Home-Office – Neuveranlagung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Neuveranlagung in der gesetzlichen Unfallversicherung;

hier: Veranlagung der Gefahrklasse „Home-Office“ und berufsgenossenschaftliche Beitragsermäßigung

Die Pandemie zwingt uns offenbar zum Arbeiten im Home-Office, eine flexible Reaktion auf sich schnell verändernde Rahmenbedingungen. Bewegung hilft, auch bei der Arbeit von zu Hause aus,Verspannungen vorzubeugen und fit zu bleiben.

Aber nicht nur dazu zwingt das Arbeiten im Home-Office.

Vielmehr zeichnet sich ab, dass eine Beitragsneuveranlagung her muss, um der minderen Gefahr im Home-Office bei der Arbeit gerecht zu werden.

Die mit der Veranlagung des Home-Office verbundene Beitragsermäßigung dient dazu, das sozial gebotene Home-Office wirtschaftlich möglich zu machen.

Die Berufsgenossenschaften sollten aufgefordert werden eine Neuveranlagung der Gefahrklasse vorzunehmen und die Beiträge deutlich zu ermäßigen.

Nur so kann die Beitragsneuveranlagung helfen im Arbeitsprozess.

Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Selbstbestimmungsrecht

Selbstbestimmungsrecht der Mitgliedsunternehmen im Beitragsverfahren der Berufsgenossenschaft, was den Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu anbetrifft.

Bei der Frage der Überprüfung nach § 44 SGB X, ob denn das betreffende Mitgliedsunternehmen nicht als Versicherungsunternehmen zu behandeln sei mit der Gefahrklasse 0,41, statt mit der höheren Gefahrklasse, hatte das Mitgliedsunternehmen unter dem 10.04.2017 wie folgt Antrag gestellt:

„Nachdem ein unzutreffender Widerspruchsbescheid ergangen ist, wird hiermit

Überprüfungsantrag gestellt zur Berufsgenossenschaft und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu, und zwar deshalb, um festzustellen, dass es sich bei dem Mitgliedsunternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt mit der Gefahrklasse 0,41.“

In Erwiderung des an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gerichteten Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X wandte sich die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft an das Sozialgericht Hamburg mit dem Bemerken:

„Deutet die Beklagte den Antrag auf Überprüfung der Gefahrklasse vom 10.04.2017, eingegangen am 13.04.2017 (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X) um und bewertet diesen als Klage.“

Das Mitgliedsunternehmen musste nun Stellung nehmen gegenüber dem Sozialgericht Hamburg, was dann auch geschah, nämlich, dass die Beklagte nicht ernsthaft einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X der kostenfrei ist, in eine Klage umdeuten kann, die kostenpflichtig ist.

Außerdem kann im Klageverfahren keine Sitzung der Widerspruchsstelle stattfinden, welche nicht nur die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu prüfen hat, sondern auch deren Zweckmäßigkeit.

Gewissermaßen mit Gewalt legt es die Berufsgenossenschaft darauf an, das Mitgliedsunternehmen vor Gericht zu bringen, in ein kostenpflichtiges Verfahren, wo in Wahrheit die Berufsgenossenschaft die treibende Kraft ist gewissermaßen, die gefakte „Klägerin“.

Die Frage des Verfassers geht dahin, ob es empfehlenswert sein kann, in die Klage bereits dann zu gehen, wenn die Widerspruchsstelle immer noch nicht dem Mitgliedsunternehmen Gehör vor der Widerspruchsstellensitzung gewährt.

Die Widerspruchsstelle der Berufsgenossenschaft hat weitergehende Kompetenzen, nämlich die Zweckmäßigkeitsprüfung vorzunehmen, also über die bloße Rechtmäßigkeitsprüfung hinaus, § 78 I 1 Sozialgerichtsgesetz.

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Wegfall der Gefahrklasse

Wegfall der Gefahrklasse kaufmännisch-verwaltender Teil in den Gefahrtarifen der Berufsgenossenschaften und entsprechende Beitragserhöhung nach dem gewerblichen Tarif

Zu Unrecht verweigern die Berufsgenossenschaften die Teilnahme der betroffenen Mitgliedsunternehmen an der Widerspruchsstellensitzung, die im Streitfall berufen ist, hier zu entscheiden, und zwar im Rahmen einer Rechtmäßigkeitsprüfung und einer Zweckmäßigkeitsprüfung.

Letzteres scheuen die Berufsgenossenschaften nun deutlich.

Aus einem Widerspruchsbescheid der betreffenden Berufsgenossenschaft sei einmal zum Thema zitiert, was gemeint ist berufsgenossenschaftlich.

