Corona-Virus als Arbeitsunfall

Das Corona-Virus kann Sie als Arbeitsunfall bzw. in Form des Arbeitsunfalls treffen, mit der Folge dass die Berufsgenossenschaft Verletztengeld zu zahlen hat für 78 Wochen sowie eine Verletztenrente in Höhe von bis zu 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes.

Verläuft der Arbeitsunfall tödlich, sind für eine Witwe und zwei Waisen 80% des Bruttojahresarbeitsverdienstes zu entschädigen.

Vorausgesetzt ist, dass der Arbeitsunfall bzw. die Einwirkung des Corona-Virus plötzlich erfolgt, d. h. zeitlich begrenzt auf eine Arbeitsschicht etwa, wobei die Einwirkung von außen kommt etwa durch die Umgebungsluft im Krankenhaus für den Krankenpfleger und es muss die Einwirkung körperlich schädigend sein sowie in einem inneren Zusammenhang stehen mit der versicherten Tätigkeit, wobei Indizien sind, dass das Virus auf der Arbeitsstätte auftritt und während der Arbeitszeit.

Letztere Voraussetzung darf nicht eng gesehen werden.

Auf die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I wird Bezug genommen wonach bei Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Zum geschädigten Personenkreis können gehören die Krankenschwester, der Krankenpfleger, der Krankenhausarzt etc..

Wie diese Personen einer Exposition gegenüber dem Corona-Virus entgehen sollen, fragt sich.

Während der Corona-Krise entstehen gewissermaßen massenhaft Arbeitsunfälle des behandelnden Personals der Krankenhäuser, die zu entschädigen sind.

Die Anmeldung eines Arbeitsunfalls durch Corona-Virus kann schriftlich erfolgen, und zwar an die Berufsgenossenschaft, die dann Ermittlungen anstrengen muss und einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen hat.

Im Falle der Ablehnung eines berufsgenossenschaftlichen Versicherungsfalles kann Widerspruch erhoben werden und Klage, und zwar ohne besondere Umstände.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Schadensfälle stationärer Patienten im Falle des Brandes eines Krankenhauses

Schadensfälle stationärer Patienten im Falle des Brandes eines Krankenhauses;

hier: Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse beim Brand des M-Hospitals in D.

Beim Brand des M-Hospitals in D. gab es eine Reihe von Verletzten, die zum Teil schwere körperliche Schäden davontrugen. Für diese Schäden haftet womöglich die sog. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, die für solche Fälle Versicherte und Betroffene in Krankenhäusern absichert.

Leider verhält es sich so, dass viele Menschen noch nie von der Berufgenossenschaft gehört haben und es daher versäumen, sich berufsgenossenschaftliche Hilfe im Schadensfall bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit zu holen.

Es geht um Lebzeitenleistungen und Hinterbliebenenleistungen jeweils.

Der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft erklärt sich daraus, dass die Gesundheitsschäden aus Behandlungen herrühren, an denen mitzuwirken die Betroffenen verpflichtet sind.

Vorausgesetzt ist, dass der Betroffene auf Kosten einer Krankenkasse in der Klinik liegt.

Es existiert ein Informationsblatt für medizinisches Personal und den Sozialdienst zu Unfällen in Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

Es kann aber auch Berufskrankheiten betreffen z. B. die Infektionskrankheiten durch Krankenhauskeime.

Ansprechpartner für diese Fälle ist hier die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.

Dies zeigt der Rechtsstreit im Falle einer Frühgeburt, in welchem Infektionsfall die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft entschädigungspflichtig ist – Az.: BSG B 2 U 34/17 R.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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P R E S S E M I T T E I L U N G

P R E S S E M I T T E I L U N G

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einer Rechtssache, L 15 U 326/16 (S 16 U 173/13 SG Düsseldorf), die Revision zugelassen, d. h. in einem Fall,

wo ein sogenanntes „Frühchen“, d.h. eine Frühgeburt im anschließenden Krankenhausaufenthalt sich infizierte an Pseudomonas aeruginosa mit der Folge einer Meningitis, was zur Lähmung der Gliedmassen führte.

Die Frage, welche dem Bundessozialgericht grundsätzlich gestellt ist, lautet dahin, ob die Infektion des „Frühchens“ im Krankenhaus als Arbeitsunfall zu entschädigen ist, d.h. als Versicherungsfall im Sinne von § 2 I 15 a Sozialgesetzbuch VII.

Dass ein ganzes Krankenhaus mit Pseudomonas aeruginosa verseucht war, führte zu diesem besonders schwerwiegenden Versicherungsfall der Frühgeburt.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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