Zwei Arbeitsunfälle betreffen das gleiche Knie

Zwei Arbeitsunfälle betreffen das gleiche Knie.

Ein Versicherter hat einen folgenreichen Arbeitsunfall durchgemacht, der auch berentet wird durch die Berufsgenossenschaft.

Betroffen ist das Kniegelenk, dass der Kläger nur noch mit einer Orthese nutzen kann.

Ein Unglück kommt selten allein.

20 Jahre nach diesem schweren Arbeitsunfall kommt es nun zu einem weiteren Arbeitsunfall, bei dem erneut das Kniegelenk betroffen ist.

Als ob das Ganze nicht schon schlimm genug sei, verweigert die Berufsgenossenschaft dem rechtssuchenden Versicherten weitere Leistungen.

In einem Vermerk der Berufsgenossenschaft, der aus einer Akteneinsicht deutlich wird, heißt es:

Bei der Durchsicht der Akte fiel auf, dass es sich bei den Vorschäden im Kniegelenk ebenfalls um Folgen eines Arbeitsunfalles handelt. Der Versicherte bezieht Verletztenrente.

Und weiter:

Wir vereinbarten, dass ich alle Dokumente und Zahlungen nach Abbruch unseres Heilverfahrens an das Aktenzeichen XXX umbuche. XXX bestätigte, dass alle Unterlagen nach weder Einmündung in den Vorgang in die Zuständigkeit dieses Falles gehören.

Anderthalb Jahre später ist es immer noch so, dass der Versicherte seine Physiotherapie aufgrund einer Verschlimmerung des Kniezustandes, erlitten durch zwei Arbeitsunfälle, selber zahlt.

Sogar ein versicherter Vorschaden führt hier zu Problemen.

In aller Regel wird das Argument, dass ein Vorschaden am von einem Unfall betroffenen Körperteil bestehe, dazu genutzt, den Betroffenen entgegen zu halten, die durch den Unfall erlittene Verschlimmerung höre irgendwann auf und dann sei alles dem Vorschaden geschuldet.

Demgegenüber erleben es aber die Versicherten, dass durch einen weiteren Unfall bei Vorschaden sich ihre körperliche Situation Richtung gebend verschlimmert.

Eine Richtung gebende Verschlimmerung bedeutet dann aber, dass ein Unfall keineswegs eine Gelegenheitsursache darstellt.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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