Zählung der Asbestkrebsfälle durch Bild online

Im Juli 2010 zählt Bild online 996 Fälle des Mesothelioms durch Asbest pro Jahr.

Dabei handelt es sich um bösartige Tumore im Rippen- oder Bauchfell bzw. etwa im Herzbeutelbereich.

Das Pleuramesotheliom ist grundsätzlich eine sehr seltene Erkrankung, weshalb die höhere Fallzahl für die Berufskrankheit Nr. 4105, Mesotheliom, überrascht, und zwar im Vergleich zum Lungen- oder Kehlkopfkrebs durch Asbest, wo insgesamt 765 pro Jahr von Bild online gezählt werden.

Zur niedrigeren Zahl 765 Fälle pro Jahr von Lungen- und Kehlkopfkrebs durch Asbest führt Bild online aus:

„Aufgrund dieser hohen Latenzzeit wird der Höhepunkt an asbestbedingten Lungenkrebsneuerkrankungen zwischen den Jahren 2015 und 2020 erwartet.

Aufgrund ihrer Monopolstellung haben die Berufsgenossenschaften aber den Höhepunkt an asbestbedingten Lungenkrebsneuerkrankungen bereits in den 90er Jahren eingefroren, in dem man einem berufsgenossenschaftlichen Gutachtermonopol nahezu alle einschlägigen Fälle zuführt.

Dieses Mesotheliom-Register wird auch in Lungenkrebsfällen gehört.

Normalerweise wäre zu erwarten, daß das Verhältnis Mesotheliom zu Lungen-, Kehlkopfkrebs durch Asbest 1 : 10 beträgt.

Auf die seltene Mesotheliom-Erkrankung kommen also die häufigeren Lungenkrebsfälle durch Asbest im Verhältnis 1 : 10, diesseitiger Auffassung nach.

Daß die Berufsgenossenschaften die Fallzahlen an Asbestlungenkrebs gewissermaßen eingefroren haben seit den 90er Jahren, irritiert auch die deutsche Arbeitsmedizin.

Wenn Bild online recht hat mit der Annahme, der Höhepunkt an asbestbedingten Lungenkrebsneuerkrankungen werde zwischen den Jahren 2015 und 2020 erwartet, dann kann die hier nicht hinreichende berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis nicht mit der Entwicklung Schritt gehalten haben.

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Fusionen der Berufsgenossenschaften

Gefahren für die Mitgliedsunternehmen aus den Fusionen der Berufsgenossenschaften etwa Edelmetallberufsgenossenschaft und Süddeutsche Metallberufsgenossenschaft;

hier: Wegfall der Tarifstellen für den kaufmännischen Teil der Unternehmen im Büro und für die Sozial- und Sicherheitseinrichtungen im Gefahrtarif

Die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd hat ihren Gefahrtarif 2006 wie folgt begründet:

„Nach der Fusion von EMBG und SMBG zur Berufsgenossenschaft Metall Süd am 01.05.2005 hat die Vertreterversammlung einen neuen Gefahrtarif beschlossen. Dieser umfaßt alle Gewerbezweige aus den Mitgliederverzeichnissen beider Berufsgenossenschaften.

Die Tarifstellen wurden wie bisher nach Gewerbezweigen geordnet. Die Belastungswerte ergeben sich aus den von den Betrieben gemeldeten Lohnsummen und den Entschädigungslasten der Jahre 2001 bis 2004.

Der Gefahrtarif der BGMS enthält aber eine grundlegende Änderung:

Die Tarifstellen für den kaufmännischen Teil der Unternehmen im Büro und für die Sozial- und Sicherheitseinrichtungen sind entfallen.“

Die fatale Folge ist nun für die Mitgliedsunternehmen, daß im Bereich des Verkaufs und des verwaltenden Teils des Unternehmens nunmehr die Beiträge bis zum fünffachen ansteigen.

Diesseitiger Auffassung nach wird dies nicht durch die Ermäßigung der gewerblichen Gefahrklasse aufgefangen.

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Überprüfungsantrag wegen eines Wegeunfalls

Überprüfungsantrag wegen berufsgenossenschaftlicher Ablehnung eines entschädigungspflichtigen Wegeunfalls;
hier: Blutalkoholkonzentration des Versicherten zum Unfallzeitpunkt 1,19 Promille

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten strafte durch Abbruch des Heilverfahrens und Ablehnung der Entschädigung den selbstständigen versicherten Gastwirt ab, und zwar unter strafrechtlicher Argumentation, daß der Versicherte beim Eintritt des Unfalls mit dem Motorroller absolut fahruntüchtig gewesen ist.

