Pleuramesotheliom eines Maurers

Pleuramesotheliom eines Maurers, Familienvater mit vier Kindern – Todeseintritt 23.03.1986

Unserer Kanzlei wurde 2008 der Ablehnungsbescheid vom 06.11.1987 vorgelegt, und zwar vom Sohn des Erkrankten, welcher bereits nach seinem Inhalt ergab, daß die Berufsgenossenschaft entschädigungspflichtig sein mußte.

Denn es stand die Diagnose eines Pleuramesothelioms fest und die Berufsgenossenschaft mochte ausdrücklich eine Einwirkung von asbesthaltigen Mischstäuben nicht ausschließen.

Daß gleichwohl eine Ablehnung gegenüber der Witwe erfolgte, was die Gewährung von Witwenrente und Sterbegeld anbetrifft, war bereits nach dem Bescheid vom 06.11.1987 nicht nachvollziehbar.

Urheber dessen war die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover.

Es kostete einige Mühe, die Witwe davon zu überzeugen, hier einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Zugunstenbescheid zu stellen.

Bei näherem Hinsehen ergab sich dann, daß gegenüber den vier Waisen überhaupt keinerlei rechtsbehelfsfähiger Bescheid damals erteilt wurde, so daß deren Feststellungsverfahren bis zum Jahr 2008 offengeblieben waren.

Insofern konnte diesseitiger Auffassung nach auch keine Verjährung eingetreten sein, welche die Berufsgenossenschaft dann behauptete, als man schließlich das Pleuramesotheliom aufgrund unseres Antrages anerkennen mußte.

Nachdem auch hinsichtlich der Lebzeitenleistungen kein rechtsbehelfsfähiger Bescheid ergangen war, etwa an die Sonderrechtsnachfolgerin unter Hinweis darauf, was die Sonderrechtsnachfolge anbetrifft, stehen auch diese noch offen.

Der Fall war zu Lebzeiten des Familienvaters gemeldet worden.

Im Streit ist also nunmehr, ob die Waisenrenten vor dem 01.01.2004 verjährt sind und nicht mehr zu zahlen, oder ob das Feststellungsverfahren insofern offengeblieben war bis in die jüngste Zeit.

Die Akteneinsicht ergibt gelegentlich, daß ein Teil der Verfahren des betreffenden Falles offengeblieben ist, so daß die Nachzahlungen der Berufsgenossenschaft weit zurückreichen können, wenn man dies durchsetzt.

Abgesehen davon sind dann die Leistungen auch zu verzinsen, ein nicht unerheblicher Punkt.

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Rechtsstreit

Rechtsstreit zwischen Bergbau-Berufsgenossenschaft heute BG RCI und Bundesrepublik Deutschland, Bundesversicherungsamt, um die Bergarbeiteremphysemfälle, von denen viele bis heute noch eine Stichtagsproblematik aufweisen bzw. einen Stichtag als Leistungsausschluß entgegengehalten bekommen

In der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2003 beantragte unsere Kanzlei die Beiladung zweier geschädigter Bergleute zu diesem Rechtsstreit, weil diese davon unmittelbar berührt waren.

Dem Vernehmen nach hatte das Bundesversicherungamt per Aufsichtsverfügung die Berufsgenossenschaft angewiesen und aufgefordert, dahingehende Fälle von Bergarbeitern, die an einem Bergarbeiteremphysem leiden, zumindest im Wege des Schadenersatzes anzuerkennen wegen Amtspflichtverletzung.

Daß es bei der Aufsichtsverfügung des Bundesversicherungsamtes es genügt hätte, seitens des Bundesversicherungsamtes die Berufsgenossenschaft zur Beachtung von § 551 Abs. 2 RVO anzuhalten, Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall für die Zeit vor dem Stichtag, versuchte unsere Kanzlei anläßlich dieses Termines vergeblich zu vermitteln.

Die Beiladungsanträge der zwei geschädigten Bergleute wurden an diese Tag durch das Bundessozialgericht zurückgewiesen.

Genau so wurde schließlich die Revision der Bundesrepublik Deutshcland, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, durch das BSG zurückgewiesen, obwohl es offensichtlich ist, daß der Einwand des Stichtages gemäß Berufskranheitenverordnung, gegenüber dem Anspruch nach § 551 Abs. 2 RVO nicht zieht bzw. durchgreift.

Insofern liegen heute noch Tausende Entscheidungsfälle von Bergarbeiteremphysemkranken
offen, die als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall angemeldet wurden und im Feststellungsverfahren bis heute nicht beschieden worden sind, aus diesem Gesichtspunkt, sondern eben nur aus dem Gesichtspunkt der Berufskrankheit Nr. 4111.

Die Entscheidung zu § 551 Abs. 2 RVO ist offenbar in den meisten dieser Fälle überfällig.

Ausgenommen sind vielleicht die nachgemeldeten 400 Fälle.

