Selbstausbeutung von Familienangehörigen im Familienbetrieb, Tätigkeit wie ein Versicherter

In der gesetzlichen Unfallversicherung hat man seinerzeit eine Vorschrift eingebracht, § 539 Abs. 2 RVO, die arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten von Familienangehörigen unter Versicherungsschutz stellte.

Ansonsten würden langjährig Beschäftige in einem Familienunternehmen bei Abeitsunfall oder Berufskrankheit leer ausgehen, etwa die Ehefrau oder die Kinder oder sonstige Verwandte.

Interessant ist diese Tätigkeit wie ein Versicherter im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit 1317, Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch die Einwirkung von organischen Lösungsmitteln.

Zunehmend aber erklären offenbar die Sozialgerichte diese Tätigkeiten von Familienangehörigen zu unternehmerischen Tätigkeiten, obwohl man in einem Reinigungsbetrieb sich nicht vorstellen kann, daß dort überhaupt unternehmerische Tätigkeiten stattfinden.

Bemerkenswert ist der Fall des Sozialgerichts Düsseldorf, S 6 U 522/13.

Dort hieß das Unternehmen des Ehemannes ausdrücklich Udo Reinigungscenter…

Gleichwohl erklärte das Sozialgericht die Ehefrau, die jahrzehntelang in diesem Unternehmen tätig war, zur Unternehmerin oder Mitunternehmerin.

Es entscheiden die tatsächlichen Verhältnisse und nicht, wie sich die Klägerin wohl möglicherweise unglücklich ausdrückt, indem sie etwa von unserem Betrieb spricht.

Eine solche Identifikation mit dem Unternehmen schließt die Versicherteneigenschaft allerdings keineswegs aus, wie andere Fälle zeigen.

Für die Ehefrau ist es eine Frage, ob nun ihre Berufskrankheit 1317, Polyneuropathie oder Enzephalopathie, entschädigt wird oder nicht.

Es gilt die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I, danach soll sichergestellt werden, und zwar zwingend, daß die sozialen Rechte des Betroffenen möglich weitgehend verwirklicht werden bei der Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften.

Die Erklärung zu Unternehmern in den Fällen des § 539 II RVO bzw. § 2 Abs. 2 SGB VII ist ein ernstzunehmender Mißstand.

Die Folge ist der Verlust des Versicherungsschutzes sowie auch zum Teil erhebliche Schäden, z. B. beim Pleuramesotheliom bzw. Rippenfellkrebs durch Asbest von Ehefrau und Kindern, die jahrelang die asbestverschmutze Arbeitskleidung des Familienvaters reinigten, welche dieser von der Arbeit mit nach Hause brachte.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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