Zwei Arbeitsunfälle betreffen das gleiche Knie

Zwei Arbeitsunfälle betreffen das gleiche Knie.

Ein Versicherter hat einen folgenreichen Arbeitsunfall durchgemacht, der auch berentet wird durch die Berufsgenossenschaft.

Betroffen ist das Kniegelenk, dass der Kläger nur noch mit einer Orthese nutzen kann.

Ein Unglück kommt selten allein.

20 Jahre nach diesem schweren Arbeitsunfall kommt es nun zu einem weiteren Arbeitsunfall, bei dem erneut das Kniegelenk betroffen ist.

Als ob das Ganze nicht schon schlimm genug sei, verweigert die Berufsgenossenschaft dem rechtssuchenden Versicherten weitere Leistungen.

In einem Vermerk der Berufsgenossenschaft, der aus einer Akteneinsicht deutlich wird, heißt es:

Bei der Durchsicht der Akte fiel auf, dass es sich bei den Vorschäden im Kniegelenk ebenfalls um Folgen eines Arbeitsunfalles handelt. Der Versicherte bezieht Verletztenrente.

Und weiter:

Wir vereinbarten, dass ich alle Dokumente und Zahlungen nach Abbruch unseres Heilverfahrens an das Aktenzeichen XXX umbuche. XXX bestätigte, dass alle Unterlagen nach weder Einmündung in den Vorgang in die Zuständigkeit dieses Falles gehören.

Anderthalb Jahre später ist es immer noch so, dass der Versicherte seine Physiotherapie aufgrund einer Verschlimmerung des Kniezustandes, erlitten durch zwei Arbeitsunfälle, selber zahlt.

Sogar ein versicherter Vorschaden führt hier zu Problemen.

In aller Regel wird das Argument, dass ein Vorschaden am von einem Unfall betroffenen Körperteil bestehe, dazu genutzt, den Betroffenen entgegen zu halten, die durch den Unfall erlittene Verschlimmerung höre irgendwann auf und dann sei alles dem Vorschaden geschuldet.

Demgegenüber erleben es aber die Versicherten, dass durch einen weiteren Unfall bei Vorschaden sich ihre körperliche Situation Richtung gebend verschlimmert.

Eine Richtung gebende Verschlimmerung bedeutet dann aber, dass ein Unfall keineswegs eine Gelegenheitsursache darstellt.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Gonarthrose, neue Berufskrankheit 2112

Gonarthrose, neue Berufskrankheit 2112

Setzt eine kumulative Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden voraus.

Sind also die 13.000 Stunden erfüllt und kausal eine Gonarthrose feststellbar, muß die Berufsgenossenschaft entschädigen mit Verletztenrente nach einer MdE etwa von 20 % und Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten.

Dabei muß noch darauf geachtet werden, daß es sich bei den Knien um paarige Organe handelt mit der Folge, daß die jeweilige Verletzung des betreffenden Knies nicht mit einem gesunden anderen Knie kompensiert werden kann.

Dies führt zu einer Erhöhung der Gesamt-MdE.

Hat nun also ein Versicherter die Voraussetzung erfüllt, 13.000 Stunden arbeitstechnische Einwirkung und das Vorliegen einer Gonarthrose beidseits, passiert ihm folgendes.

Die Berufsgenossenschaft wendet ein:

„Es waren bis zum Erkrankungsbeginn lediglich ca. 4.400 Stunden kniebelastende Tätigkeit feststellbar.“

Damit folgt der Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft statt der Feststellung der Verletztenrente und der Übergangsleistungen.

Die Kausalitätsnorm läßt gewissermaßen grüßen, wird allerdings in der Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaft nicht praktiziert.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Handelt es sich um einen Arbeitsunfall

Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, wenn der Verletzte im Unfallfragebogen der Berufsgenossenschaft angibt:

„Ich kniete vor einem Sofa und wollte es auf einen Rollwagen heben; dabei kam es im rechten Knie zu einem Knacken und einem starken Schmerz.“

In der Folgezeit kam es überdies zu einem Erguß und es wurde ein Meniskusriß festgestellt.

Die Berufsgenossenschaft verneint jeglichen Arbeitsunfall und wendet prompt den Einwand der Gelegenheitsursache ein, obwohl es sich dabei nicht um einen Rechtsbegriff handelt und in keiner Weise zu beweisen ist, daß der Verletzte zum gleichen Zeitpunkt auch ohne den Unfallhergang die Knieverletzung erlitten hätte.

In Wahrheit handelt es sich bei dem strapazierten Begriff der Gelegenheitsursache um eine unzulässige, weil hypothetisch reserveursächliche Einwendung, die im Schadenersatzrecht nichts zu suchen hat.

Zu dieser Klarstellung verstehen sich allerdings die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht.

Sie finden also in den Entscheidungsgründen eines Urteils zum Thema eines Arbeitsunfalls nicht, auch wenn sie diesbezüglich vortragen, ein Wort zum Charakter der Gelegenheitsursache, nämlich zu dem hypothetisch reserveursächlichen Charakter.

Dann würde das Urteil nicht mehr passen.

Dann würde auch nicht erkennbar, daß die Berufsgenossenschaft in Beweisnot ist, weil es sich hier unzweifelhaft um einen Arbeitsunfall handelt.

War der Verletzte vorgeschädigt, drittgradiger Knorpelschaden war eine der Diagnosen, konnte um so eher der Meniskus reißen mit der Folge der Ergußbildung.

Statt einer Anwendung der Kausalitätsnorm in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit vollkommen ausreichend ist und selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann, BSG in NJW 1964, 2222, statt also die Kausalitätsnorm wie bezeichnet anzuwenden, versucht man es berufsgenossenschaftlich und sozialgerichtlich mit dem Einwand von Beweisregeln, welche allesamt die Kausalitätsnorm wie bezeichnet verletzen, nämlich mit der Frage, welcher Unfallhergang erforderlich ist, um einen gesunden Meniskus zu schädigen.

Natürlich hatte der Verunglückte zuvor bereits kniebelastend gearbeitet, und zwar offenbar dauerhaft, weshalb überdies anzuraten ist, die Berufskrankheit Nr. 2102 in einem solchen Fall anzumelden und die Berufskrankheit der Gonarthrose bescheiden zu lassen, und zwar von der Berufsgenossenschaft, welche das Vorliegen der Berufskrankheiten von Amts wegen nicht prüft in einem solchen Fall, wie die Praxis lehrt.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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