Häufung der beruflich verursachten Asbestmesotheliome

Häufung der beruflich verursachten Asbestmesotheliome des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards, Berufskrankheiten Nr. 4105

Angeblich sollte im Falle einer bereits anerkannten Berufskrankheit Nr. 4105, Asbestmesotheliom diese Tunica vaginalis testis bereits seit Oktober 2008 eine Heilungsbewährung stattgefunden haben, weshalb die MdE ab Oktober 2008 nur noch mit 40% bewertet wurde.

Das es im Asbestkrebsfall keine Heilungsbewährung gibt, sei es der Lungenkrebs oder das Mesotheliom beruflicher Art, beweist dann das Hinzutreten eines hoch differenzierten, papilären Mesothelioms mit zahlreichen tumoräsen Herden seit September 2013.

Ausdrücklich hält die Berufsgenossenschaft im Bescheid fest „Es handelt sich hierbei um eine neue Erkrankung, die gem. der Falkensteiner Empfehlung auch unter die Berufskrankheit nach Nr. 4105 der Berufskrankheitenliste fällt.“

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit, d. h. also der Verletztenrentensatz wurde nunmehr auf 70% eingeschätzt.

Dabei fällt auf, daß die Berufsgenossenschaft aus zwei Versicherungsfällen der Berufskrankheit Nr. 4105 einen einzigen Versicherungsfall macht.

Dazu noch wird der Verletztenrentensatz wiederum verkürzt, in dem 70% statt der einzig in Frage kommenden 100% MdE festgelegt werden.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird aus einem Vergleich der Erwerbsmöglichkeiten vorher/nachher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermittelt.

Im Falle der Häufung von Mesotheliomen durch Asbest entfallen sämtliche Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wenn man den Charakter eines beruflichen Asbestmesothelioms beachtet.

Nicht hinnehmbar ist weiter, daß die Hälfte der Verletztenrentennachzahlung vom Rentenversicherungsträger in Beschlag genommen wird, statt den vollen Nachzahlungsbetrag von 12.880,20 € dem berufskrebserkrankten Versicherten zu belassen.

Wer nicht mit den Bescheiden der Berufsgenossenschaften einverstanden ist, muß in einem solchen Fall Widerspruch erheben und sodann Klage.

Dabei kommt dem Betroffenen zu Gute, daß bei der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften das Sozialgesetzbuch eine möglichst weitgehende Rechtsverwirklichung zu Gunsten des sozialen Anspruchstellers zu gewährleisten ist.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenHäufung der beruflich verursachten Asbestmesotheliome

Blasenkrebserkrankung eines Malers und Lackierers

Blasenkrebserkrankung eines Malers und Lackierers, Diagnose des Blasenkarzinoms im Juli 2002, Gefährdungsbeginn 1974, und zwar etwa durch die Zersetzung von Farben, Abbeizen von Altbeschichtungen und Abbrennen von Altbeschichtungen, siehe Merkblatt des BMA zur Berufskrankheit Nr. 1301

Eine grundsätzliche Bedeutung wesentlicher Art vermochte das Bundessozialgericht in einem Beschluß über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu erkennen, obwohl die Rechtsfrage aufgeworfen worden war, ob nun der Hinweis im Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 3101 zutrifft oder nicht.

„Arbeiten mit dem fertigen Farbstoff und den gebrauchsartigen Farben sind ungefährlich, falls nicht infolge Zersetzung oder Zerstörung aromatische Amine, die die betreffenden Krankheiten verursachen können, frei werden.“

Das Landessozialgericht NRW – L 4 U 87/06 – hatte auf Seite 3 des Urteils festgehalten:

„Sieht der Senat keine Veranlassung, beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nachzufragen, ob bei der Zersetzung von Farben aromatische Amine freigesetzt werden.“

Das Bundessozialgericht sah auch keinen Handlungsbedarf der höchsten Richter trotz der Fragestellung:

„Ob nicht die Sozialgerichtsbarkeit allgemein gehalten ist, in Berufskrankheitsfällen eine unabhängige arbeitstechnische Stellungnahme zu veranlassen, statt, wie in der Praxis nachgerade ausnahmslos die Expositionsgutachten des Technischen Aufsichtsdienstes der beklagten Partei zugrunde zu legen, die unter Verletzung überdies das Angebot eines Auswahlrechts durch die Berufsgenossenschaft eingeholt werden.“

Überprüfungsantrag war gleichzeitig zur Berufsgenossenschaft hin gestellt worden, und zwar auf Zugunstenbescheid nach § 44 SGB X, weil eine massive Carbolineumbelastung mit der Folge der Einwirkung von aromatischen Aminen vernachlässigt worden war im berufsgenossenschaftlichen Entschädigungsverfahren und im sozialgerichtlichen Prozeß.

Der Sachverständige Prof. Dr. N. bestätigte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 05.05.2009, eine ernste Gefährdung stelle das verwendete Carbolineum dar, das als Ursache von Blasenkrebserkrankungen auch in der aktuellen arbeitsmedizinischen Literatur herausgestellt werde. Ausgehend von den Angaben des Benzidingehaltes in Carbolineum und einer Verwendung im zweistelligen Literbereich sechsmal im Jahr von 1974 bis 1985 sei die Gesamtdosis mit 8,25 MG zu errechnen. Schon bei der Hälfte dieser Dosis wäre an der beruflichen Verursachung der Erkrankung an Harnblasenkrebs kein Zweifel möglich. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 1301 seien ohne Zweifel erfüllt, hingewiesen werde noch einmal auf die typische Vorverlegung des Erkrankungszeitpunktes und auf das jugendliche Alter des Klägers bei Beginn der Exposition. Die BK bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage vom Tag der Erstdiagnose, dem 10.07.2002 für fünf Jahre lang 80 %, danach wegen der Neoblase dauerhaft 30 %.

Die korrekte Feststellung des honorigen Sachverständigen Prof. N. gab in diesem Fall nicht den Ausschlag, obwohl der Kläger zur Risikogruppe bzw. Hochrisikogruppe einer Berufskrankheit Nr. 1301, Blasenkrebs beruflicher Art, gehörte.

Zu fordern ist, daß das Sozialgerichtsgesetz dahin geändert wird, daß in jedem Fall die Revision zulässig ist, wenn ein Berufskrebs in Rede steht.

Die Quote von Fehlentscheidungen der Berufsgenossenschaften, deren eigene Technischen Aufsichtsbeamten die Gefährdung in Abrede stellen, gebietet dies.

Es sollte einmal beim führenden Arbeitsmediziner und Berufskrebsexperten Prof. Dr. H.-J. W. nachgehört werden, in welchem bestürzenden Ausmaß entschädigungsreife Berufskrebsfälle einschließlich der Asbestkrebsfälle, einschließlich der Asbestkrebsfälle überdies auch der Familienangehörigen von Asbestwerkern, einer anschließenden berufsgenossenschaftlichen und gerichtlichen Fehlentscheidung ausgesetzt sind.

Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenBlasenkrebserkrankung eines Malers und Lackierers