Unterschieben gewissermaßen eines berufsgenossenschaftlichen Gutachtens
Unterschieben gewissermaßen eines berufsgenossenschaftlichen Gutachtens unter das zuvor eingeholte Gutachten eines auswärtigen Gutachters
In einer Meniskus-Berufskrankheitssache, BK Nr. 2102, fällt auf, daß das positive Gutachten nicht ausgeführt werden soll, welches unter Angebot eines Gutachterauswahlrechtes von der Berufsgenossenschaft eingeholt wurde.
Statt dessen bemüht man einen Beratenden Arzt, Dr. D.
Dieser war zuvor Angehöriger der Sachverständigenstelle der Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal.
Dieser Gutachter kam naturgemäß zum gegenteiligen Ergebnis.
Die Berufsgenossenschaft bestreitet bei der Rüge des § 200 Abs. 2 SGB VII, Verletzung des Gutachterauswahlrechtes, daß das neue Gutachten überhaupt ein Gutachten wäre, weil dieses mit Stellungnahme überschrieben ist.
Ansonsten erfüllt allerdings diese Stellungnahme alle Kriterien eines Gutachtens, und zwar in Form eines Obergutachtens.
Der Beratende Arzt der Berufsgenossenschaft ist sich nicht zu schade, sich zum Obergutachter aufzuschwingen, obwohl eine gewisse Bescheidenheit angezeigt wäre.
Am Ende im Gerichtsverfahren ist dann nicht mehr erkennbar, wo die Beweishoheit liegt, beim Sozialgericht oder bei der Berufsgenossenschaft, deren Beratende Ärzte das Verfahren im Feststellungsverfahren und im Gerichtsverfahren weitgehend bestimmen.
Der Erkrankte wiederum muß nunmehr zuwarten, bis der Streit um die Entfernung der Stellungnahme des Beratenden Arztes beendet ist, und zwar rechtskräftig.
Eine Verbindung der Verfahren in der Sache und der Verfahren bezüglich Entfernung aus der Akte ist offenbar nicht angedacht in der Sozialgerichtsbarkeit, was wenig prozeßökonomisch ist.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht