Wegfall der Gefahrklasse

Wegfall der Gefahrklasse kaufmännisch-verwaltender Teil in den Gefahrtarifen der Berufsgenossenschaften und entsprechende Beitragserhöhung nach dem gewerblichen Tarif

Zu Unrecht verweigern die Berufsgenossenschaften die Teilnahme der betroffenen Mitgliedsunternehmen an der Widerspruchsstellensitzung, die im Streitfall berufen ist, hier zu entscheiden, und zwar im Rahmen einer Rechtmäßigkeitsprüfung und einer Zweckmäßigkeitsprüfung.

Letzteres scheuen die Berufsgenossenschaften nun deutlich.

Aus einem Widerspruchsbescheid der betreffenden Berufsgenossenschaft sei einmal zum Thema zitiert, was gemeint ist berufsgenossenschaftlich.

„Bezogen auf die Aufteilung der nachweispflichtigen Arbeitsentgelte zwischen gewerblich-technischem und kaufmännisch-verwaltendem Teil eines Unternehmens ist es in der Praxis regelmäßig zu unterschiedlichen Interpretationen dieser Vorschrift seitens der Unternehmer gekommen. In der Folge haben sich bei Lohnbuchprüfungen einerseits immer wieder Beitragsnachforderungen, Unstimmigkeiten und Streitverfahren zwischen den betroffenen Mitgliedsunternehmen und der BGHM bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ergeben. Andererseits hat der ungerechtfertigte Entzug von Lohnsummen aus den gewerblich-technischen Gefahrklassen fortschreitend zu deren Erhöhung und rechnerischen „Verfälschung“ geführt.“

Deshalb also greifen die Berufsgenossenschaften auf die Lohnsummen aus dem kaufmännisch-verwaltenden Teil zu zum Schaden der Mitgliedsunternehmen.

Eine Rechtfertigung ist dies bei Leibe nicht, § 157 Abs. 2 SGB VII außer Kraft zu setzen berufsgenossenschaftlich, wo diese Vorschrift doch zwingend vorgibt, Gefahrengemeinschaften zu bilden nach Gefährdungsrisiken.

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Fortbestand der Gefahrklasse kaufmännischer und verwaltender Teil

Fortbestand der Gefahrklasse kaufmännischer und verwaltender Teil (Büroteil)
in den Gefahrtarifen der Berufsgenossenschaften;

hier: Rundschreiben der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 18.05.2015

Trotz der Tatsache, von der Berufsgenossenschaft eingestanden, daß bis 2009 eine solche Gefahrklasse berufsgenossenschaftlich geführt worden ist, versucht die Berufsgenossenschaft die Wiederherstellung der genannten Gefahrklasse für den kaufmännischen und verwaltenden Teil (Büroteil) zu vereiteln.

Da jedes Unternehmen über einen kaufmännischen und verwaltenden Teil (Büroteil) verfügt, kann man sich unschwer vorstellen, welches Volumen beitragsmäßig die Berufsgenossenschaften vor Augen haben, wenn die Begünstigung durch die Gefahrklasse kaufmännischer und verwaltender Teil (Büroteil) entfällt und die Beiträge statt dessen insgesamt gewerblich berechnet werden.

Es heißt allerdings in § 157 Abs. 2 SGB VII ausdrücklich nicht „Gewerbezweigtarif“, sondern ausdrücklich „Gefahrtarif“, der nach Tarifstellen gegliedert werde, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken gebildet werden.

Dauert hier der berufsgenossenschaftliche Rechtsverstoß fort, eine Gefahrklasse gewissermaßen zu kassieren und abzuschaffen, muß es für die Dauer des Rechtsverstoßes der Berufsgenossenschaft zulässig sein, Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X insbesondere anzustrengen und dies nötigenfalls wiederholt.