Die beiden Bergleute, die wir vertreten haben, deren Beiladung beim BSG wir zu erreichen suchten, sind zwischenzeitlich in Entschädigung bzw. deren Bergarbeiteremphysem jeweils.

Wäre das BSG dem Rechtstreit der Bergbau-Berufsgenossenschaft gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesversicherungsamt auf den Grund gegangen, würde heute kein Bergmann beim Bergarbeiteremphysem leer ausgehen, während es so noch Tausende sind, die der Entschädigung harren.

Offen steht in den meisten Fällen also noch die Anwendung des § 551 Abs. 2 RVO, der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, wobei es genügt, daß die neuen Erkenntnisse heute vorliegen.

Diese mußten nicht etwa zum Zeitpunkt der Erkrankung vorhanden sein, obwohl auch damals entsprechende Erkenntnisse vorgelegen haben müssen.

In den Fällen der Bergleute ist zu fordern, daß die Berufsgenossenschaft systematisch die Berufskrankheiten-Nrn. 4101, 4301/4302, 4111, 4112 etc. prüft genau so wie die Einzelfallvorschrift der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall für die Fälle aus der Vorzeit einer Listenerweiterung.

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Kein Ausfall der Lebzeitenleistungen

Kein Ausfall der Lebzeitenleistungen bei posthumer Anmeldung des Pleuramesothelioms, Berufskrankheit-Nr. 4105, wenn der verspätet anzeigende Arzt bereits früher, d.h. zu Lebzeiten des Versicherten den Verdacht auf eine Berufskrankheit hatte

Wir nehmen Bezug an dieser Stelle auf den Pressevorbericht des Bundessozialgerichts zum Aktenzeichen – B 2 U 3/09 R – wieder, L. ./. Holz-BG.

Das angesprochene Grundsatzurteil, 8. Senat BSG vom 08.10.1998 – B 8 KN 1/97 UR – erging in einem Fall, den unsere Kanzlei vertreten hat, wo also die verspätete Meldung des Pleuramesothelioms keinen Leistungsausschluß nach sich zog, was die Lebzeitenleistungen anbetraf.

Knapp 12 Jahre später vertraten wir dann den Fall – B 2 U 3/09 R -, in welchem die Besonderheit auffiel, daß der ärztliche Leiter des Mesotheliom-Registers der Berufsgenossenschaften noch in keinem Fall selbst eine ärztliche Anzeige einer Berufskrankheit im Falle der Berufskrankheit-Nr. 4105 erstattet hat, obwohl der Verdacht auf eine Berufskrankheit-Nr. 4105 in jedem Fall eines Mesothelioms gegeben ist und der leitende Arzt des berufsgenossenschaftlichen Mesotheliom-Registers den Mesotheliomen quasi am nächsten steht.

Diese Besonderheit erstaunte auch das höchste Gericht, d.h. das Bundessozialgericht.

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Lungenkrebsfall des Mitarbeiters

Arbeitgeberhaftung des Asbestzementherstellers, wenn der Lungenkrebsfall des Mitarbeiters nicht von der Berufsgenossenschaft entschädigt wird.

Unsere Kanzlei hatte einen Prozeß zu führen gegen den Asbestzementhersteller, nachdem die Berufsgenossenschaft es abgelehnt hatte, den Lungenkrebs des Mitarbeiters zu entschädigen.

Die Haftung des Arbeitgebers wäre eine solche ohne Verschulden gewesen, also ohne die Notwendigkeit eines Schuldnachweises, eben weil Aufwendungsersatz aus gefährlicher Arbeit geschuldet wurde.

3 Monate nach Inanspruchnahme des Arbeitgebers vor dem Arbeitsgericht Ingolstadt erklärte sich plötzlich die Berufsgenossenschaft bereit, den Fall dann doch zu entschädigen, gegenüber einer Witwe mit 7 Kindern.

Das Verfahren wurde seinerzeit dual geführt, indem Sinne, daß 44er Antrag gegenüber der Berufsgenossenschaft gestellt wurde und eben die Arbeitgeberhaftung angedacht werden mußte.

Während die Berufsgenossenschaft zunächst keine Brückenbefunde im Sinne der Minimalasbestose vorfand, war dies nach 3 Monaten kein Problem mehr.

Jedenfalls konnte der geschädigten Familie geholfen werden, während zugunsten des Arbeitgebers und Asbestzementherstellers der Haftungsausschluß griff, der dann greift, wenn die Berufsgenossenschaft den Versicherungsfall anerkennt.

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Keine Verletztenrente für Berufskrankheit

Keine Verletztenrente für Berufskrankheit Nr. 2301 Lärmschwerhörigkeit trotz schwerer Schädigung des Sprachgehörs durch Impulslärmspitzen von etwa 135 dB(A);
hier: Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg – S 26 U 254/08 –

Ohne sich Kenntnis zu verschaffen von den tatsächlichen Impulslärmspitzen, verneinen die Gutachter in diesem Fall bislang den Zusammenhang insbesondere der Schädigung des Sprachgehörs mit den massiven Knalltraumata auf dem Metallsammelplatz, wo bis zu 15 Container pro Schicht mit lautem Lärm befüllt werden etwa.