Damit in unüberbrückbarem Widerspruch steht die gesetzliche Vorgabe des § 7 SGB VII:

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Verbotswidriges handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.“

Wie kommt also die Berufsgenossenschaft dazu, hier strafrechtlich abzuurteilen einen Fall, den diese Berufsgenossenschaft wiederum sozialrechtlich zu entschädigen hat.

Die Berufsgenossenschaft wendet im Ablehnungsbescheid bzgl. des Zugunstenbescheides ein, daß kein neuer Vortrag im Überprüfungsantrag erkennbar sei.

Damit wiederum wird das Recht des Betroffenen nach § 44 SGB X verkürzt, Überprüfung zu beantragen.

Es wird auf BSG – B 2 U 24/05 R – Bezug genommen, wo es heißt:

„Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlaß des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde.“

Daran fehlt es vorliegend nun deutlich im neuen Bescheid.

Wichtig ist überdies das Zitat des Leitsatzes 2 der genannten BSG-Entscheidung, wo es heißt:

„Solange ein bei der Arbeit unter Alkoholeinfluß stehender Versicherter mit der zum Unfall führenden Verrichtung ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, kann der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nur verneint werden, wenn der Betreffende so alkoholisiert war, daß er nicht mehr zu einer dem Unternehmen dienenden zweckgerichtete Ausübung seiner Tätigkeit in der Lage war.“

Auch von daher war der Widerspruchsführer noch in der Lage, zweckgerichtet den Heimweg fortzusetzen, als dann der schwere Wegeunfall passierte.

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten schuldet also die Anerkennung in diesem Fall.

Tatsache aber ist, daß die Sozialgerichte die Berufsgenossenschaften darin bestätigen, wenn diese den Sozialrechtsfall strafrechtlich abstrafen gewissermaßen, statt das Sozialrecht wie zitiert anzuwenden.

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Rentensatz bei Verlust des Daumens der Hand

MdE = Rentensatz bei Verlust des Daumens der Hand

Wenn seinerzeit bei Verlust des Daumens der rechten Hand eine Verletztenrente gewährt wurde nach einer MdE von 20 %, andererseits aber nicht bei Verlust des Daumens der Beihand, muß festgestellt werden, daß in neuerer Zeit die Sätze für den Verlust des rechten Daumens und für den Verlust des Daumens der Beihand nicht mehr unterschiedlich gehandhabt werden, so daß in beiden Fällen jeweils eine Verletztenrente zahlbar ist.

Wieviele Verletzte bei Verlust des Daumens der Beihand einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, ist nicht bekannt.

Diese hätten nur in neuerer Zeit die Möglichkeit, Überprüfungsantrag bei der Berufsgenossenschaft zu stellen und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu, nämlich hinsichtlich der geltend gemachten Verletztenrente links wie rechts.

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Tödliches Pleuramesotheliom der Hausfrau

Tödliches Pleuramesotheliom der deutschen Hausfrau, welche über 9 Jahre die asbestkontaminierte Arbeitskleidung ihres Mannes gereinigt hatte wie ein Versicherter;
hier: „Sozialbarock“

Da diese Art Fälle bis heute nicht gelöst sind in Deutschland, sei daran erinnert, wie der erste Fall dieser Reihe von Fällen verlief, den wir zur berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspflicht angemeldet hatten.

In II. Instanz beim Landessozialgericht NRW obsiegte die Hausfrau, welche „wie ein Versicherter“ die Arbeitskleidung ihres Mannes gereinigt hatte und davon tödlich erkrankte.

Dies ließ die Berufsgenossenschaft allerdings nicht ruhen, deren Verwaltung in Revision ging.

Das Bundessozialgericht mochte bei Anwendung der Lehre von der finalen Handlungstendenz, einer berufsgenossenschaftlichen Lehre, keinen gewerblichen Aspekt erkennen, sondern nur private Momente.

Dem Bundesverfassungsgericht war die Angelegenheit nur einen Zweizeiler wert, mit welchem die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

Dieser Beschluß trug die Unterschrift des späteren Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland.

Die Zeiten waren vorbei, als man beim Bundesverfassungsgericht noch dafür hielt, den Versicherungsschutz des Naciturus, d.h. der Leibesfrucht, in der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewährleisten.

Statt dessen kursierte in Richterkreisen das Wort des Präsidenten bzw. Verfassungsrichters, die Zeiten des Sozialbarocks seien vorbei.

Mehr Verständnis, jedenfalls was die Überlänge des Verfahrens anbetraf, zeigte der Europäische Gerichtshof, der eine Verzugsentschädigung von 10.000,00 DM zusprach, womit eine gewisse Linderung verbunden war.

