall auf dem Betriebsgelände, eine Untersuchung durch den TAD der Berufsgenossenschaft für erforderlich hält Fall T. – L 17 U 85/08 -.

Gegenwärtig hat es mehr den Anschein, daß die Rechtsuchenden gedrängt werden, von ihren Rechten Abstand zu nehmen, welche ihnen das Sozialgesetzbuch und das Sozialgerichtsgesetz einräumen.

Um so dringlicher ist die Forderung nach uneingeschränktem Rechtschutz über die Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit einschl. der Revisionsinstanz.

Würde man häufiger die Revision zulassen, könnte es sich nicht ereignen, daß etwa ein Strahlenfall eines Atomphysikers gelehnt wird, ohne überhaupt eine Mitursächlichkeit der beruflichen Belastung zu prüfen.

Im Fall Y.E. LSG NRW, Kehlkopfkrebsfall bei offenbarer Synkanzerogenese wird der Betroffene mit Verschuldenskosten bzw. deren Auferlegung durch den zuständigen Richter bedroht, weil dieser es gewagt hat durch seinen Anwalt Überprüfungsantrag zu stellen nach § 44 SGB X nachdem das erste Gerichtsverfahren erfolglos verlaufen war.

Der Kehlkopfkrebs ist immer noch vorhanden und die Schadstoffbelastung arbeitstechnischer Art ist nicht hinweg zu diskutieren.

Man sollte sich beim Nestor der Arbeitsmedizin, Prof. Dr. H.-J.W. c/o Justus-Liebig-Universität Gießen, einmal erkundigen, was es mit der zunehmenden Ablehnung etwa der Asbestkrebsfälle durch die Berufsgenossenschaften auf sich hat und warum im internationalen Vergleich die Entschädigungskurven in Deutschland nicht mehr ansteigen in den Asbestkrebsfällen, obwohl der PEAK der Fälle erst in 2015 zu erwarten ist.

Hier spielt das Mesotheliom-Register der Berufsgenossenschaften eine fatale Rolle gewissermaßen, auf deren Expertisen die Sozialrichter nichts kommen lassen, mögen die Stellungnahmen des Mesotheliom-Registers der Berufsgenossenschaften noch so weit von den arbeitstechnischen Voraussetzungen sein, die im Fall vorherrschen.

Die Einsparungen der Berufsgenossenschaften durch die Einschaltung ihres eigenen Mesotheliom-Registers mögen 1 Milliarde EUR ausmachen, zu Lasten der Asbestkrebskranken, etwa der Asbestlungenkrebskranken.

Plötzlich ist eine idiopathische Lungenfibrose, was früher in Anbetracht der Asbestbelastung immer als Minimalasbestose zu deuten war.

Würde in den Berufskrebsfällen jeder Fall zur Revision zugelassen, könnte der Mangel nicht andauern, daß die Sozialgerichtsbarkeit Parteigutachten der Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft zugrunde legt, daß die Sozialgerichtsbarkeit die Betriebsakten nicht beizieht, welche der TAD über das Mitgliedsunternehmen führt, daß das berufsgenossenschaftliche Mesotehliom-Register zum Monopol erhoben ist, daß der beratende Arzt der Berufsgenossenschaft zum Obergutachter wird im Ergebnis auch im Sozialgerichtsverfahren.

Der schlimmste Fall, Fall C. LSG NRW – L 15 U 109/06 – ist unlängst vom LSG NRW entschieden worden ohne, daß die Revision zugelassen wurde.

Der Versicherte war etwa 1 Jahr asbestbelastet in einem Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft, welches bei einer Durchschnittsbelastung von 50 Mitarbeitern es bisher auf mehrere 100 berufsgenossenschaftlich anerkannte Todesfälle gebracht hatte.

Es ging um die Arbeit des Isolierens.

Die Frage war schließlich, handelte es sich um ein Mesotheliom oder handelt es sich um einen Lungenkrebs bei Nachweis von mehr als 25 Asbestfaserjahren.

Statt hier diese Wahlfeststellung zu treffen und die Berufsgenossenschaft zur Entschädigung der Witwe und der Waisen zu verurteilen, beließ es das Berufungsgericht bei der nicht nennbaren großen unbekannten anderen Ursache, die in diesem Fall beim besten Willen nicht ziehen konnte, wo doch der Versicherte in einem Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft H.T. in Mülheim/Ruhr tätig gewesen war, welches für die Erzeugung von Lungenkrebsfällen durch Asbest und Mesotheliome durch Asbest berüchtigt ist.

Daß hier die Revision nicht zugelassen wurde ist wesentlicher Anlaß für die Forderung, nunmehr in jedem Berufskrebsfall die Revision zuzulassen, damit die Mißstände in Form der Ablehnung von einschlägigen Berufskrebsfällen endlich behoben werden können.

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Zählung der Asbestkrebsfälle durch Bild online

Im Juli 2010 zählt Bild online 996 Fälle des Mesothelioms durch Asbest pro Jahr.

Dabei handelt es sich um bösartige Tumore im Rippen- oder Bauchfell bzw. etwa im Herzbeutelbereich.