Anerkannt ist bislang nur eine geringgradige Lärmschwerhörigkeit unter Ausschluß des eigentlichen Hörschadens, obwohl eine Teilbarkeit der beiden Ursachenketten, die angeblich vorlägen, nicht ersichtlich wäre.

Heute wird für die schlimmen Fälle der beruflichen Lärmschwerhörigkeit die Entschädigung verweigert, weil eine hochgradige Schwerhörigkeit lärmuntypisch wäre, als ob es keine Impulslärmspitzen gäbe.

Außerdem waren es früher nur die hochgradigen Schwerhörigkeiten bzw. Lärmtaubheiten, welche berufsgenossenschaftlich entschädigt wurden.

Eine Besonderheit ist in dem berufsgenossenschaftlichen Lärmschwerhörigkeitsverfahren bzw. im berufsgenossenschaftlichen Feststellungsverfahren darin zu sehen, daß die Impulslärmspitzen nicht der Höhe nach angegeben werden, obwohl es gerade der Impulslärm ist, welcher die Vertäubung der Ohren mit sich bringt und zu irreversiblen Schäden führt.

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Fehlende Mitwirkung der Witwe und minderjährigen Waise

Fehlende Mitwirkung der Witwe und minderjährigen Waise im berufsgenossenschaftlichen Feststellungsverfahren eines Lungenkrebs, etwa Berufskrankheit Nr. 4104

Unsere Kanzlei stellte unter dem 02.06.2008 bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Entschädigungsantrag wegen des verstorbenen Familienvaters B. K., geb. 27.12.1958, verst. 30.10.2007.

Der Entschädigungsantrag wurde für die Witwe und die Waisen gestellt.

Es wurde auch der letzte Arbeitgeber, nämlich das Bauunternehmen V. K. bezeichnet, wo auch Abbrüche gemacht wurden.

Außerdem erfolgte Hinweis darauf, daß der Versicherte offenbar Gefahrguttransporte bewerkstelligen und Schwarzes für den Straßenbau fahren mußte.

Die Tatsache, daß die Witwe die Formulare der Berufsgenossenschaft nicht ausfüllte, und zwar trotz Erinnerung nicht, nahm die Berufsgenossenschaft zum Anlaß, Leistungen zu versagen, und zwar wegen fehlender Mitwirkung.

Der Tenor im Bescheid der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft vom 24. Oktober 2008 geht dahin:

„Sehr geehrte Frau K.,

die Gewährung von Sozialleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird wegen fehlender Mitwirkung versagt.“

Den Einwänden des Anwalts entsprach die Berufsgenossenschaft nicht, daß auch anderweitig, d.h. ohne Erhebung von Formularen ein Sachverhalt ermittelt werden kann.

Den Hinweis, daß ein Außendienstmitarbeiter der Berufsgenossenschaft die Klägerin aufsuchen solle, und zwar wegen der Informationen, welche die Berufsgenossenschaft benötige, nahm die Berufsgenossenschaft lediglich zum Anlaß, die Telefonnummer ihres Mitarbeiters bekanntzugeben, den die Witwe anrufen möge.

Daß dies ein Grund sein soll, eine mögliche Anspruchsprüfung zu unterlassen, zu Lasten der Witwe, aber auch zu Lasten der 15jährigen Waise, erscheint als nicht mehr nachvollziehbar.

– 2 –

Das Sozialgericht Freiburg befand im Gerichtsbescheid vom 16.02.2010 das Verhalten der Berufsgenossenschaft als großzügig, den Besuch ihres Mitarbeiters anzubieten, ohne daß dieser sich aber bei der Witwe meldete, andererseits aber das Verhalten der Klägerseite als „schlicht dreist“, und zwar mit den Worten:

„Der beklagten Berufsgenossenschaft vorzuhalten, der Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft hätte von sich aus bei der Klägerin anrufen müssen, ist  vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht der Klägerin und ihrer vollständigen Passivität … schlicht dreist.“

Wohlgemerkt, dem Sozialgericht war mitgeteilt worden, daß der Anwalt gelegentlich der gewährten Akteneinsicht bei der Klägerin angerufen hat und dort nur den 15jährigen Sohn erreichte, diesem aber ausgerichtet hat, worum es geht.

Anmerkung:

Die Krankenkassen beklagen, und zwar in den Fällen, in welchen die Krankenkassen Erstattungsansprüche an die Berufsgenossenschaft haben können, daß es Methode habe, wenn die Berufsgenossenschaft wegen fehlender Mitwirkung die Akte schließt.

Fehlende Mitwirkung kann dabei auch sein, daß der Berufskrebserkrankte verstorben ist.

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