Warum sollte das Mitgliedsunternehmen Klage zum Sozialgericht erheben, wenn die Möglichkeit besteht, Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bei der Berufsgenossenschaft zu stellen und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu.

In diesen neuen Überprüfungsverfahren muss diesseitiger Auffassung nach auch der Mangel behoben werden, daß eine Anhörung des Mitgliedsunternehmens vor der Widerspruchsstelle etwa im Beisein eines Katastersachverständigen nicht stattgefunden hat bislang.

Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlaß des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde.

Auf BSG B 2 U 24/05 R vom 05.09.2006 sei dieserhalb Bezug genommen.

Der berufsgenossenschaftliche Subsumtionsfehler, einen Gefahrtarif mit einem Gewerbezweigtarif zu verwechseln, läßt sich also jederzeit noch im berufsgenossenschaftlichen Verfahren ggfls. bei wiederholter Prüfung korrigieren.

Die Bildung einer Gefahrengemeinschaft kaufmännischer und verwaltender Teil (Büroteil) kann der Berufsgenossenschaft nicht erlassen werden, jedenfalls solange nicht, wie das Gesetz nicht geändert ist.

Die Mitgliedsunternehmen begehren nur das, was früher selbst Praxis der Berufsgenossenschaften war.

Die Einforderung der Beachtung des Gesetzes § 157 Abs. 2 SGB VII kann nicht rechtsmißbräuchlich sein, wo die Berufsgenossenschaft eine überzeugende Begründung schuldig geblieben sind, die Gefahrklasse kaufmännischer und verwaltender Teil (Büroteil) abzuschaffen.

Die unterschiedlichen Gefährdungsrisiken gewerblicher Teil und kaufmännischer, verwaltender Teil (Büroteil) bestehen überdies unbestritten weiter fort.

Insofern möge die Berufsgenossenschaft statt eines Rundschreibens vom 18.05.2015 auf eine Abhilfe hinwirken i. S. des bisherigen Gefahrtarifrechts.

Die Unterstellungen am Ende des Rundbriefes der Berufsgenossenschaft vom 18.05.2015 werden entschieden zurückgewiesen.

Dieserhalb bleibt die Ablehnung des Verfassers des Rundbriefes Herrn Andreas Wiesner wegen Besorgnis der Befangenheit ausdrücklich vorbehalten.

Diese Besorgnis gründet auch darauf, wie der Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft mit der Bekanntgabe von Prozessdaten umgeht.

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Wegfall des Büroteils

Wegfall des Büroteils in den Gefahrtarifen verschiedener Berufsgenossenschaften

§ 157 SGB VII lautet zu dem Gefahrtarif wie folgt:

„Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest.

In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen“.

Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in den Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden.

Obwohl die gesetzliche Ausgangslage so lautet, gehen die Berufsgenossenschaften aus fiskalischem Grund zunehmend dazu über, die Büroteile in den Gefahrtarifen einzustampfen und nur noch einen gewerblichen Gefahrtarif auszuwerfen.

Selbst dann wirkt sich das mindere Gefahrenrisiko des Büroteils nicht aus, wenn die Mehrheit der Mitarbeiter eines Unternehmens kaufmännisch, verwaltend bzw. büromäßig tätig ist.

Bei den Bau-Berufsgenossenschaften soll dies bereits angedacht sein, aber fest steht da noch gar nichts, wie es heißt.

Die ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgenossenschaften, also die Repräsentanten der Arbeitgeberschaft und der Arbeitnehmerschaft, sollten verstärkt darauf achten, derartigen Pauschalierungen entgegenzuwirken.

Daß ein Einheitsgefahrtarif die Vorschrift des § 157 Abs. 2 SGB VII verletzt, erscheint als offenkundig.

Abhilfe könnte leisten, bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften im Nebenunternehmenstarif bzw. „Hautunternehmenstarif“ die Gefahrtarifstelle bzw. Gefahrklasse der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zugrunde zu legen, Gefahrklasse 0,57.

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