„Bezogen auf die Aufteilung der nachweispflichtigen Arbeitsentgelte zwischen gewerblich-technischem und kaufmännisch-verwaltendem Teil eines Unternehmens ist es in der Praxis regelmäßig zu unterschiedlichen Interpretationen dieser Vorschrift seitens der Unternehmer gekommen. In der Folge haben sich bei Lohnbuchprüfungen einerseits immer wieder Beitragsnachforderungen, Unstimmigkeiten und Streitverfahren zwischen den betroffenen Mitgliedsunternehmen und der BGHM bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ergeben. Andererseits hat der ungerechtfertigte Entzug von Lohnsummen aus den gewerblich-technischen Gefahrklassen fortschreitend zu deren Erhöhung und rechnerischen „Verfälschung“ geführt.“

Deshalb also greifen die Berufsgenossenschaften auf die Lohnsummen aus dem kaufmännisch-verwaltenden Teil zu zum Schaden der Mitgliedsunternehmen.

Eine Rechtfertigung ist dies bei Leibe nicht, § 157 Abs. 2 SGB VII außer Kraft zu setzen berufsgenossenschaftlich, wo diese Vorschrift doch zwingend vorgibt, Gefahrengemeinschaften zu bilden nach Gefährdungsrisiken.

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Fortbestand der Gefahrklasse kaufmännischer und verwaltender Teil

Fortbestand der Gefahrklasse kaufmännischer und verwaltender Teil (Büroteil)
in den Gefahrtarifen der Berufsgenossenschaften;

hier: Rundschreiben der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 18.05.2015

Trotz der Tatsache, von der Berufsgenossenschaft eingestanden, daß bis 2009 eine solche Gefahrklasse berufsgenossenschaftlich geführt worden ist, versucht die Berufsgenossenschaft die Wiederherstellung der genannten Gefahrklasse für den kaufmännischen und verwaltenden Teil (Büroteil) zu vereiteln.

Da jedes Unternehmen über einen kaufmännischen und verwaltenden Teil (Büroteil) verfügt, kann man sich unschwer vorstellen, welches Volumen beitragsmäßig die Berufsgenossenschaften vor Augen haben, wenn die Begünstigung durch die Gefahrklasse kaufmännischer und verwaltender Teil (Büroteil) entfällt und die Beiträge statt dessen insgesamt gewerblich berechnet werden.

Es heißt allerdings in § 157 Abs. 2 SGB VII ausdrücklich nicht „Gewerbezweigtarif“, sondern ausdrücklich „Gefahrtarif“, der nach Tarifstellen gegliedert werde, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken gebildet werden.

Dauert hier der berufsgenossenschaftliche Rechtsverstoß fort, eine Gefahrklasse gewissermaßen zu kassieren und abzuschaffen, muß es für die Dauer des Rechtsverstoßes der Berufsgenossenschaft zulässig sein, Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X insbesondere anzustrengen und dies nötigenfalls wiederholt.

Warum sollte das Mitgliedsunternehmen Klage zum Sozialgericht erheben, wenn die Möglichkeit besteht, Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bei der Berufsgenossenschaft zu stellen und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu.

In diesen neuen Überprüfungsverfahren muss diesseitiger Auffassung nach auch der Mangel behoben werden, daß eine Anhörung des Mitgliedsunternehmens vor der Widerspruchsstelle etwa im Beisein eines Katastersachverständigen nicht stattgefunden hat bislang.

Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlaß des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde.

Auf BSG B 2 U 24/05 R vom 05.09.2006 sei dieserhalb Bezug genommen.

Der berufsgenossenschaftliche Subsumtionsfehler, einen Gefahrtarif mit einem Gewerbezweigtarif zu verwechseln, läßt sich also jederzeit noch im berufsgenossenschaftlichen Verfahren ggfls. bei wiederholter Prüfung korrigieren.

Die Bildung einer Gefahrengemeinschaft kaufmännischer und verwaltender Teil (Büroteil) kann der Berufsgenossenschaft nicht erlassen werden, jedenfalls solange nicht, wie das Gesetz nicht geändert ist.

Die Mitgliedsunternehmen begehren nur das, was früher selbst Praxis der Berufsgenossenschaften war.

Die Einforderung der Beachtung des Gesetzes § 157 Abs. 2 SGB VII kann nicht rechtsmißbräuchlich sein, wo die Berufsgenossenschaft eine überzeugende Begründung schuldig geblieben sind, die Gefahrklasse kaufmännischer und verwaltender Teil (Büroteil) abzuschaffen.

