Fortbestand der Gefahrklasse kaufmännischer und verwaltender Teil (Büroteil)
in den Gefahrtarifen der Berufsgenossenschaften;
hier: Rundschreiben der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 18.05.2015
Trotz der Tatsache, von der Berufsgenossenschaft eingestanden, daß bis 2009 eine solche Gefahrklasse berufsgenossenschaftlich geführt worden ist, versucht die Berufsgenossenschaft die Wiederherstellung der genannten Gefahrklasse für den kaufmännischen und verwaltenden Teil (Büroteil) zu vereiteln.
Da jedes Unternehmen über einen kaufmännischen und verwaltenden Teil (Büroteil) verfügt, kann man sich unschwer vorstellen, welches Volumen beitragsmäßig die Berufsgenossenschaften vor Augen haben, wenn die Begünstigung durch die Gefahrklasse kaufmännischer und verwaltender Teil (Büroteil) entfällt und die Beiträge statt dessen insgesamt gewerblich berechnet werden.
Es heißt allerdings in § 157 Abs. 2 SGB VII ausdrücklich nicht „Gewerbezweigtarif“, sondern ausdrücklich „Gefahrtarif“, der nach Tarifstellen gegliedert werde, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken gebildet werden.
Dauert hier der berufsgenossenschaftliche Rechtsverstoß fort, eine Gefahrklasse gewissermaßen zu kassieren und abzuschaffen, muß es für die Dauer des Rechtsverstoßes der Berufsgenossenschaft zulässig sein, Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X insbesondere anzustrengen und dies nötigenfalls wiederholt.
Warum sollte das Mitgliedsunternehmen Klage zum Sozialgericht erheben, wenn die Möglichkeit besteht, Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bei der Berufsgenossenschaft zu stellen und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu.
In diesen neuen Überprüfungsverfahren muss diesseitiger Auffassung nach auch der Mangel behoben werden, daß eine Anhörung des Mitgliedsunternehmens vor der Widerspruchsstelle etwa im Beisein eines Katastersachverständigen nicht stattgefunden hat bislang.
Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlaß des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde.
Auf BSG B 2 U 24/05 R vom 05.09.2006 sei dieserhalb Bezug genommen.
Der berufsgenossenschaftliche Subsumtionsfehler, einen Gefahrtarif mit einem Gewerbezweigtarif zu verwechseln, läßt sich also jederzeit noch im berufsgenossenschaftlichen Verfahren ggfls. bei wiederholter Prüfung korrigieren.
Die Bildung einer Gefahrengemeinschaft kaufmännischer und verwaltender Teil (Büroteil) kann der Berufsgenossenschaft nicht erlassen werden, jedenfalls solange nicht, wie das Gesetz nicht geändert ist.
Die Mitgliedsunternehmen begehren nur das, was früher selbst Praxis der Berufsgenossenschaften war.
Die Einforderung der Beachtung des Gesetzes § 157 Abs. 2 SGB VII kann nicht rechtsmißbräuchlich sein, wo die Berufsgenossenschaft eine überzeugende Begründung schuldig geblieben sind, die Gefahrklasse kaufmännischer und verwaltender Teil (Büroteil) abzuschaffen.
Die unterschiedlichen Gefährdungsrisiken gewerblicher Teil und kaufmännischer, verwaltender Teil (Büroteil) bestehen überdies unbestritten weiter fort.
Insofern möge die Berufsgenossenschaft statt eines Rundschreibens vom 18.05.2015 auf eine Abhilfe hinwirken i. S. des bisherigen Gefahrtarifrechts.
Die Unterstellungen am Ende des Rundbriefes der Berufsgenossenschaft vom 18.05.2015 werden entschieden zurückgewiesen.
Dieserhalb bleibt die Ablehnung des Verfassers des Rundbriefes Herrn Andreas Wiesner wegen Besorgnis der Befangenheit ausdrücklich vorbehalten.
Diese Besorgnis gründet auch darauf, wie der Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft mit der Bekanntgabe von Prozessdaten umgeht.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht