Corona-Virus als Arbeitsunfall

Das Corona-Virus kann Sie als Arbeitsunfall bzw. in Form des Arbeitsunfalls treffen, mit der Folge dass die Berufsgenossenschaft Verletztengeld zu zahlen hat für 78 Wochen sowie eine Verletztenrente in Höhe von bis zu 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes.

Verläuft der Arbeitsunfall tödlich, sind für eine Witwe und zwei Waisen 80% des Bruttojahresarbeitsverdienstes zu entschädigen.

Vorausgesetzt ist, dass der Arbeitsunfall bzw. die Einwirkung des Corona-Virus plötzlich erfolgt, d. h. zeitlich begrenzt auf eine Arbeitsschicht etwa, wobei die Einwirkung von außen kommt etwa durch die Umgebungsluft im Krankenhaus für den Krankenpfleger und es muss die Einwirkung körperlich schädigend sein sowie in einem inneren Zusammenhang stehen mit der versicherten Tätigkeit, wobei Indizien sind, dass das Virus auf der Arbeitsstätte auftritt und während der Arbeitszeit.

Letztere Voraussetzung darf nicht eng gesehen werden.

Auf die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I wird Bezug genommen wonach bei Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Zum geschädigten Personenkreis können gehören die Krankenschwester, der Krankenpfleger, der Krankenhausarzt etc..

Wie diese Personen einer Exposition gegenüber dem Corona-Virus entgehen sollen, fragt sich.

Während der Corona-Krise entstehen gewissermaßen massenhaft Arbeitsunfälle des behandelnden Personals der Krankenhäuser, die zu entschädigen sind.

Die Anmeldung eines Arbeitsunfalls durch Corona-Virus kann schriftlich erfolgen, und zwar an die Berufsgenossenschaft, die dann Ermittlungen anstrengen muss und einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen hat.

Im Falle der Ablehnung eines berufsgenossenschaftlichen Versicherungsfalles kann Widerspruch erhoben werden und Klage, und zwar ohne besondere Umstände.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Verdacht auf eine Infektion an Corona-Virus

Verdacht auf eine Infektion an Corona-Virus;

hier: Vorerkrankungen aus dem beruflichen Bereich etwa

Bei einer Infektion an Corona-Virus ist eine besondere Fürsorge angezeigt, wenn der Betroffene unter Vorerkrankungen leidet respektive gelitten hat.

Dies können insbesondere Vorerkrankungen aus dem beruflichen Bereich sein, für den dann die Berufsgenossenschaften regelmäßig zuständig sind, als da sind:

  • das Asthma bronchiale Berufskrankheit Nr. 4301, 4302
  • die Silikose, die Siliko-Tuberkulose
  • das Bergarbeiteremphysem
  • der Lungenkrebs bei Silikose etc.
  • die Asbestose in Verbindung mit Lungenkrebs

Auf die Berufskrankheiten-Liste Deutschlands sei verwiesen.

Berufskrankheiten etwa der Atemwege erzeugen bei deren Bestehen Entschädigungsansprüche wie ein Verletztengeld, eine Verletztenrente, Hinterbliebenenleistungen etc.

Die Berufsgenossenschaft muss also möglicherweise verschiedene Feststellungsverfahren durchführen, um die beruflichen Zusammenhänge abzuklären.

Bei der Einordnung des Gewichtes der in Rede stehenden Erkrankungen kann das Pleuramesotheliom für sich den Rang einnehmen, die schlimmste Berufskrankheit und schmerzhafteste Berufskrankheit zu sein.

Die medizinische und die versicherungsrechtliche Bewertung der Infektion an Corona-Virus steht demgegenüber noch aus.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Die Berufsgenossenschaft muss also möglicherweise verschiedene Feststellungsverfahren durchführen, um die beruflichen Zusammenhänge abzuklären.

Bei der Einordnung des Gewichtes der in Rede stehenden Erkrankungen kann das Pleuramesotheliom für sich den Rang einnehmen, die schlimmste Berufskrankheit und schmerzhafteste Berufskrankheit zu sein.

Die medizinische und die versicherungsrechtliche Bewertung der Infektion an Corona-Virus steht demgegenüber noch aus.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Husten des Krankenpflegers bei der Corona-Virusbehandlung

Husten des Krankenpflegers bei der Corona-Virusbehandlung

Ein Husten des Krankenpflegers in der Corona-Behandlung von Patienten genügt, dass dieser Pfleger die gefährdende Tätigkeit einstellt und Ansprüche auf Verdienstausfall für 5 Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit geltend macht.

Dies sieht § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung (BKV) vor.

Der Krankenpfleger sollte Antrag auf Leistungen bei der Berufsgenossenschaft stellen und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu.

Anmerkung:
Man muss sich wundern, dass diese Anspruchsgrundlage des § 3 Abs. 2 BKV gewissermaßen totgeschwiegen wird.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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