Die unterschiedlichen Gefährdungsrisiken gewerblicher Teil und kaufmännischer, verwaltender Teil (Büroteil) bestehen überdies unbestritten weiter fort.

Insofern möge die Berufsgenossenschaft statt eines Rundschreibens vom 18.05.2015 auf eine Abhilfe hinwirken i. S. des bisherigen Gefahrtarifrechts.

Die Unterstellungen am Ende des Rundbriefes der Berufsgenossenschaft vom 18.05.2015 werden entschieden zurückgewiesen.

Dieserhalb bleibt die Ablehnung des Verfassers des Rundbriefes Herrn Andreas Wiesner wegen Besorgnis der Befangenheit ausdrücklich vorbehalten.

Diese Besorgnis gründet auch darauf, wie der Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft mit der Bekanntgabe von Prozessdaten umgeht.

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Gefahrtarif

Wegfall bzw. Fehlen des Büroteils im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft;
hier: Verzicht auf die günstigere Gefahrklasse trotz § 157 Abs. 2 SGB VII (Differenzierungsgebot)

§ 157 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII lautet ausdrücklich wie folgt:

„Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleiches gebildet werden“.

Die Berufsgenossenschaft bleibt die Antwort schuldig, wie denn dazu der Wegfall der Gefahrengemeinschaft Büroteil passt.

Die Abschaffung des Büroteils als günstigere Gefahrklasse bei den Beiträgen hat Methode.

Dies spielt sich in drei Schritten ab.

Veranschaulicht werden soll dies am Beispiel der Berufsgenossenschaft Chemie, heute Berufsgenossenschaft RCI bezüglich deren Gefahrtarif 2007:

Anders etwa als im Gefahrtarif der Bau-Berufsgenossenschaft fehlt das Hilfsunternehmen Büroteil bzw. Verwaltung im Gefahrtarif I der Berufsgenossenschaft Chemie, heute Berufsgenossenschaft RCI.

Im Rechtsstreit eines Mitgliedsunternehmens der Berufsgenossenschaft Chemie bzw. der Berufsgenossenschaft RCI eben gegen diese Berufsgenossenschaft vor dem Sozialgericht Osnabrück forderte der Verfasser und Anwalt die Berufsgenossenschaft auf, dann doch nach II von deren Gefahrtarif zu verfahren, und zwar zu 2.

„Für Unternehmen, deren Gewerbezweig im Teil I nicht aufgeführt ist, setzt die Verwaltung der Berufsgenossenschaft die Gefahrklasse fest“.

Mithin besteht bereits hier der Anspruch auf Festsetzung der Gefahrklasse durch die Verwaltung der Berufsgenossenschaft, eben weil das Hilfsunternehmen Büroteil oder Verwaltung nicht im Teil I des Gefahrtarifs enthalten ist.

In diesem Fall kann dann auch die Berufsgenossenschaft keinen Produktionstarif ansetzen.

Das Ansinnen, den zutreffenden Satz der Gefahrklasse festzulegen, etwa 0,38, wie es sich für einen Büro- oder Verwaltungsteil gehört, wies die Berufsgenossenschaft auf Befragen des Richters entschieden zurück.

Die Anspruchsgrundlage nach II 2. des Gefahrtarifes wird nicht angewandt, obwohl aller Anlass dazu besteht, und zwar aufgrund des Differenzierungsgebotes nach § 157 Abs. 2 SGB VII.

Statt dessen verweist die Berufsgenossenschaft unter Aufgabe jeglicher Differenzierung nach Gefahrengemeinschaften die Hilfsunternehmen gemäß Gefahrtarif II Nr. 5 an das Produktionsunternehmen, mit dem nun das Hilfsunternehmen sinnwidrig die gleiche Gefahrklasse teilen soll, entgegen § 157 Abs. 2 SGB VII.

Unter Verletzung des § 157 II RVO werden die Hilfsunternehmen Verwaltung nunmehr von der Berufsgenossenschaft Chemie bzw. Berufsgenossenschaft RCI über die Nr. 5 ihres eigenen Gefahrtarifes II so undifferenziert wie unbemerkt gewissermaßen „in die Tonne geklopft“, unterschiedslos.

Dem liegen deutlich fiskalische Gründe zugrunde, wie sonst wäre es an dem, daß die Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft eben dann auch ihren Büroteil abschaffen wollen im Gefahrtarif.

Die Beitragsgerechtigkeit bleibt auf der Strecke.

Für das Unternehmen welches vor dem Sozialgericht Osnabrück klagte, ging es um 25.000 Euro jährlich, die deshalb zuviel gezahlt werden.

