Asbest in der Firma

Asbest in der Firma Krupp Rheinhausen/Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH

Die Firma Krupp dürfte kaum ein anderes Traditionsunternehmen im Ruhrgebiet Industriegeschichte geschrieben haben.

„Stahl, das sind wir“, so der Slogan der Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH.

Dieses Unternehmen hat eine erhebliche Asbestbelastung für seine Mitarbeiter in der Vergangenheit mit sich gebracht.

Aber nur mühsam gelingt es ehemaligen Arbeitnehmern des Unternehmens, ihre Asbestbelastung gegenüber Berufsgenossenschaften zu beweisen.

Die zuständige Berufsgenossenschaft führt hierzu aus, Messberichte aus der Vergangenheit über die Asbestbelastung würden Ihnen nicht vorliegen.

Wie ist sowas möglich, wenn ein Mitgliedsunternehmen für alle erkennbar über Jahrzehnte Asbest belastet gearbeitet hat.

Ein betroffener Arbeitnehmer, der infolge der Asbestbelastung bei der Firma Krupp bzw. den Hüttenwerken Krupp Mannesmann GmbH gearbeitet hat und in der Folge erkrankt, kämpft gegen Windmühlen an, denn niemand will genaueres über die damalige Asbestbelastung wissen.

Dabei ist eine erhebliche Belastung gegenüber Asbest durch den Zuschnitt von Asbest, durch Asbest an Kabeln und Kränen, Isoliermaßnahmen etc. unbestreitbar.

Ist es tatsächlich möglich, dass die Asbestbelastung in der Vergangenheit durch Berufsgenossenschaften nicht geprüft worden ist durch Messungen im Betrieb?

Die Berufsgenossenschaft macht hierzu keine näheren Ausführungen und verweist darauf, dass Aufbewahrungsfristen offenbar einer Speicherung dieser Daten entgegenstehen sollen.

Wenn die Berufsgenossenschaft hier ihrer Aufgabe der Prävention nachkommen will, so muss die Asbestbelastung ausgemessen werden (in der Vergangenheit hätte dies geschehen müssen!) und im Rahmen eines Gefährdungskatasters archiviert werden.

Dies wurde in der Vergangenheit augenscheinlich versäumt.

Den Versicherten wird in ihren Verfahren gegenüber den Berufsgenossenschaften der Vollbeweis der arbeitstechnischen Belastungen abverlangt.

Weder der Betrieb, von dem die todbringende Gefahr ausgeht, noch die gesetzliche Unfallversicherung in Form der Berufsgenossenschaft hält sich offenbar auf Dauer dafür verantwortlich, diese Gefährdungen durch Kataster  festzuhalten.

Dies macht es erkrankten ehemaligen Arbeitnehmern in diesem und in anderen Unternehmen ungemein schwer, eine ausreichende Gefährdung am Arbeitsplatz zu beweisen.

Diese Arbeitsbelastungen gehen in einem aktuellen Fall bis in das Jahr 1962 zurück.

Für den Versicherten und seine Familie geht es um seine Gesundheit und um die Entschädigung seiner Erkrankung.

Im Kampf um die Anerkennung seiner Berufskrankheit bietet ihm das System, wie dieses aktuell arbeitet, relativ wenig Unterstützung.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenAsbest in der Firma

Bremsbelaghersteller

Bremsbelaghersteller Firma T. ;
hier: Berufskrankheitslast des Unternehmens

Die Fälle der Firma T.  beschäftigen immer wieder die Gerichte, und zwar die Sozialgerichtsbarkeit, weil die Berufsgenossenschaft RCI als zuständiger Träger ihrer Entschädigigungspflicht nicht nachkommt.

So jedenfalls verhält es sich in einem Fall eines Arbeiters der Firma T.  , der von 1980 bis 1991 asbestgefährdet war, und zwar in der Mischerei und der Presserei der Firma T.  .

Obwohl der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft versagte, was die Asbest-Lungenkrebs-Fälle anbetrifft, die im Zusammenhang mit dieser Firma erlitten wurden, ist es der Technische Aufsichtsdienst, der durch seine Technischen Aufsichtsbeamten die Expertise macht, ob eine Asbestbelastung vorgelegen hat.

Unabhängige arbeitstechnische Sachverständigengutachten werden dieserhalb also im Sozialgerichtsverfahren nicht eingeholt, auch nicht in dem Sozialgerichtsprozeß – S 2 U 193/09 – Sozialgericht Koblenz.

Mithin läßt man es der Berufsgenossenschaft durchgehen, wenn diese nur 17,8 Faserjahre errechnet und den Asbestzusammenhang dann leugnet.

25 Asbestfaserjahre müßten es sein und sind es tatsächlich auch, wenn man die tatsächlichen Gegebenheiten der Firma T. in Rechnung stellt, also wie es in Presserei und Mischerei in der damaligen Zeit ausgesehen hat.

In der genau gleichen Zeit der 80iger Jahre feuerte die Firma T.  damals gewissermaßen ihren Chemie-Ingenieur., weil dieser es gewagt hatte, sich in der Presserei umzusehen und dem Meister gegenüber äußerte:

„Wisst ihr eigenlich, was ihr hier macht, das ist doch Mord“.

Der Chemie-Ingenieur wurde wie ein Verbrecher von der Arbeitsstelle geführt und bedurfte zu seiner Rehabilitation des Arbeitsgerichtes.

Gleichwohl geht offenbar das Sozialgericht Koblenz von geordneten Verhältnissen aus, was die Arbeitsbedingungen bei der Firma T. in der fraglichen Zeit anbetrifft.

Ansonsten hätte weiterer Beweis erhoben werden müssen in Form des unabhängigen arbeitstechnischen Sachverständigengutachtens, in Form der Beiziehung der Betriebsakte des Technischen Aufsichtsdienstes über das Mitgliedsunternehmen T. , in Form der Beiziehung der Überwachungsuntersuchungsbögen aus der fraglichen Zeit, welch letzteren Antrag das Sozialgericht Koblenz ausdrücklich als „Ausforchungsbeweis“ wertet, als ob man sich so sozialgerichtlich der Amtermittlung entziehen könnte.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

WeiterlesenBremsbelaghersteller