Das Pleuramesotheliom ist grundsätzlich eine sehr seltene Erkrankung, weshalb die höhere Fallzahl für die Berufskrankheit Nr. 4105, Mesotheliom, überrascht, und zwar im Vergleich zum Lungen- oder Kehlkopfkrebs durch Asbest, wo insgesamt 765 pro Jahr von Bild online gezählt werden.

Zur niedrigeren Zahl 765 Fälle pro Jahr von Lungen- und Kehlkopfkrebs durch Asbest führt Bild online aus:

„Aufgrund dieser hohen Latenzzeit wird der Höhepunkt an asbestbedingten Lungenkrebsneuerkrankungen zwischen den Jahren 2015 und 2020 erwartet.

Aufgrund ihrer Monopolstellung haben die Berufsgenossenschaften aber den Höhepunkt an asbestbedingten Lungenkrebsneuerkrankungen bereits in den 90er Jahren eingefroren, in dem man einem berufsgenossenschaftlichen Gutachtermonopol nahezu alle einschlägigen Fälle zuführt.

Dieses Mesotheliom-Register wird auch in Lungenkrebsfällen gehört.

Normalerweise wäre zu erwarten, daß das Verhältnis Mesotheliom zu Lungen-, Kehlkopfkrebs durch Asbest 1 : 10 beträgt.

Auf die seltene Mesotheliom-Erkrankung kommen also die häufigeren Lungenkrebsfälle durch Asbest im Verhältnis 1 : 10, diesseitiger Auffassung nach.

Daß die Berufsgenossenschaften die Fallzahlen an Asbestlungenkrebs gewissermaßen eingefroren haben seit den 90er Jahren, irritiert auch die deutsche Arbeitsmedizin.

Wenn Bild online recht hat mit der Annahme, der Höhepunkt an asbestbedingten Lungenkrebsneuerkrankungen werde zwischen den Jahren 2015 und 2020 erwartet, dann kann die hier nicht hinreichende berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis nicht mit der Entwicklung Schritt gehalten haben.

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Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften

Doppelter Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII
Wenn Technischer Aufsichtsbeamter das arbeitstechnische Gutachten macht und der Beratende Arzt das Zusammenhangsvotum abgibt im Fall des Non Hodgkin-Lymphoms, Berufskrankheit Nr. 1303/1318

Die Methode in der Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften ist anfechtbar.

Vorliegend war der Betroffene einer jahrzehntelangen Belastung durch Benzol ausgesetzt, an seinem Arbeitsplatz als Labormitarbeiter und zuvor überdies als Maler und Anstreicher.

Seit dem 09.03.2009 ist der Versicherte arbeitsunfähig, was den Verletztengeldanspruch zunächst auslöst.

Nach der Aussteuerung dürfte eine Verletztenrente berufsgenossenschaftlich zu gewähren sein.

Bisher sind 5,66 ppm-Jahre ermittelt.

Ein unabhängiges arbeitstechnisches Gutachten kann einen ganz anderen Wert ergeben.

Denn dann braucht der Gutachter nicht die Frage zu beantworten, ob der eigene Fehler in der Berufskrankheitsverhütung nun berufsgenossenschaftlich zu entschädigen ist.

Schließlich ist ein unabhängiger Sachverständiger nicht in dem Interessenkonflikt eines Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft befangen, nunmehr entschädigen zu sollen, was der eigene Technische Aufsichtsdienst nicht verhütet hat.

Man kann es also dem Technischen Aufsichtsbeamten nicht überlassen zu urteilen, ob die fehlgeschlagene Berufskrankheitsverhütung des Technischen Aufsichtsdienstes nunmehr entschädigungspflichtig ist.

Welches Ergebnis will man denn da erwarten?

Noch darf man dem Beratenden Arzt das Zusammenhangsvotum überlassen in der Kurzform, wobei der Beratende Arzt dann eine Zusammenhangsbeurteilung gutachtlich nicht für erforderlich hält.

Von sechs Labormitarbeitern, die seit 1970 im Labor 1 tätig waren, sind zwischenzeitlich drei an Krebs erkrankt, zwei am Non Hodgkin-Lymphom.

Unverzichtbar erscheint auch, wegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen, sofern die Mitursächlichkeit bestritten wird, die Betriebsakte beizuziehen, welche der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft über das betreffende Mitgliedsunternehmen führt.

Die Benzolbelastung des Versicherten setzte mit dem 01.04.1962 ein, Berufsausbildung als Maler und Anstreicher.

Die Labortätigkeit bestand ab Januar 1968.

Bis 1985 waren die Bitumenprodukte lösemittelhaltig.

Fälle dieser Art enden zumeist im Rechtsstreit, wobei die Anforderungen derart hochgeschraubt wurden in der Vergangenheit, daß etwa der 17. Senat LSG NRW den Nachweis von 200 bis 400 ppm-Jahren forderte.

Die Experten sehen dies anders.

Bereits wenige ppm-Jahre können wesentlich mitursächlich werden, und zwar im Rahmen der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, die zu beachten ist, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit vollkommen ausreichend ist.

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