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Vorsicht, wenn die Berufsgenossenschaft …

Vorsicht, wenn die Berufsgenossenschaft in ihren Formularen nur die Gefahrstelle 100 und 900 ausweist, also die Bau-Berufsgenossenschaft

Es können zusätzliche Gefahrtarifstellen in Betracht kommen, die mit einem geringeren Beitrag verbunden sind, also eine geringere Gefahrklasse aufweisen.

Möglicherweise ist ihre Veranlagung unvollständig deren Korrektur Sie begehren sollten und auch das Formular des Lohnnachweises.

Hier steht viel Geld auf dem Spiel.

Es hat nicht den Anschein, daß nach dem neuen Gefahrtarif ab 01.01.2006 verfahren wird, nachdem jeder einzelne Arbeitnehmer nach seinem überwiegenden Tätigkeitsfeld beitragsmäßig zu berücksichtigen ist, II Nr. 5 Abs. 2 Gefahrtarif der Bau-Berufsgenossenschaft.

Die Tarifstelle 100 betrifft das Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaues und weist die hohe Gefahrklasse 16,1 aus.

Ist allerdings ein Arbeitnehmer des Mitgliedsunternehmens der Berufsgenossenschaft überwiegend im Bauausbau tätig, ist die Gefahrklasse 7,3 bzw. Gefahrtarifstelle 200 zugrunde zu legen.

Die Nr. 900 des Gefahrtarifs bzw. der Gefahrtarifstellen bezeichnet den Büroteil des Unternehmens, Gefahrklasse 1,0.

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Fusionen der Berufsgenossenschaften

Gefahren für die Mitgliedsunternehmen aus den Fusionen der Berufsgenossenschaften etwa Edelmetallberufsgenossenschaft und Süddeutsche Metallberufsgenossenschaft;

hier: Wegfall der Tarifstellen für den kaufmännischen Teil der Unternehmen im Büro und für die Sozial- und Sicherheitseinrichtungen im Gefahrtarif

Die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd hat ihren Gefahrtarif 2006 wie folgt begründet:

„Nach der Fusion von EMBG und SMBG zur Berufsgenossenschaft Metall Süd am 01.05.2005 hat die Vertreterversammlung einen neuen Gefahrtarif beschlossen. Dieser umfaßt alle Gewerbezweige aus den Mitgliederverzeichnissen beider Berufsgenossenschaften.

Die Tarifstellen wurden wie bisher nach Gewerbezweigen geordnet. Die Belastungswerte ergeben sich aus den von den Betrieben gemeldeten Lohnsummen und den Entschädigungslasten der Jahre 2001 bis 2004.

Der Gefahrtarif der BGMS enthält aber eine grundlegende Änderung:

Die Tarifstellen für den kaufmännischen Teil der Unternehmen im Büro und für die Sozial- und Sicherheitseinrichtungen sind entfallen.“

Die fatale Folge ist nun für die Mitgliedsunternehmen, daß im Bereich des Verkaufs und des verwaltenden Teils des Unternehmens nunmehr die Beiträge bis zum fünffachen ansteigen.

Diesseitiger Auffassung nach wird dies nicht durch die Ermäßigung der gewerblichen Gefahrklasse aufgefangen.

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Wegfall des Büroteils

Wegfall des Büroteils in den Gefahrtarifen verschiedener Berufsgenossenschaften

§ 157 SGB VII lautet zu dem Gefahrtarif wie folgt:

„Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest.

In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen“.

Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in den Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden.

Obwohl die gesetzliche Ausgangslage so lautet, gehen die Berufsgenossenschaften aus fiskalischem Grund zunehmend dazu über, die Büroteile in den Gefahrtarifen einzustampfen und nur noch einen gewerblichen Gefahrtarif auszuwerfen.

Selbst dann wirkt sich das mindere Gefahrenrisiko des Büroteils nicht aus, wenn die Mehrheit der Mitarbeiter eines Unternehmens kaufmännisch, verwaltend bzw. büromäßig tätig ist.

Bei den Bau-Berufsgenossenschaften soll dies bereits angedacht sein, aber fest steht da noch gar nichts, wie es heißt.

Die ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgenossenschaften, also die Repräsentanten der Arbeitgeberschaft und der Arbeitnehmerschaft, sollten verstärkt darauf achten, derartigen Pauschalierungen entgegenzuwirken.

Daß ein Einheitsgefahrtarif die Vorschrift des § 157 Abs. 2 SGB VII verletzt, erscheint als offenkundig.

Abhilfe könnte leisten, bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften im Nebenunternehmenstarif bzw. „Hautunternehmenstarif“ die Gefahrtarifstelle bzw. Gefahrklasse der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zugrunde zu legen, Gefahrklasse 0,57.

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