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Stage (Einsatz) eines Sozialrichters

Stage (Einsatz) eines Sozialrichters beim Landessozialgericht NRW

Der betreffende Sozialrichter berichtete von seinem Einsatz beim Berufungsgericht wie folgt:

Gutachten von Amts wegen nach § 106 SGG kämen nicht in Betracht, die Akte wäre voll genug, wurde ihm am Berufungsgericht bedeutet.

109er Gutachten kämen auch nicht in Betracht, diese würden eh zu nichts führen.

Diesen Zahn müsse man dem Kläger ziehen.

Wenn die Berufung schon nicht so zurückgenommen würde, müßte man eben einen Erörterungstermin anberaumen, um die Sache gewissermaßen „totzuschlagen“.

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Kürzung der Übergangsleistungen

Kürzung der Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung für die Zukunft des Fünfjahreszeitraums durch sog. Grundbescheid

Eine Berufsgenossenschaft des Metallbereichs vermeint zu dem Aktenzeichen 01 S 11 2004 046256, die Kürzung nach Fünfteln bereits durch den Grundbescheid sicherstellen zu können, so daß der Versicherte und Berufserkrankte dann nicht mehr gegen die jeweiligen Bescheide des betreffenden Jahres vorgehen könne, was die Kürzung nach Fünfteln anbelangt.

Dem gegenüber hat ein Sozialgericht seinerzeit eine künftige Kürzung nach Fünfteln für ermessensfehlerhaft erklärt, eben weil der Sachverhalt noch gar nicht vollendet sei und zu beurteilen.

Im Einzelfall kostet dies den Versicherten und Berufserkrankten viel Geld.

Statt des errechneten Mindereinkommens von 9.183,96 EUR wird die Übergangsleistung für den Zeitraum vom 22.10.2007 bis 21.10.2008 auf 3.673,58 EUR heruntergekürzt = 2/5 des Mindereinkommens, 4. Laufjahr.

Im 5. Laufjahr wird noch drastischer gekürzt, nämlich auf 1/5 Schadenersatz.

Mit § 2 Abs. 2 SGB I ist dies nicht in Übereinstimmung zu bringen, eben weil bei Ermessensleistungen die möglichst weitgehende Verwirklichung der Rechte des sozialen Anspruchstellers zu gewährleisten bzw. zu verwirklichen ist.

Dem Betroffenen bleibt nur der Widerspruch bzw. dann die Klage, wenn der Widerspruchsbescheid negativ ausfällt.

Höchstrichterlich ist dies offenbar bis heute nicht entschieden, was die Anwendung des § 2 Abs. 2 SGB I wie bezeichnet anbetrifft.

Es fällt auf, daß das Bundessozialgericht hier einer klaren Entscheidung ausweicht.

Letztlich geht die Kürzung nach Fünfteln auf ein von den Berufsgenossenschaften erdachtes Modell zurück, welchem die Sozialgerichtsbarkeit seinerzeit nicht entschieden entgegenwirkte.

Die Berufsgenossenschaften selbst halten dies für ihren sozialen Besitzstand offenbar, während der soziale Besitzstand des rechtlichen Anspruchstellers zu wahren ist, was hier nicht geschieht.

Einer angeblichen Bestandskraft des Grundbescheides für die Zukunft sollte der Betroffene keinen Glauben schenken.

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Hochfrenquenter Tinnitus bei der beruflichen Lärmschwerhörigkei

Hochfrenquenter Tinnitus bei der beruflichen Lärmschwerhörigkeit;
hier:     Ablehnung des Berufskrankheitszusammenhangs durch die Berufsgenossenschaft wegen
hochfrequenten Tinnitus

Der Rechtsuchende, der akuten Lärmtraumata ausgesetzt war und mehr als 20 Jahre extrem hohem Lärm durch Sägearbeiten etc., beklagt ein außerordentlich quälendes hochfrequentes Ohrgeräusch, das ihn am Einschlafen hindere und am Durchschlafen, weshalb der Berufserkrankte morgens wie zerschlagen ist gewissermaßen.

Der Einwand des behandelnden Arztes zog nicht im Rechtstreit vor dem Sozialgericht Düsseldorf – S 36 u 76/07 -, daß gerade ein hochfrequenter Tinnitus durch die Lärmspitzen bedingt wird.

Der behandelnde Arzt war also ganz anderer Ansicht als der BG-Gutachter.

Jedenfalls ist der einwand neu, daß ein hochfrequenter Tinnitus nicht lärmbedingt wäre.

Die berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis machte dies bislang immer zur Entschädigungsvoraussetzung, daß es sich um einen Tinnitus im Hochtonbereich handeln müsse.

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